Bekanntmachung über die Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 18 (Bekleidung und Ausrüstung mit Signatur-Unterdrückung)

Published On: Donnerstag, 31.03.2022By

Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(BAFA)

Bekanntmachung
über die Änderung
der Allgemeinen Genehmigung Nr. 18
(Bekleidung und Ausrüstung mit Signatur-Unterdrückung)

Vom 21. März 2022

I. Vorbemerkung

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 18 vom 14. April 2011 (BAnz. S. 1592), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 17. August 2021 (BAnz AT 08.09.2021 B2) geändert worden ist, wird über den 31. März 2022 hinaus bis zum 30. September 2022 verlängert.

Weiterhin ist es aufgrund der aktuellen Entwicklungen geboten, die Länder Äthiopien, Burkina Faso und Marokko aus dem Kreis der begünstigten Bestimmungsziele zu streichen.

Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht.

Zu Informationszwecken können Sie eine konsolidierte Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 18 auf der Internetseite des BAFA unter www.bafa.de/​Ausfuhr finden.

II. Verlängerung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 18

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 18 vom 14. April 2011 (BAnz. S. 1592), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 17. August 2021 (BAnz AT 08.09.2021 B2) geändert worden ist, wird über den 31. März 2022 hinaus bis zum 30. September 2022 verlängert.

III. Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 18

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 18 vom 14. April 2011 (BAnz. S. 1592), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 17. August 2021 (BAnz AT 08.09.2021 B2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Im zweiten Spiegelstrich des Abschnitts II Nummer 5 wird nach dem Wort „Ägypten“ das Wort „Äthiopien“, nach dem Wort „Aserbaidschan“ das Wort „Burkina Faso“ und nach dem Wort „Liberia“ das Wort „Marokko“ eingefügt.

Die Regelungen treten am 1. April 2022 in Kraft.

Die Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 18 wird hiermit gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) öffentlich bekannt gemacht.

Diese Bekanntmachung und eine Rechtsbehelfsbelehrung können gemäß § 41 Absatz 4 Satz 2 VwVfG beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29 – 35, 65760 Eschborn/​Taunus, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.

Eschborn, den 21. März 2022

2, 21, 211

Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(BAFA)

Im Auftrag
Pietsch

Leave A Comment