Urteil im Verfahren wegen Mordes im Klosterwald Loccum

Published On: Samstag, 19.03.2022By

Die 6. Große Strafkammer – Schwurgericht – des Landgerichts Osnabrück hat am Donnerstag, dem 17. März 2022, ihr Urteil in dem Verfahren wegen Mordes an einer 23- jährigen Frau im Wald am Kloster Loccum (Landkreis Nienburg) gesprochen, Geschäftszeichen 6 Ks 5/21. Der Angeklagte ist wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Ferner ist seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden.

Wie die Kammer in ihrer Urteilsbegründung ausgeführt hat, steht für sie fest, dass der heute 54-jährige Angeklagte am 12. September 2015 die 23-Jährige entweder zur Befriedigung des Geschlechtstriebes oder zur Verdeckung einer anderen Straftat tötete.

Zur Überzeugung der Kammer griff der Angeklagte sein Opfer, welches im Wald am Kloster Loccum spazieren ging, an, verschleppte es abseits von dem Waldweg, veranlasste es zum Entkleiden oder entkleidete es selbst und tötete es. Ob es hierbei zwischen dem Angeklagten und seinem Opfer zu vollendeten sexuellen Handlungen gekommen ist, ist nicht feststellbar gewesen.

Die Umstände der Tötung der 23-jährigen Frau sind auch im Rahmen der umfänglichen Beweisaufnahme nicht aufklärbar gewesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kommen nur zwei Tathergänge in Betracht: entweder tötete der Angeklagte die junge Frau, als er sein Ansinnen, sie solle an ihm sexuelle Handlungen vornehmen beziehungsweise sie solle sexuelle Handlungen durch ihn dulden, umsetzen wollte; oder die Tötung erfolgte, damit sein Übergriff auf die junge Frau nicht entdeckt wird.

Gleich zu Beginn der Urteilsbegründung hat die Kammer hervorgehoben, dass es sich um einen Indizienprozess handele. Die Zusammenschau aller Indizien lasse jedoch keine Zweifel an der Feststellung der Kammer zu, der Angeklagte sei des Mordes schuldig. Als den Angeklagten starkbelastende Indizien hat sie insbesondere das am Tatort aufgefundene Kaugummipapier mit einer Blutspur des Angeklagten, die Kratzer am Körper des Angeklagten sowie das Hämatom unter dem linken Auge und die Vorstrafen des Angeklagten genannt. Der Angeklagte wurde bereits mehrmals in der Vergangenheit wegen Übergriffe auf junge Frauen verurteilt, wobei er diese unter anderem am Hals würgte. Die Täterschaft eines Dritten beziehungsweise die Möglichkeit eines natürlichen Todes hat die Kammer ausgeschlossen.

Mord wird nach dem Gesetz mit einer lebenslangen Freiheitstrafe bestraft.

Nach Auffassung der Kammer hat eine Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Tat ergeben, dass er infolge seines Hanges zu erheblichen Strafen, durch welche die Opfer schwer geschädigt werden, weiterhin für die Allgemeinheit gefährlich ist, so dass sie zudem die Sicherungsverwahrung angeordnet hat.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann binnen einer Woche mit der Revision zum Bundesgerichtshof angegriffen werden.

 

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