Bekanntmachung der Richtlinie zur Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Bereich „Cybersicherheit und digitale Souveränität in den Kommunikationstechnologien 5G/6G“ im Rahmen des „45. Elements“ des Konjunkturprogramms der Deutschen Bundesregierung

Published On: Freitag, 10.06.2022By

Bundesministerium
des Innern und für Heimat

Bekanntmachung
der Richtlinie
zur Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Bereich
„Cybersicherheit und digitale Souveränität in den Kommunikationstechnologien 5G/​6G“
im Rahmen des „45. Elements“ des Konjunkturprogramms
der Deutschen Bundesregierung

Vom 25. Mai 2022

Präambel

Das Konjunkturprogramm (KoPa) der deutschen Bundesregierung zur Adressierung der Folgen der Corona-Pandemie setzt einen Schwerpunkt auf Zukunftsinvestitionen. Eines der Investitionsfelder sind zukünftige Kommunikationstechnologien (5G/​6G), die über das „45. Element“ des Konjunkturprogramms (KoPa Nummer 45) mit bis zu zwei Milliarden Euro gefördert werden sollen.

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) setzt mit der vorliegenden Förderrichtlinie ein Förderprogramm zu Element Nummer 45 des Konjunkturpakets der Bundesregierung „Corona-Folgen bekämpfen, Wohlstand sichern, Zukunftsfähigkeit stärken“ um. Das BMI überträgt die Umsetzung des Förderprogramms auf das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). Im Rahmen dieser Zuständigkeit leistet das BSI in Vertretung für das BMI mit dieser Förderrichtlinie einen Beitrag zur Förderung der digitalen Souveränität und zur Stärkung der Innova­tionskraft von Unternehmen im IT-Sicherheitskontext und wird nachfolgend in der Förderrichtlinie als zuständige Stelle benannt.

1 Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen

1.1 Förderziele und Zuwendungszweck

Das BSI zielt mit dem vorliegenden Förderprogramm zu Element Nummer 45 des Konjunkturpakets der Bundesregierung „Corona-Folgen bekämpfen, Wohlstand sichern, Zukunftsfähigkeit stärken“ darauf ab, Vorhaben rund um IT- und Cybersicherheit im Bereich 5G/​6G zu fördern. Das Förderprogramm verfolgt fünf übergreifende Ziele:

1.
Nationale Betreiber- und Hersteller-Ökosysteme für moderne Netztechnologien im Kontext der IT-Sicherheit stärken
2.
Entwicklung und Erprobung von modernen Netztechnologien zur Stärkung der Resilienz und Erhöhung der Netzsicherheit
3.
Markteintrittsbarrieren für moderne und sichere Netztechnologien abbauen
4.
Risiken für den Einsatz moderner Netztechnologien minimieren und Sicherheitslücken schließen
5.
Sichere Anwendungsfälle für moderne Netztechnologien in der Digitalisierung zur Stärkung der IT-Sicherheit identifizieren und etablieren

Das Förderprogramm soll die Innovationskraft der Unternehmen stärken, die digitale Souveränität Deutschlands fördern und dazu beitragen, dass Deutschland bei 5G und 6G in der Weltspitze eine führende Rolle als Technologieanbieter einnimmt.

1.2 Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt die Zuwendungen auf der Grundlage der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften und nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO).1

Die Vergabe von staatlichen Fördermitteln an wirtschaftlich tätige Unternehmen gilt als Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Die Zuwendung erfolgt auf Grundlage der Verordnung (EU) Nummer 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/​972 vom 2. Juli 2020 AGVO (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3). Zur Anwendung kommen Freistellungstatbestände für Beihilfen für Forschung und Entwicklung und Innovation gemäß Abschnitt 4 AGVO.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grundlage ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Der Fördergegenstand leitet sich aus den fünf übergreifenden Zielen ab und ist in fünf Themenschwerpunkte gegliedert.

Förderfähig sind Einzel- und Verbundvorhaben aus Wirtschaft und Forschung zur Stärkung der IT- und Cybersicherheit im Bereich 5G/​6G-Technologien und Infrastrukturen in Deutschland.

Im Einzelnen können Projekte und Maßnahmen mit folgenden Themenschwerpunkten gefördert werden.

2.1 Themenschwerpunkt 1 − Förderung von Test-Infrastrukturen und Studien im 5G/​6G-Backbone-Bereich

Der Themenschwerpunkt umfasst die zwei Unterthemen 1a und 1b:

1a)
Förderung von Test-Infrastrukturen zum Zwecke der Forschung und forschungsnahen Entwicklung (Artikel 26 AGVO):
Unter diesem Unterthema werden Einzel- und Verbundvorhaben zur Weiterentwicklung vorhandener oder zum Aufbau neuer Test-Infrastrukturen im Bereich der Backbone-Architektur der 5G/​6G-Netze zur Forschung und forschungsnahen Entwicklung gefördert. Dabei soll der Aufbau von übergreifenden Test-Infrastrukturen durch Verbundvorhaben besonders gefördert werden sowie eine bessere Vernetzung von Akteuren im 5G/​6G-Bereich erreicht werden.
Durch den Themenschwerpunkt adressiert sind insbesondere die übergreifenden Ziele 1, 2 und 4.
1b)
Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben mit Bezug zur Sicherheit von 5G/​6G-Backbone-Komponenten und Netzen (Artikel 25 AGVO):
Zweites Unterthema in Themenschwerpunkt 1 ist die Förderung von Untersuchungen (z. B. Studien) von Sicherheitsaspekten im 5G/​6G-Sicherheitsbereich. Gefördert werden Untersuchungen sowohl von Komponenten als auch von Netzen als Ganzes. Im Zuge der Forschungs- und Entwicklungsvorhaben oder der Durchführbarkeitsstudien sollen neben Angriffsmöglichkeiten auch Absicherungsmöglichkeiten analysiert, getestet, entwickelt und bewertet werden. Im Rahmen der Durchführung der Forschungs- und Entwicklungsvorhaben wird die Möglichkeit eröffnet, vorhandene Testnetze weiterzuentwickeln oder neue Testnetze aufzubauen, um so Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zu bestimmten Themen oder Teilaspekten überhaupt erst zu ermöglichen oder deren Umfang oder Tiefe zu erhöhen.
Durch den Themenschwerpunkt adressiert sind insbesondere die übergreifenden Ziele 2 und 4.

2.2 Themenschwerpunkt 2 − Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zur Cybersicherheit in 5G/​6G-Digitalisierungsfeldern (Nutzungsszenarien) (Artikel 25 AGVO)

Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zur Entwicklung und Umsetzung von nachhaltig sicheren Internet of Things (IoT)-Anwendungsfällen in den Bereichen Smart City (kommunale IoT-Infrastrukturen), Absicherung von Lieferketten und Verkehrsanalysen (Kontext: Personen- und Warenbeförderung) unter Verwendung moderner Mobilfunkinfrastrukturen aus dem 5G/​6G-Bereich. Gefördert werden Vorhaben zur Entwicklung marktfähiger Lösungen und/​oder deren nachhaltige Umsetzung zur Stärkung der Cybersicherheit. Durchführbarkeitsstudien werden in diesem Themenschwerpunkt nicht gefördert.

Durch den Themenschwerpunkt adressiert ist insbesondere das übergreifende Ziel 5.

2.3 Themenschwerpunkt 3 − Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zum Aufbau von 5G/​6G-Prüf- und Zertifizierungsstellen (Artikel 25 AGVO)

Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben mit dem Ziel der Forschung und Entwicklung zu Innovationen von Produkten und Dienstleistungen im Bereich 5G-Zertifizierung. Hierunter fallen beispielsweise neuartige Testaufbauten und -szenarien sowie die Weiterentwicklung der Werkzeuge für Sicherheitsprüfungen im 5G-Bereich. Gefördert werden Einzel- und Verbundvorhaben mit mindestens einer Prüf- und Zertifizierungsstelle. Gefördert werden außerdem sowohl Prüf- und Zertifizierungsstellen, die existierende sicherheitstechnische Prüfungen von IT-Komponenten und -Infrastrukturen signifikant erweitern, als auch Prüf- und Zertifizierungsstellen, die gänzlich neuartige Prüfverfahren im Hinblick auf Künstliche Intelligenz (KI)-basierte Netzsteuerung, Virtualisierung und Cloud-basierte Ansätze durchführen. Durchführbarkeitsstudien werden in diesem Themenschwerpunkt nicht gefördert.

Durch den Themenschwerpunkt adressiert sind insbesondere die übergreifenden Ziele 2 und 4.

2.4 Themenschwerpunkt 4 − Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zur Sicherheit und Resilienz von 5G/​6G-Technologien und Infrastrukturen (Artikel 25 AGVO)

Der Themenschwerpunkt umfasst die zwei Unterthemen 4a und 4b:

4a)
Förderung von sicheren Lieferketten für Campus-Netze:
Im Bereich der Campus-Netze ist abzusehen, dass zahlreiche Firmen und Organisationen in Deutschland auf Basis von 5G-Technologie derartige private Vernetzungen aufbauen oder ausbauen werden. Die Verfügbarkeit dieser Netze wird zunehmend kritisch für die Produktionsprozesse in der deutschen Wirtschaft werden. Gleichzeitig bieten technologische Entwicklungen wie Open RAN neue Chancen im Bereich der Funkzugangstechnologie. Vor diesem Hintergrund zielt diese Fördermaßnahme auf sichere Lieferketten für private Netze (sogenannte Campus-Netze) ab. Dabei soll die digitale Souveränität von Deutschland und der Europäischen Union im Bereich 5G-Campus-Netze gestärkt werden.
Gefördert werden Forschungs- und Entwicklungsarbeiten zur Erstellung einer souveränen und sicheren Lieferkette für den Aufbau und Betrieb von Campus-Netzen. Hierbei soll eine marktfähige Blaupause entwickelt werden, die Firmen und Organisationen in Deutschland den Aufbau von souveränen Campus-Netzen ermöglicht. Dabei soll soweit wie möglich auf deutsche oder europäische Technologien und Anbieter zurückgegriffen werden. Die Forschung und Entwicklung eigener Produkte und Lösungen nimmt hierbei eine zentrale Rolle ein, um Abhängigkeiten von nicht-europäischen Anbietern zu verringern und Alternativen zu aktuellen Lieferketten zu schaffen. Bei der Lösungsentwicklung müssen Aspekte der IT-Sicherheit von Beginn an betrachtet werden. Die entwickelte Blaupause soll darstellen, wie mittels der entwickelten Produkte und Lösungen, gegebenenfalls in Kombination mit weiteren Anbietern, eine sichere Lieferkette aufgebaut werden kann. Die Lieferkette soll marktfähig sein und breit in Firmen und Organisationen eingesetzt werden können. Durchführbarkeitsstudien werden in diesem Themenschwerpunkt nicht gefördert.
Durch den Themenschwerpunkt adressiert sind insbesondere die übergreifenden Ziele 1 und 3.
4b)
Security Innovationen zur Erhöhung der Resilienz von 5G-Infrastrukturen:
Neben den klassischen Kommunikations- und Datendiensten eröffnet die Einführung von 5G viele neue Anwendungsfelder. Bereiche wie mMTC oder uRLLC erfordern dabei auch erweiterte Sicherheitsbetrachtungen. Der Einsatz von Multi-Access Edge Computing unterscheidet sich bei den Schutzzielen deutlich von Sprachkommunikation oder mobilem Internetzugang. So ist zum Beispiel die Resilienz von 5G-basierten Infrastrukturen gegenüber Störangriffen (sogenanntes Jamming) deutlich zu erhöhen, um die 5G-Technologie für automatisiertes ­Fahren einsetzbar und verlässlich zu machen. Deshalb wird die Entwicklung von Produkten, Lösungen und Dienstleistungen gefördert, welche den sicheren Einsatz von 5G/​6G unterstützen. Sicherheitsinnovationen, die die Resilienz der Infrastrukturen deutlich erhöhen können, stehen im Fokus der Förderung. Mögliche Beispiele hierfür sind die Entwicklung von Sensorik und Produktansätzen zur Erkennung und Abschwächung von Störangriffen oder die Bereitstellung von Minimalfunktionen für Netzinfrastrukturen, auf die im Fall von Störung oder Kompromittierung zurückgefallen werden kann. Durchführbarkeitsstudien werden in diesem Themenschwerpunkt nicht gefördert.
Durch den Themenschwerpunkt adressiert sind insbesondere die übergreifenden Ziele 2 und 4.

2.5 Themenschwerpunkt 5 − Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben von Start-ups und kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) im Bereich 5G/​6G-Netzwerksicherheit und Open RAN (Artikel 25 AGVO)

Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Bereich 5G/​6G-Netzwerksicherheit und Open RAN (bspw. Monitoring-Tools, Schnittstellenabsicherung, Core- und RAN-Virtualisierung, Hardware und Embedded Firmware-Sicherheit). Die Vorhaben können einzeln oder im Verbund mit gemeinnützigen Forschungsinstitutionen oder Uni­versitäten ausgeführt werden. Durchführbarkeitsstudien werden in diesem Themenschwerpunkt nicht gefördert.

Durch den Themenschwerpunkt adressiert sind insbesondere die übergreifenden Ziele 1, 2, 3 und 5.

3 Zuwendungsempfänger

Zum Zeitpunkt der Auszahlung der Zuwendung muss der Zuwendungsempfänger eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben. Themenschwerpunktübergreifend sind antragsberechtigt:

Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und öffentliche (beziehungsweise kommunale) Unternehmen
Universitäten beziehungsweise Hochschulen (teils nur im Verbund)
Außeruniversitäre Bildungs- und Forschungseinrichtungen (teils nur im Verbund).

Je nach Themenschwerpunkt kann es weitere antragsberechtigte Akteure und Bedingungen geben.

Themenschwerpunkt 1 − Förderung von Test-Infrastrukturen und Studien im 5G/​6G-Backbone-Bereich:

Antragsberechtigt für den Themenschwerpunkt 1 sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (wie z. B. Netz­betreiber, Campus-Netzbetreiber, Hersteller, Integratoren, Berater, Schulungsunternehmen), Kommunen und Kommunalverbände, Verbände, gemeinnützige Organisationen, Hochschulen, Universitäten sowie (nicht-)öffentliche ­Forschungsinstitutionen. Bei Verbundvorhaben muss mindestens ein Verbundpartner eine gemeinnützige Organisation, (außeruniversitäre) Forschungseinrichtung, Universität oder Hochschule sein.

Themenschwerpunkt 2 − Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zur Cybersicherheit in 5G/​6G-Digitalisierungsfeldern (Nutzungsszenarien):

Antragsberechtigt für den Themenschwerpunkt 2 sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und öffentliche (bzw. kommunale) Unternehmen, Kommunen (sowie Städte) und Kommunalverbände sowie (nicht-)öffentliche Forschungsinstitutionen. Einzelne Akteure sind nur unter bestimmten Bedingungen antragsberechtigt:

a)
Schwerpunkt Smart-City (kommunale IoT-Infrastrukturen): Universitäten sowie Forschungs- und Bildungseinrichtungen sind nur im Verbund mit Unternehmen und Kommunen/​kommunalen Verbänden antragsberechtigt.
b)
Schwerpunkt Verkehrsanalysen: Universitäten sowie Forschungs- und Bildungseinrichtungen sind nur im Verbund mit Unternehmen antragsberechtigt.

Themenschwerpunkt 3 − Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zum Aufbau von 5G/​6G-Prüf- und Zertifizierungsstellen:

Antragsberechtigt für den Themenschwerpunkt 3 sind Einzel- und Verbundvorhaben mit Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Universitäten bzw. Hochschulen und außeruniversitäre Bildungs- und Forschungseinrichtungen. Für Universitäten sowie Forschungs- und Bildungseinrichtungen gilt die Bedingung, dass sie lediglich im Verbund mit mindestens einem Unternehmen antragsberechtigt sind.

Themenschwerpunkt 4 − Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zur Sicherheit und Resilienz von 5G/​6G-Technologien und Infrastrukturen:

Unter Themenschwerpunkt 4 gilt hinsichtlich der förderfähigen Institutionen und der Verbundbildung die Bedingung, dass Universitäten sowie Forschungs- und Bildungseinrichtungen nur im Verbund mit mindestens einem Unternehmen gefördert werden können.

Themenschwerpunkt 5 − Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben von Start-ups und KMU im Bereich 5G/​6G-Netzwerksicherheit und Open RAN:

Unter Themenschwerpunkt 5 gelten folgende Bedingungen: Neugründungen, die auch Kleinunternehmen sind2, sind antragsberechtigt. Gleiches gilt für Universitäten beziehungsweise Hochschulen, gemeinnützige An-Institute und ­außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, wenn sie im Verbund mit Neugründungen und/​oder Kleinstunternehmen agieren. Verbünde sind allerdings nur dann antragsberechtigt, wenn sie sich lediglich aus einem Unternehmen (mindestens 50 % der zuwendungsfähigen Kosten) und einem Verbundpartner aus den Bereichen Universität, Hochschule oder außeruniversitären Bildungs- und Forschungseinrichtungen zusammensetzen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Das zu fördernde Vorhaben darf bei Bewilligung der Zuwendung noch nicht begonnen worden sein.

Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss sichergestellt und nachgewiesen werden. Zur Bewilligung der Finanzierung des Vorhabens hat der Antragsteller gegebenenfalls nachzuweisen, dass er den Eigenanteil an den Gesamtkosten des Vorhabens aufbringen kann und dies seine Kapazitäten nicht übersteigt (Bonitätsnachweis).

Bezüge zu anderen Förderbereichen oder früheren Fördermaßnahmen des Bundes, der Länder, der Kommunen oder der Europäischen Union sind zu dokumentieren. Bisherige und geplante entsprechende Aktivitäten sind zu dokumentieren.

Einem Antragsteller, der einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat (Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO) sowie einem Unternehmen in Schwierigkeiten (Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 18 AGVO) kann keine Beihilfe gewährt werden.

Der Antragsteller muss über eine ordnungsgemäße Geschäftsführung verfügen und die bestimmungs- und ordnungsgemäße Verwendung der empfangenen Zuwendungen nachweisen können. Zudem muss der Fördernehmer über die notwendigen fachlichen Qualifikationen sowie ausreichende personelle Ressourcen zur Durchführung des Vorhabens verfügen.

Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Förderung gewährt. Dasselbe gilt für den Antragsteller, der zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet ist oder bei dem diese abgenommen wurde. Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 AO treffen.

Antragssteller müssen während und nach Ende der Förderprojekte Informationen und Daten für eine begleitende und abschließende Erfolgskontrolle des Projekts sowie des Förderprogramms insgesamt im Sinne der BHO bereitstellen und mit dem BSI oder einer externen Stelle im Auftrag des BSI kooperativ zusammenarbeiten.

Antragssteller sind dazu verpflichtet, bei Bedarf an begleitenden Maßnahmen zur öffentlichkeitswirksamen Darstellung des Programms und seiner Ergebnisse (z. B. Informationsveranstaltungen, Kongresse, Messen) mitzuwirken und gegebenenfalls teilzunehmen.

Im Fall der Durchführung eines Verbundprojekts haben die Partner ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln und den Abschluss dieser Vereinbarung innerhalb einer angemessenen Frist nachzuweisen. Es werden arbeitsfähige Verbünde erwartet, die alle zu betrachtenden Arbeitsinhalte abdecken und eine Verwertung sicherstellen können. Die Federführung sollte bei dem Praxispartner mit Umsetzungskompetenzen liegen. Zudem sollte ein Partner als Ansprechpartner benannt werden (dies sollte in der Regel der gleiche Partner sein, der auch die Federführung übernimmt). Verbundvorhaben bestehen aus mindestens zwei Verbundpartnern.

Die Ergebnisse des Förderprojekts müssen bei öffentlicher Darstellung durch den Fördernehmer mit der Förderung durch das BSI in Verbindung gebracht werden.

4.2 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen zu Themenschwerpunkt 1a

Die Förderung der Testinfrastruktur als Forschungsinfrastruktur ist nur unter den Voraussetzungen des Artikels 26 AGVO zulässig. Insbesondere muss der Fördernehmer Dritten Zugang zur Testinfrastruktur zu marktüblichen Konditionen und zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen gewähren.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt und bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt.

5.2 Finanzierungsart

Die Finanzierung erfolgt im Wege der Anteilfinanzierung. Bei Verbundvorhaben können für die Begünstigten unterschiedliche Fördersätze gelten. Die Fördersätze werden in Kapitel 5.4 näher beschrieben.

5.3 Durchführungszeitraum

Der Durchführungszeitraum der geförderten Projekte soll in der Regel nicht mehr als 24 Monate umfassen. Die maximale Förderdauer der einzelnen Themenschwerpunkte lässt sich Tabelle 1 entnehmen.

Tabelle 1: Förderdauer je Schwerpunkt

Themenschwerpunkt Maximale Förderdauer Verlängerungsoption
Themenschwerpunkt 1: Förderung von Test-Infrastrukturen und Studien im 5G/​6G-Backbone-Bereich Einzelvorhaben ohne wissenschaftlichen Output und ohne Erstellung von Open-Source-Software: 18 Monate
Andernfalls: 24 Monate
Keine
Themenschwerpunkt 2: Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zur Cybersicherheit in
5G/​6G-Digitalisierungsfeldern (Nutzungsszenarien)
24 Monate Ja, per Antrag
Themenschwerpunkt 3: Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zum Aufbau von 5G/​6G-Prüf- und Zertifizierungsstellen 24 Monate Ja, per Antrag
Themenschwerpunkt 4: Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zur Sicherheit und Resilienz von 5G/​6G-Technologien und Infrastrukturen Keine Keine
Themenschwerpunkt 5: Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben von Start-ups und KMU
im Bereich 5G/​6G-Netzwerksicherheit und Open RAN
18 Monate Ja, per Antrag

5.4 Höhe der Zuwendung und zuwendungsfähige Kosten

Sofern Zuwendungen als Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro­päischen Union einzustufen sind (wirtschaftlicher Bereich), bildet die AGVO die beihilferechtliche Grundlage für die Bemessung der jeweiligen Förderquote sowie der Obergrenze der Beihilfebeträge je Zuwendungsempfänger und ­Vorhaben, insbesondere Artikel 26 AGVO für den Themenschwerpunkt 1a und Artikel 25 AGVO für die übrigen Themenschwerpunkte.

Themenschwerpunkt 1a: Förderung von Test-Infrastrukturen zum Zwecke der Forschung und forschungsnahen Entwicklung (nach Artikel 26 AGVO):

Förderhöchstsätze: Der Förderhöchstsatz beträgt unabhängig von der Unternehmensgröße 50 %.

Zuwendungsfähige Ausgaben: Gefördert werden alle nach Artikel 26 AGVO förderfähige Kosten. Förderfähige Kosten sind 50 % der Kosten der Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte. Dabei handelt es sich um:

a)
Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig;
b)
Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig;
c)
Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden.

Themenschwerpunkt 1b bis 5 (nach Artikel 25 AGVO):

Bedingungen: Der geförderte Teil des Vorhabens muss vollständig einer oder mehreren der folgenden Kategorien zuzuordnen sein:

a)
industrielle Forschung,
b)
experimentelle Entwicklung,
c)
Durchführbarkeitsstudien, wobei Durchführbarkeitsstudien nur im Themenschwerpunkt 1b gefördert werden.

Bemessungsgrundlage: Die beihilfefähigen Kosten von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sind einer dieser Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen. Dabei handelt es sich um:

a)
Personalkosten: Kosten für Forschende, Technikerinnen und Techniker sowie sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden;
b)
Kosten für Instrumente und Ausrüstung entsprechend der Definition von Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO;
c)
Kosten für Gebäude und Grundstücke entsprechend der Definition von Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c AGVO;
d)
Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden;
e)
zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (u. a. für Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.

Besonderheiten für die Bemessungsgrundlage im Themenschwerpunkt 1b: Im Themenschwerpunkt 1b werden auch Durchführbarkeitsstudien gefördert. Die beihilfefähigen Kosten von Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten der ­Studie.

Besonderheiten für die Bemessungsgrundlage im Themenschwerpunkt 3: Kosten für direkt oder in Lizenz erworbene Patente sind keine beihilfefähigen Kosten und werden nicht gefördert.

Beihilfeintensität: Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

a)
50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung,
b)
25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung,
c)
50 % der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien.

Aktivitäten, die der „Grundlagenforschung“ zugeordnet werden, stehen nicht im Fokus dieser Förderrichtlinie.

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können im Einzelfall wie folgt auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden:

a)
für Unternehmen, die der KMU-Definition nach Anhang I der AGVO entsprechen um 10 % bei mittleren Unternehmen und um 20 % bei kleinen Unternehmen;
b)
um 15 %, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit

zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet,

oder

zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen,

oder

die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.

Die Beihilfeintensität für Durchführbarkeitsstudien kann bei mittleren Unternehmen um 10 Prozentpunkte und bei kleinen Unternehmen um 20 Prozentpunkte erhöht werden.

Bemessungsgrundlage und Beihilfeintensität für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen: Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen, welche die Voraussetzungen von Artikel 2 Nummer 83 AGVO erfüllen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die in begründeten Einzelfällen bis zu 100 % gefördert werden können. Der Antragsteller hat in diesem Fall darzulegen, dass die Erfüllung des Zwecks in dem Umfang notwendig und nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben im Rahmen des Förderprogramms möglich ist. Bei Vorhaben im nichtwirtschaftlichen Bereich sind nur der projektbezogene Mehraufwand sowie die projektbezogenen Investitionen zuwendungsfähig, die nicht der Grundausstattung des Zuwendungsempfängers oder der Zuwendungsempfängerin zuzurechnen sind.

Kumulierung: Ist die Zuwendung eine Beihilfe im Sinne des AEUV, darf sie mit anderen staatlichen Beihilfen – einschließlich Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nummer 1407/​2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) − nicht kumuliert werden. Eine Ausnahme besteht, wenn sich die andere Beihilfe auf unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten bezieht oder die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF 2017) in der zum Zeitpunkt der Bewilligung gültigen Fassung.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektförderung (NABF) in der zum Zeitpunkt der Bewilligung gültigen Fassung.

Bei Zuwendungen an Gebietskörperschaften werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) − Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift Nummer 5.1 zu § 44 BHO − Bestandteil der Zuwendungsbescheide. Darüber hinaus können im Einzelfall „Weitere Nebenstimmungen“ formuliert werden, zu denen grundsätzlich Einvernehmen mit dem Antragsteller angestrebt wird.

Die Erstellung eines Abschlussberichts mit den Forschungsergebnissen, der auch veröffentlicht wird, ist für alle Zuwendungsempfänger verpflichtend.

Bei der im Rahmen dieser Förderrichtlinie gewährten Zuwendung kann es sich um eine Subvention im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) handeln. Einige der im Antragsverfahren sowie im laufenden Projekt zu machenden Angaben sind deshalb gegebenenfalls subventionserheblich im Sinne von § 264 StGB in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes (SubvG). In diesem Fall wird der Antragsteller vor Bewilligung einer Zuwendung über die subventionserheblichen Tatsachen und die Strafbarkeit eines Subventionsbetrugs gemäß § 264 StGB in Kenntnis gesetzt und gibt hierüber eine zwingend erforderliche schriftliche Bestätigung der Kenntnisnahme ab. Des Weiteren ist der Zuwendungsempfänger auf die Offenbarungspflicht nach § 103 SubvG hinzuweisen.

7 Verfahren

7.1 Projektträger

Für die Bewilligung und verwaltungsmäßige Abwicklung der Fördermaßnahme ist folgender Projektträger beliehen:

Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V. (DLR)
DLR Projektträger; Abteilung „Digitale Technologien“

Anschrift:

Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

E-Mailadresse: projekttraeger-5G-6G@dlr.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies in geeigneter Weise bekannt gegeben.

7.2 Antrags- und Bewilligungsverfahren

Für alle Themenschwerpunkte 1 bis 5 wird ein zweistufiges Antrags- und Auswahlverfahren durchgeführt, das sowohl die Prüfung und Bewertung einer Projektskizze als auch eines formalen Antrags umfasst.

In der ersten Verfahrensstufe sind dem DLR Projektträger bis zum 1. August 2022 zunächst aussagekräftige Projektskizzen mit der Projektidee in deutscher Sprache postalisch (Papierform) sowie in elektronischer Form über ein Einreichungsformular unter PT-Outline einzureichen.

Dafür sind für die jeweiligen Themenschwerpunkte folgende Links zu nutzen:

https:/​/​ptoutline.eu/​app/​5g-6g_​schwerpunkt-1
https:/​/​ptoutline.eu/​app/​5g-6g_​schwerpunkt-2
https:/​/​ptoutline.eu/​app/​5g-6g_​schwerpunkt-3
https:/​/​ptoutline.eu/​app/​5g-6g_​schwerpunkt-4
https:/​/​ptoutline.eu/​app/​5g-6g_​schwerpunkt-5

Die elektronische Einreichung ist bis zum 1. August 2022, 12.00 Uhr möglich.

Die postalische Einreichung der Projektskizzen erfolgt an:

DLR Projektträger
Abteilung Digitale Technologien (DTE)
Heinrich-Konen-Straße 1
53227 Bonn

Bei einer Antragstellung im Verbund ist nur eine Skizze vorzulegen. Die Projektskizze muss mindestens folgende Angaben bzw. Erläuterungen enthalten:

Projektbeschreibung: Ausgangslage, Problembeschreibung, Lösungsweg,
Abgrenzung zum Stand der Technik und innovativer Gehalt,
Darstellung der nationalen strategischen Relevanz des Vorhabens,
Projektteilnehmer mit Zuordnung der Projektbestandteile,
Arbeits-, Zeit- und Ausgabenplan (Arbeitspakete und Gesamtplanung),
Aussagekräftiger Finanzierungsplan,
Plan zur Verwertung und Verbreitung der Projektergebnisse.

Eine Anleitung, Formatvorlagen sowie eine vorformatierte, verbindliche Gliederung für die Skizzen werden auf der Webseite des BSI zur Verfügung gestellt. Der Projektträger unterstützt die Antragssteller im Vorfeld der Antragstellung sowie während der Projektabwicklung bei fachlichen und administrativen Fragen.

Die Bearbeitung erfolgt unter Wahrung der Vertraulichkeit. Beauftragt mit der Durchführung als Projektträger ist:

Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V. (DLR)
DLR Projektträger; Digitale Technologien

Ansprechpartnerin für inhaltliche, fachliche Fragen zum Thema Cybersicherheit:

Frau Fabienne Eigner,
E-Mail: projekttraeger-5G-6G@dlr.de, Telefon: +49 228/​3821-1297

Ansprechpartner für inhaltliche, fachliche Fragen zum Thema 5G/​6G:

Herr Rocco Cariglino,
E-Mail: projekttraeger-5G-6G@dlr.de, Telefon: +49 228/​3821-2449

Ansprechpartner für Fördermittelmanagement:

Herr Enrico Moch,
E-Mail: projekttraeger-5G-6G@dlr.de, Telefon: +49 228/​3821-2705

Aus der Einreichung einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Zudem besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Skizze.

Bei der Bewertung der Förderwürdigkeit und -fähigkeit der Vorhaben werden folgende Kriterien zugrunde gelegt:

Tabelle 2: Auswahlkriterien

Kriterien Aspekte
Thematische Passfähigkeit Beitrag des geplanten Projekts zur Erreichung der übergreifenden Ziele des Förderprogramms

Ambition des Vorhabens im Vergleich zum Stand der Technik und sichtbares Innovationspotenzial

Steigerung der Innovationsfähigkeit des nationalen 5G-Ökosystems und der internationalen Wettbewerbsfähigkeit nationaler (Technologie-)Unternehmen

Aussichtsreiche Verwertungsmöglichkeit der Projektergebnisse über das Förderprogramm hinaus

Qualität und Effizienz
des Projektvorgehens
Qualität des Projektplans und Passfähigkeit der vorgesehenen Arbeitspakete

Angemessenheit der beantragten Ressourcen (Gesamtbudget, Personal, Verbrauchsgüter etc.) und der vorgesehenen Verteilung

Im Fall von Verbundprojekten:

Angemessenheit der Managementstrukturen und -verfahren
Expertise, Vorerfahrung und Zusammenspiel der einzelnen Projektpartner
Qualität des Gesamtkonsortiums (einschließlich Komplementarität, Ausgewogenheit und Mehrwert durch assoziierte Kooperationen)
Qualität der
Vorhabenbeschreibung
Klare und nachvollziehbare Darstellung

Gute Balance zwischen Allgemeinverständlichkeit und notwendiger technischer Tiefe

Zusätzlich werden folgende themenschwerpunktspezifische Kriterien aufgenommen:

Tabelle 3: Themenschwerpunktspezifische Kriterien

Themenschwerpunkt (TSP) Erweiterte Kriterien
TSP 1 (übergreifend) Die Durchführung von Verbundvorhaben wird bei der Bewertung unter Berücksichtigung der Zusammensetzung des Verbunds positiv gewürdigt.
TSP 1a Positiv gewürdigt wird bei der Bewertung von Förderanträgen, aufbauend auf den geförderten Test-Infrastrukturen:

die Bereitschaft der Fördernehmer zur übergreifenden technischen Vernetzung und Zusammenarbeit,
die Nutzung deutscher oder europäischer Technologien und Anbieter,
die Einbindung von Open-Source-Gruppen als Unterstützer von Fördernehmern.
TSP 1b Folgende Forschungsbereiche werden bei der Bewertung von Vorhaben positiv gewürdigt:

Angriffsmöglichkeiten auf SDN-/​5G-Backbone-Komponenten und -Architekturen,
auch im Wirkbetrieb langfristig wirkende Absicherungsmöglichkeiten von
SDN-/​5G-Backbone-Netzen,
Monitoringarchitektur und -verhalten von 5G-Backbone-Infrastrukturen,
Interoperabilität von 5G/​6G-Backbone-Produkten mit dem Schwerpunkt Sicherheit, inkl. herstellerübergreifendes Management von Sicherheitsprodukten.
TSP 2 Die Durchführung von Verbundvorhaben wird bei der Bewertung unter Berücksichtigung der Zusammensetzung des Verbunds positiv gewürdigt.
TSP 3 Die Durchführung von Verbundvorhaben wird bei der Bewertung unter Berücksichtigung der Zusammensetzung des Verbunds positiv gewürdigt.

Folgende Bereiche werden bei der Bewertung von Vorhaben zudem positiv gewürdigt:

Erkennbarer, eigenständiger Entwicklungspfad der Prüfstelle im Bereich der 5G-Prüf- und Zertifizierungsverfahren,
Forschung und Entwicklung an der technischen Umsetzung von Prüf- und Zertifizierungsverfahren im Bereich 5G.
TSP 4 Folgende Bereiche werden bei der Bewertung von Vorhaben positiv gewürdigt:

Forschung und Entwicklung mit Bezug zur Sicherheit von 5G/​6G-Technologien,
Forschung und Entwicklung mit dem Fokus auf die Resilienz von 5G/​6G-Netzen und Infrastrukturen.
TSP 5 Die Durchführung von Verbundvorhaben mit Hochschulen oder gemeinnützigen Forschungseinrichtungen wird bei der Bewertung positiv gewürdigt, sofern ein relevanter Wissens- und Technologietransfer in Richtung des Unternehmens stattfindet.

Folgende Bereiche werden bei der Bewertung von Vorhaben positiv gewürdigt:

Ausgründungen aus Hochschulen mit Fokus auf 5G-Mobilfunk, insbesondere Open RAN,
Ausgründungen aus öffentlichen Forschungseinrichtungen mit nachweisbarem Technologietransfer im Bereich 5G, insbesondere Open RAN,
Neugründungen, deren Geschäftsmodelle gute Verwertungspotenziale als Basis technologischer Innovation im Bereich 5G erkennen lassen.

Die eingegangenen Projektskizzen werden auf der Basis dieser übergreifenden und themenschwerpunktspezifischen Kriterien durch den Projektträger geprüft und für Themenschwerpunkte 1 und 2 ausgewertet und votiert. Für die Themenschwerpunkte 3 bis 5 werden die formell vollständigen Skizzen zur Bewertung an das BSI weitergeleitet. Für diese Themenschwerpunkte nimmt das BSI die abschließende Bewertung der Skizzen vor.

Das Auswahlergebnis wird den Skizzeneinreichern über den Projektträger schriftlich mitgeteilt. Das BSI kann spezifische Auflagen und Hinweise zur Antragstellung aussprechen, die den Einreichern ebenfalls mitgeteilt werden.

Die Einreicher der positiv bewerteten Skizzen werden vom Projektträger zu einer formalen Antragstellung aufgefordert. Die Antragsstellung ist innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung vorzunehmen. Diese Frist ist nicht als Ausschlussfrist anzusehen. Anträge, die verspätetet eingehen, können unter Umständen jedoch nicht mehr für eine ­Förderung berücksichtigt werden.

Die Konsortien sollen das Potenzial aufweisen, das Marktgeschehen im Interesse der deutschen Wirtschaft und Gesellschaft zu stimulieren und maßgeblich zu befördern. Zum Aufbau solcher Konsortien stellt der DLR-Projektträger eine Matching-Plattform: „pt-partnering“ zur Verfügung, über die Konsortien ihre Kompetenzen bewerben bzw. komplementäre Partner identifizieren können. Der Link wird auf der Webseite des BSI zur Ausschreibung veröffentlicht.

Zur Antragstellung stellt der Projektträger Formulare zur Verfügung, die zwingend für die Antragstellung zu verwenden sind. Es werden nur vollständig eingereichte Anträge geprüft.

Das BSI sowie der Projektträger prüfen die eingehenden Anträge insbesondere hinsichtlich

der Übereinstimmung von Skizze und Antrag,
der Zuwendungsfähigkeit der beantragten Ausgaben,
der Sicherstellung des Eigenanteils durch den Antragsteller,
der Erfüllung eventueller Auflagen und Hinweise (auf Basis der Skizzen),
der dargestellten Verwertungspotenziale für das nationale 5G-Ökosystem.

Auf dieser Grundlage entscheiden sie abschließend über ihre Bewilligung.

Weder aus der Aufforderung zur Vorlage noch aus der Vorlage eines vollständig ausgefüllten Förderantrags kann ein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Zudem besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe eines eingereichten Förderantrags.

7.3 Zu beachtende Vorschriften und Definitionen

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

Ist die Zuwendung eine Beihilfe im Sinne der AEUV, kann sie im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Euro­päischen Kommission geprüft werden.

Open-Source-Software gemäß dieser Förderrichtlinie ist jede Software, die vom Zuwendungsempfänger als Rechteinhaber für eine beliebige Anzahl von Nutzern lizenzgebührenfrei und quelloffen auf der Grundlage einer von der OSI (Open-Source-Initiative) anerkannten lizenzvertraglichen Regelung auf einer einschlägigen Plattform veröffentlicht und überlassen wird. Davon ausgenommen ist jede Open-Source-Software mit proprietärem Anteil.

Soweit es sich bei den Ergebnissen des Vorhabens um die Neuentwicklung von Open-Source-Software gemäß dieser Förderrichtlinie („neues Open-Source-Projekt“) handelt, sind diese vom Zuwendungsempfänger unter einer plausibel begründeten Open-Source-Lizenz zu veröffentlichen. Die Lizenzauswahl ist im Fall eines neuen Open-Source-Projekts dem Zuwendungsgeber im Rahmen der Antragstellung mitzuteilen.

Soweit es sich bei den Ergebnissen des Vorhabens um Erweiterungen/​Weiterentwicklungen zu bestehender Open-Source-Software („bestehendes Open-Source-Projekt“) handelt, sind diese vom Zuwendungsempfänger unter die identische Lizenz wie das bestehende Open-Source-Projekt oder unter eine mit dem bestehenden Open-Source-Projekt kompatible Lizenz zu stellen. Die vom Zuwendungsempfänger gewählte Lizenz ist dem Zuwendungsgeber im Rahmen der Antragstellung mitzuteilen.

Sowohl im Fall eines neuen Open-Source-Projekts als auch bei Erweiterungen/​Weiterentwicklungen zu bestehenden Open-Source-Projekten ist der Zuwendungsempfänger dafür verantwortlich, seine Verpflichtungen gemäß der jeweils geltenden Lizenzbedingungen zu erfüllen. Entsprechend der für die Open-Source-Software geltenden Lizenzbedingungen stellt der Zuwendungsempfänger den entwickelten Quellcode in der vom jeweiligen Open-Source-Projekt präferierten, maschinenlesbaren Form unentgeltlich für die in den Lizenzbedingungen etwaig geltenden Zeiträume, mindestens aber für fünf Jahre, öffentlich zum Download zur Verfügung.

8 Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2024 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2024 in Kraft gesetzt werden.

Berlin, den 25. Mai 2022

Bundesministerium
des Innern und für Heimat

Im Auftrag
Barbara Kluge

Anhang I

KMU-DEFINITION nach Anhang I der AGVO

Artikel 1 Unternehmen

Als Unternehmen gilt jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Dazu gehören insbesondere auch jene Einheiten, die eine handwerkliche Tätigkeit oder andere Tätigkeiten als Einpersonen- oder Familienbetriebe ausüben, sowie Personengesellschaften oder Vereinigungen, die regelmäßig einer wirtschaft­lichen Tätigkeit nachgehen.

Artikel 2 Mitarbeiterzahlen und finanzielle Schwellenwerte zur Definition der Unternehmenskategorien

1.
Die Kategorie der Kleinstunternehmen sowie der KMU setzt sich aus Unternehmen zusammen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft.
2.
Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein kleines Unternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanz 10 Millionen Euro nicht übersteigt.
3.
Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein Kleinstunternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 10 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanz 2 Millionen Euro nicht überschreitet.

Artikel 3 Bei der Berechnung der Mitarbeiterzahlen und der finanziellen Schwellenwerte berücksichtigte Unternehmenstypen

1.
Ein „eigenständiges Unternehmen“ ist jedes Unternehmen, das nicht als Partnerunternehmen im Sinne des Absatzes 2 oder als verbundenes Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 gilt.
2.
„Partnerunternehmen“ sind alle Unternehmen, die nicht als verbundene Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 gelten und zwischen denen folgende Beziehung besteht: Ein Unternehmen (das vorgeschaltete Unternehmen) hält − allein oder gemeinsam mit einem oder mehreren verbundenen Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 – 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte eines anderen Unternehmens (des nachgeschalteten Unternehmens).

Ein Unternehmen gilt jedoch weiterhin als eigenständig, also als Unternehmen ohne Partnerunternehmen, auch wenn der Schwellenwert von 25 % erreicht oder überschritten wird, sofern es sich um folgende Kategorien von Investoren handelt und unter der Bedingung, dass diese Investoren nicht im Sinne des Absatzes 3 einzeln oder gemeinsam mit dem betroffenen Unternehmen verbunden sind:

a)
staatliche Beteiligungsgesellschaften, Risikokapitalgesellschaften, natürliche Personen beziehungsweise Gruppen natürlicher Personen, die regelmäßig im Bereich der Risikokapitalinvestition tätig sind („Business Angels“) und die Eigenkapital in nicht börsennotierte Unternehmen investieren, sofern der Gesamtbetrag der Investition der genannten „Business Angels“ in ein und dasselbe Unternehmen 1 250 000 Euro nicht überschreitet;
b)
Universitäten oder Forschungszentren ohne Gewinnzweck;
c)
institutionelle Investoren einschließlich regionaler Entwicklungsfonds;
d)
autonome Gebietskörperschaften mit einem Jahreshaushalt von weniger als 10 Millionen Euro und weniger als 5 000 Einwohnern.
3.

„Verbundene Unternehmen“ sind Unternehmen, die zueinander in einer der folgenden Beziehungen stehen:

a)
ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens;
b)
ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen;
c)
ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben;
d)
ein Unternehmen, das Aktionär oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit ­anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionären oder Gesellschaftern aus.
Es besteht die Vermutung, dass kein beherrschender Einfluss ausgeübt wird, sofern sich die in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Investoren nicht direkt oder indirekt in die Verwaltung des betroffenen Unternehmens ein­mischen — unbeschadet der Rechte, die sie in ihrer Eigenschaft als Aktionäre oder Gesellschafter besitzen.
Unternehmen, die durch ein oder mehrere andere Unternehmen oder einen der in Absatz 2 genannten Investoren untereinander in einer der in Unterabsatz 1 genannten Beziehungen stehen, gelten ebenfalls als verbunden.
Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer dieser Beziehungen stehen, gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise auf demselben Markt oder auf benachbarten Märkten tätig sind.
Als „benachbarter Markt“ gilt der Markt für eine Ware oder eine Dienstleistung, der dem betreffenden Markt unmittelbar vor- oder nachgeschaltet ist.
4.
Außer in den in Absatz 2 Unterabsatz 2 angeführten Fällen kann ein Unternehmen nicht als KMU angesehen werden, wenn 25 % oder mehr seines Kapitals oder seiner Stimmrechte direkt oder indirekt von einer oder mehreren öffentlichen Stellen einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden.
5.
Die Unternehmen können eine Erklärung zu ihrer Qualität als eigenständiges Unternehmen, Partnerunternehmen oder verbundenes Unternehmen sowie zu den Daten über die in Artikel 2 angeführten Schwellenwerte abgeben. Diese Erklärung kann selbst dann vorgelegt werden, wenn sich die Anteilseigner aufgrund der Kapitalstreuung nicht genau feststellen lassen, wobei das Unternehmen nach Treu und Glauben erklärt, es könne mit Recht davon ausgehen, dass es sich nicht zu 25 % oder mehr im Besitz eines Unternehmens oder im gemeinsamen Besitz von miteinander verbundenen Unternehmen befindet. Solche Erklärungen werden unbeschadet der aufgrund einzelstaatlicher Regelungen oder Regelungen der Union vorgesehenen Kontrollen oder Überprüfungen abgegeben.

Artikel 4 Für die Mitarbeiterzahl und die finanziellen Schwellenwerte sowie für den Berichtszeitraum zugrunde zu legende Daten

1.
Die Angaben, die für die Berechnung der Mitarbeiterzahl und der finanziellen Schwellenwerte herangezogen werden, beziehen sich auf den letzten Rechnungsabschluss und werden auf Jahresbasis berechnet. Sie werden vom Stichtag des Rechnungsabschlusses an berücksichtigt. Die Höhe des herangezogenen Umsatzes wird abzüglich der Mehrwertsteuer und sonstiger indirekter Steuern oder Abgaben berechnet.
2.
Stellt ein Unternehmen am Stichtag des Rechnungsabschlusses fest, dass es auf Jahresbasis die in Artikel 2 genannten Schwellenwerte für die Mitarbeiterzahl oder die Bilanzsumme über- oder unterschreitet, so verliert ­beziehungsweise erwirbt es dadurch den Status eines mittleren Unternehmens, eines kleinen Unternehmens beziehungsweise eines Kleinstunternehmens erst dann, wenn es in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zu einer Über- oder Unterschreitung kommt.
3.
Bei einem neu gegründeten Unternehmen, das noch keinen Jahresabschluss vorlegen kann, werden die entsprechenden Daten im Laufe des Geschäftsjahres nach Treu und Glauben geschätzt.

Artikel 5 Mitarbeiterzahl

Die Mitarbeiterzahl entspricht der Zahl der Jahresarbeitseinheiten (JAE), d. h. der Zahl der Personen, die in dem betroffenen Unternehmen oder auf Rechnung dieses Unternehmens während des gesamten Berichtsjahres einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen sind. Für die Arbeit von Personen, die nicht das ganze Jahr gearbeitet haben oder die im Rahmen einer Teilzeitregelung tätig waren, und für Saisonarbeit wird der jeweilige Bruchteil an JAE gezählt. In die Mitarbeiterzahl gehen ein:

a)
Lohn- und Gehaltsempfänger,
b)
für das Unternehmen tätige Personen, die in einem Unterordnungsverhältnis zu diesem stehen und nach nationalem Recht Arbeitnehmern gleichgestellt sind,
c)
mitarbeitende Eigentümer,
d)
Teilhaber, die eine regelmäßige Tätigkeit in dem Unternehmen ausüben und finanzielle Vorteile aus dem Unternehmen ziehen.

Auszubildende oder in der beruflichen Ausbildung stehende Personen, die einen Lehr- beziehungsweise Berufsausbildungsvertrag haben, sind in der Mitarbeiterzahl nicht berücksichtigt. Die Dauer des Mutterschafts- beziehungsweise Elternurlaubs wird nicht mitgerechnet.

Artikel 6 Erstellung der Daten des Unternehmens

Im Fall eines eigenständigen Unternehmens werden die Daten einschließlich der Mitarbeiterzahl ausschließlich auf der Grundlage der Jahresabschlüsse dieses Unternehmens erstellt.

1.
Die Daten − einschließlich der Mitarbeiterzahl − eines Unternehmens, das Partnerunternehmen oder verbundene Unternehmen hat, werden auf der Grundlage der Jahresabschlüsse und sonstiger Daten des Unternehmens erstellt oder − sofern vorhanden − anhand der konsolidierten Jahresabschlüsse des Unternehmens beziehungsweise der konsolidierten Jahresabschlüsse, in die das Unternehmen durch Konsolidierung eingeht.
Zu den in Absatz 1 genannten Daten werden die Daten der eventuell vorhandenen Partnerunternehmen des betroffenen Unternehmens, die diesem unmittelbar vor- oder nachgeschaltet sind, hinzugerechnet. Die Anrechnung erfolgt proportional zu dem Anteil der Beteiligung am Kapital oder an den Stimmrechten (wobei der höhere dieser beiden Anteile zugrunde gelegt wird). Bei wechselseitiger Kapitalbeteiligung wird der höhere dieser Anteile herangezogen.
Zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten werden gegebenenfalls 100 % der Daten derjenigen direkt oder indirekt mit dem betroffenen Unternehmen verbundenen Unternehmen addiert, die in den konsolidierten Jahresabschlüssen noch nicht berücksichtigt wurden.
2.
Bei der Anwendung von Absatz 2 sind die Daten der Partnerunternehmen des betreffenden Unternehmens aus ihren Jahresabschlüssen und sonstigen Angaben, sofern vorhanden in konsolidierter Form, zu entnehmen. Zu diesen Daten werden gegebenenfalls die Daten der mit diesen Partnerunternehmen verbundenen Unternehmen zu 100 % hinzugerechnet, sofern die Daten in den konsolidierten Jahresabschlüssen noch nicht berücksichtigt wurden.
Bei der Anwendung von Absatz 2 sind die Daten der mit den betroffenen Unternehmen verbundenen Unternehmen aus ihren Jahresabschlüssen und sonstigen Angaben, sofern vorhanden in konsolidierter Form, zu entnehmen. Zu diesen Daten werden gegebenenfalls die Daten der Partnerunternehmen dieser verbundenen Unternehmen, die diesen unmittelbar vor- oder nachgeschaltet sind, anteilsmäßig hinzugerechnet, sofern sie in den konsolidierten Jahresabschlüssen nicht bereits anteilsmäßig so erfasst wurden, dass der entsprechende Wert mindestens dem in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Anteil entspricht.
3.
In den Fällen, in denen die Mitarbeiterzahl eines bestimmten Unternehmens in den konsolidierten Jahresabschlüssen nicht ausgewiesen ist, wird die Mitarbeiterzahl berechnet, indem die Daten der Unternehmen, die Partnerunternehmen dieses Unternehmens sind, anteilsmäßig hinzugerechnet und die Daten der Unternehmen, mit denen dieses Unternehmen verbunden ist, addiert werden.
1
Verordnung (EU) Nummer 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
2
Bezieht sich auf Unternehmen bis zehn Jahre nach Gründung, mit maximal 50 Mitarbeitenden, bis zehn Millionen Euro Jahresumsatz und Unternehmenssitz (Handelsregister-Eintrag) in Deutschland.

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