Erlass über die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung

Published On: Mittwoch, 09.02.2022By

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Erlass
über die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung

Vom 31. Januar 2022
§ 1

Name, Rechtsnatur, Zweck

(1) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) ist eine bundesunmittelbare, nicht rechtsfähige ­Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK). Sie ist eine Bundesoberbehörde.

(2) Die BAM soll die Entwicklung der deutschen Wirtschaft fördern, indem sie die ihr aufgrund eines Gesetzes oder durch Erlass übertragenen Aufgaben ausführt.

§ 2

Aufgaben, Befugnisse

(1) Die BAM betreibt Materialforschung und -prüfung mit dem Ziel, die Sicherheit in Technik und Chemie weiterzuentwickeln. Sie erbringt hoheitliche und öffentliche Leistungen; ihre Aufgaben umfassen die Forschung und Entwicklung, die Erbringung wissenschaftlich-technischer Dienstleistungen sowie die Förderung des Wissens- und Technologietransfers.

(2) Die BAM führt Aufgaben durch, die ihr vom BMWK oder im Einvernehmen mit ihm von anderen Bundesministerien übertragen werden. Sie berät die Bundesregierung im Rahmen ihrer Aufgaben. Sie wirkt im Einvernehmen mit dem BMWK in nationalen und internationalen Regel setzenden Gremien und Normungsgremien mit.

(3) Die BAM entwickelt neben den Referenzmaterialien und -verfahren nach § 45 Nummer 2 des Sprengstoffgesetzes auch Referenzdaten und stellt diese bereit.

(4) Die BAM hat die Ergebnisse ihrer Arbeiten der Allgemeinheit zugänglich und nutzbar zu machen.

(5) Die BAM kann im Rahmen ihrer Aufgabe auch Aufträge Dritter übernehmen, die im Bundesinteresse stehen oder für deren Erledigung andere öffentliche oder private Institutionen nicht zur Verfügung stehen. Die Übernahme von Forschungsprojekten aus Drittmitteln unterliegt dem mit dem BMWK abgestimmten Drittmittel-Codex der BAM.

(6) Durch nationale und internationale Kooperation mit wissenschaftlichen Hochschulen und Instituten, Forschungseinrichtungen, Materialprüfämtern und der Wirtschaft gewinnt die BAM zusätzliches Wissen zur Erledigung ihrer ­Aufgaben.

§ 3

Organisation

(1) Die BAM gliedert sich in Abteilungen sowie in Fachbereiche und Referate.

(2) Die Organisation der BAM sowie der Geschäftsablauf werden durch eine Geschäftsordnung geregelt. Die Präsidentin oder der Präsident erlässt die Geschäftsordnung der BAM, die der Zustimmung des BMWK bedarf.

(3) Die Ausrichtung und Entwicklung der BAM wird u. a. in einer Zielvereinbarung mit dem BMWK festgeschrieben, die in der Regel alle vier Jahre überprüft und erneuert wird. Zur internen Steuerung nutzt die BAM als geeignete Steuerungsinstrumente eine Kosten- und Leistungsrechnung, interne Zielvereinbarungen und ein Controlling.

(4) Die BAM erstellt in Abstimmung mit dem BMWK, dem Kuratorium und gegebenenfalls wissenschaftlichen Beiräten ein alle zwei Jahre fortzuschreibendes Forschungsprogramm.

§ 4

Gebühren

Die BAM erhebt für die Bearbeitung von Aufträgen Gebühren auf der Grundlage der hierfür erlassenen Gebührenverordnungen oder eine Leistungsvergütung auf der Grundlage eines von ihr zu veröffentlichenden Preis- und Leistungsverzeichnisses.

§ 5

Leitung und Vertretung

(1) Die BAM wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten geleitet. Ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter ist die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident. Im Verhinderungsfall bestimmt die Geschäftsordnung die weitere Vertretung.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Bundesrepublik Deutschland gerichtlich und außergerichtlich in allen Angelegenheiten, welche die BAM betreffen.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und ein weiteres Mitglied bilden das Präsidium. Das Präsidium legt die Grundsätze der fachlichen Arbeit und die Arbeitsprogramme fest. Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet abschließend.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident lässt sich durch ein Direktorium unterstützen. Das Direktorium besteht aus dem Präsidium sowie den Abteilungsleitungen. Die Einzelheiten werden in einem Geschäftsverteilungsplan festgelegt.

§ 6

Kuratorium

(1) Das BMWK und die Leitung der BAM werden in allen grundsätzlichen Angelegenheiten, insbesondere zur langfristigen Ausrichtung der BAM und bei der Erstellung des Forschungsprogramms, durch ein Kuratorium beraten.

(2) Das Kuratorium besteht aus bis zu 30 ehrenamtlichen Mitgliedern, die vom BMWK berufen werden.

(3) An der Sitzung des Kuratoriums nehmen die in § 5 Absatz 4 genannten Beschäftigten der BAM sowie Beauftragte des BMWK teil. Andere Bundesministerien können im Einvernehmen mit dem BMWK Beauftragte entsenden.

(4) Weitere Einzelheiten werden in dem Erlass über das Kuratorium geregelt.

§ 7

Wissenschaftliche Beiräte

Zur Beratung in fachlichen Arbeitsschwerpunkten kann die BAM im Benehmen mit dem BMWK wissenschaftliche Beiräte einrichten.

§ 8

Berichterstattung

Die Präsidentin oder der Präsident berichtet mindestens einmal jährlich dem BMWK und dem Kuratorium und legt hierzu eine Übersicht über wesentliche Kennzahlen der BAM vor und stellt die jeweiligen Schwerpunkte der Arbeit der BAM sowie deren Bedeutung für die Weiterentwicklung von Sicherheit in Technik und Chemie heraus.

§ 9

Inkrafttreten

Dieser Erlass tritt am 31. Januar 2022 in Kraft; gleichzeitig tritt der Erlass vom 18. Dezember 2018 (BAnz AT 27.12.2018 B2) außer Kraft.

Berlin, den 31. Januar 2022

Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz

Robert Habeck

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