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Published On: Dienstag, 01.03.2022By

Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
der Höhe der Vergütung
einschließlich Nebenleistungen (Jahresbeträge)
und der wesentlichen Versorgungsregelungen der Unparteiischen
Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses

Vom 1. Februar 2022

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist gemäß § 91 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 35a Absatz 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zur Veröffentlichung der Höhe der Vergütungen einschließlich Nebenleistungen (Jahresbeträge) und der Versorgungsregelungen der Unpar­teiischen Mitglieder zum 1. März 2022 wie folgt verpflichtet:

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Funktion Im Vorjahr gezahlte Vergütungen Wesentliche Versorgungsregelungen Vorzeitige
Beendigung
Grund­vergütung variable
Bestandteile
Dienstwagen auch zur
privaten
Nutzung
Übergangsrege-
lung nach Ablauf
der Amtszeit
in der gesetz-
lichen Renten­versicherung versichert
vergleichbar mit beamtenrecht­lichen Regelungen Zusatz-
versorgung/​
Betriebsrente
Zuschuss
zur Privaten
Versorgung
Vertragliche Sonder-
regelungen
der Versorgung
Regelungen für den Fall der Amtsent-
hebung/​-entbindung bzw. bei Fusionen
gezahlter
Betrag
gezahlter
Betrag
ja/​nein Höhe/​Laufzeit jährlich
aufzuwendender
Betrag
vergleichbare
Besoldungs-
Gruppe und
jährlich
aufzuwendender Betrag
jährlich
aufzuwendender Betrag
jährlich
aufzuwendender Betrag
Inhalt der
Regelung und
jährlich
aufzuwendender Betrag
Höhe/​Laufzeit
einer Abfindung/​
eines Übergangs-
geldes bzw.
Weiterzahlung der Vergütung/​Weiter-
beschäftigung
Unparteiischer Vorsitzender 295 000 € nein 6 Monate in Höhe von
monatlich eines
Zwölftels des
Jahresbrutto,
wenn keine
nicht nur
geringfügige
Tätigkeit
ausgeübt wird
53 852,22 € (entspr. B 11 =
vorheriger
Besoldung als Staatssekretär)
nein
Unparteiisches Mitglied 253 000 € nein 6 Monate in
Höhe von
monatlich eines
Zwölftels des
Jahresbrutto,
wenn keine nicht nur
geringfügige
Tätigkeit
ausgeübt wird
7 923,60 €
(AG-Anteil)
Zuschuss
Versorgungswerk
der Ärzte
nein
Unparteiisches Mitglied 42 166,68 € Nieder­legung des Amtes zum 28. Februar 2021 nein nein 6 Monate in
Höhe von
monatlich eines
Zwölftels des
Jahresbrutto,
da keine nicht
nur geringfügige
Tätigkeit
ausgeübt wurde
zzgl. Urlaubs­abgeltung
Unparteiisches Mitglied 126 500 € Beginn Amtszeit zum
1. Juli 2021
nein 6 Monate in Höhe von
monatlich eines
Zwölftels des
Jahresbrutto, wenn keine nicht nur
geringfügige Tätigkeit
ausgeübt wird
3 961,80 € (AG-Anteil) nein

Berlin, den 1. Februar 2022

Gemeinsamer Bundesausschuss
Gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

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