Bekanntmachung über einen Antrag auf Erlass einer Verordnung zur Erstreckung der Rechtsnormen eines Tarifvertrags für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen und den Entwurf einer Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen

Published On: Dienstag, 25.10.2022By

Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Bekanntmachung
über einen Antrag auf Erlass einer
Verordnung zur Erstreckung der Rechtsnormen eines Tarifvertrags
für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen
und den Entwurf einer
Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Sicherheitskräfte
an Verkehrsflughäfen

Vom 19. Oktober 2022
I.

Der Bundesverband der Luftsicherheitsunternehmen, Friedrichstraße 149, 10117 Berlin, einerseits, sowie ver.di − Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin, andererseits, haben gemeinsam beantragt zu bestimmen, dass die Rechtsnormen des zwischen ihnen abgeschlossenen

Entgelttarifvertrags für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 28. März 2022

nach § 7 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG), der durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1657) geändert worden ist, auf alle unter seinen Geltungsbereich fallenden und nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anwendung finden.

II.

Auf Grund des in Abschnitt I bezeichneten Antrags beabsichtigt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf der Grundlage des § 7 Absatz 1 AEntG eine

Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen

zu erlassen.

Der Entwurf der Verordnung ist im Folgenden (Anhang) abgedruckt.

III.

Den in den Geltungsbereich der vorgesehenen Rechtsverordnung fallenden Arbeitgebern sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, den Parteien des in Abschnitt I bezeichneten Tarifvertrags, den Parteien von Tarifverträgen in der Branche mit zumindest teilweise demselben fachlichen Geltungsbereich sowie den paritätisch besetzten Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber zumindest teilweise im Geltungsbereich dieser Rechtsverordnung festlegen, wird hiermit gemäß § 7 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2 AEntG Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von drei Wochen, vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger an gerechnet, beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales, 11017 Berlin, gegeben.

Nach Beschluss der Bundesregierung werden zur Erhöhung der Transparenz Verbändestellungnahmen zu Rechtsetzungsverfahren im Internet veröffentlicht. Stellungnahmen sind daher frei von personenbezogenen Daten oder alternativ mit Schwärzungen etwaiger personenbezogener Daten in der Stellungnahme abzugeben. Sollte eine Stellungnahme mit personenbezogenen Daten abgegeben werden, muss der Nachweis über die erteilte Einwilligung der betroffenen Personen zur Veröffentlichung ihrer in der Stellungnahme enthaltenen personenbezogenen Daten mit übermittelt werden. Sofern von der Veröffentlichung der Stellungnahme abgesehen werden soll, muss bei Übermittlung der Stellungnahme ausdrücklich der Veröffentlichung widersprochen werden. In diesem Fall wird im Rahmen der Veröffentlichung lediglich vermerkt, dass eine Stellungnahme des betroffenen Verbandes eingereicht wurde. Zu veröffentlichende Stellungnahmen sind barrierefrei abzugeben.

Berlin, den 19. Oktober 2022

IIIa6-31245-100

Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Im Auftrag
Böttcher

Entwurf
Zweite Verordnung
über zwingende Arbeitsbedingungen für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen
(Zweite Verkehrsflughäfen-Sicherheitskräftearbeitsbedingungenverordnung
– 2. VFlughSiKArbbV)

Vom …

  Auf Grund des § 7 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, dessen Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1657) und dessen Absatz 4 durch Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe c des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, nachdem es den in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Arbeitgebern, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, den Parteien des Tarifvertrags nach § 1 Satz 1 dieser Verordnung, den Parteien von Tarifverträgen in der Branche mit zumindest teilweise demselben fachlichen Geltungsbereich sowie den paritätisch besetzten Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber zumindest teilweise im Geltungsbereich dieser Rechtsverordnung festlegen, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat:

§ 1

Zwingende Arbeitsbedingungen

  (1) Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Entgelttarifvertrags für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 28. März 2022, abgeschlossen zwischen dem Bundesverband der Luftsicherheitsunternehmen, einerseits, sowie ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, andererseits, finden auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anwendung, die unter seinen am …[einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] gültigen Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung überwiegend Dienstleistungen des Bewachungs- und Sicherheitsgewerbes oder Kontroll- und Ordnungsdienste erbringt, die dem Schutz von Rechtsgütern aller Art, insbesondere von Leben, Gesundheit oder Eigentum dienen.

  (2) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags gelten auch für Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im Geltungsbereich dieser Verordnung beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.

  (3) Wird eine Leiharbeitnehmerin oder ein Leiharbeitnehmer von einem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, so hat der Verleiher ihr oder ihm nach § 8 Absatz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zumindest die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren; dies gilt auch dann, wenn der Betrieb des Entleihers nicht in den fachlichen Geltungsbereich dieser Verordnung fällt.

§ 2

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

  Diese Verordnung tritt am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des ersten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

Anlage
(zu § 1 Absatz 1)

Rechtsnormen des Entgelttarifvertrags
für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 28. März 2022

§ 1

Geltungsbereich

1.
Dieser Tarifvertrag gilt

räumlich:
für alle Flughäfen und Flächen, auf denen das Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) Anwendung findet, innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
fachlich:
für alle Sicherheitsunternehmen, die Sicherheitsmaßnahmen nach dem LuftSiG sowie Service- und Fluggastdienste durchführen.
persönlich:
für alle Beschäftigten, die den Vorgaben des Kapitel 11 − Einstellung und Schulung von Personal des Anhanges zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/​1998 unterliegen, hier insbesondere der Nummer 11.2., die Beschäftigten in den Entgeltgruppen IV und V dieses Tarifvertrags sowie die operativ tätigen betrieblichen Angestellten mit Ausnahme der Beschäftigten im Sinne des § 5 Absatz 3 des Betriebsverfassungsgesetzes.
2.
Alle Berufsbezeichnungen gelten für alle Geschlechter gleichermaßen.

[Nummer 3 ist von der Verordnung nicht umfasst und daher nicht abgedruckt.]

§ 2

Entgeltstruktur

1.
In der Anlage 1 zum Entgelttarifvertrag sind übergangsweise länderbezogen Stundenentgelte und monatliche Regelentgelte tarifiert.

[Nummer 2, 3 und 4 sind von der Verordnung nicht umfasst und daher nicht abgedruckt.]

5.
Die Stundenentgelte in den Entgeltgruppen II bis IV sind zugleich Mindestentgelte im Sinne des § 5 Satz 1 Nummer 1 Arbeitnehmer-Entsendegesetz. Für die Höhe des Entgelts ist der Ort der Erbringung der Arbeitsleistung maßgeblich, also der Ort, an dem die Arbeit aufgenommen und beendet wird.

§ 3

Entgeltgruppen

Entgeltgruppe II

Sicherheitsdienstleistungen gemäß §§ 8, 9 LuftSiG für Mitarbeiter mit entsprechender behördlicher Prüfung zur Luftsicherheitskontrollkraft gemäß DVO (EU) 2015/​1998 (Ziffern 11.2.3.1.b und 11.2.3.2), bei entsprechender Tätigkeit

Entgeltgruppe III

Sicherheitsdienstleistungen gemäß §§ 8, 9, 9a LuftSiG (z. B. Bordkartenkontrolle, Sicherung der Grenze zum sicherheitsempfindlichen Bereich gemäß § 8 LuftSiG gegen unberechtigten Zutritt, Flugzeugbewachung) mit Schulung gemäß DVO (EU) 2015/​1998 (Ziffer 11.2.3.5) und bestandener Prüfung sowie Dokumentenkontrolle, bei entsprechender Tätigkeit

Entgeltgruppe IV

qualifizierte Servicetätigkeiten und Fluggastdienste, die eine luftsicherheitsspezifische gemäß DVO (EU) 2015/​1998 und/​oder eine flughafenspezifische Ausbildung von mindestens 25 Unterrichtseinheiten (à 45 Minuten) im Jahr voraussetzt, bei entsprechender Tätigkeit

[Die Entgeltgruppen I und V sind von der Verordnung nicht umfasst und daher nicht abgedruckt.]

[Die §§ 4 und 5 sind von der Verordnung nicht umfasst und daher nicht abgedruckt.]

§ 6

Ausschlussfristen

1.
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber in Textform geltend gemacht werden.
2.
Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird.
3.
Von dieser Ausschlussfrist werden jedoch Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlungen beruhen, nicht erfasst. Dies gilt auch nicht für den Anspruch eines Arbeitnehmers auf den gesetzlichen Mindestlohn. Über den Mindestlohn hinausgehende Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers unterliegen weiterhin den tarifvertraglich geltenden Ausschlussfristen.
Anhang
(zu § 2 Absatz 1 der Anlage)

Auszug aus der Anlage 1 zum Entgelttarifvertrag
für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen vom 28. März 2022

Stundenentgelte ab dem 1. Januar 2023:

Bundesland Stundenentgelt
in Euro
Entgeltgruppe II Baden-Württemberg, Bayern (München)*, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein 18,89
Bayern** 17,76
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen 18,13
Entgeltgruppe III Baden-Württemberg, Bayern (München)*, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein 17,19
Bayern**, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen 16,33
Entgeltgruppe IV Alle Bundesländer 13,91

Stundenentgelte ab dem 1. April 2023:

Bundesland Stundenentgelt
in Euro
Entgeltgruppe II Baden-Württemberg, Bayern (München)*, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein 19,49
Bayern** 18,32
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen 18,71
Entgeltgruppe III Baden-Württemberg, Bayern (München)*, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein 17,84
Bayern**, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen 16,95
Entgeltgruppe IV Alle Bundesländer 14,46
*
München Stadt sowie alle umliegenden Landkreise im S-Bahnbereich.
**
alle Städte und Gemeinden

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