Förderrichtlinie zum ESF Plus-Programm „Gemeinsam für Qualität: Kinder beteiligen im Ganztag“

Published On: Mittwoch, 01.06.2022By

Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Förderrichtlinie
zum ESF Plus-Programm
„Gemeinsam für Qualität: Kinder beteiligen im Ganztag“

Vom 8. April 2022

1 Förderziel und Zuwendungszweck

1.1 Ziel der Förderung

Um die Bildungschancen von Kindern sowie die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu verbessern, wird der Bund ab 2026 stufenweise bis 20291 einen Rechtsanspruch auf ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter einführen. Der quantitative Ausbau der schulischen Betreuungsangebote bzw. kooperierenden außerschulischen Horte2 muss mit einer entsprechenden qualitativen Weiterentwicklung einhergehen.

Der Bund will in der Interventionsphase des Europäischen Sozialfonds (2021 bis 2027) mit dem ESF Plus-Programm „Gemeinsam für Qualität: Kinder beteiligen im Ganztag“ Impulse zu einer notwendigen Weiterentwicklung der Ganztagsangebote im Grundschulalter setzen und die damit verbundenen Qualitätsansprüche sowie Bildungs- und Teilhabechancen für alle Kinder sichern. Die Umsetzung des ESF Plus-Programms erfolgt in einer Modellphase (bis Ende 2024) und in einer Implementierungsphase (bis Ende 2027).

Ein zentrales Anliegen des Programms liegt in der Schaffung von partizipativen Strukturen in der Ganztagsgrundschule als gemeinsames Angebot von Schule und Jugendhilfe. Damit soll vor allem das Grundrecht von Heranwachsenden auf Teilhabe gestärkt, die Etablierung und Aufrechterhaltung einer demokratischen Gesellschaft gefördert und durch eine Veränderung der Lern- und Lehrkultur die Qualitätsentwicklung der Arbeit im Ganztag unterstützt werden. Die Bedürfnisse der Kinder bilden in diesem Prozess den zentralen Ausgangspunkt. Im Fokus steht dementsprechend die Förderung von Beteiligungsstrukturen für Kinder im gesamten Schulalltag, d. h. die Stärkung eines demokra­tischen Miteinanders in der schulischen Betreuung und Bildung. Beteiligung setzt zudem ein vertrauensvolles Umfeld für alle Kinder voraus. Dies impliziert insbesondere die Akzeptanz von Vielfalt. Alle Kinder müssen Sicherheit, Wertschätzung und Achtung bzw. Stärkung ihrer personalen Kompetenzen erleben. Ein wertschätzendes Umfeld bzw. eine positive Schulkultur kann Grundlage einer hohen Lernmotivation und damit eines besseren Lernerfolgs sein.

Zielgruppe der Förderung sind sowohl ausgewählte pädagogische Fachkräfte der schulischen Betreuung als auch ausgewählte Lehrkräfte an den beteiligten Grundschulen. Mit dem ESF Plus-Programm „Gemeinsam für Qualität: Kinder beteiligen im Ganztag“ sollen die Fach- und Lehrkräfte der beteiligten Grundschulen in einem gemeinsamen Prozess bei der Weiterentwicklung und Erprobung eines Partizipationsansatzes als Teil ihres Ganztagsschulkonzepts unterstützt werden. Dies kann nur gemeinsam mit Schülerinnen und Schülern sowie unter Beteiligung ihrer Familien gelingen.

Für die Koordinierung, Steuerung und Dokumentation der Prozesse sowie als Ansprechpartnerin bzw. Ansprechpartner ist über die gesamte Projektlaufzeit eine Koordinierungsstelle vorzusehen. Die Koordinierungsstelle ist bei dem antragstellenden Träger der Kinder- und Jugendhilfe oder dem örtlichen Schulträger (Kommune) anzusiedeln.

Eine wesentliche Grundlage in diesem Prozess ist eine gemeinsame Fortbildung (im Tandem bzw. Tridem3), welche die pädagogischen Fachkräfte und Grundschullehrkräfte dazu befähigen soll, Partizipationsmöglichkeiten im Ganztag zu erkennen, zu gestalten und dadurch eine demokratische Schulkultur zu befördern.

Die qualifizierten Fach- und Lehrkräfte entwickeln gemeinsam mit der Koordinierungsstelle eine schulspezifische Strategie, um Partizipation zu fördern und Beteiligungsstrukturen auf- bzw. auszubauen. Die im Rahmen des Projekts entwickelten Beteiligungs- und Partizipationsansätze sollen in dem (Ganztags-)Schulkonzept verankert werden.

Ziel der Förderung ist die Entwicklung von Planungs- und Handlungskompetenzen durch Fortbildung und Begleitung, zur Schaffung eines qualitativ hochwertigen Ganztagesangebots, mit dem partizipative Strukturen und demokra­tisches Handeln befördert werden. Dies soll erreicht werden durch:

a)
die entsprechende Qualifizierung von ausgewählten Fach- und Lehrkräften,
b)
die Entwicklung und Durchführung von partizipativen Angeboten zur Förderung demokratischen Handelns durch die qualifizierten Fach- und Lehrkräfte,
c)
die Entwicklung bzw. Überarbeitung von Ganztagsschulkonzepten, die einen direkten Bezug zur Förderung von Partizipation oder dem Ausbau von Beteiligungsstrukturen haben,
d)
die (Weiter-)Entwicklung eines bundesweit gültigen Curriculums für die Qualifizierung zur Vermittlung von Planungs- und Handlungskompetenzen.

Sowohl durch die gemeinsame Tandem-Qualifizierung, als auch durch die Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe an den beteiligten Grundschulen wird die Grundlage für einen koordinierten Qualitätsentwicklungsprozess der Ganztagsangebote geleistet. Mit letzterem Punkt verfolgt das Programm neben den schon genannten Zielen auch den Auf- und Ausbau der Kooperation zwischen Schulen und örtlichem Jugendhilfeträger. Eine funktionierende Vernetzung ist eine wesentliche Voraussetzung für den Wissenstransfer und die Bündelung der Fachexpertise von Schule und Jugendhilfe. Sie trägt zu einer erfolgreichen, längerfristigen Implementierung des gemeinsam (weiter)entwickelten Partizipationsansatzes als Teil des Ganztagsschulkonzepts bei. Die Ergebnisse müssen im Ganztagskonzept der geförderten Schulen ihren Niederschlag finden. Zum Start der Modellphase wird das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) mit wissenschaftlichen Partnerinnen und Partnern aus dem Hochschulbereich ein bundesweit gültiges Fortbildungscurriculum entwickelt und entsprechende Trainerinnen und Trainer zur Weitergabe dessen qualifiziert haben. Die Teilnahme an einer entsprechenden Fortbildung ist jeweils pro teilnehmende Schule für das als Tandem ausgewählte Paar bestehend aus einer pädagogischen Fach- und einer Lehrkraft sowie die Person, welche die Koordinierungsstelle besetzt, verpflichtend. Die gemeinsame Qualifizierung entsprechend des spezifischen Fortbildungscurriculums soll einerseits dazu dienen, die oben genannten Prozesse an den Ganztagsschulen im Geflecht zwischen Jugendhilfe und Schulträgern zu unterstützen. Hierzu sind Planungskompetenzen zur Förderung von partizipativen Strukturen erforderlich. Andererseits sollen Handlungskompetenzen vermittelt werden, welche für spezifische Angebote für die Altersphase von Grundschulkindern benötigt werden, um demokratische Beteiligungsformen zu fördern. In der Modellphase wird das entwickelte Curriculum im Rahmen der Tandem-Qualifizierung insbesondere unter dem Aspekt der Praxistauglichkeit erprobt und auf Inhalte und Umfang hin überprüft.

1.2 Rechtsgrundlagen

Die Förderung des Programms aus dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus) erfolgt auf der Grundlage der Verordnung VO (EU) 2021/​1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 (ESF Plus-Verordnung) und der Verordnung VO (EU) 2021/​1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 (Allgemeine Strukturfondsverordnung). Jegliche delegierte Rechtsakte bzw. Durchführungsbestimmungen, die in Verbindung mit der Strukturfondsförderung stehen und erlassen wurden bzw. noch erlassen werden, vervollständigen die rechtliche Grundlage.

Rechtsgrundlage ist das Bundesprogramm für den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus) in der ESF Plus-Förderperiode 2021 bis 2027 (CCI: 2021DE05SFPR001). Die Förderung nach dieser Richtlinie ist dem spezifischen Ziel „Verbesserung der Qualität, Leistungsfähigkeit und Arbeitsmarktrelevanz der Systeme der allgemeinen und beruf­lichen Bildung zwecks Unterstützung des Erwerbs von Schlüsselkompetenzen einschließlich digitaler Kompetenzen“ zugeordnet. Es handelt sich um eine Förderung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e VO(EU) 2021/​1057.

Der Bund gewährt die Zuwendungen im Rahmen der Projektförderung zur Erreichung der vorgenannten Ziele nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie den Besondere Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im Rahmen des Bundesprogramms für den ESF Plus in der Förderperiode 2021 bis 2027 (BNBest-P-ESF-Bund) und den Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften im Rahmen des Bundesprogramms für den ESF Plus in der Förderperiode 2021 bis 2027 (BNBest-Gk-ESF-Bund) die Gegenstand der Zuwendungsbescheide werden. Die BNBest-P-ESF-Bund/​BNBest-Gk-ESF-Bund sind auf der Seite www.esf.de abrufbar.

Ein Rechtsanspruch der Antragstellerinnen und Antragsteller auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund der eingereichten Unterlagen im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens und der verfügbaren Bundes- und ESF Plus-Mittel.

Die Umsetzung der Richtlinie steht unter dem Vorbehalt der Billigung des Bundesprogramms für den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus) in der Förderperiode 2021 bis 2027. Jegliche delegierte Rechtsakte bzw. Durchführungsbestimmungen, die in Verbindung mit der Strukturförderung stehen und erlassen wurden bzw. noch erlassen werden, vervollständigen die rechtlichen Grundlagen.

2 Gegenstand der Förderung

Für die Umsetzung des ESF Plus-Programms werden bei den Vorhaben folgende Elemente gefördert:

2.1 Koordinierungsstelle

Gefördert wird eine zusätzliche halbe Personalstelle beim antragstellenden Jugendhilfe- oder Schulträger.

Aufgaben der Koordinierungsstelle:

Zentrale Ansprechperson und Zusammenarbeit mit den Zuwendungsgeberinnen und Zuwendungsgebern, der fachlich-inhaltlichen Begleitung, dem Forschungsteam und den Trainerinnen und Trainern,
enge Zusammenarbeit mit der Schulleitung und der Leitung der schulischen Betreuung,
Koordination der Angebote zur Verbesserung der Teilhabemöglichkeiten,
Dokumentation und Evaluation der Schulentwicklungsprozesse, insbesondere Entwicklung und Erprobung eines Partizipationsansatzes als Teil des Ganztagsschulkonzepts,
Einbindung der Schülerinnen und Schüler sowie deren Familien, Lehrerschaft und pädagogischen Fachkräfte im Ganztag,
Zusammenarbeit mit anderen wichtigen Akteurinnen und Akteuren bzw. Netzwerken (z. B. Schulamt, Jugendamt, Jugendhilfeträger, örtliche Arbeitsgruppen und anderen Projektschulen),
Koordination der Qualifizierung inklusive der Dokumentation zu den Teilnehmerinnen und Teilnehmern in den vorgegeben IT-Systemen,
verpflichtende Teilnahme an der Qualifizierung und Prozessbegleitung,
Mitwirkung im Qualitätszirkel des Projekts; dieser dient zur kontinuierlichen Professionalisierung der Qualifizierung im Sinne eines Verbunds für die Trainerinnen und Trainer.

2.2 Qualifizierung und Prozessbegleitung

Gefördert wird die Teilnahme an der Qualifizierung und Prozessbegleitung entsprechend des auf Programmebene entwickelten Fortbildungscurriculums von ausgewählten Fachkräften aus den Bereichen:

a)
der schulischen Betreuung,
b)
der Grundschuldidaktik,
c)
sowie der im Rahmen des Programms eingesetzten Koordinierungsstelle

im Themenfeld Partizipations- und Demokratieförderung im Ganztag.

Die vorgesehene und verbindliche Konstellation des Tandems umfasst eine Lehrkraft und eine pädagogische Fachkraft aus der Ganztagsbetreuung pro Schule. Auch die Koordinierungsstelle der Schule nimmt verpflichtend an der Qualifizierung und Prozessbegleitung teil. Es nehmen also mind. zwei bis maximal drei Personen pro Schule an der Qualifizierung teil. Das erste ist der Fall, wenn die Koordinierungsstelle von einer Person besetzt wird, die gleichzeitig auch als Teil des Tandems eingesetzt ist. Die Teilnahme an der Qualifizierung von weiteren Personen aus der jeweiligen Schule ist nicht vorgesehen.

Aufgaben der Personen, welche die Funktion des Tandems übernehmen:

verpflichtende Teilnahme an der Qualifizierung und Prozessbegleitung,
Funktion als Multiplikatorin bzw. Multiplikator – Wissenstransfer an das Lehrkollegium und die pädagogischen Fachkräfte der Ganztagsbetreuung in der jeweiligen Ganztagsschule,
Mitwirkung am Partizipationskonzept als Teil des Ganztagsschulkonzepts,
Entwicklung und Erprobung von Angeboten zur Verbesserung von Teilhabemöglichkeiten,
Zusammenarbeit mit der Koordinierungsstelle,
Mitwirkung am Qualitätsentwicklungsprozess (Schulebene und Programmebene).

2.3 Angebote zur Verbesserung von Teilhabemöglichkeiten

Darüber hinaus beinhaltet die Förderung die Bereitstellung von projektbezogenen Sachmitteln. Über die Projektmittel kann die Finanzierung und Umsetzung der Angebote unterstützt werden, die dazu dienen, Kinder und Familien unmittelbar in die Prozessgestaltung des Ganztags einzubeziehen.

Das können sowohl Workshops, Coaching-Angebote als auch andere Veranstaltungsformate sein. Des Weiteren können die Projektmittel für Veranstaltungen und für die themenbezogene Öffentlichkeitsarbeit genutzt werden.

3 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt für eine Förderung sind Schulträger, Träger der freien Jugendhilfe oder Träger der öffentlichen Jugendhilfe, welche im Rahmen ihrer Trägerschaft die schulische Betreuung an Grundschulen sicherstellen. Weiterleitungen der Zuwendungen gemäß Nummer 12 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 BHO sind grundsätzlich möglich. Die Weiterleitung der Zuwendung an Teilprojekte gemäß Nummer 12 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 BHO ist grundsätzlich möglich. Sofern Weiterleitungen beabsichtigt sind, ist dies der Bewilligungsbehörde bereits im Antrag mitzuteilen.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Die Erfüllung der nachfolgend genannten Zuwendungsvoraussetzungen ist in den vorzulegenden Antragsunterlagen nachzuweisen. Vor der Bewilligung darf mit dem Vorhaben nicht begonnen werden.

Für eine Förderung im Rahmen des Programms ist es erforderlich, dass:

die Kofinanzierung des Vorhabens gesichert ist – insbesondere muss von den Antragsstellerinnen und Antrag­stellern oder den zuständigen Kooperationsstellen schriftlich zugesichert werden, dass personelle und sächliche Ressourcen in das Programm eingebracht werden (z. B. Deputatstunden für Lehrkräfte). Insbesondere folgende Personengruppen übernehmen dabei Aufgaben in der Programmumsetzung und werden mit dem jeweiligen Stundenumfang in die Kofinanzierung eingerechnet:

Lehrkraft und pädagogische Fachkraft des Tandems (z. B. Qualifizierung, Prozessbegleitung, Planungen und Besprechungen, konzeptionelle Arbeit, Netzwerkarbeit und Angebotsumsetzung),
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Schulträgers,
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jugendhilfeträgers,
weitere Lehrkräfte und pädagogische Fachkräfte, die durch Besprechungen, Steuerungsrunden, Kooperationstreffen, Wissenstransfer, Netzwerkarbeit und gegebenenfalls eigene partizipative Angebote in der Projektumsetzung beteiligt sind,
gegebenenfalls Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter sowie weitere Expertinnen und Experten in einem multiprofessionellen Team, die an der Programmumsetzung beteiligt sind (z. B. Besprechungen, Planungen),
gegebenenfalls Verwaltungskräfte der Antragstellerinnen und Antragsteller, die Projektarbeit erbringen, welche nicht unter die Verwaltungskostenpauschale fällt.
es eine Bereitschaft zur Kooperation mit dem Schulträger in den Fällen gibt, in denen ein Träger der Kinder- und Jugendhilfe die schulische Betreuung leistet – eine schriftliche Kooperationsvereinbarung ist in diesem Fall abzuschließen,
ein Ganztagsschulkonzept vorliegt oder sich ein solches gerade in Planung befindet,
die programmteilnehmende Schule an mindestens drei Wochentagen mit mindestens sieben Zeitstunden Ganztagsangebote bereitstellt,
bei der programmteilnehmenden Schule die Ganztagsangebote unter der Aufsicht und Verantwortung der Schulleitung organisiert und in enger Kooperation mit dieser durchgeführt werden,
die Ganztagsangebote der programmteilnehmenden Schule im konzeptionellen Zusammenhang mit dem Unterricht stehen.

Kooperationsberechtigt sind zusätzlich auch Grundschulen, die bereits Muster- oder Erprobungsklassen im Ganztag gebildet haben und in Zukunft die Angebote im Ganztag verbessern möchten.

Das zuständige Jugendamt ist über die Teilnahme am ESF Plus-Programm zu informieren. Die Kofinanzierungserklärungen und die Kooperationszusage sind dem Antrag beizufügen. Es können keine Pflichtaufgaben bzw. Vorhaben einer Antragstellerin oder eines Antragstellers gefördert werden, für die es bereits gesetzliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Finanzierungsregelungen gibt.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungs- und Finanzierungsart, Form der Zuwendung

Die Zuwendung wird aus Mitteln des ESF Plus und aus Mitteln des Bundes für die Personalausgaben, Fortbildungskosten und Verwaltungskostenpauschale gewährt. Grundlage für die Bemessung des Zuschusses bilden die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Die ESF Plus-Förderung erfolgt generell anderen nationalen Finanzierungsquellen gegenüber nachrangig.

5.2 Höhe der Zuwendung

Die in dieser Förderrichtlinie geregelte Förderphase startet am 1. Juli 2022 und läuft bis zum 31. Dezember 2024. Das Antragsverfahren wird in Nummer 7 näher geregelt.

Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Dabei kommen die für die Zielgebiete des ESF Plus geltenden Interventionssätze zur Anwendung. Die Fördersätze betragen:

bis zu 40 % für das Zielgebiet stärker entwickelter Regionen (hierzu gehören die alten Bundesländer mit dem Land Berlin und der Region Leipzig, ohne die Regionen Lüneburg und Trier),
bis zu 60 % für das Zielgebiet der Übergangsregion (hierzu gehören die neuen Bundesländer mit den Regionen Lüneburg und Trier, ohne das Land Berlin und die Region Leipzig).

Die maximale Zuschusshöhe pro Vorhaben beträgt 115 000 Euro.

Die vorgenannten ESF Plus-Fördersätze richten sich nach dem Standort des geförderten Vorhabens. Die nationale Kofinanzierung setzt sich aus den Eigenmitteln der Antragstellerin bzw. des Antragstellers, Drittmitteln aus privaten oder öffentlichen Mitteln und Mitteln des Bundes, sofern diese Mittel nicht aus dem ESF Plus oder anderen EU-Fonds stammen, zusammen. Die Kofinanzierung kann in Form von Geldleistungen oder durch Sachmittel bzw. geldwerte Leistungen (z. B. durch Personalgestellung, Bereitstellung von Deputatstunden für Lehrkräfte) innerhalb des Finanzierungsplans erfolgen. Näheres regeln die Fördergrundsätze zu dieser Förderrichtlinie in der jeweils gültigen Fassung. Die Aufteilung der Finanzierungsquellen (ESF Plus-Mittel, nationale öffentliche Mittel und/​oder nationale private Mittel) sind von den Antragstellerinnen und Antragstellern im Finanzierungsplan darzulegen.

5.3 Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind alle notwendigen Ausgaben, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Organisation, der Konzeption und Durchführung der Weiterqualifizierungen und Begleitmaßnahmen zu den Weiterqualifizierungen stehen und im Bewilligungszeitraum entstanden sind. Hierunter fallen insbesondere:

direkte Personalausgaben sowie Ausgaben ohne Geldfluss (Personalgestellung), die auf Grundlage von Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b VO (EU) 2021/​1060 als Kosten je Einheit gewährt werden,
Ausgaben, die auf Basis von Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a VO (EU) 2021/​1060 nach tatsächlich angefallener Höhe abgerechnet werden,
förderfähige Verwaltungskosten eines Vorhabens, die auf Grundlage von Artikel 54 Buchstabe a VO (EU) 2021/​1060 in Form einer Verwaltungskostenpauschale gewährt werden.
a)
Personalausgaben der Koordinierungsstelle
Für eine halbe Personalstelle (Eingruppierung TVöD Bund 11) werden die direkten Personalkosten (ohne Honorare) auf Grundlage von Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe a VO (EU) 2021/​1060 als Kosten je Einheit gewährt.
b)
Sonstige Personengruppen
Die in Nummer benannten Personengruppen, die Aufgaben in der Programmumsetzung übernehmen, werden auf Grundlage von Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b VO (EU) 2021/​1060 als Kosten je Einheit gewährt.
c)
Ausgaben nach tatsächlich angefallener Höhe

Nachfolgende Ausgaben werden auf Grundlage von Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a VO (EU) 2021/​1060 nach tatsächlich angefallener Höhe abgerechnet:

Honorare, welche für die Tandem-Qualifizierung und die Prozessbegleitung anfallen,
Reise- und Übernachtungskosten für die Tandem-Qualifizierung und die Prozessbegleitung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer,
Kosten für Angebote zur Verbesserung der Teilhabemöglichkeiten,
Kosten für Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit.
d)
Verwaltungskostenpauschale
Die Verwaltungskostenpauschale für Verwaltungs- und Gemeinkosten beinhaltet insbesondere Kosten für die Erledigung allgemeiner Verwaltungsaufgaben und Kosten für Bürobedarf.

Diese zuwendungsfähigen Ausgaben (direkte Sachausgaben sowie indirekte Personal- und Sachausgaben) werden auf Grundlage von Artikel 53 Absatz 1 VO (EU) 2021/​1060 über eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 7 % der förderfähigen direkten Kosten abgegolten. Die Anwendung der Verwaltungskostenpauschale entbindet nicht von der Einhaltung anderer europäischer oder nationaler Rechtsvorschriften, insbesondere des öffentlichen Vergaberechts. Über die genannten Ausgabenpositionen hinaus sind keine weiteren Ausgaben abrechenbar.

Sofern die mit dem Zuwendungsbescheid festgelegte Höhe der mindestens zu erbringenden Kofinanzierung der Antragstellerinnen und Antragsteller im Förderzeitraum (1. Juni 2022 bis 31. Dezember 2024) nicht erbracht wird, kann dies zu einer anteiligen Reduzierung der bewilligten ESF Plus-Mittel führen. Kann aufgrund der fehlenden Kofinanzierung und der damit nicht mehr gesicherten Gesamtfinanzierung der Zuwendungszweck nicht erreicht werden, können ein Widerruf des Zuwendungsbescheids und eine Rückforderung der gewährten Zuwendungen erfolgen.

Weitere Spezifizierungen und Erläuterungen zu den zuwendungsfähigen Ausgaben und zur Verwaltungskostenpauschale ergeben sich aus den Fördergrundsätzen zu dieser Förderrichtlinie.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Bereichsübergreifende Grundsätze und ökologische Nachhaltigkeit

In allen Phasen der Programmplanung und -umsetzung sind gemäß Artikel 9 VO (EU) 2021/​1060 in Verbindung mit Artikel 6 der VO (EU) 2021/​1057 die übergreifenden Grundsätze der Gleichstellung der Geschlechter und der Antidiskriminierung unter Hinzunahme des Ziels der ökologischen Nachhaltigkeit integriert und/​oder als spezifischer Ansatz sicherzustellen. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um insbesondere die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern. Niemand darf aufgrund des Geschlechts, der Hautfarbe oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung diskriminiert werden. Barrieren der Teilhabe sollen abgebaut und die Barrierefreiheit sowie Inklusion gefördert werden.

In diesem Zusammenhang muss zudem gemäß Artikel 15 in Verbindung mit Anhang III VO (EU) 2021/​1060 das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNCRPD) in Übereinstimmung mit dem Beschluss 2010/​48/​EG des Rates eingehalten und geachtet werden. Entsprechend Artikel 8 Absatz 1 VO (EU) 2021/​1057 sowie Artikel 9 Absatz 1 VO (EU) 2021/​1060 darf bei der Programmplanung und -umsetzung die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) und das damit verbundene Ziel, die fundamentalen Rechte der EU-Bürgerinnen und Bürger zu sichern, nicht verletzt werden.

Hinsichtlich des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung ist besonders hervorzuheben, dass das Programm die Teilhabechancen von Kindern in Grundschulen in den Blick nimmt und deren Beteiligung bei der Gestaltung des Schulalltags, d. h. die Stärkung eines demokratischen Miteinanders in der schulischen Betreuung und Bildung, fördert. Die Partizipation der Kinder setzt ein vertrauensvolles Umfeld für alle Kinder voraus. Dies impliziert insbesondere die Akzeptanz von Vielfalt. Alle Kinder sollen Sicherheit, Wertschätzung und Achtung bzw. Stärkung ihrer personalen Kompetenzen erleben.

Das Programm fokussiert sich auf die Qualitätssteigerung von Angeboten in der Ganztagsbetreuung, indem u. a. Ganztagsschulkonzepte entwickelt bzw. überarbeitet werden. Themen wie Umweltbildung, Klimaschutz und schonender Umgang mit natürlichen Ressourcen werden bei der Programmumsetzung bzw. Konzepterstellung mitgedacht und verankert, um einen Beitrag zum Grundsatz der ökologischen Nachhaltigkeit zu leisten. Es kann dazu beitragen, die Themen Umwelterziehung und -bildung im Ganztagsangebot zu stärken und Umwelt- und Klimaschutz für die Kinder erfahrbar zu machen.

6.2 Mitwirkung und Datenspeicherung

Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sowie gegebenenfalls beteiligte Stellen sind verpflichtet, im Rahmen der Finanzkontrolle durch die in Nummer 7.5 genannten Stellen mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Mit dem Antrag erklären sich die Antragstellerinnen und Antragsteller damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung und Evaluierung, Projektfinanzverwaltung und Überprüfung sowie Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Für Prüfzwecke benötigte Dokumente, die nicht bereits elektronisch vorgelegt wurden, sind auf Anforderung der prüfenden Stelle in elektronischer Form zu übermitteln. Die Erfüllung der Berichtspflichten und die Erhebung und Pflege der Daten sind Voraussetzung für den Abruf von Fördermitteln bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung.

6.3 Monitoring und Evaluation des Programms

Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind grundsätzlich verpflichtet, die gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren für ESF-Plus-Interventionen gemäß Anhang I VO (EU) 2021/​1057 als auch weitere programmrelevante Daten zu erheben und den Zuwendungsgeberinnen und Zuwendungsgebern zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln.

Zudem sind die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung des Programms beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Insbesondere müssen sie die erforder­lichen Projektdaten zur finanziellen und materiellen Steuerung in das dafür eingerichtete IT-System regelmäßig eingeben. Die erhobenen Daten bilden die Grundlage für die Berichtspflichten der ESF-Verwaltungsbehörde gegenüber der Europäischen Kommission.

6.4 Transparenz der Förderung

Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger erklären sich damit einverstanden, dass u. a. entsprechend Artikel 49 Absatz 3 der Allgemeinen Strukturfondsverordnung VO (EU) 2021/​1060 Informationen öffentlich zugänglich (z. B. auf der Website der ESF-Verwaltungsbehörde www.esf.de) sind, wie beispielsweise:

bei juristischen Personen: Name der Begünstigten,
Bezeichnung des Vorhabens,
Zweck und erwartete und tatsächliche Errungenschaften des Vorhabens,
Datum des Beginns des Vorhabens,
voraussichtliches oder tatsächliches Datum des Abschlusses des Vorhabens,
Gesamtkosten des Vorhabens,
betroffenes spezifisches Ziel,
Unions-Kofinanzierungssatz,
bei Vorhaben ohne festen Standort oder Vorhaben mit mehreren Standorten: Standort der Begünstigten, an dem diese Rechtsträger sind, bzw. die Region auf NUTS 2-Ebene, wenn die Begünstigten natürliche Personen sind,
Postleitzahl des Vorhabens oder andere angemessene Standortindikatoren,
Art der Intervention für das Vorhaben gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe g VO (EU) 2021/​1060.

Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger erklären sich weiterhin damit einverstanden, dass sie zur Sicherstellung und der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben und zur Verhütung und Aufdeckung von Betrug die nach Artikel 69 Absatz 2 und Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe e VO (EU) 2021/​1060 zu erhebenden Daten des Anhangs XVII VO (EU) 2021/​1060 im dafür eingerichteten IT-System erfassen. Diese Daten umfassen teilweise sen­sible bzw. persönliche Daten zur Person oder zum Unternehmen und falls vorhanden zu allen wirtschaftlichen Eigentümern und allen Auftragnehmerinnen und Auftragnehmern sowie deren wirtschaftlichen Eigentümern und Verträgen. Um den geltenden Datenschutzvorschriften zu genügen, müssen die Vorgaben der Verwaltungsbehörde zur Erfüllung der Informationspflicht nach Artikel 14 der Datenschutz-Grundverordnung umgesetzt werden.

6.5 Kommunikation

Mit ihrem Antrag verpflichten sich die Antragstellerinnen und Antragsteller dazu, den Anforderungen an die Informations- und Publizitätsmaßnahmen der Begünstigten im Hinblick auf Sichtbarkeit und Transparenz gemäß Artikel 46 Buchstabe a sowie 47 in Verbindung mit Anhang IX VO (EU) 2021/​1060 zu entsprechen und auf eine Förderung des Programms bzw. Projekts durch den ESF Plus hinzuweisen.

6.6 IT-System

Das gesamte ESF Plus Zuwendungsverfahren wird elektronisch über das Projektverwaltungssystem Förderportal Z-EU-S abgewickelt. Die Schriftform erfordernden Vorgänge sind elektronisch zu „unterzeichnen“. Dies erfolgt bei jeder Schriftform erfordernden Einreichung über die in Z-EU-S bereitgestellten elektronischen Formulare und Identitätsnachweis mittels des kostenlosen eID-Services von Z-EU-S oder – alternativ – durch Aufbringen einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) auf das PDF-Exportdokument des eingereichten Vorgangs unter Verwendung einer entsprechenden QES-Signaturlösung (für Details wird auf die Online-Hilfe von Z-EU-S verwiesen). In Ausnahmefällen kann bei der Bewilligungsbehörde die Nachreichung der Unterschrift auf postalischem Weg beantragt werden. Behördenseitig wird grundsätzlich mittels QES unterschrieben und die signierten Bescheide in Z-EU-S zur Verfügung gestellt. Bei Ausfall oder Nichtverfügbarkeit der Technik kann in Ausnahmefällen ein Bescheid auch in Papierform zugehen. Auf der Eingangsseite des Förderportals Z-EU-S sind Informationen über die Registrierung für das Förderportal Z-EU-S und ein Hilfe-Service abrufbar.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Die Auswahl der Projekte erfolgt über ein einstufiges Antragsverfahren. Nach der Veröffentlichung der Förderrichtlinie beginnt die Antragphase im Laufe des Monats Mai 2022. Anträge können bis zum 31. August 2022 gestellt werden. Ab dem 2. Mai 2022 werden Unterlagen auf der Seite www.esf-regiestelle.de zur Verfügung gestellt, um die Antragsstellung vorbereiten zu können.

Die Antragstellung erfolgt in elektronischer Form insofern das in Nummer 6.6 beschriebene elD oder geS Verfahren eingehalten wird. Stehen keine Möglichkeiten einer elektronischen Zeichnung zur Verfügung kann eine postalische Einsendung erfolgen. Für die Einhaltung der Frist ist der Posteingangsstempel des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) maßgeblich. Verspätet eingehende oder unvollständige Förderanträge können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.

Der beizufügende Finanzierungsplan einschließlich der verbindlichen Erklärungen zur Erbringung des Eigenanteils des Vorhabens muss für den gesamten Förderzeitraum aufgestellt werden. Aus den Erklärungen müssen die Unterstützungsleistungen und die Art und Höhe der Mittel hervorgehen, die zur Erbringung des Eigenanteils zur Verfügung gestellt werden.

Die Anträge sind zu richten an:

Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben
Referat 403 – ESF-Förderprogramme II
Stichwort: „Ganztag“
An den Gelenkbogenhallen 2 – 6
50679 Köln

Die Bewertung der Anträge erfolgt unter Einbeziehung externer unabhängiger Fachgutachterinnen und Fachgutachter nach dem Vier-Augen-Prinzip. Die Kriterien zur Auswahl der Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger und die Gewichtung dieser werden in einer gesonderten Anlage „Projektauswahlkriterien“ dargestellt.

7.2 Bewilligungsverfahren

Die Fördergrundsätze für die Bewilligung von Zuwendungen aus dem ESF Plus in der Förderperiode 2021 bis 2027 (abrufbar unter www.esf.de) sind zu beachten.

Die Bewilligung von geeigneten Anträgen erfolgt durch das BAFzA anhand definierter Bewertungskriterien und Verteilungsvorgaben (Zielgebiete und Bundesländerverteilung). Ein Anspruch der Antragstellerinnen und Antragsteller auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.

Die Prüfung und Bewilligung erfolgt grundsätzlich in der zeitlichen Reihenfolge des vollständigen Antragseingangs.

Der Förderbeginn ist zwischen Juli 2022 und Oktober 2022 immer zum ersten Tag des Monats möglich. Die Förderung endet zum Ende der Modellphase am 31. Dezember 2024.

Es sind jeweilige Länderkontingente und in Summe ein Gesamtkontingent vorgegeben. Eine regionale Verteilung innerhalb der Länder wird sichergestellt werden. Ist ein Länderkontingent erschöpft, werden zunächst keine Anträge mehr aus dem entsprechenden Land geprüft und bewilligt. Diese Anträge kommen auf eine Warteliste des Zielgebiets (stärker entwickelte Region/​Übergangsregion).

Werden die Länderkontingente nicht ausgeschöpft, werden nicht ausgeschöpfte Länderkontingente am Ende der Antragsphase (31. August 2022) für die Anträge auf der Warteliste des Zielgebiets geöffnet. Die Bewilligung weiterer Vorhaben erfolgt mit der Öffnung bundeslandunabhängig, und zwar chronologisch nach Antragseingang bis zur Ausschöpfung des Gesamtkontingents.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Fördermittel werden gemäß den Fördergrundsätzen des ESF Plus-Programms im Wege der Erstattung der tatsächlich im Vorhaben angefallenen Ausgaben geleistet (Erstattungsprinzip).

Die Auszahlung von Bundesmitteln erfolgt gemäß den Besonderen Nebenbestimmungen für ESF Plus-Zuwendungen grundsätzlich im Erstattungsprinzip.

Sämtliche Projektausgaben müssen daher durch die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger bzw. Weiterleitungsempfängerinnen und Weiterleitungsempfänger vorfinanziert werden. Einzelheiten werden in den Fördergrundsätzen des ESF Plus-Programms geregelt.

7.4 Zwischennachweis/​Verwendungsnachweis

Der Verwendungsnachweis ist spätestens vier Monate nach Auslaufen des Vorhabens vorzulegen. Die Zwischennachweise sind jährlich, spätestens vier Monate nach Jahresende, vorzulegen.

Für direkte Personalkosten, die als Kosten je Einheit abgerechnet werden, müssen keine Nachweise zur Höhe der tatsächlichen Ausgaben erbracht werden. Als Nachweis für die korrekte Einstufung und den Einsatz des Personals dient die in den Fördergrundsätzen des ESF Plus-Programms einmalig im Rahmen des Antragsverfahrens vorgeschriebene Festlegung des Einheitskostensatzes. Für Verwaltungskosten, die mittels Verwaltungskostenpauschale abgerechnet werden, müssen ebenfalls keine Nachweise zur Höhe der tatsächlichen Ausgaben erbracht werden.

Ausgaben, die auf Grundlage von Pauschalen gemäß Nummer 6.2.3 BNBest-P-ESF-Bund und Nummer 6.4.1. BNBest-Gk-ESF-Bund abgerechnet werden, sind in einer Summe in der Belegliste aufzuführen. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger bestätigt, dass Ausgaben für den Zweck, für den die Pauschale gewährt wurde, tatsächlich angefallen sind und die Einhaltung der sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung gewahrt wurde.

Soweit die Verwendungsbestätigung nicht erbracht wird, kann die Bewilligungsbehörde den Zuwendungsbescheid nach § 49 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit Wirkung auch für die Vergangenheit ganz oder teilweise widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückfordern.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a VwVfG, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind.

Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt. Zusätzlich prüfberechtigt sind die Europäische Kommission, der Europäische Rechnungshof, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA), die ESF-Verwaltungsbehörde und die ESF-Prüfbehörde des Bundes, sowie ihre zwischengeschalteten Stellen gemäß Nummer 7.4 BNBest-P-ESF-Bund, BNBest-Gk-ESF-Bund.

8 Programmumsetzung

Das BMFSFJ steuert das ESF Plus-Programm „Gemeinsam für Qualität: Kinder beteiligen im Ganztag“. Mit der Koordinierung und fördertechnischen Umsetzung des ESF Plus-Programms hat das BMFSFJ das BAFzA als umsetzende Stelle beauftragt.

Dem BAFzA obliegt als Bewilligungsbehörde die Information und fördertechnische Beratung der Antragstellerinnen und Antragsteller, die Prüfung der Anträge, die Bewilligung der Zuwendungen, die Auszahlung der Zuwendungen an die Antragstellerinnen und Antragsteller sowie die Prüfung der Mittelverwendung (Verwendungsnachweisprüfung) und die Berichterstattung gegenüber dem BMFSFJ.

Für die fachlich-organisatorische Umsetzung des Programms in der ersten Förderphase hat das BMFSFJ die Stiftung SPI beauftragt.

9 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag der Veröffentlichung auf der Internetseite www.esf.de in Kraft und gilt befristet bis zum 31. Dezember 2024.

Berlin, den 8. April 2022

Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Im Auftrag
Marion Binder

1
Ab 2026 sollen zunächst alle Kinder der ersten Klassenstufe einen Anspruch auf einen Ganztagsplatz haben. Der Anspruch wird in den Folgejahren um je eine Klassenstufe ausgeweitet. Damit hat ab August 2029 jedes Grundschulkind der Klassenstufen 1 bis 4 einen Anspruch auf ganztägige Betreuung.
2
In Folge wird von schulischer Betreuung gesprochen.
3
Unter Tandem bzw. Tridem wird die Zusammenarbeit von jeweils einer pädagogischen Fachkraft und einer Lehrkraft pro teilnehmender Schule sowie der Person, welche die Koordinierungsstelle besetzt, verstanden.

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