Bekanntmachung über die Unanfechtbarkeit des Vereinsverbots gegen die Vereinigungen „Mezopotamien Verlag und Vertrieb GmbH“ und „MIR Multimedia GmbH“

Published On: Mittwoch, 09.03.2022By

Bundesministerium
des Innern und für Heimat

Bekanntmachung
über die Unanfechtbarkeit
des Vereinsverbots gegen die Vereinigungen
„Mezopotamien Verlag und Vertrieb GmbH“
und
„MIR Multimedia GmbH“

Vom 3. Februar 2022

Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat hat mit Verfügung vom 1. Februar 2019 die Vereinigungen „Mezopotamien Verlag und Vertrieb GmbH“ und die „MIR Multimedia GmbH“ verboten (Bekanntmachung eines Vereinsverbots gegen die Vereinigungen Mezopotamien Verlag und Vertrieb GmbH und MIR Multimedia GmbH vom 1. Februar 2019, BAnz AT 12.02.2019 B1).

Verfügung

1.
Die „Mezopotamien Verlag und Vertrieb GmbH“ (Vereinigung zu 1) und die „MIR Multimedia GmbH“ (Vereinigung zu 2) (beide ansässig Gladbacher Straße 407B, 41460 Neuss) sind Teilorganisationen der mit Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 22. November 1993 – IS 1 – 619 314/​27 – verbotenen (Bekanntmachung vom 22. November 1993, BAnz. S. 10 313) Arbeiterpartei Kurdistans (PKK).
2.
Die „Mezopotamien Verlag und Vertrieb GmbH“ und die „MIR Multimedia GmbH“ werden als Teilorganisationen der PKK aufgelöst.
3.
Es ist verboten, Kennzeichen der Vereinigungen zu 1 und zu 2 für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots öffentlich, in einer Versammlung oder in Schriftform, Ton- und Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden.
Die Mezopotamien Verlag und Vertrieb GmbH verwendet folgendes Kennzeichen:
Grafische Darstellung des Kennzeichens des Mezopotamien Verlag und Vertrieb GmbH.
(Ein Kreis, am unteren Ende abgeschnitten durch die Silhouette eines aufgeschlagenen Buches. In der Mitte des Kreises ein weißes, mit rotem Rand ausgeführtes großes M auf gelbem Grund, umrahmt von einem auf die Spitze gestelltem grünen Quadrat, dieses wiederum eingerahmt durch ein auf die Spitze gestelltes rotes Quadrat. Diese Quadratspitze weist in die Mitte des aufgeschlagenen stilisierten Buches. Das quadratische Gesamtsymbol auf gelbem Grund umgeben von der halbkreisförmig ausgeführten Umschrift Mezopotamya in Großbuchstaben. Das Gesamtsymbol wird begrenzt zunächst durch eine kreisförmig ausgeführte grüne und dann eine entsprechend ausgeführte rote Linie.)
Grafische Darstellung des Kennzeichens der MIR Multimedia GmbH.
(Eine stilisierte in blau ausgeführte Compact Disc, statt des linken unteren Viertels in roten Buchstaben der Firmenname MIR.).
4.
Die Internetauftritte der „Mezopotamien Verlag und Vertrieb GmbH“ www.pirtuk.eu und der „MIR Multimedia GmbH“ www.MIRmultimedia.de einschließlich deren Bereitstellung, Hostings und weitere Verwendung sind verboten.
5.
Es ist verboten, Ersatzorganisationen für die Vereinigungen zu 1 und zu 2 zu bilden oder bestehende Organisa­tionen als Ersatzorganisationen fortzuführen.
6.
Das Vermögen der Vereinigungen zu 1 und 2 wird beschlagnahmt und zugunsten des Bundes eingezogen. Dies gilt auch für das Inventar und den Warenbestand des in Belgien befindlichen Lagers der Vereinigung zu 1 (Industrieweg Noord 1118, 3660 Opglabbeek).
7.
Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an die Vereinigungen zu 1 oder 2 deren verfassungswidrige Bestrebungen gefördert hat oder soweit die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind. Dies gilt insbesondere für das Grundstück Gladbacher Straße 407B, 41460 Neuss (Grundbuch von Neuss, Blatt 2928).
8.
Forderungen Dritter gegen die Vereinigungen zu 1 und 2 werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit sie nach Art, Umfang oder Zweck eine vorsätzliche Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen der Vereinigungen darstellen oder soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte der Vereinigungen dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vermögens der Vereinigungen zu mindern. Hat ein Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, wird sie eingezogen, soweit er die in Satz 1 genannten Tatsachen bei dem Erwerb der Forderung kannte.
9.
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehungsanordnung.

Diese Verfügung ist mit klageabweisendem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2022 (BVerwG 6 A 7.19) rechtskräftig geworden. Gemäß § 7 Absatz 1 des Vereinsgesetzes wird die Verfügung daher nochmals bekannt gemacht.

Berlin, den 3. Februar 2022

ÖS II 2 – 20106/​22#4

Bundesministerium
des Innern und für Heimat

Im Auftrag
Schultz

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