Bekanntmachung zur Förderung transnationaler Forschungsvorhaben im Rahmen des europäischen Forschungsnetzwerks (ERA-NET) „Cofund on sustainable Crop Production (FACCE SusCrop)“ und der Joint Programming Initiative FACCE

Published On: Dienstag, 26.04.2022By

Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Bekanntmachung
zur Förderung transnationaler Forschungsvorhaben
im Rahmen des europäischen Forschungsnetzwerks (ERA-NET)
„Cofund on sustainable Crop Production (FACCE SusCrop)“
und der Joint Programming Initiative FACCE

Vom 6. April 2022

1 Ziel der Förderung und Hintergründe

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) engagiert sich im „European Research Area Network Cofund on sustainable crop production“ (ERA-NET Cofund SusCrop). Mit SusCrop fördert die Europäische Kommission (EC) unter Horizont 2020 transnationale Forschungsverbünde zur Verbesserung der Nachhaltigkeit der nachhaltigen Pflanzenproduktion durch verstärkte Zusammenarbeit und Koordinierung verschiedener nationaler und regionaler Forschungsprogramme. Die Sicherung der Welternährung, die Produktion von gesunden und sicheren Lebensmitteln, die nachhaltige Gestaltung der Agrarproduktion als auch die energetische Nutzung nachwachsender Rohstoffe erfordern intensive Forschungsanstrengungen zur Nutzbarmachung biologischen Wissens, zur Weiterentwicklung biobasierter Verfahren und zur optimalen Verwertung biologischer Ressourcen.

Zur Umsetzung dieser Zielsetzung hat das ERA-NET SusCrop eine Bekanntmachung zur transnationalen Forschungsförderung veröffentlicht. Am Forschungsnetzwerk beteiligen sich 20 Förderorganisationen aus 17 europäischen Mitgliedsstaaten sowie ein assoziierter Staat.

2 Zuwendungszweck bzw. Gegenstand der Förderung

Gegenstand der BMEL-Förderung sind transnationale Verbund-Forschungsvorhaben ausschließlich zum dritten Themenbereich der Bekanntmachung: Agrobiodiversität und territoriale Systeme.

Thema 3 − Agrobiodiversität und territoriale Systeme

Dies schließt Forschung ein, die zu einer erhöhten Agrobiodiversität auf Landschaftsebene führt und auch zur Regenerierung landwirtschaftlicher Lebensräume von geringer Qualität, zur Verbesserung der ökologischen Konnektivität und zu einem besseren Verständnis der Zusammenhänge zwischen landwirtschaftlicher Vielfalt und Landschaftskomplexität beiträgt.

Eine vollständige Beschreibungen der Themenbereiche, ihrer Abgrenzung sowie eine Auflistung weiterer wichtiger Informationen und Kriterien der Förderfähigkeit sind der transnationalen Bekanntmachung (Call Announcement ­Document) vom 17. März 2022 zu entnehmen (https:/​/​www.suscrop.eu/​2022-joint-call).

3 Rechtsgrundlagen

Vorhaben können nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den hierzu geltenden Verwaltungsvorschriften gefördert werden sowie gemäß den §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Bei Zuwendungen auf Ausgabenbasis gelten zudem die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF, Stand: November 2019), bei Zuwendungen auf Kostenbasis die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017, Stand: November 2019). Darüber hinaus sind die im elektronischen Formularschrank der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) eingestellten Richtlinien und Merkblätter zu beachten. Außerdem ist für alle Zuwendungen geltendes europäisches Recht einschlägig. Weitere Bestimmungen können zu einem Teil des Zuwendungsbescheids gemacht werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde ­entscheidet hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Gewährung der Zuwendungen steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt. Eingereichte Projektvorschläge stehen untereinander im Wettbewerb.

4 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen des Privat- oder öffentlichen Rechts mit Sitz oder Betriebsstätte bzw. Niederlassung in Deutschland, insbesondere Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und Stiftungen, Verbände und sonstige Antragsteller, die nicht primär wirtschaftlich tätig sind, sowie Einrichtungen des Bundes und der Länder mit Forschungsaufgaben sowie Institute der Fraunhofer-Gesellschaft und Helmholtz-Zentren. Kleine oder mittlere Unternehmen und internationale Organisationen sind nicht antragsberechtigt.

Forschungseinrichtungen, die vom Bund und/​oder den Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand erhalten.

5 Zuwendungsvoraussetzungen

An der Durchführung der Forschungsvorhaben muss ein erhebliches Bundesinteresse bestehen. Mit den zu för­dernden Maßnahmen darf vor Bewilligung nicht begonnen worden sein. Der Abschluss von Lieferungs- und Leis­tungsverträgen gilt als Vorhabensbeginn. Ausnahmen sind nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig, wenn die Bewilligungsbehörde nach Antragstellung einem vorzeitigen förderunschädlichen Vorhabenbeginn zustimmt. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden. Die Antragsteller werden darauf hingewiesen, dass die Angaben zur Antragsberechtigung, zum Verwendungszweck und zu anderen öffentlichen Zuwendungen regelmäßig subventionserheblich gemäß § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind. Die weiteren zuwendungsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen sind in den oben genannten Rechtsvorschriften geregelt. Daneben gelten die in der englischsprachigen transnationalen Bekanntmachung beschriebenen allgemeinen Regelungen.

6 Art und Umfang der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse bzw. Zuweisungen gewährt. Per Projekt stehen maximal 250 000 Euro für deutsche Partner zur Verfügung.

Bemessungsgrundlage für die Zuwendungen sind diejenigen nachgewiesenen projektspezifischen Ausgaben bzw. Kosten, die bei Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Durchführung der Maßnahmen notwendigerweise anfallen und ohne Durchführung der Maßnahmen nicht angefallen wären (zuwendungsfähige Gesamtausgaben bzw. -kosten).

Grundsätzlich erfolgt die Gewährung der Zuwendungen auf Ausgabenbasis. Eine Projektpauschale bzw. sogenannte „Overheads“ werden in diesem Fall nicht gewährt. Institute der Fraunhofer-Gesellschaft und Helmholtz-Zentren werden auf Kostenbasis gefördert.

Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen können individuell bis zu 100 % gefördert werden.

7 Art und Umfang der Zuwendung

7.1 Projektträger

Mit der Umsetzung dieser Fördermaßnahme hat das BMEL die BLE als Projektträger beauftragt:

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Referat 325
EU-Forschungsangelegenheiten, EMFF
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn
www.ble.de

Ansprechpartner:

Herr Dr. Johannes Pfeifer
Telefon: +49 (0) 228/​6845-2634
E-Mail: Johannes.Pfeifer@ble.de

Frau Dr. Vivian Vilich
Telefon: +49 (0) 228/​6845-3755
E-Mail: Vivian.Vilich@ble.de

7.2 Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt, aber Anträge sind nur zulässig, wenn sie sich zunächst mit einer Skizze registrieren. Die Vorregistrierung und die Einreichung des Vollantrags erfolgt online über das SusCrop Online Submission Tool (https:/​/​www.suscrop.eu/​2022-joint-call). Hier finden sich alle Informationen zur Bekanntmachung (Richtlinien, Merkblätter, Hinweise, Nebenbestimmungen). Den beteiligten Projektpartnern wird empfohlen, Ideenskizzen unter Beratung durch die nationalen Kontaktstellen in den Partnerländern zu erstellen („National Contact Points“, zu finden im Call Announcement Document).

Die Frist zur Vorregistrierung inklusive Skizze ist der 4. Mai 2022, 12.00 Uhr CEST. Die Frist zur Einreichung des Vollantrags ist der 22. Juni 2022, 12.00 Uhr CEST.

Die eingereichten Skizzen und die Vollanträge werden auf ihre Übereinstimmung mit den formalen Kriterien der Bekanntmachung geprüft. Anschließend prüfen die nationalen Kontaktstellen die Vollanträge auf Förderfähigkeit gemäß nationaler Förderrichtlinien. Die Förderfähigkeit deutscher Projektnehmer prüft Projektträger BLE gemäß den Bestimmungen dieser Bekanntmachung (siehe u. a. Nummer 2).

Eingegangene Vollanträge werden erneut von einem internationalen Gutachtergremium bewertet. Auf der Grundlage der Gutachterbewertung und der verfügbaren Fördermittel werden die Vollanträge zur Förderung ausgewählt.

Das Ergebnis der Förderentscheidung teilt das Call Sekretariat den Koordinatoren der transnationalen Forschungsvorhaben Oktober 2022 mit. Deutsche Projektpartner werden vom Projektträger danach zeitnah aufgefordert, einen Antrag auf Projektförderung nach Maßgabe der Rechtsgrundlagen (siehe Nummer 3) bei der BLE zu stellen.

8 Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 6. April 2022

Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Im Auftrag
Dr. Stalb

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