Mitteilung Nr. 3001/2021 – Kassenverkehr – Abbildung von Banknoten zu Werbe- und anderen Zwecken

Published On: Mittwoch, 15.12.2021By

Deutsche Bundesbank

Mitteilung Nr. 3001/​2021
– Kassenverkehr –
Abbildung von Banknoten zu Werbe- und anderen Zwecken

Vom 24. November 2021

Für die Abbildung von Banknoten oder Teilen davon zu Werbe- und anderen Zwecken gilt Folgendes:

I.

Die Anzahl der im Zahlungsverkehr angehaltenen Reproduktionen von Euro-Banknoten, die die Öffentlichkeit mit echten Euro-Banknoten verwechseln könnte, hat in den vergangenen Jahren zugenommen. Hierzu zählen auch Reproduktionen mit kleinen oder nicht leicht erkennbaren Hinweisen darauf, dass es sich um „Kopien“ oder „kein gesetzliches Zahlungsmittel“ handele oder dass diese „nur für Filme oder als Requisite zu verwenden“ seien. Diese können mit echten Euro-Banknoten verwechselt werden, da ihr äußeres Erscheinungsbild den Eindruck von Euro-Banknoten erweckt und sie bestimmte Sicherheitsmerkmale dieser Banknoten nachahmen. Der Rat der Europäischen Zentralbank (EZB-Rat) hat daher mit Beschluss vom 4. Dezember 2020 (ABl. L 423 vom 15.12.2020, S. 62) die Regelungen zur Zulässigkeit von Reproduktionen von Euro-Banknoten in Artikel 2 seines Beschlusses über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten vom 19. April 2013 (ABl. L 118 vom 30.4.2013, S. 37) neu gefasst. Abbildungen von Euro-Banknoten sind danach nur noch dann zulässig, wenn sie entweder bestimmten, vom EZB-Rat im Einzelnen vorgegebenen Kriterien entsprechen oder die Europäische Zentralbank (EZB) oder die jeweils zuständige Nationale Zentralbank (NZB) auf schriftlichen Antrag ausnahmsweise ihre Zustimmung erteilt haben. Artikel 2 des Beschlusses lautet nunmehr wie folgt:

„Artikel 2

Vorschriften über die Reproduktion von Euro-Banknoten

1.

Eine „Reproduktion“ ist jede körperliche oder nicht körperliche Abbildung, in der eine Euro-Banknote im Sinne von Artikel 1 vollständig oder teilweise bzw. Teile ihrer einzelnen Gestaltungselemente verwendet werden, wie z. B. Farben, Abmessungen, Buchstaben oder Symbole, und die Ähnlichkeit mit einer Euro-Banknote haben könnte oder allgemein den Eindruck einer echten Euro-Banknote erwecken könnte, und zwar unabhängig:

a)
von der Größe der Abbildung,
b)
von den für ihre Herstellung verwendeten Materialien oder den dafür eingesetzten Verfahren oder
c)
davon, ob Gestaltungselemente der Euro-Banknoten, wie z. B. Buchstaben oder Symbole, verändert oder hinzugefügt wurden.
2.
Sofern die EZB oder eine NCB1 keine Ausnahme nach Absatz 5 gewährt hat, gelten Reproduktionen, die den im Absatz 3 festgelegten Kriterien nicht entsprechen, als unrechtmäßig und deren Herstellung, Besitz, Transport, Verbreitung, Verkauf, Bewerbung, Einfuhr in die Union und Verwendung oder versuchte Verwendung für Transaktionen als verboten.
3.

Reproduktionen, die den folgenden Kriterien entsprechen, gelten als rechtmäßig, da bei ihnen nicht die Gefahr besteht, dass die Öffentlichkeit sie mit echten Euro-Banknoten verwechseln könnte:

a)
einseitige Reproduktionen einer Euro-Banknote im Sinne von Artikel 1, wenn deren Abmessungen sowohl in der Länge als auch in der Breite 125 % oder mehr als 125 % bzw. 75 % oder weniger als 75 % der jeweiligen Banknote im Sinne von Artikel 12 betragen;
b)
beidseitige Reproduktionen einer Euro-Banknote im Sinne von Artikel 1, wenn deren Abmessungen sowohl in der Länge als auch in der Breite 200 % oder mehr als 200 % bzw. 50 % oder weniger als 50 % der jeweiligen Banknote im Sinne von Artikel 13 betragen;
c)
Reproduktionen einzelner Gestaltungselemente einer Euro-Banknote im Sinne von Artikel 1, wenn ein solches Gestaltungselement nicht auf einem Hintergrund erscheint, der einer Banknote ähnelt;
d)
einseitige Reproduktionen, auf denen nur ein Teil der Vorder- oder Rückseite einer Euro-Banknote erscheint, wenn dessen Größe weniger als ein Drittel der ursprünglichen Vorder- oder Rückseite der Euro-Banknote im Sinne von Artikel 1 ausmacht;
e)
Reproduktionen, die aus einem Material bestehen, das sich eindeutig von Papier unterscheidet und deutlich anders aussieht und sich deutlich anders anfühlt als das zur Herstellung von Banknoten verwendete Material, oder
f)

nicht körperliche Reproduktionen, die elektronisch auf Websites, drahtgebunden oder drahtlos oder auf sonstige Weise zugänglich gemacht werden, wodurch diese nicht körperlichen Reproduktionen der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, wenn:

auf der Reproduktion das Wort „SPECIMEN“ (Muster) (oder das äquivalente Wort in einer der anderen Amtssprachen der Europäischen Union) in der Schriftart „Arial“ oder einer der Schriftart „Arial“ ähnlichen Schriftart diagonal eingearbeitet ist,
die Auflösung der elektronischen Reproduktion in 100 %-Größe 72 Punkte pro Inch (dot per inch, dpi) nicht überschreitet,
die Abmessungen des Wortes „SPECIMEN“ (oder des äquivalenten Wortes in einer der anderen Amtssprachen der Europäischen Union) mindestens 75 % der Länge der Reproduktion betragen,
die Abmessungen des Wortes „SPECIMEN“ (oder des äquivalenten Wortes in einer der anderen Amtssprachen der Europäischen Union) mindestens 15 % der Breite der Reproduktion betragen, und
das Wort „SPECIMEN“ (oder das äquivalente Wort in einer der anderen Amtssprachen der Europäischen Union) in einer undurchsichtigen (opaken) Farbe abgebildet ist, die einen Kontrast zur Hauptfarbe der jeweiligen Euro-Banknote im Sinne von Artikel 1 bildet.
5.
4 Die EZB oder gegebenenfalls die betreffende NZB kann auf schriftlichen Antrag ihre Zustimmung ausnahmsweise erteilen, eine Reproduktion, die den Kriterien von Absatz 3 nicht entspricht, von dem in Absatz 2 aufgeführten Verbot auszunehmen, wenn die EZB oder die betreffende NZB der Ansicht ist, dass die Reproduktion von der Öffentlichkeit nicht mit einer echten Euro-Banknote im Sinne von Artikel 1 verwechselt werden kann. Wenn eine Reproduktion lediglich auf dem Staatsgebiet eines Mitgliedstaats hergestellt wird, dessen Währung der Euro ist, müssen diese Anträge auf Gewährung einer Ausnahme an die NZB des betreffenden Mitgliedstaats gerichtet werden. In allen übrigen Fällen müssen diese Anträge an die EZB gerichtet werden.
6.
Die Vorschriften über die Reproduktion gelten auch für Euro-Banknoten, die gemäß diesem Beschluss eingezogen wurden oder ihre Gültigkeit als gesetzliches Zahlungsmittel verloren haben.“

II.

Unabhängig davon stellt nach § 128 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artiekl 31 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, das Herstellen oder Verbreiten von Drucksachen oder Abbildungen, die ihrer Art nach geeignet sind, im Zahlungsverkehr mit Papiergeld verwechselt oder dazu verwendet zu werden, solche verwechslungsfähigen Papiere herzustellen, eine Ordnungswidrigkeit dar. Diejenigen Reproduktionen von Euro-Banknoten, die dem in Abschnitt I dieser Mitteilung abgedruckten Kriterienkatalog des Artikels 2 Absatz 3 des oben angegebenen Beschlusses des EZB-Rates entsprechen oder für die eine Ausnahmegenehmigung gemäß Artikel 2 Absatz 5 dieses Beschlusses erteilt wurde, sind grundsätzlich als ordnungswidrigkeitenrechtlich unbedenklich anzusehen.

Ordnungswidrig ist nach § 128 Absatz 1 Nummer 2 OWiG ferner das Herstellen, Verschaffen, Feilhalten, Verwahren, Überlassen oder das Ein- und Ausführen von Platten, Formen, Drucksätzen, Druckstöcken, Negativen, Matrizen, Computerprogrammen oder ähnlichen Vorrichtungen, die ihrer Art nach zur Herstellung der in Nummer 1 dieser Vorschrift bezeichneten Drucksachen oder Abbildungen geeignet sind.

Diese ordnungswidrigkeitenrechtlichen Vorschriften gelten auch für Reproduktionen von Banknoten eines fremden Währungsgebietes, vor deren Herstellung oder Verwendung zusätzlich die Einwilligung der betreffenden Notenbank eingeholt werden sollte.

Die Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbußen bis zu 10 000 Euro geahndet werden. Für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist nach § 131 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b OWiG die Deutsche Bundesbank zuständig.

Im Hinblick auf § 128 Absatz 1 Nummer 2 OWiG ist sicherzustellen, dass bei der Herstellung nicht verwechslungsfähiger Banknotenabbildungen anfallendes Zwischenmaterial, das seiner Art nach auch für die Herstellung verwechslungsfähiger Banknotenabbildungen geeignet ist, nicht missbräuchlich verwendet werden kann. Nach Abschluss der Produktion ist dieses Zwischenmaterial unverzüglich zu vernichten.

III.

Die Mitteilung Nr. 3003/​2019, veröffentlicht im Bundesanzeiger (BAnz AT 11.07.2019 B3), wird hiermit aufgehoben.

Die Deutsche Bundesbank erteilt im Einzelfall nähere Auskünfte über die Zulässigkeit der Abbildung von Banknoten unter

Deutsche Bundesbank
Nationales Analysezentrum für Falschgeld und beschädigtes Bargeld
Hegelstraße 65, 55122 Mainz

Telefon: 06131/​377-4488
E-Mail: Falschgeldstelle@bundesbank.de

Frankfurt am Main, den 24. November 2021

DEUTSCHE BUNDESBANK

Dr. Guericke   Dr. Langner

1
Anmerkung: Gemeint ist „NZB“; für Deutschland ist dies die Deutsche Bundesbank.
2
Anmerkung: Die Abmessungen der Banknoten nach Artikel 1 des Beschlusses sind:

Nennwert (Euro) Abmessungen
  5 120 × 62 mm
 10 127 × 67 mm
 20 133 × 72 mm
 50 140 × 77 mm
100 147 × 82 mm (1. Serie) 147 × 77 mm (2. Serie)
200 153 × 82 mm (1. Serie) 153 × 77 mm (2. Serie)
500 160 × 82 mm (1. Serie) Nicht in der 2. Serie enthalten
3
Vgl. Fußnote 2.
4
Anmerkung: Absatz 4 ist ersatzlos entfallen.

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