Bekanntmachung der Leitlinie für die Durchführung eines Präqualifikationsverfahrens von Bauunternehmen

Published On: Montag, 20.06.2022By

Bundesministerium
für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen

Bekanntmachung
der Leitlinie für die Durchführung eines Präqualifikationsverfahrens
von Bauunternehmen

Vom 13. Mai 2022

Mit Bekanntmachung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 18. Oktober 2021 (BAnz AT 29.10.2021 B3) ist § 5 Absatz 2 des Wettbewerbs­registergesetzes ab dem 1. Juni 2022 anzuwenden. Die Abfrage der Register­behörde, die künftig auch durch Präqualifizierungsstellen für Bauleistungen erfolgen soll, macht eine Änderung der Leitlinie für die Durchführung eines Präqualifikationsverfahrens von Bauunternehmen notwendig.

Eine Präqualifikation nach den Vorgaben dieser Leitlinie erfasst insbesondere die nach § 6a VOB/​A, § 6a EU VOB/​A und § 6a VS VOB/​A geforderten auftragsunabhängigen Eignungsnachweise. Der PQ-Verein führt eine allgemein zugängliche ­Internetliste, in der die präqualifizierten Bauunternehmen aufgeführt werden (Amtliches Verzeichnis PQ-VOB). Er führt diese gemäß § 6b EU Absatz 1 Nummer 1 EU VOB/​A und § 6b VS Absatz 1 VS VOB/​A, jeweils in Verbindung mit § 122 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), zugleich als amtliches Verzeichnis im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 der Richtlinie 2014/​24/​EU.

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2022 in Kraft und ersetzt die Bekanntmachung der Leitlinie für die Durchführung eines Präqualifikationsverfahrens vom 28. August 2019 (BAnz AT 18.09.2019 B1).

Damit läuft auch die mit Bekanntmachung vom 19. März 2020 (BAnz AT 27.03.2020 B2) vorgenommene Ergänzung der Leitlinie des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat für die Durchführung eines Präqualifikationsverfahrens von Bauunternehmen aus. Diese regelte bislang das Erbringen von Nachweisen für den Fall, dass die Corona-Pandemie zu Verzögerungen bei den ausgebenden Stellen führte und ist mittlerweile entbehrlich geworden.

Berlin, den 13. Mai 2022

BW I 7 – 70424/​8#1

Bundesministerium
für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen

Im Auftrag
Reinhard Janssen

Anhang

Leitlinie
des Bundesministeriums für Wohnen,
Stadtentwicklung und Bauwesen
für die Durchführung eines Präqualifizierungsverfahrens
von Bauunternehmen
vom 13. Mai 2022

Inhaltsverzeichnis

1 Präambel

2 Begriffsdefinitionen

3 Organe der Präqualifizierung

3.1 Präqualifizierungsstellen (PQ-Stellen)

3.1.1 Allgemeine Anforderungen

3.1.2 Nutzung externer Leistungen

3.1.3 Einstellung in das Amtliche Verzeichnis PQ-VOB

3.1.4 Beschwerdeverfahren

3.1.5 Finanzierung

3.2 „Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V.“

3.2.1 Vereinszweck

3.2.2 Finanzierung

3.3 Beschwerdeausschuss

4 Verfahren zur Aufnahme in das Amtliche Verzeichnis PQ-VOB

4.1 Antragstellung

4.2 Prüfung des Antrags

4.3 Prüfung der Vollständigkeit und Plausibilität der Unterlagen, Eigenerklärung, Bearbeitungsfrist

4.4 Verwendung des Vereinslogos

5 Prüfungsverfahren

5.1 Prüfungskriterien

5.2 Verfahren

5.3 Mitteilungen über wesentliche Änderungen

6 Eintragung in das Amtliche Verzeichnis PQ-VOB

7 Ablehnung

8 Gültigkeit und Streichung der Präqualifikation

8.1 Gültigkeit

8.2 Streichung

9 Selbstreinigung

10 Beschwerden

11 Vertraulichkeit, Datenschutz, Einsicht in Dokumente und Akten

12 Anlagen

12.1 Anlage 1: Eignungskriterien

12.2 Anlage 2: Einteilung der Leistungsbereiche

1 Präambel

Diese Leitlinie trifft Regelungen zur bundesweit einheitlichen Durchführung eines Präqualifikationsverfahrens bei ­öffentlichen Bauaufträgen. Durch eine Präqualifikation nach den Vorgaben dieser Leitlinie sind die im Vergaberecht geforderten auftragsunabhängigen Eignungsnachweise hinsichtlich Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit (insbesondere § 6a VOB/​A, § 6a EU VOB/​A, § 6a VS VOB/​A) erfasst. Herausgegeben wird die Leitlinie von dem für das Bauwesen zuständigen Bundesministerium.

Die Präqualifikation von Bauunternehmen wird von Bundes- und Landesministerien, in deren Zuständigkeit das Bauen fällt, sowie den kommunalen Spitzenverbänden als öffentliche Auftraggeber im Baubereich mitgetragen. Ebenso unterstützen die Haupt- und Wirtschaftsverbände der Bauindustrie, des Baugewerbes und spezieller Fachbereiche des Bauens als Vertreter der Auftragnehmerseite sowie die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt die Präqualifikation.

Allen Unternehmen des in- und ausländischen Bauhaupt- und Baunebengewerbes ist die Möglichkeit einer Prä­qualifikation gegeben. Für Unternehmen, die Dienst- bzw. Lieferleistungen erbringen bzw. freiberufliche Tätigkeiten ausüben, hat diese Leitlinie keine Gültigkeit.

Öffentliche Auftraggeber berücksichtigen eine Präqualifikation bei öffentlichen Bauausschreibungen, sowohl im Unterschwellen- als auch im Oberschwellenbereich. Im Vergleich zu der Abgabe einer Eigenerklärung (z. B. Formblatt 124 VHB oder der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung – EEE) ist der Eignungsnachweis durch die Präqualifikation, der Eintragung im Amtlichen Verzeichnis PQ-VOB, bereits erbracht. Eine Vorlage der jeweiligen Einzelnachweise ist bei dieser Präqualifikation nicht erforderlich – bei Verwendung einer Eigenerklärung ist der entsprechende Nachweis noch nicht erbracht.

Für Auftraggeber und Auftragnehmer wird der Arbeitsaufwand durch die Präqualifikation maßgeblich reduziert. Sie trägt dazu bei, den Wettbewerb und die Transparenz im Vergabeverfahren sicherzustellen.

2 Begriffsdefinitionen

(1) Präqualifikation PQ-VOB ist die vorgelagerte auftragsunabhängige Prüfung der Eignungsnachweise durch Prä­qualifizierungsstellen (PQ-Stellen) nach den in Nummer 5.1 festgelegten Kriterien insbesondere auf Basis der in § 6a VOB/​A, § 6a EU VOB/​A, § 6a VS VOB/​A definierten Anforderungen. Diese entspricht einer Zertifizierung mit dem Unterschied, dass die Gültigkeit nicht durch ein Zertifikat, sondern durch den aktuell gültigen Eintrag in das Amtliche Verzeichnis PQ-VOB bestätigt ist.

(2) Amtliches Verzeichnis präqualifizierter Bauunternehmen (Amtliches Verzeichnis PQ-VOB) enthält die durch Präqualifizierungsstellen (PQ-Stellen) nach VOB präqualifizierten Bauunternehmen. Das Amtliche Verzeichnis PQ-VOB wird durch den „Verein für Präqualifizierung von Bauunternehmen e. V.“ geführt und ist über die Homepage des Vereins (www.PQ-Verein.de) allgemein zugänglich.

(3) Präqualifizierungsstelle (PQ-Stelle) ist ein privates Unternehmen, dem vom „Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V.“ eine Konzession für die Tätigkeit als PQ-Stelle erteilt wurde und das die Präqualifikation nach VOB gem. dieser Leitlinie unabhängig und fachlich kompetent durchführt.

(4) Antragstellerin/​Antragsteller kann jede natürliche/​juristische Person oder Personengesellschaft sein, die sich gewerbsmäßig mit der Ausführung von Bauleistungen befasst.

(5) Präqualifiziertes Bauunternehmen ist, nach Feststellung der Präqualifikation gemäß Absatz 1, ein im Amtlichen Verzeichnis PQ-VOB aufgeführtes Bauunternehmen.

(6) Leistungsbereiche sind die einzelnen Leistungen, für die Referenzen vorgelegt und anerkannt wurden. Die Aufteilung ergibt sich aus den jeweiligen Geltungsbereichen der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) im Teil C der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB).

Hierbei wird zwischen Einzelleistungen, die im eigenen Betrieb erbracht wurden, sowie Komplettleistungen, die unabhängig vom ausführenden Unternehmen mit eigenem Führungspersonal koordiniert wurden, unterschieden. Die Präqualifizierung eines Komplettleistungsbereiches setzt mindestens die Präqualifizierung in einem zugeordneten Einzelleistungsbereich voraus.

Die Leistungsbereiche sind im Verzeichnis A (Einzelleistungsbereiche) und Verzeichnis B (Komplettleistungsbereiche) der Anlage 2 aufgeführt.

3 Organe der Präqualifizierung

3.1 Präqualifizierungsstellen (PQ-Stellen)

3.1.1 Allgemeine Anforderungen

Die Präqualifikation wird durch private, unabhängige und fachlich kompetente Stellen durchgeführt, die durch den PQ-Verein hierzu durch Erteilung von Konzessionen autorisiert werden. Die Präqualifizierungsstellen haben die An­forderungen an eine Zertifizierungsstelle nach DIN EN ISO/​IEC 17065 in Verbindung mit der DAkkS-Regel zu den Anforderungen an die Akkreditierung von Präqualifizierungsstellen, die Bauunternehmen präqualifizieren (PQ-VOB), zu erfüllen. Der diesbezügliche Nachweis wird durch eine Akkreditierung bei der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) erbracht. Die PQ-Stellen müssen eine effiziente und kostensparende Struktur aufweisen, die die Unparteilichkeit sichert und Transparenz garantiert. Die DAkkS begutachtet und überwacht dabei die Kompetenz der PQ-Stelle (Konformitätsbewertungsstelle).

Wird die Akkreditierung ausgesetzt, eingeschränkt oder zurückgezogen oder erlischt die Akkreditierung auf andere Weise, ist die PQ-Stelle verpflichtet, diesen Sachverhalt ihren Kunden, den präqualifizierten Bauunternehmen, und dem PQ-Verein mitzuteilen und hat mit dem PQ-Verein ein Verfahren zu vereinbaren mit dem Ziel, die betroffenen Unternehmen schnell einer neuen PQ-Stelle zuzuführen. Um Ihre Präqualifikation aufrecht zu erhalten, haben die Unternehmen umgehend mit einer anderen akkreditierten PQ-Stelle die Fortführung des Verfahrens zu vereinbaren. Die bisherige PQ-Stelle hat der übernehmenden PQ-Stelle umgehend nach Aufforderung des präqualifizierten Bauunternehmens alle relevanten Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Sollte ein präqualifiziertes Bauunternehmen aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen zum Zeitpunkt der Beendigung seines Vertrages mit der betroffenen PQ-Stelle noch keinen neuen Vertrag mit einer anderen akkreditierten PQ-Stelle geschlossen haben, wird das präqualifizierte Bauunternehmen übergangsweise für einen angemessenen Zeitraum weiter im Amtlichen Verzeichnis geführt, solange die Vorgaben der Leitlinie erfüllt sind.

Die PQ-Stellen verpflichten sich, einheitlich nach dieser Leitlinie zu verfahren. Sie unterliegen der Aufsicht durch den „Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V.“ und der Überwachung durch die DAkkS und setzen deren Beschlüsse bzw. Vorgaben um.

3.1.2 Nutzung externer Leistungen

Die erforderliche Prüftätigkeit bei einer Präqualifizierung hat ausschließlich durch die akkreditierten PQ-Stellen zu erfolgen. Externe Leistungen dürfen nur zur Bestätigung der vorgelegten Informationen der Antragstellerin/​des Antragstellers oder zum Erhalt der benötigten Unterlagen in Anspruch genommen werden.

3.1.3 Einstellung in das Amtliche Verzeichnis PQ-VOB

Die PQ-Stellen verfügen über alle datentechnischen Systemvoraussetzungen, um die präqualifizierten Bauunter­nehmen einschließlich der Nachweise ihrer Präqualifizierung in das vom „Verein für die Präqualifikation von Bau­unternehmen e. V.“ geführte Amtliche Verzeichnis PQ-VOB einzustellen. Die Veröffentlichung des Amtlichen Verzeichnisses PQ-VOB im Internet wird durch den Verein im Zusammenwirken mit den PQ-Stellen vorgenommen.

3.1.4 Beschwerdeverfahren

Die PQ-Stellen stellen bei Beschwerdeverfahren (siehe Nummer 10) dem Beschwerdeausschuss alle Informationen, Unterlagen, Dokumentationen und Stellungnahmen hinsichtlich der betroffenen Präqualifizierungstätigkeit zur Ver­fügung. Dazu gehören auch die Dokumentation und das Ergebnis der internen Prüfung der Beschwerde.

3.1.5 Finanzierung

Die Finanzierung der PQ-Stellen erfolgt aus Entgelten der Bauunternehmen an die PQ-Stellen für die Durchführung und Aufrechterhaltung der Präqualifikation. Die Höhe der Entgelte bestimmt sich nach den Kosten, die den PQ-Stellen bei der Präqualifizierungstätigkeit an Personal- und Sachmitteln sowie für die Entrichtung von Entgelten an den „Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V.“ entstehen.

3.2 „Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V.“

3.2.1 Zweck und Aufgaben des Vereins

(1) Der Verein ist als Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. im Vereinsregister (Registerblatt VR 8498) beim Amtsgericht Bonn eingetragen. Er führt auf der Grundlage der von den PQ-Stellen zur Verfügung zu stellenden Daten das Amtliche Verzeichnis PQ-VOB gemäß dieser Leitlinie und stellt dieses im Zusammenwirken mit den PQ-Stellen im Internet allen Beteiligten zur Verfügung. Darüber hinaus stellt der Verein die dem Amtlichen Verzeichnis PQ-VOB zugrundeliegenden Nachweise der Präqualifikation den öffentlichen Auftraggebern und deren Beauftragten zur Verfügung.

(2) Der Verein erteilt die Konzessionen für die Tätigkeit als PQ-Stelle aufgrund eines wettbewerblichen Auswahlverfahrens.

(3) Dem Verein und der DAkkS obliegen im Zusammenwirken die Überwachung bzw. Aufsicht der PQ-Stellen; sie gewährleisten die Einhaltung eines einheitlichen Verfahrens aller PQ-Stellen gemäß dieser Leitlinie.

(4) Der Verein koordiniert das Zusammenwirken der beteiligten Stellen aus Wirtschaft und Verwaltung. Diesbezüglich arbeitet er eng mit dem Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen – DVA – zusammen.

3.2.2 Finanzierung

Die Finanzierung erfolgt aus Entgelten der PQ-Stellen für die Eintragungen in das Amtliche Verzeichnis PQ-VOB an den Verein. Die Höhe der Entgelte wird durch die Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen.

3.3 Beschwerdeausschuss

Der Beschwerdeausschuss entscheidet nach Maßgabe dieser Leitlinie über Beschwerden von Bauunternehmen zu Entscheidungen der PQ-Stellen, vgl. § 14 der Satzung des „Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V.“. Ebenfalls können PQ-Stellen beim Beschwerdeausschuss gegen eine Entscheidung des „Vereins für die ­Präqualifikation von Bauunternehmen e. V.“ Beschwerde einlegen. Das Beschwerdeverfahren (vgl. Nummer 10) ist im Einzelnen in der Beschwerdeordnung festgelegt.

4 Verfahren zur Aufnahme in das Amtliche Verzeichnis PQ-VOB

4.1 Antragstellung

(1) Den Antragstellerinnen/​Antragstellern werden der Antrag und die Unterlagen zur Präqualifikation online bereit­gestellt. Ihnen wird die Möglichkeit gegeben, die Antragsformulare auf elektronischem Weg auszufüllen, zu signieren und an die PQ-Stellen zu senden. Daneben können Antragstellerinnen/​Antragsteller Anträge auf Erteilung einer Präqualifikation auch schriftlich per Brief oder Telefax bei den PQ-Stellen einreichen.

(2) Die Unterlagen müssen von einer Person, die berechtigt ist, für die Antragstellerin/​den Antragsteller Erklärungen abzugeben, unterzeichnet oder signiert sein. Sofern bei einer Präqualifikation auch unselbstständige Niederlassungen einbezogen werden, sind diese zu benennen. Selbstständige Niederlassungen mit einem eigenen Handelsregister­eintrag können eine eigene Präqualifikation beantragen.

4.2 Prüfung des Antrags

(1) Nach Erhalt eines Antrages prüfen die PQ-Stellen zunächst innerhalb von 14 Tagen, ob der Antrag angenommen werden kann oder abgelehnt werden muss und teilen der Antragstellerin/​dem Antragsteller das Ergebnis mit. Erst wenn der Antrag angenommen wird, fordern die PQ-Stellen die Antragstellerin/​den Antragsteller auf, die Nachweise zum Verfahren zur Präqualifikation einzureichen.

(2) Nach positiver Antragsbewertung wird der Vertrag zwischen PQ-Stelle und Bauunternehmen geschlossen.

4.3 Prüfung der Vollständigkeit und Plausibilität der Unterlagen, Eigenerklärung, Bearbeitungsfrist

(1) Die für die Präqualifikation einzureichenden Nachweise können ebenfalls auf elektronischem Weg oder per Post an die PQ-Stelle versandt werden. Bei fremdsprachigen Nachweisen hat das Bauunternehmen eine deutsche Übersetzung einzureichen bzw. ist die Gleichwertigkeit zum in der Leitlinie geforderten Dokument über die eCertis Datenbank zu belegen. Soweit Nachweise in nur schwer lesbarer Form vorgelegt werden können, ist die PQ-Stelle autorisiert eine Abschrift zu fertigen und diese mit Bestätigungsvermerk zu versehen. Für die Möglichkeit, dass die PQ-Stellen auf der Grundlage von Vollmachten Nachweise eigenständig einholen können, ist durch das Bauunternehmen eine entsprechende Vollmacht auszustellen.

(2) Mit den Unterlagen zur Präqualifikation ist von dem Bauunternehmen eine Eigenerklärung abzugeben, dass es, soweit bei einem Auftrag die Beteiligung von Nachunternehmern vorgesehen ist, sich verpflichtet,

nur solche Nachunternehmer einzusetzen, die ihrerseits präqualifiziert sind oder per Einzelnachweis belegen können, dass alle Präqualifikationskriterien erfüllt sind,
dem Auftraggeber jeglichen Nachunternehmereinsatz rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit unter Angabe des Namens und der Registriernummer, unter der der Nachunternehmer für den auszuführenden Leistungsbereich im Amtlichen Verzeichnis PQ-VOB geführt wird, mitzuteilen,
dem Auftraggeber auf Anforderung im Einzelfall die Eignungsnachweise des Nachunternehmers vorzulegen.

Das Bauunternehmen hat weiterhin zu erklären, dass ihm bekannt ist, dass ein Verstoß gegen diese Verpflichtungen in der Regel zum Verlust der Präqualifikation führt.

(3) Gibt es konkrete Anhaltspunkte für Widersprüche oder Unklarheiten in den Angaben/​Nachweisen des Bauunternehmens, fordern die Präqualifizierungsstellen unverzüglich Aufklärung. Dies ist durch Prüfvermerke zu dokumentieren, die im Fall einer Präqualifikation im Amtlichen Verzeichnis PQ-VOB zu hinterlegen sind. Können die Unklarheiten oder Widersprüche nicht aufgeklärt werden, ist die Präqualifikation zu verweigern.

(4) Die Bearbeitungsfrist, in der eine Entscheidung über die Präqualifikation getroffen wird, beginnt zu laufen, sobald die PQ-Stellen die Nachweise in aktueller Form vollständig und widerspruchsfrei erhalten haben. Sie darf 14 Tage nicht überschreiten.

4.4 Verwendung des Vereinslogos

Für den schriftlichen Verweis der Unternehmen auf die Eintragung im Amtlichen Verzeichnis PQ-VOB des „Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V.“ bei Veröffentlichungen oder im Schriftverkehr verpflichten die PQ-Stellen die Unternehmen das beim Patent- und Markenamt als Kollektivmarke eingetragene Vereinslogo nach der dort hinterlegten Zeichensatzung, zusammen mit der Registriernummer, wie nachfolgend dargestellt zu verwenden.

Vereinslogo mit Registriernummer

5 Prüfungsverfahren

Der Ablauf des Prüfungsverfahrens muss den Anforderungen nach DIN EN ISO/​IEC 17065 entsprechen. Danach stellt eine Mitarbeiterin/​ein Mitarbeiter der PQ-Stelle die aktuelle Übereinstimmung der vollständigen und zweifelsfreien Unterlagen mit den Kriterien in Anlage 1 (vgl. Nummer 12.1) fest. Die Prüfung mündet in einer Entscheidungsempfehlung. Diese Empfehlung wird von einem vom bisherigen Prüfungsprozess unabhängigen Verantwortlichen der PQ-Stelle bewertet und entschieden (Vier-Augen-Prinzip). Ähnliche oder zusammenhängende Informationen in verschiedenen Nachweisen sind dabei auf Plausibilität zu überprüfen. Dies beinhaltet mindestens eine Prüfung:

der grundlegenden Angaben aus verschiedenen Dokumenten auf inhaltliche Plausibilität,
der finanziellen Stabilität über eine Abfrage bei www.insolvenzbekanntmachungen.de,
der inhaltlichen Vollständigkeit der Referenzen gemäß Anlage 2 und
der Plausibilität der Angaben in der „Eigenerklärung präqualifizierter Bereich“,

wobei die Summe des präqualifizierten und nicht präqualifizierten Bereichs 100 % ergeben muss.

Bei Unplausibilitäten muss die PQ-Stelle weitere Prüfmaßnahmen ergreifen.

5.1 Prüfungskriterien

Die Prüfung erfolgt nach den Kriterien der Anlage 1 dieser Leitlinie, Nummer 1 bis 16 (vgl. Nummer 12.1).

5.2 Verfahren

Die Prüfung erfolgt in folgenden Verfahren:

a)
Präqualifikation erstmalig erteilen
b)
Präqualifikation aufrechterhalten
c)
Präqualifikation streichen.

5.3 Mitteilungen über wesentliche Änderungen

Die Unternehmen werden verpflichtet, solange sie im Amtlichen Verzeichnis PQ-VOB eingetragen sind, den PQ-Stellen unverzüglich mitzuteilen, falls sich die Angaben zu den Eignungskriterien nach Anlage 1 ändern oder das Unternehmen Bautätigkeiten aufgibt, für die eine Präqualifizierung gewährt worden ist.

6 Eintragung in das Amtliche Verzeichnis PQ-VOB

Wird eine positive Entscheidung getroffen, nehmen die PQ-Stellen sofort die zunächst interne Eintragung und Hinterlegung mit den für die öffentlichen Auftraggeber einsehbaren Eignungsnachweisen vor. Die Freigabe und Zurverfügungstellung der elektronischen Eintragung im Internet erfolgt im Amtlichen Verzeichnis PQ-VOB durch den „Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V.“ spätestens nach drei Kalendertagen. Der „Verein für die Prä­qualifikation von Bauunternehmen e. V.“ behält sich vor, vor der Freigabe stichprobenhaft eine Plausibilitätsprüfung durchzuführen. Falls sich hierbei konkrete Anhaltspunkte für fehlerhafte Datensätze ergeben, wird die Freigabe abgelehnt und die PQ-Stelle vom „Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V.“ zur Aufklärung aufgefordert. Kann die PQ-Stelle die Beanstandungen nicht zur Überzeugung des „Verein(s) für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V.“ aufklären, bleibt es bei der Ablehnung.

Die Präqualifizierung wird im Hinblick auf dieses Regelwerk als Zertifizierung verstanden, wobei der Eintrag in das Amtliche Verzeichnis PQ-VOB als Zertifizierung gilt und die Streichung aus dem Amtlichen Verzeichnis als Entzug der Zertifizierung. Die Nummer 7.7 der DIN EN ISO/​IEC 17065, nach der dem zertifizierten Unternehmen eine Zertifizierungsdokumentation auszustellen ist, bleibt hiervon unberührt. Die von der PQ-Stelle ausgestellte Zertifizierungs­dokumentation enthält den Hinweis, dass sich die Gültigkeit der Präqualifikation aus dem Amtlichen Verzeichnis PQ-VOB ergibt. Die Veröffentlichung der präqualifizierten Bauunternehmen erfolgt ausschließlich im Amtlichen Verzeichnis PQ-VOB.

7 Ablehnung

(1) Wird eine negative Entscheidung getroffen, teilen die PQ-Stellen dem Bauunternehmen dieses unter Nennung der Ablehnungsgründe mit und klären es über das Beschwerdeverfahren auf.

(2) Wird eine negative Entscheidung getroffen, weil das Unternehmen unzutreffende Nachweise – auch Eigenerklärungen – nach Anlage 1 vorgelegt hat, kann ein neuer Antrag nicht vor Ablauf von 24 Monaten gestellt werden.

8 Gültigkeit und Streichung der Präqualifikation

8.1 Gültigkeit

Die Gültigkeit der Präqualifikation ergibt sich aus der tagesaktuellen Eintragung im Amtlichen Verzeichnis PQ-VOB unter der Adresse www.PQ-Verein.de.

Spätestens 20 Kalendertage vor Ablauf der Gültigkeit eines oder mehrerer Nachweise weisen die PQ-Stellen die Unternehmen darauf hin, die betreffenden Nachweise zu aktualisieren. Liegen die für die Aufrechterhaltung der Präqualifikation erforderlichen Unterlagen nicht vor Ablauf der Gültigkeit eines oder mehrerer Nachweise vor, wird das präqualifizierte Bauunternehmen aus dem Amtlichen Verzeichnis PQ-VOB gemäß Nummer 8.2 Absatz 1 Buchstabe b gestrichen. Das Unternehmen wird darüber informiert und erneut in Textform zur Vorlage der Nachweise aufgefordert.

Reicht das Unternehmen die Unterlagen nach und sind die Voraussetzungen vollständig erfüllt, wird es wieder in das Amtliche Verzeichnis PQ-VOB eingetragen.

8.2 Streichung

(1) Eine Präqualifikation wird gestrichen, d. h. die Eintragung aus dem Amtlichen Verzeichnis PQ-VOB entfernt

a)
auf Antrag des Unternehmens,
b)
nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der erforderlichen Nachweise nach Anlage 1,
c)
wenn das Unternehmen die Eignungskriterien nach Anlage 1 nicht mehr erfüllt, hiervon ausgenommen ist Nummer 10 zweiter Spiegelstrich der Anlage 1,
d)
wenn das Ergebnis der Plausibilitätsprüfung endgültig negativ ausfällt.

(2) Eine Präqualifikation ist zu streichen und das Bauunternehmen zu sperren, wenn das präqualifizierte Bauunternehmen schuldhaft

a)
unzutreffende Nachweise – auch Eigenerklärungen – nach Anlage 1 vorlegt,
b)
Handlungen im Widerspruch zu seiner Verpflichtung aus der nach Anlage 1 Nummer 9 abgegebenen Eigenerklärung vornimmt bzw. unterlässt,
c)
eine Mitteilung über Änderungen nach Nummer 5.3 unterlässt,
d)
einen Nachunternehmer einsetzt, der weder präqualifiziert ist noch die Eignungskriterien nach Anlage 1 erfüllt bzw. nachweist,
e)
falsche Hinweise auf die Präqualifikation bei Internetauftritten, in Werbung usw. verwendet.

In diesen Fällen kann ein neuer Antrag nicht vor Ablauf von 24 Monaten gestellt werden.

9 Selbstreinigung

(1) Selbstreinigung erfolgt nach Maßgabe von § 6a Absatz 1 VOB/​A, § 6f EU Absatz 1 und 2 VOB/​A und § 6f VS Absatz 1 und 2 VOB/​A sowie die §§ 7, 8 WRegG. Ist der Sachverhalt in das Wettbewerbsregister einzutragen und erkennt das Bundeskartellamt die Selbstreinigung des Unternehmens nach § 7 Absatz 2 WRegG an, erfolgt keine Streichung nach Nummer 8.2 Absatz 1 Buchstabe c bzw. ist diese wiederaufzuheben. Lehnt das Bundeskartellamt die Selbstreinigung des Unternehmens in diesem Fall ab, bleibt der Entzug der Präqualifikation bestehen. Ein Antrag auf Selbstreinigung an die PQ-Stellen ist bei Sachverhalten, die in das Wettbewerbsregister einzutragen sind, unzulässig.

(2) Sachverhalte, die in § 2 WRegG nicht erfasst werden (vgl. § 124 GWB), können ebenfalls zum Entzug der Prä­qualifikation führen. In diesen Fällen erfolgt eine Streichung nach Nummer 8.2 Absatz 1 Buchstabe c nicht bzw. ist wieder aufzuheben, wenn das Unternehmen durch Vorlage der Nachweise nach Nummer 6 der Anlage 1 eine Selbstreinigung nachgewiesen hat. Die Beurteilung, ob die vorgelegten Unterlagen nach Nummer 6 der Anlage 1 geeignet sind, die Selbstreinigung zu bescheinigen, obliegt den PQ-Stellen. Im Fall einer Selbstreinigung ist dieses im Amt­lichen Verzeichnis PQ-VOB kenntlich zu machen, da Vergabestellen selbst prüfen müssen, ob die Art der Selbstreinigung für das jeweilige Vergabeverfahren ausreichend ist.

10 Beschwerden

(1) Das Bauunternehmen kann gegen jede Entscheidung der PQ-Stellen binnen eines Monats ab Erhalt der Mitteilung über die Entscheidung beim „Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V.“ Beschwerde einlegen.

(2) Das Beschwerdeverfahren erfolgt auf Grundlage der Beschwerdeordnung des „Verein(s) für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V.“ in der jeweils gültigen Fassung.

11 Vertraulichkeit, Datenschutz, Einsicht in Dokumente und Akten

(1) Von der Antragstellerin/​dem Antragsteller wird eine Erklärung gefordert, dass sie/​er mit der Speicherung, Nutzung und Verarbeitung der personen- und firmenbezogenen Daten bei den PQ-Stellen und beim PQ-Verein einverstanden ist. Zusätzlich erklärt sie/​er sich damit einverstanden, dass personen- und firmenbezogene Daten für das Amtliche ­Verzeichnis PQ-VOB zur Auskunft für das Wettbewerbsregister, öffentliche Auftraggeber bzw. deren Beauftragte und zu Prüfzwecken der Akkreditierungsstelle genutzt werden. In der Erklärung ist die Verpflichtung abzugeben, dass betroffene Personen der Datenverarbeitung zugestimmt haben. Betroffene haben jederzeit das Recht Auskunft über ihre gespeicherten personenbezogenen Daten zu erhalten und deren Löschung oder Berichtigung zu verlangen. Die Löschung oder Berichtigung kann Auswirkungen auf die Präqualifikation haben.

(2) Alle Unterlagen und Informationen, die im Zusammenhang mit Präqualifikationen eingereicht wurden, verbleiben zur Speicherung, Nutzung und Verarbeitung bei den PQ-Stellen. Sie sind vertraulich zu behandeln und werden nach Art des Speicherzweckes unterschieden. Die PQ-Stellen gewähren neben der Antragstellerin/​dem Antragsteller/​dem präqualifizierten Bauunternehmen selbst nur dem Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V., von ihm bevollmächtigten Personen oder in berechtigten Fällen dem Bundeskartellamt, einem öffentlichen Auftraggeber bzw. deren Beauftragten und der Akkreditierungsstelle auf Grundlage der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen Einsicht in Dokumente und Unterlagen, die als Nachweis der Präqualifikation zugrunde liegen. Müssen aufgrund gesetzlicher Regelungen Informationen an Dritte weitergegeben werden, z. B. § 3 des Akkreditierungsstellengesetzes (AkkStelleG), sind die Antragstellerinnen/​Antragsteller darüber zu informieren. Jede kommerzielle oder nicht dem Zweck der Präqualifikation dienende Nutzung der von den Antragstellerinnen/​Antragstellern vorgelegten Unterlagen bzw. diesbezüglich erhaltenen Informationen ist den PQ-Stellen ohne ausdrückliche Einwilligung der Antragstellerin/​des Antragstellers untersagt. Die PQ-Stellen haften für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

(3) Für alle im Amtlichen Verzeichnis PQ-VOB gespeicherten Daten und für das Betreiben des Amtlichen Verzeichnisses PQ-VOB benötigte Daten ist die Einhaltung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen durch den PQ-Verein zu beachten.

(4) Wird ein Antrag abgelehnt oder eine Präqualifikation gestrichen, sind die Unterlagen dieses Unternehmens nach Ablauf der Beschwerdefrist zuzüglich zwei Wochen zu vernichten und alle Daten aus dem Amtlichen Verzeichnis PQ-VOB zu löschen. Gesetzliche Aufbewahrungsfristen sowie Anforderungen der DIN EN ISO/​IEC 17065 bleiben ­unberührt. In den Fällen nach Nummer 8.2 Absatz 2 oder im Fall einer Beschwerde sind die relevanten Daten 24 Monate zu speichern und dann zu löschen.

(5) Auf Verlangen erhält jede Antragstellerin/​jeder Antragsteller jedes präqualifizierte Bauunternehmen Einsicht in alle Akten, Dokumente und Unterlagen, die sich auf den jeweiligen Antrag/​die Präqualifikation/​die Beschwerde beziehen.

(6) Auf Verlangen erhält die Antragstellerin/​der Antragsteller/​das präqualifizierte Bauunternehmen von den PQ-Stellen Kopien der angeforderten Akten, Dokumente und Unterlagen. Anfallende Kosten sind zu erstatten.

12 Anlagen

Anlage 1: Kriterien der Präqualifikation + Anhang

Anlage 2: Einteilung der Leistungsbereiche

Anlage 1
Kriterien der Präqualifizierung

Eignungsnachweise und Ausschlusstatbestände
nach § 6a VOB/​A, § 6a EU VOB/​A, § 6a VS VOB/​A,
§ 16 Absatz 2 VOB/​A, § 6e EU VOB/​A, § 6e VS VOB/​A

Lfd.
Nr.
Rechtliche Anforderungen Nachweise Aktualisierung1
 1 Es ist kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder der Antrag mangels Masse abgelehnt worden (§ 6a Absatz 2 Nummer 5 VOB/​A, § 6e EU Absatz 6 Nummer 2 VOB/​A, § 6e VS Absatz 6 Nummer 2 VOB/​A2). Eigenerklärung1 alle 13 Monate
 1a Nummer 1 findet keine Anwendung, sobald ein Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt ist (§ 258 InsO) und der Insolvenzplan nichts anderes vorsieht. Bestätigung des Insolvenzverwalters aktuell
 2 Das Unternehmen befindet sich nicht in Liquidation (§ 6a Absatz 2 Nummer 6 VOB/​A, § 6e EU Absatz 6 Nummer 2 VOB/​A, § 6e VS Absatz 6 Nummer 2 VOB/​A). Eigenerklärung alle 13 Monate
 3 Es liegt keine schwere Verfehlung vor, die die Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt (§ 6a Absatz 2 Nummer 7 VOB/​A, § 6e EU Absatz 3, Absatz 6 Nummer 3
VOB/​A, § 6e VS Absatz 3, Absatz 6 Nummer 3 VOB/​A), z. B.
Eigenerklärung

Im Zweifelsfall kann von Unternehmen die Vorlage von Auszügen aus dem Bundeszentralregister nach § 30 Absatz 5 BZRG gefordert werden. Sofern Zweigniederlassungen in die Präqualifikation einbezogen werden, sind diese in der Eigenerklärung
namentlich aufzuführen.

alle 13 Monate
wirksames Berufsverbot (§ 70 StGB)
wirksames vorläufiges Berufsverbot (§ 132a StPO)
wirksame Gewerbeuntersagung (§ 35 GewO)
Verstoß gegen § 81 Absatz 1 Nummer 1 GWB,
rechtskräftiges Urteil innerhalb der letzten zwei Jahre gegen Mitarbeiter mit Leitungsaufgaben einschließlich der Überwachung der Geschäftsführung oder der sonstigen Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung wegen Terrorismusfinanzierung oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 StGB zu begehen (§ 89c StGB), Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§ 108e StGB), ­Artikel 2 § 2 IntBestG (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr), Bildung krimineller Vereinigungen (§ 129 StGB), Bildung terroristischer Vereinigungen (§ 129a StGB), kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland (§ 129b StGB), Menschenhandel (§§ 232StGB), Zwangsprostitution Absatz 1 bis 5 (§ 232a StGB), Zwangsarbeit (§ 232b StGB), Ausbeutung der Arbeitskraft (§ 233 StGB), Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung (§ 233a StGB), Diebstahl (§ 242 StGB), Unterschlagung (§ 246 StGB), Erpressung (§ 253 StGB), Geldwäsche (§ 261 StGB), Betrug (§ 263 StGB), Computerbetrug (§ 263a StGB), Subventionsbetrug (§ 264 StGB), Kreditbetrug (§ 265b StGB), Untreue (§ 266 StGB), Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (266a StGB), Urkundenfälschung (§ 267 StGB), Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB), Delikte im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren (§ 283 ff. StGB), wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen
(§ 298 StGB), Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB), Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen (§§ 299a und 299b StGB), Brandstiftung (§ 306 StGB), Baugefährdung (§ 319 StGB), Gewässer- oder Bodenverunreinigung (§§ 324, 324a StGB), unerlaubter Umgang mit Abfällen (§ 326 StGB), Vorteilsgewährung (§ 333 StGB), Bestechung (§ 334 StGB), jeweils auch in Verbindung mit § 335a StGB mit dem eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verhängt wurde. Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne der genannten Vorschriften stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich.
 4 Es liegen keine Eintragungen im Gewerbezentralregister nach § 150a GewO vor, die z. B. einen Ausschluss nach § 21 SchwarzArbG Eigenerklärung alle 13 Monate
rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit nach § 8 Absatz 1 Nummer 2, §§ 10 und 11 SchwarzArbG,
rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit nach § 15, 15a, 16 Absatz 1 Nummer 1, 1b oder Nummer 2 AÜG oder
nach § 266 a Absatz 1, 2 und 4 StGB,
Bußgeldentscheidungen wegen illegaler Ausländerbeschäftigung nach § 404 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
nach § 19 Absatz 1 MiLoG
oder nach § 21 Absatz 1 AEntG rechtfertigen.
 5 Es liegt keine Eintragung in einem Landeskorruptionsregister vor. Eigenerklärung alle 13 Monate
 5a Es liegt keine Eintragung im Wettbewerbsregister vor. Elektronische Abfrage des Wett­bewerbsregisters durch PQ-Stelle alle 6 Monate
 6 Das Unternehmen hat im Fall einer Selbstreinigung nach Nummer 9 Absatz 2 der Leitlinie Folgendes nachgewiesen:
Zahlung eines Ausgleichs für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden oder Selbstverpflichtung zur Zahlung eines Ausgleichs, Dokumentation gemäß Leitfaden zur Berücksichtigung von Selbstreinigungsmaßnahmen bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Abschnitt (2) „Schadenskompensation“ (Erlass des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 6. September 2017 – Az.: 81063.09/​05-2017/​000006) Einmalig
umfassende Klärung der Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch entstandenen Schaden im Zusammenhang stehen durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftrag­geber und Dokumentation gemäß Leitfaden zur Berücksichtigung von Selbstreinigungsmaßnahmen bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Abschnitt (1) „Sachverhaltsaufklärung“ (siehe oben) Einmalig
Ergreifen konkreter technischer, organisatorischer und personeller Maßnahmen, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden. Dokumentation gemäß Leitfaden zur Berücksichtigung von Selbstreinigungsmaßnahmen bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Abschnitt (3) „Ergreifen organisatorischer, technischer und personeller Maßnahmen“ (siehe oben), wobei als Erklärung Dritter insbesondere die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers nach einschlägigen Regelungen (z. B. IDW-Prüfstandard) in Betracht kommt Einmalig;
gegebenenfalls wiederholt gemäß Vorgaben des Zertifikats der Konformitätsbewertungsstelle bzw. der Erklärungen Dritter
 7 Die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben ist ordnungsgemäß erfüllt (§ 6a Absatz 2 Nummer 8 VOB/​A,
§ 6e EU Absatz 4 VOB/​A, § 6e VS Absatz 4 VOB/​A).
Eigenerklärung und Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG oder „Bescheinigung in Steuersachen“ für Unternehmen, deren Tätigkeiten zwar der VOB unterfallen, die aber steuerrechtlich nicht als Bauleistungen angesehen werden (z. B. Gerüstbau) alle 13 Monate oder
entsprechend Gültigkeit
 8 Die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (ohne Berufsgenossenschaft), Eigenerklärung bezogen auf die Sozialversicherung (ohne Berufsgenossenschaft) und alle 13 Monate
an die Sozialkassen ist ordnungsgemäß erfüllt (§ 6a Absatz 2 Nummer 8 VOB/​A, § 6e EU Absatz 4 VOB/​A, § 6e VS Absatz 4 VOB/​A), soweit sie der Pflicht zur Beitragszahlung unterfallen. Unbedenklichkeitsbescheinigung der tarifvertraglichen Sozialkassen bzw. bei Beschäftigungsverhältnissen mit gewerblichen Arbeitnehmern, die dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) unterfallen, Enthaftungsbescheinigung von
SOKA-BAU
alle 13 Monate oder
entsprechend Gültigkeit
 9 Die gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns (§ 1 MiLoG, § 1 AentG, § 3a AÜG) wird erfüllt, soweit diese Verpflichtung besteht. SOKA-Bescheinigung oder – für Betriebe, die nicht dem betrieblichen Geltungsbereich der Tarifverträge über Sozialkassenverfahren (VTV) unterliegen – Bestätigung eines vereidigten Wirtschaftsprüfers/​Steuerberaters oder ein entsprechend testierter Jahresabschluss oder eine entsprechend testierte Gewinn- und Verlustrechnung alle 13 Monate
10 Die Verpflichtung, Eigenerklärung alle 13 Monate
nur Nachunternehmer einzusetzen, die ihrerseits präqualifiziert sind oder per Einzelnachweis belegen können, dass alle Präqualifikationskriterien erfüllt sind,
dem Auftraggeber jeglichen Nachunternehmereinsatz mitzuteilen,
rechtzeitig den Namen und die Kennziffer anzugeben, unter der der Nachunternehmer für den auszuführenden Leistungsbereich im Amtlichen Verzeichnis PQ-VOB geführt wird,
dem Auftraggeber auf Anforderung im Einzelfall die Eignungsnachweise des Nachunternehmers vorzulegen,
wird erfüllt.
11 Die Verpflichtung zur Anmeldung und zur Zahlung der Beiträge an die Berufsgenossenschaft ist erfüllt (§ 6a Absatz 2 Nummer 8 und 9 VOB/​A, § 6e EU Absatz 4 VOB/​A, § 6e VS Absatz 4 VOB/​A). Qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung der BG mit Angabe der Lohnsummen alle 13 Monate oder
entsprechend Gültigkeit
12 Das Unternehmen hat sein Gewerbe ordnungsgemäß angemeldet, ist im Handelsregister oder im Berufsregister des Firmensitzes eingetragen (§ 6a Absatz 2 Nummer 4 VOB/​A, § 6a EU Nummer 1 VOB/​A, § 6a VS Absatz 2 Nummer 1d VOB/​A).
Gewerbeanmeldung/​Gewerbeummeldung
bei Änderung
Handelsregisterauszug oder
bei Änderung*
(* Eintragung ist alle 13 Monate zu überprüfen)
entsprechende Eigenerklärung bei Kleingewerbetreibenden, die nicht zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet sind,
alle 13 Monate
Eintragung in das Berufsregister des Firmensitzes (Handwerksverzeichnis, Handwerksrolle oder Industrie- und Handelskammer)
bei Änderung oder
entsprechend Gültigkeit
13 Gesamtumsatz (netto) für Bauleistungen des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren, aus denen die Erbringung solcher hervorgeht. Sofern das Unternehmen Umsätze aus anderen Bereichen (Handel, Vermietung etc.) erzielt hat, sind diese separat zu den Umsätzen aus Bauleistungen anzugeben (§ 6a Absatz 2 Nummer 1 VOB/​A, § 6a EU Nummer 2c VOB/​A, § 6a VS Absatz 2 Nummer 1a VOB/​A). Bestätigung eines vereidigten Wirtschaftsprüfers/​Steuerberaters oder ein entsprechend testierter Jahresabschluss oder entsprechend testierte Gewinn- und Verlustrechnung

Eigenerklärung, welcher Teil (%) auf den zu präqualifizierenden Einzelleistungsbereich entfällt und wie groß der Anteil (%) der Nachunternehmerleistungen am Gesamtumsatz ist

alle 13 Monate
14 Die auftragsgemäße Ausführung von im eigenen Betrieb erbrachten Leistungen der letzten 5 abgeschlossenen Kalenderjahre, gerechnet vom Tage des Fertigstellungstermins an für eine oder mehrere zu qualifizierende Einzelleistungen und/​oder Komplettleistungen (Spalte 2 Anlage 2), (§ 6a Absatz 2 Nummer 2 VOB/​A, § 6a EU Nummer 3a VOB/​A, § 6a VS Absatz 2 Nummer 1b VOB/​A). Mindestens drei Referenzen entsprechend Anhang 1 pro Leistungsbereich (eine Referenz kann sich auch auf mehrere Leistungsbereiche beziehen) mit Abschluss des Kalenderjahres, mit dem die betreffende Referenz älter als fünf Kalenderjahre ist
15 Es ist nicht der Fall, dass das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat (§ 6e EU Absatz 6 Nummer 7 VOB/​A, § 6e VS Absatz 6 Nummer 7 VOB/​A). Eigenerklärung alle 13 Monate
16 Die Zahl der in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten eigenen gewerblichen Arbeitnehmer, gegliedert nach Lohngruppen mit extra ausgewiesenem technischen Leitungspersonal (ohne kfm. Angestellte und ohne AZUBIs), (§ 6a Absatz 2 Nummer 3 VOB/​A, § 6a EU Nummer 3g VOB/​A, § 6a VS Absatz 2 Nummer 1c VOB/​A). Eigenerklärung alle 13 Monate, jedoch einmal pro Kalenderjahr
Sonstige Angaben, die nur informativ aufgenommen werden und ohne Einfluss auf die Präqualifizierung sind:
Tariftreueerklärung Bund Eigenerklärung alle 13 Monate
Nachweis der Eigenschaft als bevorzugter Bewerber nach der Richtlinie für die Berücksichtigung von Werkstätten für Behinderte und Blindenwerkstätten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge Eigenerklärung alle 13 Monate
Anhang 1

Referenzen werden für die Präqualifikation in einem oder mehreren Leistungsbereichen anerkannt, wenn folgende Informationen vorliegen:

Lfd.
Nr.
Angaben
 1 Bezeichnung des Bauvorhabens
 2 Bauherr/​Auftraggeber/​Referenzgeber einschließlich Ansprechpartner (einschließlich Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse)
 3 Angabe der vertraglichen Bindung (Hauptauftragnehmer, Arge-Partner oder Nachunternehmer)
 4 Ort der Ausführung
 5 Ausführungszeit (Baubeginn und Fertigstellungstermin)
 6 Angabe der Leistungsbereiche (Nummer gemäß Anlage 2), auf die sich die Referenz bezieht
bei Einzelleistungen: bei Komplettleistungen:
 7 stichwortartige Benennung des im eigenen Betrieb erbrachten maßgeblichen Leistungsumfangs unter Angabe der ausgeführten Mengen Kurzbeschreibung der Baumaßnahme
 8 Zahl der hierfür durchschnittlich eingesetzten eigenen gewerblichen Arbeitnehmer Auflistung der mit eigenem Führungspersonal koordinierten Gewerke
 9 Auftragswert der beschriebenen Leistungen Auftragswert der Maßnahme
10 stichwortartige Beschreibung der besonderen tech­nischen und gerätespezifischen Anforderungen (einschließlich der Angabe, ob die Leistung für einen Neubau/​Umbau/​Denkmal erbracht wurde) Eventuelle Besonderheiten der Ausführung
11 Bewertung des Referenzgebers gemäß Formblatt Referenzbescheinigung des PQ Vereins, Formblatt 444 VHB Bund, Formblatt 392 HVA B-StB bzw. Formblatt 931-B VHB-W
12 schriftliche Bestätigung des Referenzgebers hinsichtlich der auftragsgemäßen Ausführung sowie dessen Zustimmung zur Speicherung, Verarbeitung und Veröffentlichung personenbezogener Daten zum Zweck der Präqualifikation des Unternehmens
Anlage 2
Einteilung der Leistungsbereiche

A – Einzelleistungen

Klasse: Hochbau

Gruppe Leistungsbereich
Rohbau, Tragwerk für Bauwerke 111-01 Betonarbeiten
111-02 Betonfertigteilarbeiten
111-03 Spannbetonarbeiten
111-04 Mauerarbeiten (natürliche/​künstliche Steine) einschließlich Verblendmauerwerk
111-05 Stahlbauarbeiten
111-06 Seilsysteme
111-07 Zimmer- und Holzbauarbeiten
111-08 Betonerhaltungsarbeiten

Gruppe Leistungsbereich
Gebäudehülle und Innenausbau 112-01 Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten
112-02 Abdichtungsarbeiten, Beschichtungen
112-03 konstruktive Fassadenarbeiten
112-04 Natur- und Betonwerksteinarbeiten
112-05 Fliesen- und Plattenarbeiten
112-06 Bodenbelagsarbeiten
112-07 Parkettarbeiten
112-08 Gussasphaltarbeiten
112-09 Holzpflasterarbeiten
112-10 Maler-, Lackierarbeiten, Beschichtungen und Tapezierarbeiten
112-11 Putzarbeiten
112-12 Wärmedämm-Verbundsysteme
112-13 Trockenbauarbeiten
112-14 Estricharbeiten
112-15 Tischlerarbeiten
112-16 Metallbauarbeiten
112-17 Klempnerarbeiten
112-18 Verglasungsarbeiten
112-19 Rollladenarbeiten
112-20 Beschlagarbeiten

Gruppe Leistungsbereich
Technische Gebäudeausrüstung 113-01 Gas-, Wasser- und Entwässerungsanlagen innerhalb von Gebäuden, Heizanlagen und zentrale Wassererwärmungsanlagen
113-02 raumlufttechnische Anlagen
113-03 Brandschutzsysteme
113-04 Elektroarbeiten
113-05 Blitzschutzanlagen
113-06 Fördertechnik (Aufzüge, Fahrtreppen und Personenbeförderungsanlagen)
113-07 Dämm- und Brandschutzarbeiten an technischen Anlagen
113-08 Gebäudeautomation
113-09 sonstige Gebäudeausrüstung

Klasse: Allgemeiner Tiefbau

Gruppe Leistungsbereich
Erdbau 211-01 Erdarbeiten
211-02 Brunnenbauarbeiten
211-03 Nassbaggerarbeiten
Entwässerung 212-01 Wasserhaltungsarbeiten
212-02 Drän- und Versickerarbeiten
Leitungsbau 213-01 Entwässerungskanalarbeiten sowie Renovierungsarbeiten an Entwässerungskanälen
213-02 Druckrohrleitungsarbeiten im Erdreich
213-03 Mikrotunnelsysteme und Rohrvortriebsarbeiten
213-04 Kabelleitungstiefbauarbeiten
Gründung, Verbau, Baugrund 214-01 Bohrarbeiten
214-02 Verbauarbeiten
214-03 Ramm-, Rüttel- und Pressarbeiten
214-04 Schlitzwandarbeiten mit stützender Flüssigkeit
214-05 Einpressarbeiten
214-06 Düsenstrahlarbeiten
214-07 Druckluftarbeiten
Landschaftsbau 215-01 Landschaftsbauarbeiten

Klasse: Ingenieurbau und Tunnelbau

Gruppe Leistungsbereich
Ingenieurbau 311-01 Betonarbeiten
311-02 Betonfertigteilarbeiten
311-03 Spannbetonarbeiten
311-04 Spritzbetonarbeiten
311-05 Mauerarbeiten
311-06 Stahlverbundarbeiten
311-07 Stahlbauarbeiten
311-08 Seilsysteme
311-09 Zimmer- und Holzbauarbeiten
311-10 Korrosionsschutzarbeiten
311-11 Betonerhaltungsarbeiten
311-12 Abdichtungsarbeiten
311-13 Lärmschutzeinrichtungen

Gruppe Leistungsbereich
Tunnelbau 312-01 Konventioneller Tunnelvortrieb
312-02 Tunnelvortrieb mit Tunnelbohrmaschinen, Schildmaschinen
312-03 Tunnelausstattungen

Klasse: Verkehrswegebau

Gruppe Leistungsbereich
Straßen- und Wegebau 411-01 Oberbauschichten ohne Bindemittel
411-02 Oberbauschichten mit hydraulischen Bindemitteln
411-03 Oberbauschichten aus Asphalt
411-04 Pflasterdecken, Plattenbeläge und Einfassungen
411-05 Ausstattung der Straßen
411-06 Verkehrssicherung

Gruppe Leistungsbereich
Schienenwegebau 412-01 Gleisbauarbeiten
412-02 Gleisinstandhaltungsarbeiten
412-03 Ausstattung der Schienenwege
412-04 Verkehrssicherung

Gruppe Leistungsbereich
Wasserbau 413-01 Böschungs- und Sohlensicherung an Wasserstraßen sowie Sicherungsarbeiten an Gewässern, Deichen und Küstendünen
413-02 Unterseeische Rohrleitungen (Abflüsse, Rohre, Tauchrohre etc., einschließlich Gräben für Kabel)
413-03 Unterwassersprengen
413-04 Herstellung von Dichtungen an Schifffahrtskanälen
413-05 Beton- und Stahlbetonarbeiten im Wasserbau
413-06 Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen im Wasserbau
413-07 Abdichtungsarbeiten im Wasserbau
413-08 Stahlwasserbauarbeiten und Korrosionsschutz im Stahlwasserbau
413-09 Elektrische und maschinentechnische Ausrüstung des Stahlwasserbaus
413-10 Ausstattung der Wasserstraßen

Klasse: Sonstiger Bau

Gruppe Leistungsbereich
Sonstiger Bau 511-01 Rückbau-, Verwertungs- und Entsorgungsarbeiten
511-02 Gerüstbau: Arbeits- und Schutzgerüste
511-03 Gerüstbau: Traggerüste
511-04 Gebäudereinigung, Baureinigungsarbeiten, Entlackung/​Reinigung durch Sandstrahlen, Trockeneisstrahlen
511-05 Feuerfeste Anlagen und Industrieschornsteine
511-06 Korrosionsschutzarbeiten an Stahl- und Aluminiumbauteilen
511-07 Asbestsanierungsarbeiten
511-08 Kampfmittelräumung

B – Komplettleistungen

Unternehmen können sich nur in Bereich B qualifizieren, wenn sie in mindestens einem zugehörigen Leistungsbereich (Spalte 2) des Bereichs A präqualifiziert sind.

Gruppe Leistungsbereich
Bauvorhaben Hochbau (Rohbau, Gebäudehülle und Innenausbau, Technische Gebäudeausrüstung) 611-01 umfassende Bauleistung Neubau
611-02 umfassende Bauleistung: Bauen im Bestand
611-03 umfassende Bauleistung Technische Gebäudeausrüstung
Bauvorhaben Allgemeiner Tiefbau 612-01 umfassende Bauleistung für Leitungsbau
612-02 umfassende Bauleistung für Tiefbauten soweit sie nicht unter 612-01 fallen
Bauvorhaben Ingenieurbau und Tunnelbau 613-01 umfassende Bauleistung für Brücken, Tunnel, Schächte und Unterführungen
Bauvorhaben Verkehrswegebau 614-01 umfassende Bauleistung für Fernstraßen und Straßen
614-02 umfassende Bauleistung für Schienenwege
614-03 umfassende Bauleistung für Start- und Landebahnen
614-04 umfassende Bauleistung für Häfen, Wasserstraßen, Dämme
und andere Wasserbauten
umfassende Bauleistung für Kraftwerke, Bergbau- und Produktionsanlagen 615-01 umfassende Bauleistung für Kraftwerke, Bergbau- und Produktion

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