Staatsanwaltschaft Trier

Published On: Sonntag, 27.03.2022By

Staatsanwaltschaft Trier
Benachrichtigung über die Entschädigung der Opfer einer Straftat
und Information über deren Rechte (§ 459 i StPO)

8141 Js 31883/​17

Vollstreckungsverfahren gegen Carlos Antonio Pereira Da Cunha

Mit Entscheidung des Amtsgerichts Trier vom 10.08.2020, Az.: 4 Ls 8141 Js 31883/​17 wurde der o. g. Einziehungsbetroffene zur Zahlung von Wertersatz iHv. 2.950,00 € rechtskräftig verurteilt.

Der Betrag ist zwischenzeitlich vollständig beglichen worden.
Nach den strafrechtlichen Ermittlungen könnten Sie als Verletzter gegen den Verurteilten einen Entschädigungsanspruch haben. Der Einziehungsanordnung lagen folgende Sachverhalte zugrunde:

Diebstahl diverser Gegenstände aus einem Fahrzeug, einem Schuppen, einem Sportlerheim und einem Container in den Örtlichkeiten Wellen und Palzem-Wehr in der Zeit vom 26.05.2017 bis 23.11.2017.

Diese Mitteilung erfolgt, um Ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, Ihre Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können.

Hierzu melden Sie Ihre Ansprüche bitte binnen sechs Monaten nach Zugang dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Trier zu dem o. g. Aktenzeichen. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos oder mit anliegendem Rückantwortschreiben möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO). Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, bleibt der Staat Eigentümer des Verwertungserlöses und des Wertersatzbetrags.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass Sie oder ein Rechtsnachfolger eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Sollten Sie bereits durch eine Versicherung entschädigt oder nicht Inhaber des Anspruchs sein, leiten Sie dieses Schreiben bitte an diese oder den Erwerber weiter.

Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann frühestens in 6 Monaten und nur dann erfolgen, wenn alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

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