Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 32 (Schutzausrüstung Ukraine)

Published On: Donnerstag, 14.04.2022By

Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(BAFA)

Bekanntmachung
der Allgemeinen Genehmigung Nr. 32
(Schutzausrüstung Ukraine)

Vom 6. April 2022

I. Vorbemerkung

Vor dem Hintergrund des russischen Angriffs auf die Ukraine und zahlreicher Bemühungen um Hilfslieferungen zur Unterstützung der Ukraine mit bestimmter Schutzausrüstung ist es geboten, die Ausfuhr von Gütern der Nummern 0007f bis 0007i sowie der Nummer 0013 des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste sowie von Gütern der Nummern 1A004,1A005, 6A003b4, 5A002a1, 5A002a2, 5A001h und 5D002c1 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/​821 im Wege einer Allgemeinen Genehmigung zu erleichtern.

II. Allgemeine Genehmigung

1 Titel der Allgemeinen Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigung:

Allgemeine Genehmigung Nr. 32 (Schutzausrüstung Ukraine).

2 Ausstellende Behörde:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29 – 35, 65760 Eschborn.

3 Gültigkeit:

3.1 Soweit die Ausfuhr von Schutzausrüstung der Nummern 0007f bis 0007i und der Nummer 0013 des Teils I Abschnitt A genehmigt ist, handelt es sich um eine Allgemeine Ausfuhrgenehmigung gemäß § 1 Absatz 2 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Diese Genehmigung gilt für Ausfuhren im Sinne des § 2 Absatz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG).

3.2 Soweit die Ausfuhr von Schutzausrüstung der Nummern 1A004 und 1A005, Bildkameras der Nummer 6A003b4 sowie Systemen für Kryptotechnik (Güter mit Informationssicherheit) der Nummer 5A002a1, Systemen für Kryptotechnik (digitale Kommunikations- oder Netzwerksysteme) der Nummer 5A002a2, Ausrüstung zur Abwehr unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV) der Nummer 5A001h und Software für kryptografische Informationssicherheit der Nummer 5D002c1 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/​821 (im Folgenden: EU-VO) genehmigt ist, handelt es sich um eine Allgemeine Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c EU-VO. Diese Genehmigung ist nach Artikel 12 Absatz 1 jener Verordnung in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gültig.

3.3 Diese Allgemeingenehmigung gilt nicht,

wenn die betreffenden Güter in eine Freizone oder ein Freilager ausgeführt oder verbracht werden, das sich in einem Bestimmungsziel befindet, auf das sich diese Allgemeine Genehmigung erstreckt,
wenn ein Tatbestand der fahrlässigen, leichtfertigen oder vorsätzlichen Begehung von Straftaten nach den §§ 19 oder 20 des Kriegswaffenkontrollgesetzes (KrWaffKontrG) vorliegt,
für alle sonstigen im Einzelfall zu beachtenden Genehmigungsvorschriften und Verbote (z. B. Embargobestimmungen sowie Bestimmungen oder Anordnungen über die Anwendung restriktiver Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus), die unberührt bleiben,
wenn der Ausführer Kenntnis darüber hat, dass das endgültige Bestimmungsziel der Güter ein Land ist, das nicht in Abschnitt II Nummer 5 dieser Allgemeinen Genehmigung genannt ist, insbesondere ein Land ist, das in § 74 Absatz 1 AWV genannt ist,
wenn der Ausführer vom BAFA davon unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für die Unterstützung des russischen Angriffs oder terroristischer Aktivitäten gegen Vertreter und Einrichtungen der ukrainischen Regierung oder der ukrainischen Zivilbevölkerung bestimmt sind oder bestimmt sein können, oder wenn dem Ausführer bekannt ist, dass die Güter für diese Verwendungszwecke bestimmt sind,
wenn der Ausführer vom BAFA davon unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für eine der Verwendungen im Sinne des Artikel 4 Absatz 1 der EU-VO in einem der dort genannten Länder bestimmt sind oder bestimmt sein können oder wenn dem Ausführer bekannt ist, dass die Güter für die in dieser Vorschrift genannten Verwendungszwecke bestimmt sind, und nicht der persönliche Schutz des Empfängers oder der Bevölkerung im Vordergrund steht,
wenn der Ausführer vom BAFA davon unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für eine der Verwendungen im Sinne des Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/​821 (EU-VO) bestimmt sind oder bestimmt sein können, oder wenn dem Ausführer bekannt ist, dass die Güter für die in dieser Vorschrift genannten Verwendungszwecke bestimmt sind,
wenn Güter mit IT-Sicherheitsfunktionen im Sinne des § 51 der VS-Anweisung (VSA) ausgeführt werden sollen, die gemäß der VSA vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zugelassen sind oder für die eine Zulassung beantragt wurde zur Verwendung im Zusammenhang mit Informationen, die als Verschlusssachen im Sinne des § 4 Absatz 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) als VS – NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH oder höher eingestuft sind, oder
wenn das BAFA für den Ausführer eine von ihm beantragte Erklärung abgegeben hat, die es notwendig macht, die Ausfuhr bzw. Verbringung der in dieser Erklärung bezeichneten Güter im Wege des Einzelgenehmigungsverfahrens zu kontrollieren.

4 Zugelassene Güter:

Diese Allgemeine Genehmigung betrifft die Ausfuhr von

4.1 Waren der Nummern 0007f bis 0007i und der Nummer 0013 des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV),

4.2 Waren der Nummern 1A004, 1A005, 6A003b4, 5A002a1, 5A002a2, 5A001h und 5D002c1 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/​821 sowie

4.3 Technologie und Software, wenn sie für die Nutzung oder Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft der in den Nummern 4.1 und 4.2 genannten Güter erforderlich ist, 10 % des Werts der zuvor oder zeitgleich gelieferten Hauptsache nicht übersteigt und für denselben Empfänger oder Endverwender bestimmt ist.

5 Zugelassene Bestimmungsziele:

Diese Allgemeine Genehmigung gilt für Ausfuhren in die Ukraine an

5.1 Staatliche Stellen, Einrichtungen und Organisationen der ukrainischen Regierung,

5.2 Hilfsorganisationen, mit Ausnahme von Hilfsorganisationen, die in Russland niedergelassen sind oder im Auftrag oder unter der Kontrolle von Personen und Organisationen handeln, die in Russland ansässig oder niedergelassen sind, sowie an

5.3 Medienvertreter, humanitäre Helfer, Entwicklungshelfer und beigeordnetes Personal für diese Personen, ausschließlich zur eigenen Verwendung, mit Ausnahme von Personen, die in Russland ansässig sind oder im Auftrag von Personen und Organisationen handeln, die in Russland ansässig oder niedergelassen sind,

außer für Ausfuhren in die nicht von der Regierung der Ukraine kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk sowie für Ausfuhren auf die Krim und nach Sewastopol.

6 Nebenbestimmungen:

Diese Allgemeingenehmigung wird mit folgenden Auflagen erteilt:

6.1 Wenn der Ausführer beabsichtigt, diese Allgemeine Genehmigung in Anspruch zu nehmen, so muss er sich vor der ersten Ausfuhr oder binnen 30 Tagen danach beim BAFA als Nutzer registrieren lassen. Diese Erklärung über die Registrierung zur Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung ist mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems elektronisch zu erstellen und zu übermitteln. Für die Nutzung des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems ist vorab eine Registrierung für dieses System erforderlich. Der Zugang zu diesem System erfolgt über einen Link „ELAN-K2 Ausfuhr-System“ auf der ­Internetseite des BAFA unter www.bafa.de/​ausfuhr und den Stichworten „Antragstellung, ELAN-K2 Ausfuhr“.

6.2 Die auf der Grundlage dieser Allgemeinen Genehmigungen getätigten Ausfuhren sind vom Ausführer mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems dem BAFA zu melden. Die Meldungen können mittels eines elektronischen Meldeformulars direkt im ELAN-K2 Ausfuhr-System oder über eine vom BAFA zur Verfügung gestellte Schnittstelle mittels einer hochzuladenden XML-Datei erfasst werden. Bei der Meldung sind alle Güter zu melden, die unter Verweis auf die Allgemeine Genehmigung Nr. 32 ausgeführt werden. Lieferungen mehrerer gleichartiger Güter an einen Empfänger sind zusammenzufassen.

Die Meldungen sind monatlich bis zum Ende eines Monats für den vorangegangenen Monat einzureichen. Die Übermittlung der Meldungen ist nur in diesen Zeiträumen möglich. Die Meldungen müssen in den genannten Zeiträumen richtig und vollständig dem BAFA über das ELAN-K2 Ausfuhr-System erstattet werden.

Wurden im Meldezeitraum keine Ausfuhren auf der Grundlage dieser Allgemeinen Genehmigung getätigt, so ist dieser Umstand elektronisch mitzuteilen (Nullmeldung).

6.3 Der Ausführer hat für eine sichere Aufbewahrung aller Unterlagen zu sorgen, die bei der Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigung anfallen. Diese Unterlagen sind nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Verbringung erfolgt ist, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Sonstige Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.

Weiterhin ist der Ausführer verpflichtet, dem BAFA eine Überprüfung der oben genannten Unterlagen in den Geschäftsräumen des Unternehmens zu gestatten. Bei Nichtgestattung bleibt der Widerruf dieser Genehmigung vorbehalten.

6.4 Das BAFA kann diese Allgemeine Genehmigung ganz oder teilweise widerrufen, soweit die in § 4 Absatz 1 und 2 AWG genannten Schutzzwecke dies erfordern, insbesondere bei Verstößen gegen außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften und Bestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung. Der Widerruf wird im Bundesanzeiger bekannt ­gemacht. Dies gilt auch für die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung.

Diese Allgemeine Genehmigung kann auch gegenüber einzelnen Ausführern widerrufen werden, soweit die in § 4 Absatz 1 und 2 AWG genannten Schutzzwecke dies im Einzelfall erfordern, insbesondere bei Verstößen gegen die Ausfuhrvorschriften einschließlich der Bestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung.

Weiterhin kann ein Widerruf der Allgemeinen Genehmigung gegenüber einzelnen Ausführern bzw. Verbringern auch dann erfolgen, wenn diese keine hinreichende Gewähr für die Einhaltung der maßgeblichen exportkontrollrechtlichen Vorschriften und der Voraussetzungen und Nebenbestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung bieten. Die Grundsätze zur Zuverlässigkeit von Exporteuren (§ 8 Absatz 2 Satz 1 AWG gelten entsprechend.

6.5 Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung bleibt vorbehalten.

6.6 Diese Allgemeine Genehmigung gilt befristet bis zum 31. Dezember 2022.

Hinweise:

Auf die zollamtliche Abschreibung wird verzichtet.

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 32 wird hiermit gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) öffentlich bekannt gemacht. Sie tritt am Tag nach Ihrer Bekanntgabe in Kraft.

Diese Bekanntmachung sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung können gemäß § 41 Absatz 4 Satz 2 VwVfG beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29 – 35, 65760 Eschborn, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.

Hinweise und Muster zum Registrierungsverfahren finden sich auch auf der Internetseite des BAFA (www.bafa.de/​ausfuhr).

Weitere Auskünfte zur Allgemeinen Genehmigung können beim BAFA, Referat 211, zum Registrierungsverfahren ­Referat 216, unter der Telefonnummer 06196/​908-0 bzw. per Telefax unter der Nummer 06196/​908-1916 eingeholt werden.

Eschborn, den 6. April 2022

2, 21, 211

Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(BAFA)

Im Auftrag
Pietsch

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