Staatsanwaltschaft Mosbach

Published On: Dienstag, 04.01.2022By

Staatsanwaltschaft Mosbach

Mitteilung gemäß §§ 459i Abs. 1 S.2 i.V.m. 111l Abs. 4 S. 1 StPO

43 VRs 23 Js 4628/​21

Durch das Amtsgericht Wertheim ist am 06.08.2021 ein Strafbefehl ergangen, welcher seit dem 15.10.2021 rechtskräftig ist. Gegen Andrej Gerner wurde dabei die Einziehung gemäß § 73a StGB der 7 Schmuckstücke der Pfand-Nr. 259296 des Pfandleihhauses Exchange, Kaiserstr. 69, 60329 Frankfurt angeordnet. Bei den 7 Schmuckstücken handelt es sich um 1 Trauring mit der Gravur „H.J. 27.IX.52“; 3 einzelne Ohrringe; 2 Ringe jeweils mit der Gravur “J.S.“ und 1 Ring mit Gravurplatte.

Dem Strafbefehl liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

In den Tagen vor dem 20.01.2021 übernahm der o.G. von seiner Schwester diverse Schmuckstücke, von denen zumindest eines im MCC Seniorenstift Wertheim in der ersten Januarhälfte 2021 von dieser entwendet worden war. Beim Erhalt der Schmuckstücke rechneten der o.G. zumindest mit der Möglichkeit, dass die Schmuckstücke gestohlen sein könnten. Er nahm dies jedoch billigend in Kauf, um durch die Verpfändung der Schmuckstände am 20.01.2021 beim Pfandleihhaus Exchange in Frankfurt an Geld zu gelangen.

Ihren Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe können Sie innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft Mosbach anmelden, § 459j Abs. 1 StPO. Hinweis: Die genannte Frist läuft, sobald ab dem Veröffentlichungsdatum ein Monat verstrichen ist.

Sofern Sie Ihren Anspruch bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Rückübertragung oder Herausgabe an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459j Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459j Abs. 5 StPO.

Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung richtet, befriedigt werden/​worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.

Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,

sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben,

§ 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens),

wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung),

wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, §459m Abs. 2 StPO.

In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.

In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

Der Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Mosbach, Hauptstraße 87-89, 74821 Mosbach, zum Aktenzeichen 43 VRs 23 Js 4628/​21 schriftlich in Verbindung setzen.

 

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