Bekanntmachung zur Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung zum Aktionsprogramm zur Umsetzung der für die Düngung relevanten Elemente der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen

Published On: Freitag, 01.04.2022By

Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Bekanntmachung
zur Beteiligung der Öffentlichkeit
im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung
zum Aktionsprogramm zur Umsetzung der für die Düngung relevanten Elemente
der Richtlinie 91/​676/​EWG des Rates vom 12. Dezember 1991
zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat
aus landwirtschaftlichen Quellen

Vom 17. März 2022

Durch die Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung und anderer Vorschriften vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 846) wurde die Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) geändert. Die Düngeverordnung und damit auch die Änderungen durch die genannte Änderungsverordnung sind wesentliche Bestandteile des deutschen Aktionsprogramms zur Umsetzung der für die Düngung relevanten Elemente der Richtlinie 91/​676/​EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (sogenannte EU-Nitratrichtlinie).

Im Rahmen der im Jahr 2020 erfolgten Änderung des deutschen Aktionsprogramms wurde eine Strategische Umweltprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchgeführt. Insbesondere waren der Referentenentwurf der Änderungsverordnung und der Umweltbericht Gegenstand einer Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 42 UVPG.

Nach Auslegung des Referentenentwurfs und des Umweltberichts haben sich seinerzeit noch Änderungen des Verordnungsentwurfs ergeben. Hierzu gehörte auch die Streichung von Ausnahmen vom Verbot der Düngung auf gefrorenem, aber tagsüber auftauendem Boden. Zum Umweltbericht wurde ein entsprechender Ergänzungsvermerk hinsichtlich der Änderungen erstellt, der auch die nachträglich in den Verordnungsentwurf aufgenommene Streichung der Ausnahmen vom Verbot der Düngung auf gefrorenem Boden sowie die Bewertung ihrer Umweltauswirkungen zum Gegenstand hatte.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens in seinem Beschluss vom 31. Januar 2022 (Az. 13a NE 21.2474) festgestellt, dass hinsichtlich der in § 5 Absatz 1 der Düngeverordnung vorgenommenen Streichung von Ausnahmen vom generellen Verbot der Ausbringung von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln auf gefrorenem Boden eine den Anforderungen des § 42 Absatz 1 in Verbindung mit § 22 UVPG genügende Öffentlichkeitsbeteiligung nicht stattgefunden haben dürfte. In diesem Zusammenhang hat der BayVGH in seinem Beschluss weiterhin ausgeführt, dass die bislang unterbliebene Beteiligung der Öffentlichkeit nachgeholt und der Fehler geheilt werden kann.

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) holt daher die Öffentlichkeitsbeteiligung hinsichtlich dieser Regelung gemäß § 42 UVPG nach.

Das BMEL beabsichtigt, die durch die Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung und anderer Vorschriften vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 846) in § 5 Absatz 1 der Düngeverordnung erfolgte Streichung von Ausnahmen vom Verbot der Aufbringung von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln auf gefrorenem Boden aufrechtzuerhalten.

Die Unterlagen über die Streichung der Ausnahmen in § 5 Absatz 1 der Düngeverordnung und über ihre Umweltauswirkungen werden in der Zeit vom Montag, den 4. April 2022 bis einschließlich Mittwoch, den 4. Mai 2022 an den folgenden Orten öffentlich ausgelegt:

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Haus 14, Raum 08018
Rochusstraße 1
53123 Bonn

und

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Raum 2.5.020
Wilhelmstraße 54
10117 Berlin

Für die Einsichtnahme in die Unterlagen ist aus organisatorischen Gründen eine vorherige Anmeldung (mindestens zwei Werktage vor dem gewünschten Termin) erforderlich. Die Anmeldung kann über folgende Kontaktwege erfolgen:

Telefonisch:
02 28/​9 95 29 4238
02 28/​9 95 29 3967
Per E-Mail:
711@bmel.bund.de

Die Unterlagen können im oben genannten Auslegungszeitraum während der Dienstzeiten (zwischen 9.00 und 15.00 Uhr) eingesehen werden. Zusätzlich zur vorherigen Anmeldung ist das Betreten des BMEL aufgrund der anhaltenden Covid-19-Pandemie nur gemäß den zum jeweiligen Zeitpunkt in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen geltenden Regelungen möglich.

Die Unterlagen über die Streichung der Ausnahmen in § 5 Absatz 1 der Düngeverordnung und über die voraussichtlichen Umweltauswirkungen der Streichung sind zudem auf der Internetseite des BMEL unter der URL-Adresse https:/​/​www.bmel.de/​sup2022 verlinkt und können dort während des Auslegungszeitraums eingesehen werden.

Die betroffene Öffentlichkeit kann sich zu der beabsichtigten Aufrechterhaltung der Streichung der Ausnahmen in § 5 Absatz 1 der Düngeverordnung und zu der Unterlage über die Umweltauswirkungen äußern. Betroffene Öffentlichkeit ist jede Person, deren Belange durch die genannte Regelung als Teil des Aktionsprogramms berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch den Entwurf berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes (vgl. § 42 Absatz 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 9 UVPG).

Wenn Sie sich als Teil der betroffenen Öffentlichkeit im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung äußern wollen, können Sie dies gegenüber dem BMEL schriftlich oder zur Niederschrift tun.

Per Post können Sie Ihre Äußerung an folgende Adresse senden:

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Referat 711
Rochusstraße 1
53123 Bonn
Stichwort „Öffentlichkeitsbeteiligung § 5 Absatz 1 DüV“

Als Telefax können Sie die Äußerung mit dem genannten Stichwort an das BMEL zudem an folgende Telefaxnummer senden: 02 28/​9 95 29 42 62

Bitte beachten Sie, dass eine Äußerung per einfacher E-Mail dem Schriftformerfordernis nicht genügt, solche Ein­reichungen nicht als Stellungnahme zählen und daher nicht berücksichtigt werden. Soweit dagegen die besonderen Voraussetzungen des § 3a Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfüllt werden, können Sie Ihre Äußerung mit dem genannten Stichwort an das BMEL auch unter folgender E-Mail-Adresse schicken:

SUP2022@bmel.bund.de

Als De-Mail-Nachricht im Sinne von § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes können Sie die Äußerung mit dem genannten Stichwort an das BMEL zudem unter folgender De-Mail-Adresse senden:

poststelle@bmel.de-mail.de

Die Möglichkeit der betroffenen Öffentlichkeit zur Äußerung endet mit Ablauf des Dienstag, 7. Juni 2022.

Die Äußerungen müssen form- und fristgerecht vor Ablauf der genannten Äußerungsfrist im BMEL eingehen, ansonsten sind sie ausgeschlossen und bleiben damit unberücksichtigt.

Gegebenenfalls im Zusammenhang mit der Abgabe einer Äußerung entstandene Kosten werden nicht erstattet. ­Äußerungen werden nicht einzeln beantwortet oder veröffentlicht, sondern im Rahmen einer abschließenden Bewertung und Berücksichtigung durch das BMEL behandelt.

Hinweis zum Datenschutz

Bei der Bearbeitung der Äußerungen werden personenbezogene Daten verarbeitet. Nähere Informationen sowie die Betroffenenrechte sind in der auf der Internetseite des BMEL ebenfalls unter der URL-Adresse https:/​/​www.bmel.de/​sup2022 abrufbaren Datenschutzerklärung des BMEL aufgeführt.

Bonn, den 17. März 2022

Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Im Auftrag
Dr. Oswald

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