Bekanntmachung der Binnenschifffahrtskapitänausbildungsverordnung nebst Rahmenlehrplan

Published On: Donnerstag, 02.06.2022By

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz
Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Bekanntmachung
der Binnenschifffahrtskapitänausbildungsverordnung
nebst Rahmenlehrplan

Vom 20. April 2022

Nachstehend werden

a)
die Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschifffahrtskapitän und zur Binnenschifffahrtskapitänin vom 2. März 2022 (BGBl. I S. 271) nachrichtlich veröffentlicht,
b)
der Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Binnenschiffer und Binnenschifferin/​Binnenschifffahrtskapitän und Binnenschifffahrtskapitänin – Beschluss der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland vom 17. Dezember 2021 – bekannt gegeben.

Die Verordnung und der Rahmenlehrplan sind nach dem zwischen Bund und Ländern auf der Grundlage des Gemeinsamen Ergebnisprotokolls vom 30. Mai 1972 vereinbarten Verfahren miteinander abgestimmt worden.

Zusammen mit der Verordnung und dem Rahmenlehrplan wurden Zeugniserläuterungen in deutscher, englischer und französischer Sprache erarbeitet und mit den Spitzenorganisationen der an der betrieblichen Berufsausbildung Beteiligten abgestimmt. Diese werden zu einem späteren Zeitpunkt auf der Internetseite des Bundesinstituts für Berufsbildung (http:/​/​www2.bibb.de/​tools/​aab/​aabzeliste_​de.php) zugänglich gemacht werden. Den zuständigen Stellen wird empfohlen, die Zeugniserläuterungen als Anlage zum Abschlusszeugnis den Absolventen auszuhändigen.

Die Liste der Entsprechungen zwischen Ausbildungsordnung und Rahmenlehrplan ist im Informationssystem Aus- und Weiterbildung (A.WE.B) des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) veröffentlicht unter http:/​/​www.bibb.de/​berufssuche.

Bonn, den 20. April 2022

VIIB4 – 73005/​02-16

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Im Auftrag
V. Werker

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
A. Block-Meyer

Verordnung
über die Berufsausbildung zum Binnenschifffahrtskapitän und zur Binnenschifffahrtskapitänin
(Binnenschifffahrtskapitänausbildungsverordnung – BinSchKapAusbV)*

Vom 2. März 2022

Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1

Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§  1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§  2 Dauer der Berufsausbildung
§  3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§  4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
§  5 Ausbildungsplan
Abschnitt 2

Abschlussprüfung

§  6 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§  7 Inhalt des Teiles 1
§  8 Prüfungsbereich des Teiles 1
§  9 Inhalt des Teiles 2
§ 10 Prüfungsbereiche des Teiles 2
§ 11 Prüfungsbereich „Planen von Reisen“
§ 12 Prüfungsbereich „Durchführen von Reisen“
§ 13 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
§ 14 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
§ 15 Mündliche Ergänzungsprüfung
Abschnitt 3

Schlussvorschriften

§ 16 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
§ 17 Inkrafttreten
Anlage 1 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Binnenschifffahrtskapitän und zur Binnenschifffahrtskapitänin
Anlage 2 Inhalte des Prüfungsbereichs „Planen von Reisen“
Anlage 3 Inhalte des Prüfungsbereichs „Durchführen von Reisen“
Abschnitt 1

Gegenstand, Dauer
und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1

Staatliche
Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Binnenschifffahrtskapitäns und der Binnenschifffahrts­kapitänin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

§ 2

Dauer der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.

§ 3

Gegenstand der
Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(3) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.

§ 4

Struktur der
Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Navigieren von Fahrzeugen und Planen von Reisen,
2.
Anwenden, Kontrollieren und Dokumentieren der Fahrzeugausrüstung,
3.
Planen und Überwachen des Be- und Entladens von Fahrzeugen,
4.
Instandhalten von Schiffskörpern und deren Anlagen,
5.
Instandhalten von mechanischen und technischen Anlagen sowie von Schiffsmotoren,
6.
Organisieren und Überwachen der Schiffsbetriebstechnik,
7.
Organisieren und Überwachen von Betriebsabläufen,
8.
Befördern von Personen,
9.
Transportieren von Gütern,
10.
Fördern der Sozialgemeinschaft an Bord,
11.
Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen und
12.
Vorbereiten auf Notfallsituationen sowie Handeln und Führen in Notfallsituationen.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
4.
digitalisierte Arbeitswelt und
5.
Informieren und Kommunizieren.
§ 5

Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Abschnitt 2

Abschlussprüfung

§ 6

Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(2) Teil 1 soll am Ende des vierten Ausbildungshalbjahres stattfinden.

(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.

(4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Abschlussprüfung spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Abschlussprüfung stattfinden.

(5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

§ 7

Inhalt des Teiles 1

Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten vier Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 8

Prüfungsbereich des Teiles 1

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich „Betrieb von Binnenschiffen und Sicherheit auf Binnenschiffen“ statt.

(2) Im Prüfungsbereich „Betrieb von Binnenschiffen und Sicherheit auf Binnenschiffen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
aufgabenbezogene Anforderungen zu analysieren und Arbeitsprozesse zu planen und zu strukturieren sowie Arbeitsmittel auszuwählen,
2.
von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit dem Manövrieren und Steuern eines Fahrzeuges umzusetzen,
3.
von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung des Fahrzeugbetriebs umzusetzen,
4.
die Ausrüstung eines Fahrzeuges einzusetzen,
5.
von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit dem Be- und Entladen eines Fahrzeuges umzusetzen,
6.
von der Schiffsführung übertragene Aufgaben in Bezug auf die Schiffsbetriebstechnik umzusetzen,
7.
von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit der Wartung eines Fahrzeuges, seiner Anlagen und seiner Ausrüstung umzusetzen,
8.
Wartungsarbeiten an der Ausrüstung eines Fahrzeuges im Bereich der Schiffsbetriebstechnik durchzuführen,
9.
von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit der Fürsorge für die an Bord befindlichen Personen umzusetzen,
10.
adressatengerecht zu kommunizieren,
11.
in Notfällen zu handeln sowie Maßnahmen zum Brandschutz und zur Brandbekämpfung zu ergreifen,
12.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen und
13.
wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.

(3) Der Prüfling hat drei Arbeitsaufgaben durchzuführen. Nach der Durchführung jeder Arbeitsaufgabe wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die jeweilige Arbeitsaufgabe geführt.

(4) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.

(5) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 210 Minuten. Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgaben beträgt insgesamt 90 Minuten. Für die Durchführung der auftragsbezogenen Fachgespräche beträgt die Prüfungszeit für jedes auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 10 Minuten. Für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt die Prüfungszeit 90 Minuten.

§ 9

Inhalt des Teiles 2

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.

§ 10

Prüfungsbereiche des Teiles 2

Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
„Planen von Reisen“,
2.
„Durchführen von Reisen“ sowie
3.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.
§ 11

Prüfungsbereich
„Planen von Reisen“

(1) Im Prüfungsbereich „Planen von Reisen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
auftragsbezogene Anforderungen zu analysieren sowie Arbeitsprozesse zu planen und Arbeitsaufträge festzulegen,
2.
die Einhaltung rechtlicher Regelungen und von Besatzungsvorschriften zu überprüfen,
3.
Anforderungen an den Transport von Gütern und die Beförderung von Personen zu beachten sowie rechtliche Regelungen für den Transport von Gütern und die Beförderung von Personen einzuhalten,
4.
Reiserouten auf europäischen Binnenwasserstraßen unter Berücksichtigung der Konstruktion von Fahrzeugen und deren Verhalten im Wasser sowie technischer Bauwerke und Profilen von Wasserstraßen zu planen,
5.
Staupläne zu erstellen und zu überprüfen,
6.
Beladung, Entladung und Stauung von Ladung unter Berücksichtigung von deren Eigenschaften während des Be- und Entladens und während des Transports, der Nutzung von Ballastsystemen und des Fahrzeuggewichtes sowie der Parameter der zu durchfahrenden Wasserstraßen zu planen und zu prüfen,
7.
Kontrollen von Fahrzeugen und deren Ausrüstung unter Berücksichtigung des Aufbaus und der Funktion von Bauteilen und Baugruppen sowie unter Berücksichtigung technischer und interner Dokumentationen durchzuführen,
8.
Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden an Geräten, Systemen und Anlagen zu ergreifen,
9.
Schäden zu analysieren sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen zu veranlassen,
10.
die Verwendung von Ausrüstung sowie von Rettungsmitteln und persönlicher Schutzausrüstung zu gewährleisten,
11.
für einen sicheren Zugang zum Fahrzeug zu sorgen,
12.
Gefährdungspotenziale an Bord zu identifizieren und zu beurteilen sowie Schutzmaßnahmen zu veranlassen,
13.
Rettungspläne vorzubereiten sowie Sicherheitsübungen unter Berücksichtigung betrieblicher und rechtlicher Vorgaben zu organisieren und zu überwachen,
14.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Wirtschaftlichkeit, zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und an Bord darzustellen sowie
15.
wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.

Für den Nachweis nach Satz 1 sind jeweils zehn Prüfungselemente der Kategorien I und II nach Anlage 2 zugrunde zu legen.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.

§ 12

Prüfungsbereich
„Durchführen von Reisen“

(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Reisen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
aufgabenbezogene Anforderungen zu analysieren sowie Arbeitsprozesse zu planen und Arbeitsaufträge festzulegen,
2.
einen sicheren Fahrbetrieb zu gewährleisten,
3.
Fahrtbereitschaft von Fahrzeugen und sichere Stauung von Ladung zu überprüfen,
4.
Navigations-, Kommunikations-, Lade- und Überwachungssysteme im Fahrstand in Betrieb zu nehmen, einzustellen und zu nutzen,
5.
mit Fahrzeugen an- und abzulegen,
6.
Fahrzeuge unter Berücksichtigung des Verkehrsrechts sowie ihrer Konstruktion und des Verhaltens im Wasser vorausschauend und ressourcenschonend zu führen,
7.
Störungen des Fahrbetriebes und Notsituationen zu analysieren und Maßnahmen zur Bewältigung und Schadensbegrenzung zu ergreifen sowie über Notfälle zu informieren,
8.
Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen zu veranlassen, zu überwachen und Ergebnisse zu kontrollieren,
9.
zielgerichtet und lösungsorientiert mit Personen an Bord und außerhalb von Fahrzeugen zu kommunizieren,
10.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Wirtschaftlichkeit, zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen sowie
11.
wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.

Für den Nachweis nach Satz 1 sind sämtliche Prüfungselemente nach Anlage 3 zugrunde zu legen.

(2) Die Prüfung kann an einem Simulator oder an Bord eines Fahrzeuges durchgeführt werden. Bei Einsatz eines Simulators ist dem Prüfling vor Beginn der Prüfung Gelegenheit zu geben, sich in den Simulator einzuarbeiten.

(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Nach der Durchführung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.

(4) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt 90 Minuten. Die Prüfungszeit für das auftragsbezogene Fachgespräch beträgt 15 Minuten.

§ 13

Prüfungsbereich
„Wirtschafts- und Sozialkunde“

(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 14

Gewichtung der
Prüfungsbereiche und Anforderungen
für das Bestehen der Abschlussprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1. „Betrieb von Binnenschiffen und Sicherheit auf Binnenschiffen“ mit 40 Prozent,
2. „Planen von Reisen“ mit 25 Prozent,
3. „Durchführen von Reisen“ mit 25 Prozent
sowie
4. „Wirtschafts- und Sozialkunde“ mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 15 – wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
im Prüfungsbereich „Planen von Reisen“ mit mindestens „ausreichend“,
4.
im Prüfungsbereich „Durchführen von Reisen“ mit mindestens „ausreichend“,
5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.

§ 15

Mündliche Ergänzungsprüfung

(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) Dem Antrag ist stattzugeben,

1.

wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:

a)
„Planen von Reisen“ oder
b)
„Wirtschafts- und Sozialkunde“,
2.
wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

Abschnitt 3

Schlussvorschriften

§ 16

Bestehende
Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die am 1. August 2022 bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn

1.
die Vertragsparteien dies vereinbaren und
2.
der oder die Auszubildende noch nicht die Zwischenprüfung nach § 8 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer/​zur Binnenschifferin vom 20. Januar 2005 (BGBl. I S. 121, 925) absolviert hat.
§ 17

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft.

Berlin, den 2. März 2022

Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz

In Vertretung
Sven Giegold

Anlage 1
(zu § 3 Absatz 1)

Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Binnenschifffahrtskapitän und zur Binnenschifffahrtskapitänin

Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 24.
Monat
25. bis 42.
Monat
1 2 3 4
1 Navigieren von Fahrzeugen
und Planen von Reisen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a)
zulassungsrelevante Dokumente für den nautischen und technischen Betrieb von Fahrzeugen, insbesondere Fahrtauglichkeitsbescheinigungen, zur Überprüfung ihrer Gültigkeit vorbereiten
b)
rechtliche Regelungen zur technischen Zulassung und zur Navigation von Fahrzeugen beachten, insbesondere Verkehrsvorschriften für die Schifffahrt im jeweiligen nationalen und europäischen Geltungsbereich
c)
Schifffahrtszeichen und Fahrregeln, insbesondere auf Binnen- und Seewasserstraßen, beachten sowie optische und akustische Signale einsetzen
d)
Kennzeichnung von Fahrzeugen beachten und Fahrzeuge kennzeichnen
e)
im Zusammenhang mit dem Kreuzen, Begegnen und Überholen die Navigation unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf Fahrzeuge und Ufer an Eigenschaften von Binnen- und Seewasserstraßen, insbesondere an Strömung, Wellengang, Wind und Wasserstände, anpassen
f)
von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Ankermanövern an Deck, insbesondere im Zusammenhang mit dem Bedienen von Ankereinrichtungen, erfassen und umsetzen
g)
von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit der Gewährleistung eines sicheren Zugangs zu Fahrzeugen erfassen und umsetzen
h)
von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit dem Vorbereiten, Inbetriebnehmen, Anlegen und Ablegen sowie Verholen von Fahrzeugen erfassen und umsetzen
i)
Fahrzeuge unter Einsatz von Antriebs- und Ruderanlagen auf Binnen- und Seewasserstraßen, in Häfen und technischen Bauwerken steuern unter Berücksichtigung der Bauart und des Verhaltens im Wasser, insbesondere der Stabilität und Festigkeit
j)
Fahrzeuge unter Berücksichtigung der Geschwindigkeit ressourcenschonend und unter Beachtung des Schutzes von Wasserwegen und Uferbereichen als Ökosystemen steuern
k)
von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit der Nutzung von Navigationsmitteln und Verkehrsleitsystemen erfassen und umsetzen
l)
Wach- und Sicherheitsmaßnahmen zur Gewährleistung eines sicheren Schiffsverkehrs umsetzen sowie bei Auffälligkeiten Meldung machen
20
m)
im Fall von Kommunikationsproblemen berufsspezifische Standardredewendungen der Binnenschifffahrt verwenden
n)
von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit dem Zusammenstellen von Verbänden, insbesondere im Zusammenhang mit dem Wahrschauen beim Heranfahren und Vertäuen, erfassen und umsetzen
o)
Verkehrsträger und ihre Einsatzmöglichkeiten im kombinierten Verkehr unterscheiden
p)
europäisches Wasserstraßennetz und dessen Nutzungsmöglichkeiten erfassen
q)
Gültigkeit von zulassungsrelevanten Dokumenten für den nautischen und technischen Betrieb von Fahrzeugen, insbesondere Fahrtauglichkeitsbescheinigungen, überprüfen
r)
Beachtung von Schifffahrtszeichen und Fahrregeln, insbesondere auf Binnen- und Seewasserstraßen, sowie Einsatz von optischen und akustischen Signalen überwachen
s)
Anweisungen erteilen
t)
Ankermanöver, insbesondere Bedienen von Ankereinrichtungen, durchführen und überwachen
u)
sicheren Zugang zu Fahrzeugen gewährleisten
v)
Fahrzeuge vorbereiten, in Betrieb nehmen, mit Fahrzeugen anlegen, ablegen und Fahrzeuge verholen
w)
Fahrzeuge unter Einsatz von Antriebs- und Ruder­anlagen auf Binnen- und Seewasserstraßen, in Häfen und technischen Bauwerken navigieren und führen unter Berücksichtigung der Bauart und des Verhaltens im Wasser, insbesondere der Stabilität und Festigkeit des Fahrzeugs; dabei sicheren Schiffsbetrieb gewährleisten, insbesondere in Situationen mit hoher Verkehrsdichte
x)
Navigationsmittel und Verkehrsleitsysteme nutzen
y)
Verbände zusammenstellen
z)
Fahrtrouten auf der Basis von Frachtverträgen und unter Berücksichtigung zeitlicher, logistischer, öko­nomischer und ökologischer Aspekte planen
18
2 Anwenden, Kontrollieren und
Dokumentieren der Fahrzeug­ausrüstung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a)
Geräte, Maschinen und Anlagen sowie Einsatzmöglichkeiten unterschiedlicher Arten von Fahrzeugen beim Transport von Gütern und Befördern von Personen unterscheiden und auswählen
b)
Geräte, Maschinen und mechanische Anlagen, insbesondere Anker, Decksausrüstung und Hebegeräte, für den Betrieb vorbereiten, bedienen und während des Betriebes überwachen
c)
elektrische und elektronische Anlagen sowie elektronische, pneumatische und hydraulische Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen für den Betrieb vorbereiten, bedienen und während des Betriebes überwachen
d)
Einsatz von Drähten und Tauwerk gemäß Hersteller­vorgaben sicherstellen
e)
Drähte, Tauwerk und Knoten kontrollieren sowie deren Einsatz überwachen
f)
Drähte und Tauwerk spleißen und einsetzen sowie Knoten unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes fertigen und einsetzen
g)
Pumpen und Rohrleitungssysteme sowie Bilge- und Ballastsysteme für den Betrieb vorbereiten, bedienen und überwachen
h)
Hauptantrieb, Hilfsantrieb und Motoren für den Schiffsbetrieb sowie Hilfseinrichtungen für den Schiffsbetrieb vorbereiten, bedienen und überwachen
i)
Generatoren vor Inbetriebnahme kontrollieren, in Betrieb nehmen und überwachen sowie Betriebsbereitschaft gewährleisten
j)
Verbindungen mit landseitigen technischen Einrichtungen planen, aufbauen und trennen sowie überprüfen
k)
vorbeugende Instandhaltung planen und Maßnahmen zur Überprüfung der Fahrzeugausrüstung durchführen
l)
Störungen von Geräten, Maschinen und Anlagen erkennen und bei Störungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
m)
die nach rechtlichen Vorgaben und dem geltenden Schiffszeugnis vorgeschriebene Ausrüstung auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit kontrollieren sowie bei Abweichungen Maßnahmen zur Behebung ergreifen
n)
Kontrollen von Geräten, Maschinen und Anlagen nach rechtlichen und betrieblichen Vorgaben sowie ergriffene Maßnahmen dokumentieren
o)
Anweisungen zur Vorbereitung und zum Einsatz von Geräten, Maschinen und Anlagen erteilen sowie sichere Verwendung und Bedienung der Fahrzeug­ausrüstung gewährleisten
12
3 Planen und Überwachen des
Be- und Entladens von Fahr­zeugen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a)
Ladungsarten unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften und ihres Verhaltens während des Be- und Ent­ladens sowie während des Transports unterscheiden
b)
Staupläne umsetzen
c)
Ballastsysteme einsetzen und Ballastierung überwachen
d)
von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit der Planung, Vor- und Nachbereitung des Ladungsumschlags sowie im Zusammenhang mit der Kontrolle der Ladungssicherung erfassen und umsetzen
e)
Eichaufnahmen durchführen, Ladungsgewichte anhand von Schiffseichscheinen berechnen
f)
Schiffsabfälle gemäß rechtlichen Regelungen und betrieblichen Vorgaben entsorgen
12
g)
Ladungsgewicht anhand des Schiffseichscheines planen und Abladetiefe festlegen sowie Eintauchung überwachen
h)
Ladungsumschlag planen, vor- und nachbereiten sowie Ladungssicherung überwachen
i)
Sicherheit beim Be- und Entladen sowie Ladungs­fürsorge während einer Reise planen und gewährleisten
j)
Stabilität und Festigkeit des Fahrzeugs gewährleisten

4

4 Instandhalten von Schiffs­körpern und deren Anlagen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a)
Schiffskörper auf Wasserdichtigkeit überprüfen, Undichtigkeiten erkennen und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen
b)
Maßnahmen zur Konservierung von Schiffskörpern, Aufbauten und Ausrüstung durchführen
c)
Geräte, Maschinen und Anlagen zur Gewährleistung der allgemeinen technischen Sicherheit überprüfen, Störungen und deren Ursachen erkennen und bei Störungen Maßnahmen ergreifen
d)
Betriebsbereitschaft von elektrischen und elektronischen Anlagen überprüfen und bei Störungen Maßnahmen zu deren Behebung ergreifen
e)
Verfahren zur Reinigung und Wartung von Schiffs­körpern, Geräten, Maschinen und Anlagen auswählen
f)
Drähte, Tauwerk und Knoten pflegen
g)
regelmäßige Reinigungs- und Wartungsarbeiten an Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen gemäß technischen Plänen und betrieblichen Vorgaben durchführen
h)
regelmäßige Reinigungs- und Wartungsarbeiten an Pumpen, Rohrleitungs-, Bilge- und Ballastsystemen gemäß technischen Plänen, rechtlichen Regelungen und betrieblichen Vorgaben durchführen
i)
regelmäßige Reinigungs- und Wartungsarbeiten an Schiffskörpern, Geräten, Maschinen, Anlagen und Werkzeugen gemäß technischen Plänen und betrieb­lichen Vorgaben durchführen
j)
technische Pläne und Anleitungen unter Berücksichtigung von Bezeichnung und Funktion von Bauteilen nutzen, dabei rechtliche und betriebliche Vorgaben berücksichtigen
k)
Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten auswählen, bearbeiten und einsetzen
l)
Werkzeuge auswählen, einsetzen und pflegen
m)
durchgeführte Konservierungs-, Reinigungs- und Wartungsarbeiten dokumentieren
n)
Gesundheits- und Umweltschutz sowie Nachhaltigkeit bei der Durchführung von Reinigungs- und Wartungsarbeiten sicherstellen
o)
Verbrauchsdaten erheben, Bedarf an Betriebs- und Hilfsstoffen sowie an Gebrauchsgütern ermitteln und Bestellungen vorbereiten
p)
Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Gebrauchsgüter an­nehmen und kontrollieren, Lieferbelege prüfen und Annahme dokumentieren
15
q)
Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Gebrauchsgüter unter Berücksichtigung rechtlicher Regelungen und betrieblicher Vorgaben lagern sowie Lagerbedingungen kontrollieren und dokumentieren
r)
Bunker- und Abgabevorgänge vorbereiten und durchführen
s)
Betriebs- und Hilfsstoffe gemäß rechtlichen Regelungen und betrieblichen Vorgaben entsorgen
5 Instandhalten von mechani­schen und technischen
Anlagen sowie von Schiffs­motoren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a)
Verfahren und Werkzeuge zur Durchführung von Wartungs- und vorbeugenden Instandhaltungsmaßnahmen auswählen sowie Verfahren unter Berück­sichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten umsetzen und Werkzeuge handhaben
b)
Bauteile und Baugruppen unter Berücksichtigung von Bezeichnung und Funktion nach technischen und betrieblichen Vorgaben durch Sichtprüfungen und Messungen auf Beschaffenheit, insbesondere auf Verschleiß, Beschädigungen und Weiterverwendbarkeit, inspizieren und beurteilen
c)
Reinigungs- und Wartungsarbeiten gemäß technischen Plänen und betrieblichen Vorgaben durchführen
d)
Montage von Bauteilen und Baugruppen gemäß technischen Unterlagen vorbereiten und durchführen
e)
Durchführung von Wartungs- und vorbeugenden Instandhaltungsmaßnahmen nach betrieblichen Vor­gaben dokumentieren
10
6 Organisieren und Überwachen
der Schiffsbetriebstechnik
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a)
Schadenskontrollen planen, veranlassen und durch­führen
b)
Funktionsstörungen und häufige Fehler erkennen und Maßnahmen zur Schadensverhütung ergreifen
c)
festgestellte Schäden unter Berücksichtigung des Aufbaus und der Funktion von Bauteilen, Baugruppen und Systemen beurteilen
d)
technische Vorschriften berücksichtigen sowie technische und interne Dokumente auswerten
e)
Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden an elektrischen und elektronischen Geräten ergreifen
f)
Antriebs- sowie Hilfsmaschinen und Hilfsausrüstung im Hinblick auf Funktionsfähigkeit und Leistung beurteilen sowie Maßnahmen zur Wartung und Instandsetzung planen, veranlassen und überwachen
g)
Pumpen und Rohrleitungssysteme sowie Bilge- und Ballastsysteme im Hinblick auf Funktionsfähigkeit überprüfen sowie Maßnahmen zur Wartung und Instandsetzung planen, veranlassen und überwachen
h)
Arbeiten mit Pumpen und Rohrleitungssystemen sowie mit Bilge- und Ballastsystemen planen und überwachen
i)
Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen im Hinblick auf Funktionsfähigkeit überprüfen sowie Maßnahmen zur Wartung und Instandsetzung planen, veranlassen und überwachen
10
j)
elektrotechnische, elektronische sowie leittechnische Anlagen und Einrichtungen im Hinblick auf Funktionsfähigkeit überprüfen sowie Maßnahmen zur Wartung und Instandsetzung planen, veranlassen und überwachen
k)
Arbeitsaufträge zur Instandsetzung erteilen sowie Umsetzung von Maßnahmen überwachen
l)
Besatzungsmitglieder bei Betrieb und Wartung von Geräten, Maschinen und Anlagen überwachen und beaufsichtigen
m)
Gesundheits-, Umweltschutz und Nachhaltigkeit bei der Durchführung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sicherstellen
n)
durchgeführte Maßnahmen dokumentieren
o)
Eigenschaften von Materialien sowie Einsatzmöglichkeiten von Materialien und Verfahren zur Wartung und Instandsetzung beurteilen
p)
Materialien und Werkzeuge unter Berücksichtigung des Gesundheits- und Umweltschutzes sowie der Herkunft, Herstellung und langfristiger Nutzbarkeit beschaffen sowie sachgemäße Verwendung sicherstellen
q)
Bedarfe an Betriebs- und Hilfsstoffen feststellen, deren Beschaffung organisieren sowie Lieferungen annehmen und zur Rechnungsstellung prüfen
r)
Lagerung von Betriebs- und Hilfsstoffen sowie von Gebrauchs- und Verbrauchsgütern unter Berücksichtigung rechtlicher Regelungen überwachen
s)
Entsorgung von Rest- und Wertstoffen gewährleisten und dokumentieren
7 Organisieren und Überwachen
von Betriebsabläufen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a)
Besatzungsvorschriften, insbesondere in Bezug auf Ruhezeiten und Zusammensetzung der Besatzung, für den Betrieb von Fahrzeugen anwenden
b)
Besatzung gemäß Besatzungsvorschriften zusammenstellen sowie Arbeitsaufgaben entsprechend Qualifikationen übertragen
c)
Besatzung in Kommunikations- und Informations­systeme einweisen
d)
Verwendung und Bedienung technischer Geräte und Anlagen organisieren
e)
Arbeitsbedarfe ermitteln sowie Betriebsabläufe und Arbeitsprozesse unter Berücksichtigung von Betriebsstrukturen und Zeitmanagement planen
f)
Arbeitsaufträge formulieren, Anweisungen erteilen und Ausführung von Aufgaben überwachen sowie Arbeitsabläufe steuern
g)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, bewerten und dokumentieren
h)
Umsetzung rechtlicher Regelungen zur Arbeitssicherheit, zur Gesundheit und zum Umweltschutz gewährleisten und überwachen
i)
Sicherheitsmaßnahmen für die Durchführung von Arbeitsaufträgen, insbesondere für die Reinigung geschlossener Räume, vorgeben, kontrollieren und überwachen

14

j)
für den Schutz und die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen sorgen
k)
finanzielle Mittel verwalten sowie Einnahmen und Ausgaben dokumentieren
8 Befördern von Personen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a)
betriebliche und rechtliche Regelungen zur Personenbeförderung einhalten
b)
Personen, auch mit eingeschränkter Mobilität und insbesondere mit Behinderungen, beim sicheren Ein- und Ausstieg unterstützen
c)
mit Personen, auch unter Verwendung von berufs­spezifischen Standardredewendungen, situations- und adressatengerecht kommunizieren
d)
bei der Aufsicht über Personen in Notsituationen Unterstützung leisten
e)
in Notsituationen Rettungsmaßnahmen, insbesondere den Einsatz von Rettungsmitteln, gemäß Sicherheitsrolle durchführen
5
f)
eine Analyse der Gefahren an Bord bezüglich der Beschränkungen des Zutritts für Personen festlegen und überwachen
g)
Bordschutzkonzepte gegen unbefugten Zutritt erstellen sowie Bordwachen organisieren und dokumentieren
h)
erforderliche Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherheit von Personen im Allgemeinen sowie in Notfällen planen und gewährleisten
i)
Anweisungen erteilen, damit Personen mit eingeschränkter Mobilität, insbesondere mit Behinderungen, sicher einschiffen, ausschiffen und mit dem Schiff reisen können, sowie die Ausführung erteilter Anweisungen überwachen
j)
regelmäßige Sicherheitsübungen mit Sicherheitspersonal organisieren, durchführen und überwachen sowie dokumentieren
k)
Rettungsverfahren und -maßnahmen für Personen auf der Grundlage von Rettungsplänen einleiten und Anweisungen erteilen sowie Rettungsmaßnahmen steuern und überwachen
l)
mit Personen, insbesondere in Notfällen, situations- und adressatengerecht kommunizieren
m)
Auswirkungen der Verteilung von Personen auf die Stabilität von Fahrgastschiffen beachten
n)
Meldungen für die Beförderung von Personen gemäß Vorgaben vornehmen
o)
Gefahrensituationen erkennen und Maßnahmen zur Behebung einleiten
5
9 Transportieren von Gütern
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a)
betriebliche Regelungen, nationale und internationale Vorschriften sowie Standards und Codes für den Transport von nicht gefährlichen Gütern einhalten
b)
betriebliche Regelungen, nationale und internationale Vorschriften sowie Standards und Codes für den Transport von gefährlichen Gütern einhalten
c)
Klassifizierung gefährlicher Güter gemäß rechtlicher Regelungen zur nationalen und internationalen Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen beachten und Fahrzeuge kennzeichnen
d)
Frachtvertragsrecht für den Transport von Gütern berücksichtigen
e)
Stabilitätspläne sowie Staupläne erstellen und Umsetzung während Ladevorgängen überprüfen
f)
Meldungen gemäß Vorgaben beim Transport von Gütern vornehmen
g)
Gefahrensituationen erkennen und Maßnahmen zur Behebung einleiten

14

10 Fördern der Sozialgemein­schaft an Bord
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
a)
im Team wertschätzend arbeiten, auch unter Berücksichtigung kultureller Identitäten
b)
Sachverhalte situationsgerecht darstellen und Gespräche situationsgerecht führen
c)
Anweisungen erfassen und umsetzen
d)
Fehlverhalten und Gefährdungen, einschließlich im Zusammenhang mit Suchtmitteln, erkennen, ansprechen und Maßnahmen ergreifen
e)
Mahlzeiten, insbesondere unter Gesundheitsaspekten, planen sowie Nahrungsmittel beschaffen und zubereiten
f)
Reinigungs- und Hygienemaßnahmen in Funktions-, Wohn- und Sozialräumen durchführen
g)
Konflikte erkennen und zu deren Lösung beitragen
6
h)
gruppendynamische Prozesse unter Berücksichtigung individueller Besonderheiten und kultureller Identitäten beobachten und analysieren
i)
teamorientiertes Betriebsklima, auch außerhalb von Arbeitszeiten, an Bord fördern und gestalten
j)
Maßnahmen zur Suchtprävention ergreifen
k)
betriebliche Vorgaben zur Vermeidung des Konsums von Suchtmitteln sowie bei Missbrauch von Suchtmitteln durchsetzen
l)
Maßnahmen zur Verpflegung sowie zur Reinigung und Hygiene organisieren
5
11 Durchführen qualitäts­sichernder Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
a)
Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfen sowie Arbeitsabläufe und Arbeitsschritte, auch im Team, planen
b)
Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten
c)
Arbeitsergebnisse dokumentieren
d)
Bedeutung der Qualitätssicherung für die Planung, Durchführung und Verbesserung von Arbeitsprozessen erläutern
e)
betriebliches Qualitätssicherungssystem anwenden, insbesondere qualitätssichernde Vorbeuge- und Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen
f)
Qualität von durchgeführten Maßnahmen beurteilen und dokumentieren
g)
Möglichkeiten zur Verbesserung von Arbeitsabläufen und -ergebnissen identifizieren und Arbeitsabläufe optimieren
9
12 Vorbereiten auf Notfall­situationen sowie Handeln
und Führen in Notfall­situationen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 12)
a)
Rettungsmittel und persönliche Schutzausrüstungen einsetzen und deren Funktionsfähigkeit sicherstellen
b)
Fluchtwege freihalten und im Notfall benutzen
c)
Kommunikations- und Alarmsysteme sowie berufs­spezifische Standardredewendungen einsetzen und in Abhängigkeit vom Notfall anzuwendende Verfahren einhalten
d)
Gefahrensituationen im Schiffsbetrieb erkennen, bewerten und melden sowie Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen
e)
sich bei Leckalarm, Havarien, Bränden und Notfällen situationsgerecht verhalten sowie Hilfs- und Sofortmaßnahmen ergreifen
f)
in Abhängigkeit vom Notfall Maßnahmen zur Rettung verunglückter Personen, auch im Wasser, ergreifen und Maßnahmen zur ersten Hilfe durchführen
g)
in Notfällen zum Schutz und zur Sicherheit der an Bord befindlichen Personen Anweisungen erteilen
9
h)
Sicherheits- und Notfallpläne erstellen und prüfen
i)
Unterweisungen durchführen
j)
Krisenbewältigungsübungen organisieren
k)
Kontrolle von Rettungsmitteln und persönlicher Schutzausrüstung organisieren, durchführen, überwachen und dokumentieren
l)
Rettungsverfahren und -maßnahmen für Personal auf der Grundlage von Rettungsplänen einleiten und Anweisungen erteilen sowie Rettungsmaßnahmen steuern und überwachen
m)
Störungen im Schiffsbetrieb erkennen, bewerten und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen
n)
auf navigatorische Notfälle auf Binnen- und See­wasserstraßen reagieren
o)
Beiboote handhaben und Einsatz von Beibooten überwachen
8

Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Zuordnung
1 2 3 4
1 Organisation des
Ausbildungsbetriebes,
Berufsbildung sowie
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a)
den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungs­verhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
c)
die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
d)
die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor­schriften erläutern
e)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern
g)
Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h)
wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i)
Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern
2 Sicherheit und Gesundheit
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden
b)
Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen
c)
sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
d)
technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen
e)
ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
f)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g)
betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
während
der gesamten
Ausbildung
3 Umweltschutz und
Nachhaltigkeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a)
Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen
b)
bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten
d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen
e)
Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln
f)
unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
4 Digitalisierte Arbeitswelt
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a)
mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b)
Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c)
ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren
d)
Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen
e)
Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f)
Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten
g)
Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten
h)
Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 24.
Monat
25. bis 42.
Monat
5 Informieren und
Kommunizieren
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a)
Informations- und Kommunikationsmöglichkeiten aufgabenbezogen auswählen und nutzen
b)
nautische und technische Informationen zur Wahrung der Sicherheit des Schiffsverkehrs einholen, insbesondere über den Binnenschifffahrtsinformationsdienst
c)
Funkverkehr aufgaben- und situationsorientiert einsetzen
d)
fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
6
Anlage 2
(zu § 11 Absatz 1)

Inhalte des Prüfungsbereichs „Planen von Reisen“

Die folgenden Prüfungselemente entsprechen den Elementen nach Anhang II Abschnitt IV Anlage 1 der Delegierten Richtlinie (EU) 2020/​12 der Kommission vom 2. August 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2017/​2397 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Standards für Befähigungen und entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten, für praktische Prüfungen, für die Zulassung von Simulatoren und für die medizinische Tauglichkeit (ABl. L 6 vom 10.1.2020, S. 15).

Lfd.
Nr.
Prüfungselemente Kategorie
I-II
1 2 3
 1 auf europäischen Binnenwasserstraßen mit Schleusen und Schiffshebewerken gemäß den Frachtverträgen mit dem Spediteur navigieren I
 2 die ökonomischen und ökologischen Aspekte des Fahrzeugbetriebs für eine effiziente und umweltfreundliche Nutzung des Fahrzeugs berücksichtigen II
 3 den technischen Bauwerken und Profilen der Wasserstraßen Rechnung tragen und Vorsichtsmaßnahmen ergreifen I
 4 eine sichere Besatzung des Fahrzeugs gemäß den anwendbaren Vorschriften sicherstellen I
 5 für einen sicheren Zugang zum Fahrzeug sorgen II
 6 die Grundsätze des Schiffsbaus in der Binnenschifffahrt beachten II
 7 die Konstruktion von Fahrzeugen und ihr Verhalten im Wasser, insbesondere im Hinblick auf Stabilität und Festigkeit, unterscheiden II
 8 die Bauteile des Fahrzeugs und die Schadenskontrolle und -analyse verstehen II
 9 Maßnahmen zum Schutz der Wasserdichtigkeit des Fahrzeugs ergreifen I
10 die Funktionen der Fahrzeugausrüstung verstehen II
11 die speziellen Anforderungen bei der Beförderung von Ladung und Fahrgästen beachten I
12 die einschlägigen nationalen, europäischen und internationalen Vorschriften, Codes und Standards für die Beförderung von Ladung verstehen II
13 Staupläne unter Berücksichtigung von Kenntnissen über das Laden von Ladungen und Ballastsysteme erstellen, um die Belastung des Schiffskörpers in annehmbaren Grenzen zu halten I
14 die Be- und Entladevorgänge im Hinblick auf eine sichere Beförderung kontrollieren I
15 verschiedene Güter und deren Eigenschaften unterscheiden, um ein sicheres Laden der Güter nach dem Stauplan zu überwachen und zu gewährleisten II
16 die Auswirkungen von Ladung und Ladevorgängen auf Trimmlage und Stabilität beachten I
17 die effektive Tonnage des Fahrzeugs überprüfen, Stabilitäts- und Trimmdiagramme sowie Geräte zur Festigkeitsberechnung, einschließlich automatischer datenbasierter Ausrüstung (ADB-Ausrüstung), zur Überprüfung von Stauplänen verwenden I
18 die einschlägigen nationalen, europäischen und internationalen Vorschriften, Codes und Standards für die Beförderung von Fahrgästen verstehen II
19 Sicherheitsübungen gemäß der Sicherheitsrolle organisieren und überwachen, um ein sicheres Verhalten in möglichen Gefahrensituationen zu gewährleisten II
20 mit Fahrgästen in Notsituationen kommunizieren I
21 eine Analyse der Gefahren an Bord bezüglich der Beschränkung des Zugangs für Fahrgäste festlegen und überwachen sowie ein wirksames Bordschutzsystem erstellen, um unbefugten Zutritt zu verhindern II
22 Berichte von Fahrgästen (d. h. über unvorhergesehene Ereignisse, Beleidigungen, Vandalismus) analysieren, um angemessen zu reagieren II
23 mögliche Schäden an elektrischen und elektronischen Geräten an Bord verhüten II
24 technische und interne Dokumentation auswerten II
25 ein sicheres Verhalten der Besatzungsmitglieder in Bezug auf die Verwendung von Werk- und Zusatzstoffen gewährleisten II
26 Arbeitsaufträge so festlegen, überwachen und kontrollieren, dass die Besatzungsmitglieder in der Lage sind, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten eigenständig durchzuführen II
27 Materialien und Werkzeug unter Berücksichtigung des Gesundheits- und Umweltschutzes kaufen und prüfen II
28 sicherstellen, dass Drähte und Seile den Angaben des Herstellers und ihrem Verwendungszweck entsprechend eingesetzt werden II
29 die nationale, europäische und internationale Sozialgesetzgebung anwenden II
30 ein striktes Alkohol- und Drogenverbot durchsetzen und bei Verstößen angemessen reagieren, Verantwortung übernehmen und die Folgen von Fehlverhalten aufzeigen II
31 die Beschaffung und Zubereitung von Mahlzeiten an Bord organisieren II
32 nationale und internationale Rechtsvorschriften anwenden und geeignete Maßnahmen für Gesundheitsschutz und Unfallverhütung ergreifen II
33 die Gültigkeit des Zeugnisses des Fahrzeugs und anderer für das Fahrzeug und dessen Betrieb relevanter Dokumente kontrollieren und überwachen I
34 die Sicherheitsvorschriften bei allen Arbeitsabläufen durch entsprechende Sicherheitsmaßnahmen einhalten, um Unfälle zu vermeiden I
35 alle für die Reinigung geschlossener Räume erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vor dem Öffnen, Betreten und Reinigen dieser Räume durch andere Personen kontrollieren und überwachen II
36 Rettungsmittel und die korrekte Anwendung persönlicher Schutzausrüstung kontrollieren II
37 Vorbereitungen für Rettungspläne für verschiedene Arten von Notfällen einleiten II
38 Vorsichtsmaßnahmen gegen Umweltverschmutzung ergreifen und entsprechende Ausrüstung verwenden II
39 die Umweltschutzgesetze anwenden II
40 Geräte und Materialien wirtschaftlich und umweltfreundlich einsetzen II
Anlage 3
(zu § 12 Absatz 1)

Inhalte des Prüfungsbereichs „Durchführen von Reisen“

Die folgenden Prüfungselemente entsprechen den Elementen nach Anhang II Abschnitt IV Anlage 2 der Delegierten Richtlinie (EU) 2020/​12 der Kommission vom 2. August 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2017/​2397 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Standards für Befähigungen und entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten, für praktische Prüfungen, für die Zulassung von Simulatoren und für die medizinische Tauglichkeit (ABl. L 6 vom 10.1.2020, S. 15).

Lfd.
Nr.
Prüfungselemente
1 2
 1 das Fahrzeug situationsgerecht und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des Verkehrsrechts führen und manövrieren (in Abhängigkeit von Strömungsgeschwindigkeit und -richtung, Prüfung von Wasser- und Abladetiefe, Flottwasser, Verkehrsdichte, Interaktion mit anderen Fahrzeugen usw.)
 2 das An- bzw. Ablegen des Fahrzeugs auf Binnenwasserstraßen sachgerecht und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben bzw. Sicherheitsvorschriften durchführen
 3 bei Bedarf Navigationssysteme nachjustieren oder neu einstellen
 4 den Navigationssystemen alle für die Fahrt relevanten Informationen entnehmen und diese für eine angepasste Fahrweise nutzen
 5 die notwendigen Geräte im Fahrstand (Navigationssysteme wie Inland AIS, Inland ECDIS) in Betrieb nehmen und einstellen
 6 prüfen, ob das Fahrzeug den Vorschriften entsprechend für die Fahrt bereit ist und die Ladung und andere Gegenstände den Vorschriften entsprechend sicher gestaut sind
 7 sachgerecht auf (ggf. zu simulierende) Störungen des Fahrbetriebs (z. B. Anstieg der Kühlwassertemperatur, Abfall des Maschinenöldrucks, Ausfall der Hauptmaschine(n), Ausfall des Steuerruders, Funkstörungen/​Ausfall des Funkgeräts oder unklare Fahrtrichtung anderer Fahrzeuge) reagieren, über das weitere Vorgehen entscheiden und angemessene Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen oder durchführen, um einen sicheren Fahrbetrieb zu gewährleisten
 8 eine Fahrweise wählen, die es erlaubt, Unfallrisiken frühzeitig zu erkennen, und materialschonend ist; die zur Verfügung stehenden Indikatoren regelmäßig kontrollieren
 9 zielgerichtet kommunizieren, sowohl mit den Besatzungsmitgliedern (On-Board-Kommunikation) in Bezug auf einzelne Manöver und im Rahmen von Personalgesprächen (z. B. Unterweisungen) als auch mit Personen, mit denen Absprachen getroffen werden müssen (unter Nutzung aller Funkverkehrsnetze)
10 während der jeweiligen Tätigkeiten mit den betreffenden Personen (an Bord) und mit anderen Akteuren (Revierzentrale, andere Fahrzeuge usw.) den Vorschriften entsprechend (Netze, Wasserstraßen entlang der Reiseroute) kommunizieren; Funk/​Telefon nutzen
11 eine (ggf. zu simulierende) Notsituation (z. B. über Bord gegangene Person, Anlagenausfall, Brand an Bord, Austritt von Gefahrstoffen, Leckagen) durch schnelle und umsichtige Durchführung von Manövern oder Maßnahmen zur Rettung bzw. Schadensbegrenzung bewältigen; die in Notfällen relevanten Personen und zuständigen Behörden benachrichtigen bzw. informieren
12 bei Störungen mit den betreffenden Personen (an Bord) und mit anderen Akteuren (Nutzung von Funk, Telefon) kommunizieren, um Probleme zu lösen

Rahmenlehrplan für die Ausbildungsberufe

Binnenschiffer und Binnenschifferin
Binnenschifffahrtskapitän und Binnenschifffahrtskapitänin

(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 17. Dezember 2021)

Teil I

Vorbemerkungen

Dieser Rahmenlehrplan für den berufsbezogenen Unterricht der Berufsschule ist durch die Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder beschlossen worden und mit der entsprechenden Ausbildungsordnung des Bundes (erlassen vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder dem sonst zuständigen Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung) abgestimmt.

Der Rahmenlehrplan baut grundsätzlich auf dem Niveau des Hauptschulabschlusses bzw. vergleichbarer Abschlüsse auf. Er enthält keine methodischen Festlegungen für den Unterricht. Der Rahmenlehrplan beschreibt berufsbezogene Mindestanforderungen im Hinblick auf die zu erwerbenden Abschlüsse.

Die Ausbildungsordnung des Bundes und der Rahmenlehrplan der Kultusministerkonferenz sowie die Lehrpläne der Länder für den berufsübergreifenden Lernbereich regeln die Ziele und Inhalte der Berufsausbildung. Auf diesen Grundlagen erwerben die Schülerinnen und Schüler den Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf sowie den Abschluss der Berufsschule.

Die Länder übernehmen den Rahmenlehrplan unmittelbar oder setzen ihn in eigene Lehrpläne um. Im zweiten Fall achten sie darauf, dass die Vorgaben des Rahmenlehrplanes zur fachlichen und zeitlichen Abstimmung mit der jeweiligen Ausbildungsordnung erhalten bleiben.

Teil II

Bildungsauftrag der Berufsschule

Die Berufsschule und die Ausbildungsbetriebe erfüllen in der dualen Berufsausbildung einen gemeinsamen Bildungsauftrag.

Die Berufsschule ist dabei ein eigenständiger Lernort, der auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung über die Berufsschule (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12. März 2015 in der jeweils geltenden Fassung) agiert. Sie arbeitet als gleichberechtigter Partner mit den anderen an der Berufsausbildung Beteiligten zusammen und hat die Aufgabe, den Schülerinnen und Schülern die Stärkung berufsbezogener und berufsübergreifender Handlungskompetenz zu ermöglichen. Damit werden die Schülerinnen und Schüler zur Erfüllung der Aufgaben im Beruf sowie zur nachhaltigen Mitgestaltung der Arbeitswelt und der Gesellschaft in sozialer, ökonomischer, ökologischer und individueller Verantwortung, insbesondere vor dem Hintergrund sich wandelnder Anforderungen, befähigt. Das schließt die Förderung der Kompetenzen der jungen Menschen

zur persönlichen und strukturellen Reflexion,
zum verantwortungsbewussten und eigenverantwortlichen Umgang mit zukunftsorientierten Technologien, digital vernetzten Medien sowie Daten- und Informationssystemen,
in berufs- und fachsprachlichen Situationen adäquat zu handeln,
zum lebensbegleitenden Lernen sowie zur beruflichen und individuellen Flexibilität zur Bewältigung der sich wandelnden Anforderungen in der Arbeitswelt und Gesellschaft,
zur beruflichen Mobilität in Europa und einer globalisierten Welt

ein.

Der Unterricht der Berufsschule basiert auf den für jeden staatlich anerkannten Ausbildungsberuf bundeseinheitlich erlassenen Ordnungsmitteln. Darüber hinaus gelten die für die Berufsschule erlassenen Regelungen und Schulgesetze der Länder.

Um ihren Bildungsauftrag zu erfüllen, muss die Berufsschule ein differenziertes Bildungsangebot gewährleisten, das

in didaktischen Planungen für das Schuljahr mit der betrieblichen Ausbildung abgestimmte handlungsorientierte Lernarrangements entwickelt,
einen Unterricht mit entsprechender individueller Förderung vor dem Hintergrund unterschiedlicher Erfahrungen, Fähigkeiten und Begabungen aller Schülerinnen und Schüler ermöglicht,
ein individuelles und selbstorganisiertes Lernen in der digitalen Welt fördert,
eine Förderung der bildungs-, berufs- und fachsprachlichen Kompetenz berücksichtigt,
eine nachhaltige Entwicklung der Arbeits- und Lebenswelt und eine selbstbestimmte Teilhabe an der Gesellschaft unterstützt,
für Gesunderhaltung und Unfallgefahren sensibilisiert,
einen Überblick über die Bildungs- und beruflichen Entwicklungsperspektiven einschließlich unternehmerischer Selbstständigkeit aufzeigt, um eine selbstverantwortliche Berufs- und Lebensplanung zu unterstützen,
an den relevanten wissenschaftlichen Erkenntnissen und Ergebnissen im Hinblick auf Kompetenzentwicklung und Kompetenzfeststellung ausgerichtet ist.

Zentrales Ziel von Berufsschule ist es, die Entwicklung umfassender Handlungskompetenz zu fördern. Handlungskompetenz wird verstanden als die Bereitschaft und Befähigung des Einzelnen, sich in beruflichen, gesellschaftlichen und privaten Situationen sachgerecht durchdacht sowie individuell und sozial verantwortlich zu verhalten.

Handlungskompetenz entfaltet sich in den Dimensionen von Fachkompetenz, Selbstkompetenz und Sozialkompetenz.

Fachkompetenz

Bereitschaft und Fähigkeit, auf der Grundlage fachlichen Wissens und Könnens Aufgaben und Probleme zielorientiert, sachgerecht, methodengeleitet und selbstständig zu lösen und das Ergebnis zu beurteilen.

Selbstkompetenz 1

Bereitschaft und Fähigkeit, als individuelle Persönlichkeit die Entwicklungschancen, Anforderungen und Einschränkungen in Familie, Beruf und öffentlichem Leben zu klären, zu durchdenken und zu beurteilen, eigene Begabungen zu entfalten sowie Lebenspläne zu fassen und fortzuentwickeln. Sie umfasst Eigenschaften wie Selbstständigkeit, Kritikfähigkeit, Selbstvertrauen, Zuverlässigkeit, Verantwortungs- und Pflichtbewusstsein. Zu ihr gehören insbesondere auch die Entwicklung durchdachter Wertvorstellungen und die selbstbestimmte Bindung an Werte.

Sozialkompetenz

Bereitschaft und Fähigkeit, soziale Beziehungen zu leben und zu gestalten, Zuwendungen und Spannungen zu er­fassen und zu verstehen sowie sich mit anderen rational und verantwortungsbewusst auseinanderzusetzen und zu verständigen. Hierzu gehört insbesondere auch die Entwicklung sozialer Verantwortung und Solidarität.

Methodenkompetenz, kommunikative Kompetenz und Lernkompetenz sind immanenter Bestandteil von Fachkompetenz, Selbstkompetenz und Sozialkompetenz.

Methodenkompetenz

Bereitschaft und Fähigkeit zu zielgerichtetem, planmäßigem Vorgehen bei der Bearbeitung von Aufgaben und Problemen (zum Beispiel bei der Planung der Arbeitsschritte).

Kommunikative Kompetenz

Bereitschaft und Fähigkeit, kommunikative Situationen zu verstehen und zu gestalten. Hierzu gehört es, eigene Absichten und Bedürfnisse sowie die der Partner wahrzunehmen, zu verstehen und darzustellen.

Lernkompetenz

Bereitschaft und Fähigkeit, Informationen über Sachverhalte und Zusammenhänge selbstständig und gemeinsam mit anderen zu verstehen, auszuwerten und in gedankliche Strukturen einzuordnen. Zur Lernkompetenz gehört insbe­sondere auch die Fähigkeit und Bereitschaft, im Beruf und über den Berufsbereich hinaus Lerntechniken und Lernstrategien zu entwickeln und diese für lebenslanges Lernen zu nutzen.

Teil III

Didaktische Grundsätze

Um dem Bildungsauftrag der Berufsschule zu entsprechen, werden die jungen Menschen zu selbstständigem Planen, Durchführen und Beurteilen von Arbeitsaufgaben im Rahmen ihrer Berufstätigkeit befähigt.

Lernen in der Berufsschule zielt auf die Entwicklung einer umfassenden Handlungskompetenz. Mit der didaktisch begründeten praktischen Umsetzung – zumindest aber der gedanklichen Durchdringung – aller Phasen einer beruf­lichen Handlung in Lernsituationen wird dabei Lernen in und aus der Arbeit vollzogen.

Handlungsorientierter Unterricht im Rahmen der Lernfeldkonzeption orientiert sich prioritär an handlungssystematischen Strukturen und stellt gegenüber vorrangig fachsystematischem Unterricht eine veränderte Perspektive dar. Nach lerntheoretischen und didaktischen Erkenntnissen sind bei der Planung und Umsetzung handlungsorientierten Unterrichts in Lernsituationen folgende Orientierungspunkte zu berücksichtigen:

Didaktische Bezugspunkte sind Situationen, die für die Berufsausübung bedeutsam sind.
Lernen vollzieht sich in vollständigen Handlungen, möglichst selbst ausgeführt oder zumindest gedanklich nachvollzogen.
Handlungen fördern das ganzheitliche Erfassen der beruflichen Wirklichkeit in einer zunehmend globalisierten und digitalisierten Lebens- und Arbeitswelt (zum Beispiel ökonomische, ökologische, rechtliche, technische, sicherheitstechnische, berufs-, fach- und fremdsprachliche, soziale und ethische Aspekte).
Handlungen greifen die Erfahrungen der Lernenden auf und reflektieren sie in Bezug auf ihre gesellschaftlichen Auswirkungen.
Handlungen berücksichtigen auch soziale Prozesse, zum Beispiel die Interessenerklärung oder die Konfliktbewältigung, sowie unterschiedliche Perspektiven der Berufs- und Lebensplanung.
Teil IV

Berufsbezogene Vorbemerkungen

Der vorliegende Rahmenlehrplan für die Berufsausbildung zum Binnenschiffer und zur Binnenschifferin sowie zum Binnenschifffahrtskapitän und zur Binnenschifffahrtskapitänin ist mit der Binnenschifferausbildungsverordnung vom 2. März 2022 (BGBl. I S. 257) sowie mit der Binnenschifffahrtskapitänausbildungsverordnung vom 2. März 2022 (BGBl. I S. 271) abgestimmt.

Der Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Binnenschiffer/​Binnenschifferin (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 9. Dezember 2004) wird durch den vorliegenden Rahmenlehrplan aufgehoben.

Die für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde erforderlichen Kompetenzen werden auf der Grundlage des „Kompetenzorientierten Qualifikationsprofils für den Unterricht der Berufsschule im Bereich Wirtschafts- und Sozialkunde gewerblich-technischer Ausbildungsberufe“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 17. Juni 2021) vermittelt.

In Ergänzung des Berufsbildes (Bundesinstitut für Berufsbildung unter http:/​/​www.bibb.de) sind folgende Aspekte im Rahmen des Berufsschulunterrichtes bedeutsam:

Die Berufe Binnenschiffer und Binnenschifferin sowie Binnenschifffahrtskapitän und Binnenschifffahrtskapitänin decken entsprechend der Richtlinie 2017/​2397 der Europäischen Union mit den Lernfeldern 1 bis 8 den Bereich der Betriebsebene (Matrose) ab.

Im dritten Ausbildungsjahr führt der Binnenschiffer und die Binnenschifferin zu vertieften Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten für die Decksmannschaft auf Binnenschiffen. Mitglieder einer Decksmannschaft sind Personen, die am allgemeinen Betrieb eines Fahrzeugs auf Binnenwasserstraßen der Europäischen Union beteiligt sind. Insbesondere sind dies Aufgaben im Zusammenhang mit Navigation, Überwachung des Betriebs des Fahrzeugs, Ladungsumschlag, Ladungsstauung, Fahrgastbeförderung, Schiffsbetriebstechnik, Instandhaltung, Kommunikation, Gesundheit und Sicherheit sowie Umweltschutz.

Der Beruf Binnenschifffahrtskapitän und Binnenschifffahrtskapitänin qualifiziert im dritten und vierten Ausbildungsjahr darüber hinaus zum Führen von Fahrzeugen auf Binnenwasserstraßen der Europäischen Union. Zudem führen Binnenschifffahrtskapitäne und Binnenschifffahrtskapitäninnen das Personal, indem sie den an Bord befindlichen Personen Anweisungen erteilen und die ausgeführten Arbeiten überwachen.

Aus den typischen Handlungsfeldern ergeben sich folgende Lernfelder, die spiralcurricular aufeinander aufbauen:

Handlungsfeld 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 4. Jahr
Schiffe
navigieren
LF 2
Eine Reise vorbereiten
und Wasserstraßen
befahren
LF 7
Auf Wasserstraßen
navigieren
LF 12 BK
Eine Reise durchführen
LF 14 BK
Maßnahmen bei
Störungen und Havarien
einleiten
Schiffe
betreiben
LF 1
Beruf und
Ausbildungsbetrieb
vorstellen und das
Zusammenleben an
Bord gestalten
LF 8
Schiffstechnische
Arbeiten durchführen
LF 12 BS
Alternative technische
Systeme auswählen
LF 10 BK
Stabilität während der
Reise sicherstellen
Instandhaltung
durchführen
LF 4
Binnenschiffskörper
und Schiffsausrüstung
inspizieren und warten
LF 9 BS
Technische Anlagen
prüfen und Instand­setzen
LF 9 BK
Instandhaltung
technischer Anlagen
überwachen
Personen
befördern
LF 6
Fahrgäste auf Binnen­schiffen befördern
LF 10 BS
Ein Fahrgastschiff
sicher betreiben
Ladung
umschlagen
LF 3
Binnenschiffe
festmachen sowie
Schütt- und Stückgüter
stauen und sichern
LF 5
Ladungsumschlag
auf Tankschiffen
durchführen
LF 11 BS
Ein Frachtschiff sicher
betreiben
LF 11 BK
Schutz und Sicherheit
an Bord befindlicher
Personen gewähr­leisten
Personal
führen
LF 13 BK
Personal führen und
beurteilen

Die Lernfelder sind methodisch-didaktisch so umzusetzen, dass sie zu einer umfassenden beruflichen Handlungskompetenz führen. Dies umfasst insbesondere fundiertes Fachwissen und Fachsprache, verantwortungsvolles Handeln, vernetzt-analytisches Denken sowie Eigeninitiative und Teamfähigkeit. Der Erwerb von Fremdsprachenkompetenz und Handlungsfähigkeit im digitalen beruflichen Kontext sowie Nachhaltigkeit sind integrative Bestandteile aller Lernfelder. Bestimmungen zur Arbeitssicherheit und Hygiene sind auch dort zu berücksichtigen, wo sie nicht explizit erwähnt werden.

Die in der Ausbildungsordnung ab dem dritten Ausbildungsjahr vorgesehenen Schwerpunkte Personenschifffahrt und Frachtschifffahrt im Ausbildungsberuf Binnenschiffer und Binnenschifferin werden im Rahmenlehrplan in den Lernfeldern 10 BS und 11 BS inhaltlich abgebildet. Die Schülerinnen und Schüler durchlaufen alle Lernfelder des dritten Ausbildungsjahres. Dabei werden die Inhalte exemplarisch behandelt. So beinhaltet das Lernfeld 10 BS „Ein Fahrgastschiff sicher betreiben“ Inhalte, die für die Frachtschifffahrt von Bedeutung sind. Ebenso sind die Inhalte aus Lernfeld 11 BS „Ein Frachtschiff sicher betreiben“ für die Personenschifffahrt relevant.

Die für den Beruf des Binnenschifffahrtskapitäns und der Binnenschifffahrtskapitänin erforderliche Personal- und Führungskompetenz ist integrativer Bestandteil der Lernfelder 9 BK bis 14 BK im dritten und vierten Ausbildungsjahr und wird im Handlungsfeld Personal führen durch das Lernfeld 13 BK besonders hervorgehoben.

Die in den Lernfeldern formulierten Kompetenzen beschreiben den Qualifikationsstand am Ende des Lernprozesses und stellen den Mindestumfang dar. Inhalte sind in Kursivschrift nur dann aufgeführt, wenn die in den Zielformulierungen beschriebenen Kompetenzen konkretisiert oder eingeschränkt werden sollen.

Die Ausbildungsstruktur gliedert sich in zwei Ausbildungsphasen, jeweils vor und nach Teil 1 der Gestreckten Abschlussprüfung. Die Kompetenzen der Lernfelder 1 bis 8 des Rahmenlehrplans sind mit den Qualifikationen der Ausbildungsordnung abgestimmt und somit Grundlage für Teil 1 der Abschlussprüfung.

Die Lernfelder 1 bis 8 der ersten zwei Ausbildungsjahre sind identisch für die Ausbildungsberufe Binnenschiffer und Binnenschifferin sowie Binnenschifffahrtskapitän und Binnenschifffahrtskapitänin. Eine gemeinsame Beschulung ist im ersten und zweiten Ausbildungsjahr möglich.

Teil V

Lernfelder

Übersicht über die Lernfelder für die Ausbildungsberufe
Binnenschiffer und Binnenschifferin
Binnenschifffahrtskapitän und Binnenschifffahrtskapitänin
Lernfelder Zeitrichtwerte
in Unterrichtsstunden
Nr. 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 4. Jahr
1 Beruf und Ausbildungsbetrieb vorstellen und das Zusammenleben an Bord gestalten  80
2 Eine Reise vorbereiten und Wasserstraßen befahren  80
3 Binnenschiffe festmachen sowie Schütt- und Stückgüter stauen und sichern  80
4 Binnenschiffskörper und Schiffsausrüstung inspizieren und warten  40
5 Ladungsumschlag auf Tankschiffen durchführen  40
6 Fahrgäste auf Binnenschiffen befördern  40
7 Auf Wasserstraßen navigieren  80
8 Schiffstechnische Arbeiten durchführen 120
Binnenschiffer und Binnenschifferin
 9 BS Technische Anlagen prüfen und Instandsetzen 100
10 BS Ein Fahrgastschiff sicher betreiben  60
11 BS Ein Frachtschiff sicher betreiben  80
12 BS Alternative technische Systeme auswählen  40
Summen: insgesamt 840 Stunden 280 280 280
Binnenschifffahrtskapitän und Binnenschifffahrtskapitänin
 9 BK Instandhaltung technischer Anlagen überwachen  40
10 BK Stabilität während der Reise sicherstellen  60
11 BK Schutz und Sicherheit an Bord befindlicher Personen gewährleisten  60
12 BK Eine Reise durchführen 120
13 BK Personal führen und beurteilen  80
14 BK Maßnahmen bei Störungen
und Havarien einleiten
 60
Summen: insgesamt 980 Stunden 280 280 280 140
Lernfeld 1:
Beruf und Ausbildungsbetrieb vorstellen und das Zusammenleben an Bord gestalten 1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, den Beruf, den Ausbildungsbetrieb sowie die Organisation von Binnenschifffahrtsunternehmen vorzustellen und das Zusammenleben an Bord zu gestalten.

Die Schülerinnen und Schüler analysieren den Auftrag, den Beruf, den Ausbildungsbetrieb und die Organisation von Binnenschifffahrtsunternehmen vorzustellen.

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über betriebliche Abläufe und Prozesse sowie das Qualitätsmanagement im eigenen Unternehmen und gesetzliche Vorschriften für die Binnenschifffahrt. Sie machen sich mit den Anforderungen an die Zusammenarbeit im Team, das Zusammenleben und die Erhaltung der Gesundheit sowie eine ausgewogene Ernährung an Bord vertraut. Sie erkundigen sich über das Gefährdungspotential von Alkohol, Medikamenten und Drogen.

Die Schülerinnen und Schüler planen eine Präsentation zu ihrem Unternehmen auch unter Verwendung digitaler Medien. Sie legen Besonderheiten ihrer Ausbildungsschiffe und -unternehmen dar, zeigen verschiedene Einsatz- und Arbeitsgebiete in der Binnenschifffahrt auf und grenzen die Binnenschifffahrt von anderen Verkehrsträgern ab. Sie stellen Bezüge zu den zuständigen Behörden und Verbänden her. Die Bestimmungen des Datenschutzes halten sie ein. Zudem planen sie das Zusammenleben an Bord auch unter Berücksichtigung verschiedener Kulturen. Sie stimmen die Ernährung an Bord ab und beachten individuelle Ernährungsspezifika, zur Verfügung stehende finanzielle Mittel sowie die Lagerung von Lebensmitteln.

Die Schülerinnen und Schüler präsentieren den organisatorischen Aufbau des ausbildenden Unternehmens, die Ausstattung des Ausbildungsschiffes und die Funktionen an Bord. Sie ordnen ihr Ausbildungsunternehmen in die Logistikkette ein und unterscheiden Organisationsstrukturen, Rechtsformen und Tätigkeitsbereiche in der Binnenschifffahrt. Sie wählen Lebensmittel aus und bereiten einfache Mahlzeiten zu. Dabei halten sie die Regeln der Hygiene sowie des Gesundheits- und Arbeitsschutzes ein. Sie vermeiden und reduzieren Abfälle und Reststoffe, trennen diese und entsorgen sie an den vorgesehenen Stellen. Sie nehmen Anweisungen entgegen und setzen diese um. Sie kommunizieren auch in einer Fremdsprache.

Die Schülerinnen und Schüler bewerten ihre Präsentation. Sie geben Feedback und gehen angemessen mit Kritik um.

Die Schülerinnen und Schüler reflektieren ihre Rolle als Teil der Bordgemeinschaft. Sie leiten Anforderungen an ein soziales und verantwortungsvolles Miteinander sowie für eine wertschätzende Kommunikation ab.

Lernfeld 2:
Eine Reise vorbereiten und Wasserstraßen befahren
1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, ein Binnenschiff für die Fahrt vorzubereiten sowie europäische Binnenwasserstraßen für die Berufsschifffahrt als Teil der Decksmannschaft zu befahren.

Die Schülerinnen und Schüler analysieren den Auftrag, ein Binnenschiff für die Fahrt vorzubereiten und Wasserstraßen zu befahren. Sie verschaffen sich einen Überblick über die in der Binnenschifffahrt eingesetzten Schiffstypen und Besatzungsregeln sowie die europäischen Binnenwasserstraßen für die Berufsschifffahrt (Klassifizierung). Dazu nutzen sie analoge und digitale Wasserstraßenkarten und Informationsmedien (Elektronischer Wasserstraßen-Informationsservice).

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über Haupt- und Hilfsmaschinen, elektrische (24-Volt-Anlagen), elektronische, hydraulische und pneumatische Anlagen sowie die nautische Ausrüstung des Fahrzeugs. Sie nutzen die Binnenschifffahrtsstraßenordnung und Polizeiverordnungen zum Beachten von Verkehrsregeln, Schifffahrtszeichen sowie Tag- und Nachtbezeichnungen.

Die Schülerinnen und Schüler planen die Inbetriebnahme der Maschinen, Anlagen und Ausrüstung gemäß technischer und betrieblicher Anweisungen. Hierzu wählen sie Checklisten und Wartungspläne aus. Sie machen sich mit möglichen Strecken vertraut, entwickeln eine Reiseroute und präsentieren diese der Schiffsführung. Sie ordnen die größten Städte und relevante Hafenanlagen den europäischen Wasserstraßen zu.

Die Schülerinnen und Schüler führen vor Reiseantritt Inspektions- und Wartungsarbeiten an Haupt- und Hilfsaggregaten durch. Dabei beachten sie den Gesundheits-, Arbeits- (Gefahren des elektrischen Stroms) sowie den Brand- und Umweltschutz. Sie nutzen einfache Berechnungsformeln zur Ermittlung von Geschwindigkeit, Leistung und Kraftstoffverbrauch, melden den benötigten Bedarf von Betriebs- und Hilfsstoffen und kontrollieren den Wareneingang. Sie betanken das Fahrzeug und verwenden Ballastsysteme unter Beachtung der Schiffsstabilität. Sie kommunizieren über Funk mit anderen Verkehrsteilnehmern, Hafenbehörden, Schleusen und Revierzentralen auch in einer Fremdsprache. Sie wenden Schallsignale an.

Die Schülerinnen und Schüler bewerten ihr Vorgehen sowie die ausgewählte Strecke anhand ökonomischer und ökologischer Kriterien.

Die Schülerinnen und Schüler reflektieren ihre Reisevorbereitung und leiten Verbesserungsmöglichkeiten ab.

Lernfeld 3:
Binnenschiffe festmachen sowie Schütt- und Stückgüter stauen und sichern 1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, Binnenschiffe festzumachen sowie Schütt- und Stückgüter zu stauen und zu sichern.

Die Schülerinnen und Schüler analysieren den Auftrag, Binnenschiffe festzumachen sowie Schütt- und Stückgüter zu stauen und zu sichern.

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über Güterarten (Stückgut, Schüttgut, Container, Projektladung) und deren Eigenschaften sowie Möglichkeiten des Stauens und der Ladungssicherung. Sie erfassen Möglichkeiten, das Fahrzeug in stillen und strömenden Gewässern sowie an Hafenanlagen und technischen Bauwerken (Schleusen) festzumachen (Anker, Pfähle, Drähte, Tauwerk, Knoten). Sie erkundigen sich über Möglichkeiten, Schiffsverbände zusammenzustellen.

Die Schülerinnen und Schüler bereiten den Laderaum vor und wählen Maßnahmen der Reinigung und der Ladungssicherung entsprechend der Güterarten aus. Dabei berücksichtigen sie den Ladungsschwerpunkt sowie die Stabilität während des Ladevorganges in Abhängigkeit vom Schiffstyp.

Die Schülerinnen und Schüler machen das Schiff den örtlichen Umständen entsprechend und unter Beachtung der Arbeitssicherheit (Persönliche Schutzausrüstung, Unfallverhütungsvorschriften) fest. Beim Heranfahren unterstützen sie die Schiffsführung (wahrschauen). Sie reinigen den Laderaum und entsorgen die Restladung unter Berücksichtigung rechtlicher Regelungen und der Nachhaltigkeit.

Sie be- und entladen Binnenschiffe in Absprache mit der Landseite. Sie beaufsichtigen das Be- und Entladen, beraten das Ladepersonal und bewältigen Konfliktsituationen. Sie beachten den Arbeitsschutz und mögliche Gefahren (Kennzeichnung auf Binnenschiffen, Gefahrgutklassen, Staubexplosion). Sie sichern die Ladung bei Bedarf. Sie berechnen die Ladungsmasse anhand des gemittelten Tiefgangs und des Eichscheines. Sie nehmen Anweisungen entgegen und kommunizieren prozessbegleitend (Bordfunk, Handzeichen). Sie kommunizieren während des Festmachens und der Be- und Entladevorgänge auch in einer Fremdsprache.

Die Schülerinnen und Schüler bewerten die Stauung anhand der Gegebenheiten des Schiffes und der transportierten Güterarten.

Die Schülerinnen und Schüler reflektieren ihre Handlung sowie die Kommunikation im Hinblick auf die Sicherheit und zukünftige Arbeitsabläufe.

Lernfeld 4:
Binnenschiffskörper und Schiffsausrüstung inspizieren und warten
1. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 40 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, den Schiffskörper und die Schiffsausrüstung zu inspizieren und zu warten.

Die Schülerinnen und Schüler analysieren den Auftrag, den Schiffskörper und die Schiffsausrüstung zu inspizieren und zu warten. Dazu machen sie sich mit deren Funktion und Aufbau vertraut.

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über den Sollzustand aus Herstellerangaben in Betriebs- und Bedienungsanleitungen sowie bordeigenen Wartungsplänen auch in einer Fremdsprache.

Die Schülerinnen und Schüler planen Inspektionen des Schiffskörpers und der Schiffsausrüstung. Aus dem Vergleich von ermitteltem Istzustand und Sollzustand sowie aus den Wartungsplänen leiten sie einen Handlungsbedarf ab. Sie wählen Werkzeuge, Betriebs- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung der Sicherheit, Verfügbarkeit und Nachhaltigkeit aus.

Die Schülerinnen und Schüler führen die Wartung von Schiffskörper und Schiffsausrüstung unter Beachtung der Arbeitssicherheit sowie des Gesundheits- und Umweltschutzes durch. Sie wenden die Grundlagen der Hydraulik, Motoren-, Elektro- und Steuerungstechnik an (Schaltpläne). Sie messen und berechnen elektrische und physikalische Größen und interpretieren diese. Sie dokumentieren durchgeführte Inspektions- und Wartungsarbeiten analog und digital (Checklisten).

Die Schülerinnen und Schüler prüfen durchgeführte Wartungsarbeiten und bewerten die Einflüsse von Inspektion und Wartung auf die Betriebsbereitschaft des Schiffskörpers und der Schiffsausrüstung sowie auf die Nachhaltigkeit.

Lernfeld 5:
Ladungsumschlag auf Tankschiffen durchführen
2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 40 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, Ladungsumschlag auf Tankschiffen durchzuführen.

Die Schülerinnen und Schüler analysieren den Auftrag, den Ladungsumschlag auf Tankschiffen durchzuführen. Dazu verschaffen sie sich auftragsbezogen einen Überblick über Flüssiggüter, Tankschifftypen und deren Nutzausrüstung.

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über Regelungen für den Transport gefährlicher Güter (Vorgaben zur Beförderung gefährlicher Güter,Gefahrgutklassen, Stofflisten, Sicherheitsdatenblätter, Piktogramme) sowie Flucht- und Rettungswege (Landsteg, Beiboot).

Die Schülerinnen und Schüler bereiten den Laderaum vor und wählen Maßnahmen der Reinigung entsprechend der Güterarten aus. Sie berücksichtigen die Festigkeit und die Stabilität des Schiffes.

Die Schülerinnen und Schüler be- und entladen Tankschiffe in Absprache mit der Landseite. Sie beachten mögliche Gefahren (Arbeits-, Gesundheits-, Umwelt-, Brandschutz) und nutzen das Beiboot sowie andere Rettungswege. In Notfällen erteilen Sie anderen an Bord befindlichen Personen Anweisungen zu deren Schutz und Sicherheit. Sie berechnen die Ladungsmasse mit Hilfe von Tanktabellen und kontrollieren die Einsenkung des Schiffes.

Die Schülerinnen und Schüler bewerten das Ergebnis im Hinblick auf die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz.

Die Schülerinnen und Schüler reflektieren den Prozess des Ladungsumschlages und der damit verbundenen Tätigkeiten im Hinblick auf künftige Aufträge.

Lernfeld 6:
Fahrgäste auf Binnenschiffen befördern
2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 40 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, Fahrgäste auf Binnenschiffen zu befördern.

Die Schülerinnen und Schüler analysieren Anforderungen an die Beförderungen von Fahrgästen auf Binnenschiffen.

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über Regelungen für die Beförderung von Fahrgästen, einen kundenorientierten und gendergerechten Umgang mit Fahrgästen sowie die Bedeutung des eigenen Auftretens. Sie machen sich mit den örtlichen Umständen der Liegestellen vertraut (Stromversorgung, Ver- und Entsorgung). Sie verschaffen sich einen Überblick über die Rettungs- und Sicherheitsausrüstung auf Fahrgastschiffen.

Die Schülerinnen und Schüler planen die Versorgung des Schiffes mit Landstrom und den sicheren Ein- und Ausstieg einschließlich der unmittelbaren Hilfeleistungen für Menschen mit Behinderung sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität.

Die Schülerinnen und Schüler befördern Fahrgäste unter Gewährleistung von deren Schutz und Sicherheit (Stabilität) und stellen die Stromversorgung sicher. Sie kommunizieren mit Fahrgästen auch in einer Fremdsprache und weisen diese in die Sicherheitsrolle ein.

Die Schülerinnen und Schüler hinterfragen den Beförderungsprozess anhand gesellschaftlicher, ökonomischer und ökologischer Kriterien.

Die Schülerinnen und Schüler reflektieren ihr Verhalten gegenüber den Fahrgästen und leiten Verbesserungsmöglichkeiten ab.

Lernfeld 7:
Auf Wasserstraßen navigieren
2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, Binnenschiffe auf Wasserstraßen als Teil der Decksmannschaft zu navigieren.

Die Schülerinnen und Schüler analysieren den Auftrag, Binnenschiffe auf Wasserstraßen als Teil der Decksmannschaft zu navigieren. Sie machen sich mit Vortriebs- und Steuereinrichtungen, Navigationsinstrumenten und -hilfen sowie Schiffsdokumenten (Schiffsattest) vertraut.

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über die Anforderungen an die Navigation für geplante Routen auf europäischen Wasserstraßen. Zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs verschaffen sie sich einen Überblick über Wasserstraßenprofile, Abstiegsbauwerke und Verkehrsleitsysteme sowie die jeweils gültigen Rechtsverordnungen.

Die Schülerinnen und Schüler planen die Navigation von Binnenschiffen entsprechend vorgegebener Routen und deren Besonderheiten unter Berücksichtigung äußerer Einflüsse auch unter Verwendung digitaler Medien.

Die Schülerinnen und Schüler navigieren als Teil der Decksmannschaft ein Binnenschiff unter Verwendung von Navigationsinstrumenten und -hilfen (Radar, elektronische Wasserstraßenkarten). Sie agieren entsprechend der Ruderkommandos und berücksichtigen Wind, Strömung und Flachwassereffekte. Bei Auffälligkeiten ergreifen sie Maßnahmen. Bei Kommunikationsproblemen verwenden sie technische und nautische Standardredewendungen der Binnenschifffahrt auch in einer Fremdsprache.

Die Schülerinnen und Schüler kontrollieren die Planung des Reisevorschlages und präsentieren diesen der Schiffsführung.

Die Schülerinnen und Schüler reflektieren die Reiseplanung. Sie vergleichen analoge und digitale Informationsmedien und leiten Möglichkeiten der Optimierung ab.

Lernfeld 8:
Schiffstechnische Arbeiten durchführen
2. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 120 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, schiffstechnische Arbeiten durchzuführen.

Die Schülerinnen und Schüler analysieren den Auftrag, den störungsfreien Schiffsbetrieb als Teil der Decksmannschaft sicher zu stellen. Sie verschaffen sich einen Überblick über die Schiffsbetriebsausrüstung sowie den Zustand des Schiffskörpers.

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über die Funktionsweise der Schiffsbetriebsausrüstung (Generatoren, Pumpen, Ankerwinde, Steuerungseinrichtungen) sowie über den Aufbau des Schiffskörpers im Hinblick auf Schwimmfähigkeit und Stabilität bei Leckagen.

Die Schülerinnen und Schüler planen die Wartung, Inspektion und Inbetriebnahme von Haupt- und Hilfsaggregaten entsprechend ihres Einsatzzweckes sowie die Inspektion und Wartung des Schiffskörpers im Hinblick auf Wasserdichtigkeit, Schwimmfähigkeit und Stabilität.

Die Schülerinnen und Schüler überwachen anhand von Kontrollinstrumenten den störungsfreien Betrieb. Bei Funktionsstörungen ergreifen sie Maßnahmen zur Schadensverhütung und -begrenzung. Leckagen melden sie unverzüglich der Schiffsführung und handeln entsprechend den Anweisungen. Sie reinigen und konservieren den Schiffskörper. Sie spleißen defektes Draht- und Tauwerk. Bei allen Arbeiten berücksichtigen sie den Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz.

Die Schülerinnen und Schüler bewerten die Arbeitsplanung und -durchführung im Hinblick auf Fehler und Qualitätsmängel. Sie listen Maßnahmen zur Beseitigung auf. Dazu orientieren sie sich am betrieblichen Qualitätsmanagementsystem.

Die Schülerinnen und Schüler reflektieren ihre Arbeiten vor dem Hintergrund der Qualitätssicherung und der Nachhaltigkeit.

Ausbildungsberuf: Binnenschiffer und Binnenschifferin

Lernfeld 9 BS:
Technische Anlagen prüfen und Instandsetzen
3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 100 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, technische Anlagen zu prüfen und instand zu setzen.

Die Schülerinnen und Schüler analysieren den Auftrag, technische Anlagen ihres Schiffes zu prüfen und instand zu setzen.

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über die Funktion von mechanischen, hydraulischen, pneumatischen und elektrischen Bauteilen anhand von Schaltplänen und Herstellerunterlagen auch unter Verwendung elektronischer Informationssysteme.

Die Schülerinnen und Schüler treffen Vorkehrungen zur Sicherstellung des Betriebs mit Hilfe bordeigener Mess-, Steuer- und Regeltechnik unter Beachtung von vorgeschriebenen Wechselintervallen (Ablegeintervall).

Die Schülerinnen und Schüler stellen Störungen bzw. Schäden fest, indem sie sie durch Sichtprüfung und Funktionskontrollen unter Berücksichtigung des Aufbaus und der Wirkungsweise von Anlagen und Motoren sowie des Antriebsstranges eingrenzen und lokalisieren. Dazu gehören auch Leckagen an Kühlwasser-, Treibstoff-, Öl- und Druckluftleitungen sowie Mängel und Schäden an Anlasssystemen. Sie ersetzen defekte oder verschlissene Bauteile und Baugruppen (Lager, elektrische Sicherungen). Sie leiten die Instandsetzung ein und bereiten sie vor. Treibstoff- und Ölleitungen wechseln und entlüften sie nach Herstellervorgaben. Dabei beachten sie die Schiffskonstruktion und berücksichtigen sicherheitsrelevante Vorgaben.

Die Schülerinnen und Schüler überprüfen die Funktion und dokumentieren die Überwachung und die Feststellung von Störungen und Schäden sowie deren Beseitigung in dafür vorgesehen bordeigenen Unterlagen.

Die Schülerinnen und Schüler reflektieren ihre Arbeit und bewerten deren Einfluss auf die Funktionsfähigkeit der technischen Anlagen an Bord.

Lernfeld 10 BS:
Ein Fahrgastschiff sicher betreiben
3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, ein Fahrgastschiff sicher zu betreiben.

Die Schülerinnen und Schüler analysieren den Auftrag, ein Fahrgastschiff sicher zu betreiben. Dazu sichten sie personenbezogene Kundendaten unter der Einhaltung des Datenschutzes und der Datensicherheit (Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit).

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über die Fahrgastrechte und –pflichten (Beförderungsvertrag), Kommunikationsregeln, Deeskalationsstrategien, den Sicherheitsplan und die Sicherheitsrolle. Sie machen sich mit der zusätzlich erforderlichen Sicherheitsausrüstung (Brandschutz) sowie den Maßnahmen zur Rettung von Personen (Rettungsmittel) vertraut. Sie berücksichtigen dabei Anforderungen von Personen mit eingeschränkter Mobilität.

Die Schülerinnen und Schüler planen den Betrieb des Fahrgastschiffes unter ökonomischen, ökologischen und kundenorientierten Gesichtspunkten. Sie berücksichtigen während der Fahrt auftretende Besonderheiten und Gefahren (Brückendurchfahrtshöhen) und leiten daraus Handlungen für einen sicheren Betrieb ab (Sonnendeck abräumen, Fahrgäste in Sicherheit bringen). Sie organisieren die umweltgerechte Lagerung und Entsorgung von Abwässern (häusliches Abwasser, Fäkalien, Bilgenwasser) und deren mögliche Aufbereitung an Bord.

Die Schülerinnen und Schüler gestalten den sicheren Betrieb eines Fahrgastschiffes. Dazu kommunizieren sie mit Fahrgästen, externen Rettungskräften und anderen an der Schifffahrt Beteiligten in Gefahren- und Notsituationen auch in einer Fremdsprache. Sie setzen die Sicherheits- und Rettungsausrüstung situationsgerecht ein. Sie erkennen Konfliktsituationen und tragen zur Lösung bei.

Die Schülerinnen und Schüler kontrollieren die Gewährleistung der Sicherheit der Fahrgäste zu jedem Zeitpunkt und dokumentieren den Prozess auch digital unter Einhaltung der Vorgaben des Datenschutzes und der Datensicherheit.

Die Schülerinnen und Schüler reflektieren den Betrieb unter ökonomischen, ökologischen und kundenorientierten Gesichtspunkten und leiten Verbesserungsvorschläge für den künftigen Betrieb ab.

Lernfeld 11 BS:
Ein Frachtschiff sicher betreiben
3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, die Schiffsführung beim sicheren Betrieb eines Frachtschiffes zu unterstützen.

Die Schülerinnen und Schüler analysieren den Auftrag, einen Transport mit einem Frachtschiff durchzuführen.

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über die zu transportierende Güterart und deren Eigenschaften sowie die zu befahrende Strecke (Pegel,Abladetiefe). Dabei nutzen sie auch digitale Informationssysteme (Flussinformationsdienste).

Die Schülerinnen und Schüler planen und organisieren die Arbeitsabläufe für die Beladung, den Transport und die Entladung. Sie beachten die Aspekte und gesetzlichen Vorschriften beim Festmachen des Schiffes, der Ladungssicherung und der Stabilität des Schiffes (Schwerpunktberechnung, Stabilitätsprogramme, Tanktabellen) während des gesamten Transportauftrages. Sie bereiten die Bestellung notwendiger Betriebs- und Hilfsstoffe vor.

Die Schülerinnen und Schüler wenden die Bestimmungen bei Gefahrgütern an. Sie führen administrative Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Transportauftrag durch (Ladungsgewicht, Ladungs- und Schiffspapiere). Sie nehmen Betriebs- und Hilfsstoffen an, lagern diese und kontrollieren und dokumentieren die Annahme. In Notsituationen unterstützen sie die Schiffsführung und koordinieren Rettungsmaßnahmen. Sie leisten Erste Hilfe, retten Personen aus Tiefen und bekämpfen Brände. Sie nehmen Anweisungen entgegen und kommunizieren prozessbegleitend auch in einer Fremdsprache.

Die Schülerinnen und Schüler bewerten den Schiffsbetrieb anhand der durchgeführten Arbeiten unter ökonomischen, ökologischen und kundenorientierten Aspekten.

Die Schülerinnen und Schüler reflektieren den Dokumentationsprozess unter den Gesichtspunkten des betrieblichen Qualitätsmanagements und leiten gemeinsam mit der Schiffsführung Möglichkeiten der Verbesserung ab.

Lernfeld 12 BS:
Alternative technische Systeme auswählen
3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 40 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, alternative technische Systeme auszuwählen.

Die Schülerinnen und Schüler analysieren den Auftrag, bei der Vorbereitung der Umstellung des Schiffsbetriebs durch alternative technische Systeme mitzuwirken. Sie wägen Formen einer adressatengerechten Darstellung im Rahmen betrieblicher Strategien zur Nachhaltigkeit ab.

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über die Möglichkeiten aktueller technischer Systeme (An- und Vortriebssysteme, Abgasnachbehandlung) und berücksichtigen gesetzliche Vorgaben zur Begrenzung von Emissionen sowie Aspekte der Nachhaltigkeit.

Die Schülerinnen und Schüler planen eine Präsentation zu den technischen Systemen auch im Team.

Die Schülerinnen und Schüler erstellen eine Präsentation. Dazu grenzen sie alternative und aktuelle Systeme voneinander ab. Sie präsentieren ihre Auswahl und begründen ihre Entscheidung.

Die Schülerinnen und Schüler bewerten die getroffene technische Auswahl vor dem Hintergrund ökonomischer und ökologischer Gesichtspunkte. Sie nehmen konstruktives Feedback zur adressatengerechten Darstellung der Präsentation an.

Die Schülerinnen und Schüler diskutieren die Nutzungspotenziale alternativer technischer Entwicklungen im Hinblick auf betriebliche Strategien zur Nachhaltigkeit.

Ausbildungsberuf: Binnenschifffahrtskapitän und Binnenschifffahrtskapitänin

Lernfeld 9 BK:
Instandhaltung technischer Anlagen überwachen
3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 40 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, die Instandhaltung technischer Anlagen zu überwachen.

Die Schülerinnen und Schüler analysieren den Auftrag, die Besatzung bei der Instandhaltung schiffstechnischer Anlagen zu führen.

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über herstellerspezifische und bordeigene Dokumentationen für die Durchführung der Instandhaltungsmaßnahmen an technischen Anlagen.

Die Schülerinnen und Schüler wählen Verfahren zur Gewährleistung einer sicheren Instandhaltung sowie die erforderliche Dokumentationsart aus.

Die Schülerinnen und Schüler überwachen den Betrieb der technischen Anlagen. Sie delegieren die Instandhaltungsarbeiten und leiten das Personal an. Dabei organisieren sie einen nachhaltigen und ökonomischen Einsatz von Personal, Geräten und Material. Sie verantworten im Sinne des betrieblichen Qualitätsmanagements die Bestellung, Annahme, Lagerung und ordnungsgemäße Dokumentation. Sie gewährleisten die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen zur Unfallverhütung.

Die Schülerinnen und Schüler kontrollieren die ausgeführten Arbeiten und überprüfen die korrekte Durchführung.

Die Schülerinnen und Schüler beurteilen Eigenschaften und Grenzen von Materialien und Verfahren zur Wartung und Instandsetzung.

Lernfeld 10 BK:
Stabilität während der Reise sicherstellen
3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, die Schiffsstabilität während einer Reise sicherzustellen.

Die Schülerinnen und Schüler analysieren den Auftrag, bei einer Reise mit mehreren Lade- und Löschstellen die Stabilität des Schiffes sicherzustellen.

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich dazu über die schiffs- und ladungsbezogenen Anforderungen sowie Vorschriften für den Umschlags- und Beförderungsprozess. Sie erkundigen sich über Einflussfaktoren auf die Stabilität von Schiffen und Stabilitätsarten (Form-, Gewichts-, Intakt-, Leckstabilität).

Die Schülerinnen und Schüler planen die Ladungsverteilung entsprechend der Masse, der Güterart und der schiffs- und ladungsbezogenen Anforderungen unter Berücksichtigung der Lade- und Löschreihenfolge. Sie erstellen Staupläne für die gesamte Reise auch unter Verwendung digitaler Medien.

Die Schülerinnen und Schüler führen den Umschlags- und Beförderungsprozess durch. Sie berücksichtigen dazu schiffsspezifische Gegebenheiten, berechnen den Ladungsschwerpunkt, ermitteln die Stabilität (Hebelarmkurve, metazentrische Höhe), benutzen Stabilitätsprogramme und dokumentieren die Ergebnisse. Sie verwenden Ballastpumpen zur Trimmung des Schiffes. Sie erkennen Gefahrensituationen und leiten situationsgerecht Maßnahmen ein.

Die Schülerinnen und Schüler kontrollieren die Krängung (Clinometer), die Trimmung und die Einsenkung des Schiffes während der Lade- und Löschvorgänge.

Die Schülerinnen und Schüler reflektieren die Auswirkung der Stauplanung auf die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Schiffes und zukünftige Arbeitsabläufe.

Lernfeld 11 BK:
Schutz und Sicherheit an Bord befindlicher Personen gewährleisten
3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, den Schutz und die Sicherheit an Bord befindlicher Personen zu gewährleisten.

Die Schülerinnen und Schüler analysieren den Auftrag, den Schutz und die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen während des Betriebs des Schiffes zu gewährleisten.

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über die Rechte und Pflichten der an Bord befindlichen Personen (Fahrgastrechte-Verordnung, Unfallverhütungsvorschriften). Sie machen sich mit der erforderlichen Sicherheitsausrüstung sowie den Maßnahmen zur Rettung von Personen (Rettungsmittel) vertraut. Sie berücksichtigen dabei Anforderungen von Personen mit eingeschränkter Mobilität. Sie ermitteln Kommunikationsregeln zur Krisenbewältigung in Notfallsituationen.

Die Schülerinnen und Schüler planen die Unterweisung und den Einsatz des Bordpersonals. Sie bereiten die Einführung in die Sicherheitsrolle und die Benutzung der Rettungsmittel für alle an Bord befindlichen Personen vor. Dabei prüfen sie den Zustand der Rettungsmittel und der persönlichen Schutzausrüstung.

Die Schülerinnen und Schüler überwachen entsprechend der Bordschutzkonzepte den sicheren Zugang und gewährleisten einen sicheren Aufenthalt von Personen. Sie erkennen Konfliktsituationen und tragen zur Lösung bei. Sie wenden Deeskalationsstrategien zur Krisenbewältigung an. Sie kommunizieren mit an Bord befindlichen Personen, externen Rettungskräften und allen an der Schifffahrt Beteiligten in Gefahren- und Notsituationen auch in einer Fremdsprache. Sie weisen den Einsatz der Sicherheits- und Rettungsausrüstung situationsgerecht an und koordinieren die Erste Hilfe.

Die Schülerinnen und Schüler kontrollieren die Gewährleistung der Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und den sachgerechten Gebrauch der Rettungsmittel.

Die Schülerinnen und Schüler reflektieren die Kommunikation im Rahmen des Krisenmanagements und leiten Verbesserungsvorschläge für den künftigen Betrieb ab.

Lernfeld 12 BK:
Eine Reise durchführen
3. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 120 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, eine grenzüberschreitende Reise durchzuführen.

Die Schülerinnen und Schüler analysieren den Auftrag, eine grenzüberschreitende Reise durchzuführen.

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über das zu führende Fahrzeug, das europäische Wasserstraßennetz und die Besatzungsregeln. Dazu erfassen sie die Befähigung des zur Verfügung stehenden Personals und das angewandte Schichtsystem.

Die Schülerinnen und Schüler planen die Reise und die zu befördernde Tonnage unter Beachtung der für die Binnenschifffahrt typischen Einflüsse (Geografie, Hydrologie, Meteorologie, Morphologie). Hierzu verwenden sie auch digitale Medien. Sie beachten die europäischen und länderspezifischen Bestimmungen des Verkehrsrechts und der Arbeitszeitvorschriften (Betriebsform). Sie wählen Liegestellen entlang der Route unter Berücksichtigung der zu befördernden Güter (Vorgaben zur Beförderung gefährlicher Güter) und des Schiffstyps aus.

Die Schülerinnen und Schüler navigieren das Schiff während der gesamten Reise entlang der geplanten Reiseroute. Sie nutzen Navigationshilfsmittel (Radar, elektronische Wasserstraßenkarten) und Verkehrsüberwachungssysteme (Flussinformationsdienste) auf den zu befahrenden Wasserstraßen. Sie führen administrative Aufgaben durch (Ladungs- und Schiffspapiere, Qualitätsmanagement). Sie kommunizieren während der Reise prozessbegleitend mit allen an der Reise Beteiligten auch in einer Fremdsprache.

Die Schülerinnen und Schüler bewerten die durchgeführte Reise anhand ökonomischer und ökologischer Aspekte.

Die Schülerinnen und Schüler reflektieren die Reisedurchführung unter den Gesichtspunkten des betrieblichen Qualitätsmanagements und leiten Verbesserungsmöglichkeiten ab.

Lernfeld 13 BK:
Personal führen und beurteilen
4. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 80 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, das Personal zu führen und zu beurteilen.

Die Schülerinnen und Schüler analysieren den Auftrag, das Personal zu führen und zu beurteilen.

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über die Rechte und Pflichten des Personals. Dazu sichten sie Personal- und Arbeitszeitverordnungen, Sozialgesetze und Instrumente des Personalmanagements auch in digitaler Form.

Die Schülerinnen und Schüler planen den Einsatz des Personals. Dabei berücksichtigen sie den Qualifikations-, Personal-, Ausbildungs- und Fortbildungsbedarf. Sie bereiten Mitarbeitergespräche und Maßnahmen zur Personalbeschaffung vor.

Die Schülerinnen und Schüler wählen Personal aus und gestalten das Zusammenleben an Bord unter Berücksichtigung kultureller, individueller, sozialer und geschlechterspezifischer Bedürfnisse. Bei der Zusammenarbeit mit den für die Zubereitung von Mahlzeiten beauftragten Personen achten sie auf Hygienestandards und Aspekte einer gesunden Ernährung auch im Sinne der Nachhaltigkeit. Sie überwachen die Einhaltung der Vorschriften zum Alkohol- und Drogenkonsum. Sie erteilen dem Personal adressatengerecht Anweisungen auch in einer Fremdsprache. Sie nehmen ihre Fürsorgepflicht gegenüber der Besatzung wahr, beurteilen das Personal und leiten bei Bedarf Disziplinarmaßnahmen ein. Sie berücksichtigen die Vorschriften zur Datensicherheit und des Datenschutzes (Datenschutz-Grundverordnung).

Die Schülerinnen und Schüler betrachten die Einsatzplanung im Hinblick auf die Personalentwicklung und das Zusammenleben an Bord.

Die Schülerinnen und Schüler reflektieren ihren Führungsstil und leiten Verbesserungsvorschläge für die künftige Personalführung ab.

Lernfeld 14 BK:
Maßnahmen bei Störungen und Havarien einleiten
4. Ausbildungsjahr
Zeitrichtwert: 60 Stunden
Die Schülerinnen und Schüler besitzen die Kompetenz, Maßnahmen bei Störungen und Havarien einzuleiten.

Die Schülerinnen und Schüler analysieren den Auftrag, auf Störungen und Havarien situativ zu reagieren und Maßnahmen einzuleiten.

Die Schülerinnen und Schüler informieren sich über Arten und Ursachen von Störungen und Havarien.

Die Schülerinnen und Schüler planen Reaktionsmuster auf Störungen und Havarien. Sie wägen Handlungsalternativen ab.

Die Schülerinnen und Schüler handeln bei einer Havarie oder einem Störungsfall situationsgerecht. Sie ergreifen zur Verkehrs- und Schiffssicherung geeignete Maßnahmen (Notmanöver) und unterrichten alle an Bord befindlichen Personen sowie die an der Schifffahrt Beteiligten auch in einer Fremdsprache. Sie koordinieren Brandschutz- und Umweltschutzmaßnahmen. Sie organisieren die Kontrolle des Schiffskörpers auf Dichtigkeit nach einer Havarie und entscheiden über die weitere Einsetzbarkeit. Sie leiten Maßnahmen zur Behebung von Schäden mit bordeigenen Mitteln ein. Sie dokumentieren die Störung und die Havarie sowie die entstandenen Schäden und nehmen eine Schadensbewertung auch in einer Fremdsprache vor (Havariebericht).

Die Schülerinnen und Schüler hinterfragen die getroffenen Entscheidungen hinsichtlich der Vermeidung von Personen-, Sach- und Umweltschäden.

Die Schülerinnen und Schüler diskutieren alternative Handlungen und leiten optimierte Reaktionsmuster ab.

Teil VI

Lesehinweise

Binnenschiffer und Binnenschifferin

Für den Teil VI Lesehinweis wurde vom Rahmenlehrplan-Ausschuss exemplarisch ein Lernfeld der vorangegangenen Lernfelder dieses Rahmenlehrplans ausgewählt und mit Sprechblasen, die Lesehinweise für die Lehrkräfte enthalten, versehen. Die Lesehinweise erläutern am ausgewählten Lernfeld dessen Aufbau, Struktur und bestimmte Formulierungen. Diese Hinweise sind auf alle weiteren Lernfelder des Rahmenlehrplans übertragbar.

Binnenschifffahrtskapitän und Binnenschifffahrtskapitänin

Für den Teil VI Lesehinweis wurde vom Rahmenlehrplan-Ausschuss exemplarisch ein Lernfeld der vorangegangenen Lernfelder dieses Rahmenlehrplans ausgewählt und mit Sprechblasen, die Lesehinweise für die Lehrkräfte enthalten, versehen. Die Lesehinweise erläutern am ausgewählten Lernfeld dessen Aufbau, Struktur und bestimmte Formulierungen. Diese Hinweise sind auf alle weiteren Lernfelder des Rahmenlehrplans übertragbar.

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Der Begriff „Selbstkompetenz“ ersetzt den bisher verwendeten Begriff „Humankompetenz“. Er berücksichtigt stärker den spezifischen Bildungsauftrag der Berufsschule und greift die Systematisierung des DQR auf.
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Verkündet am 8. März 2022 (BGBl. I S. 271)

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