Eisner Rechtsanwälte in Sachen PIM Gold antworten auf unsere Presseanfrage

Published On: Dienstag, 11.10.2022By

Sehr geehrter Herr Bremer,

bezugnehmend auf Ihre E-Mail vom 08.10.2022 übersende ich Ihnen anbei, dies im Auftrag von Herrn Rechtsanwalt Dr. Renald Metoja, die Antworten des Insolvenzverwalters auf die von Ihnen gestellten Fragen.

Wie viele ehemalige PIM/PGD-Vermittler haben Sie durch die Kanzlei rp law in Anspruch nehmen lassen und wie hoch ist die Anfechtungssumme insgesamt?

Nach umfassender Aufarbeitung der Daten und Abstimmung mit der Kanzlei rp law und weiteren Beteiligten wie z.B. den Mitgliedern des Gläubigerausschusses und der im Verfahren beigezogenen Steuerberaterkanzlei konnte nunmehr die Anfechtung gegenüber mehreren hundert Anfechtungsgegnern erklärt werden. Hieraus ergibt sich zunächst auch ein durchaus erheblicher Anfechtungsbetrag. Aufgrund der Nichtöffentlichkeit des Verfahrens wird um Verständnis dafür gebeten, dass konkretere Angaben hier nicht gemacht werden können.

Warum haben Sie durch die Kanzlei rp law anfechten lassen und nicht selbst angefochten? 

Die Beauftragung einer auf die Durchsetzung von insolvenzspezifischen Anfechtungsansprüchen spezialisierten Kanzlei mit der Geltendmachung von komplexen Anfechtungsansprüchen ist in Verfahren der gegebenen Größenordnung als üblich anzusehen. Ein entsprechendes Vorgehen wurde im Vorfeld selbstverständlich mit dem Gläubigerausschuss abgestimmt. Mit der beauftragten Kanzlei stehen ich und meine Kollegen in einem permanenten Austausch um eine koordinierte und effektive Vorgehensweise zu gewährleisten.

Wer trägt die Kosten für die Anfechtung durch die Kanzlei rp law und wie hoch sind diese bis heute?

Die Kosten der Geltendmachung stellen Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO dar und sind demnach aus der vorhandenen Masse zu begleichen. Ein Zufluss aus realisierten Ansprüche führt im Gegenzug zu einer Mehrung der Masse und Steigerung der zu erwartenden Quote für die Insolvenzgläubiger. Die Beauftragung erfolgte zu marktüblichen Konditionen. Die Kosten für die Geltendmachung der Anfechtungsansprüche wurden im Vorfeld der Mandatierung der rp law mit dem Gläubigerausschuss abgestimmt.

Eine gesteigerte Kostenlast für die Masse ist bei einem entsprechenden Vorgehen nicht zu erwarten, zumal auch bei einer eigenen Geltendmachung durch einen Verwalter nach § 5 InsVV mit einer entsprechenden Kostenlast der Masse zu rechnen ist.

Bitte haben Sie aufgrund der Nichtöffentlichkeit des Insolvenzverfahrens Verständnis dafür, dass genaue Zahlen nicht genannt werden können.

Warum wurden die Zahlungsfristen so kurz gesetzt?

Die gesetzte Zahlungsfrist ist auch bei einer höheren Anfechtungssumme grundsätzlich als üblich anzusehen.

Den Anfechtungsgegnern wird aufgrund der teilweise hohen Anfechtungssummen weiterhin die Möglichkeit zu einer ratierlichen Rückführung der Anfechtungssumme angeboten.

Darüber hinaus sind auch in einem Insolvenzverfahren die geltenden gesetzlichen Fristenregelungen grundsätzlich zu beachten.

Die PIM- und PGD-Insolvenzverfahren laufen seit 2019. Warum werden die Provisionen erst jetzt angefochten?

Wie bereits bekannt sein dürfte, hatte in beiden Insolvenz-verfahren eine umfassende und komplexe Aufarbeitung der schuldnerischen Buchhaltung zu erfolgen. Hierbei waren äußerst zeitintensive Abstimmungen mit der Finanzverwaltung vorzunehmen. Diese Abstimmungen konnten 2022 abgeschlossen werden, so dass hierauf aufbauend auch die Geltendmachung der Anfechtungsansprüche in Angriff genommen werden konnte.

Zum Teil sind die Anfechtungsbeträge sehr hoch. Haben Sie zuvor überprüft oder überprüfen lassen, ob der jeweilige Anfechtungsgegner überhaupt wirtschaftlich in der Lage ist, die jeweils geforderte Summe zu leisten?

Die entsprechende Problematik ist diesseits bekannt, so dass vor der Geltendmachung der Ansprüche bereits eine erste Abfrage über das Portal www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgte. Vor einer möglichen Klageeinreichung ist zudem eine weitere Abfrage bei der Creditreform vorgesehen.

Selbstverständlich kann auch bei einer solchen Vorarbeit aber nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Anfechtungsgegner auch ohne eine entsprechende Eintragung letztlich eventuell nicht dazu in der Lage sind den angefochtenen Betrag vollständig zu erstatten. Dies ist aber ein gängiges Risiko im Zuge der Forderungsgeltendmachung und auch aus anderen Insolvenzverfahren mit abweichendem Hintergrund bekannt.

Mir ist bekannt, dass es Anspruchsgegner gibt, die damals mit einer GmbH gearbeitet haben, die aber nicht mehr existent ist. Was passiert in solch einem Fall?

Die Anfechtung ist grds. gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner zu erklären. Dies kann neben einer natürlichen Person auch eine juristische Person wie z.B. eine GmbH sein. Auch hier besteht das Risiko, dass ein dem Grunde nach existenter Anfechtungsanspruch wegen Vermögenslosigkeit des Anfechtungsgegners nicht mehr realisiert werden kann.

 

Mit freundlichen Grüßen

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