Änderung der Bekanntmachung der Förderrichtlinie mFUND

Published On: Mittwoch, 09.02.2022By

Bundesministerium
für Digitales und Verkehr

Änderung
der Bekanntmachung
der Förderrichtlinie mFUND

Vom 2. Februar 2022

Die Bekanntmachung der Förderrichtlinie mFUND vom 15. September 2021 (BAnz AT 30.09.2021 B6) wird geändert.

Nummer 5.5 wird wie folgt geändert:

5.5 Bemessungsgrundlage und Förderquote

Bemessungsgrundlage für die Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind entsprechend Artikel 25 Absatz 3 AGVO die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Die maximale Förderquote richtet sich nach der Zuordnung der zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten bzw. Ausgaben zu den Förderkategorien und -intensitäten entsprechend Artikel 25 Absatz 5 AGVO. Für Unternehmen, die der Definition für kleine und mittlere Unternehmen der AGVO entsprechen, kann im Einzelfall eine höhere Zuwendung nach Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a gewährt werden. Darüber hinaus kann für Verbundprojekte, die die Bedingungen von Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe b Ziffer i AGVO erfüllen, ebenfalls die Förderquote erhöht werden.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und Instituten der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen Kosten), die individuell bis zu 100 % (Vollfinanzierung nur bei Vorliegen der in der Verwaltungsvorschrift Nummer 2.4 zu § 44 BHO genannten Voraussetzungen) gefördert werden können. Hochschulen kann zusätzlich zur Zuwendung – auf Basis der zuwendungsfähigen Ausgaben abzüglich der eingeworbenen Drittmittel – eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt werden.

Bemessungsgrundlage für Einrichtungen des Bundes und der Länder, Gebietskörperschaften, Stiftungen und Vereine sowie rechtlich unselbstständige Bundesbehörden und -einrichtungen mit FuE-Aufgaben sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, die individuell bis zu 100 % (Vollfinanzierung nur bei Vorliegen der in der Verwaltungsvorschrift Nummer 2.4 zu § 44 BHO genannten Voraussetzungen) gefördert werden können.

Berlin, den 2. Februar 2022

Bundesministerium
für Digitales und Verkehr

Im Auftrag
Dr. Tobias Miethaner

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