Bekanntmachung eines Feststellungsbescheides nach § 2 Absatz 5 in Verbindung mit § 48 Absatz 3 des Waffengesetzes (WaffG) zur waffenrechtlichen Beurteilung des Messers „Nightclaw“

Published On: Freitag, 28.10.2022By

Bundeskriminalamt

Bekanntmachung
eines Feststellungsbescheides
nach § 2 Absatz 5 in Verbindung mit § 48 Absatz 3 des Waffengesetzes (WaffG)
zur waffenrechtlichen Beurteilung des Messers „Nightclaw“

Vom 14. Oktober 2022

Auf Grund des § 2 Absatz 5 WaffG vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957) erging am 22. August 2022 der folgende

Feststellungsbescheid

Gegenstand dieser Entscheidung ist die Einstufung nach § 2 Absatz 5 WaffG der hier vorgestellten münzenförmige Klappmesser Modell „Nightclaw“ der Marke Olight E-Commerce Technology Co. Ltd., China.

Bei dem vorgelegten Gegenstand handelt es sich um ein Klappmesser mit einer einseitig geschliffenen, gebogenen Klinge. Die Klinge befindet sich im eingeklappten Zustand vollständig in einem runden, münzähnlichen, mit blauen Applikationen versehenen Kunststoffanhänger. Die Klinge besitzt auf der rechten Seite einen sogenannten Nagelhau und am hinteren Ende des Klingenrückens zwei kleine Erhebungen, mit denen die Klinge im ausgeklappten Zustand verriegelt. Bei eingeklappter Klinge ragen diese leicht aus dem Heft heraus.

Der runde Anhänger hat einen Durchmesser von 40 mm, besitzt einen als Schmuckstein gestalteten Entriegelungsknopf und zudem noch eine Öse zur Anbringung des mitgelieferten Lanyards oder eines Schlüsselrings.

Abbildung 1: Messer „Nightclaw“, Gesamtansicht mit ausgeklappter Klinge

Abbildung 1: Messer „Nightclaw“, Gesamtansicht mit ausgeklappter Klinge

Abbildung 2: Messer „Nightclaw“, Gesamtansicht mit eingeklappter Klinge

Abbildung 2: Messer „Nightclaw“, Gesamtansicht mit eingeklappter Klinge

Die hakenförmige Klinge (Hawkbill Blade) des antragsgegenständlichen Messers „Nightclaw“
hat eine Länge von 23 mm. Sie ist an der Unterseite geschliffen.

Abbildung 3: Messer „Nightclaw“, Detailansicht Klinge

Abbildung 3: Messer „Nightclaw“, Detailansicht Klinge

Die Klinge kann auf zwei verschiedene Arten ausgeklappt werden:

1.
Bei gedrücktem Entriegelungsknopf kann die Klinge durch eine Zugbewegung an den zwei kleinen Erhebungen am Klingenrücken teilausgeklappt werden. Dann kann die Klinge mit der zweiten Hand gegriffen und vollständig ausgeklappt werden. Durch das Loslassen des Entriegelungsknopfs wird die Klinge arretiert.
2.
Die Klinge kann durch eine Schleuderbewegung bei gedrücktem Entriegelungsknopf herausgeklappt werden. Durch das Loslassen des Entriegelungsknopfs wird die Klinge arretiert.

Zum Einklappen der Klinge muss der Entriegelungsknopf gedrückt werden.

Die Antragstellerin, die Firma Olight GmbH, Max-Planck-Straße 7, 65719 Hofheim am Taunus, beabsichtigt, das antragsgegenständliche Messer „Nightclaw“ zu importieren und im Geltungsbereich des WaffG zu vertreiben.

Die Antragstellerin begründet Ihre waffenrechtlichen Zweifel mit den Feststellungsbescheiden zum sogenannten „Krallenmesser/​Messerring“ vom 24. März 2016, Az. SO11-5164.01-Z-373, und zum „Circle Pocket Knife“ vom 2. März 2018, Az. SO23-5164.01-Z-423, die jeweils zu unterschiedlichen waffenrechtlichen Einstufungen kommen. Nach Meinung der Antragstellerin handelt es sich bei dem antragsgegenständlichen Messer „Nightclaw“ um eine Mischung aus den beiden vorgenannten Messern.

Zur Zweckbestimmung werden die Anwendungsgebiete „Alltag“ und „Drinnen & Draußen“ angegeben. Als beispielhafte Verwendungsmöglichkeit wird das Öffnen von Paketen aufgeführt.

Beurteilung:

Maßgebend für die Anwendbarkeit des WaffG ist zunächst die Frage, ob es sich bei dem vorgelegten Gegenstand um eine Waffe handelt. Der Waffenbegriff ist in § 1 Absatz 2 Nummer 2 WaffG definiert.

Zu § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a WaffG:

Nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a WaffG sind Waffen tragbare Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen. Hieb- und Stoßwaffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen. Maßgebend für die Anwendbarkeit des WaffG ist zunächst die Frage, ob es sich bei dem vorgelegten Gegenstand um eine Waffe handelt, die ihrer Natur bzw. ihrem Wesen nach dazu bestimmt ist, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen.

Hier ist nun zu prüfen, ob der vorliegende Gegenstand aufgrund seiner Formgebung und Materialbeschaffenheit dazu bestimmt sein könnte, durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beibringen zu können.

Zu § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b WaffG:

Waffen sind nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b tragbare Gegenstände, die ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen und die im WaffG genannt sind. Somit haben tragbare Gegenstände nur dann Waffeneigenschaft, wenn sie in der dazugehörigen Anlage 1 (zu § 1 Absatz 4 WaffG) Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 2.1 ff. genannt sind.

Hier ist nun zu prüfen, ob der vorliegende Gegenstand aufgrund seiner Formgebung und Materialbeschaffenheit ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen seiner Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet ist, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen und in der Anlage 1 (zu § 1 Absatz 4 WaffG) Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 2.1 ff. genannt ist.

Zu § 2 Absatz 3 WaffG:

Abschließend erfolgt die Prüfung, ob der oben beschriebene Gegenstand eine verbotene Waffe im Sinne der Anlage 2 (zu § 2 Absatz 2 bis 4 WaffG) – Waffenliste –, Abschnitt 1 – Verbotene Waffen – Nummer 1.3.1 darstellt.

Ergebnis der waffenrechtlichen Prüfung:

1.
Bei dem vorgelegten und oben beschriebenen Messer „Nightclaw“ handelt es sich nicht um eine Waffe gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a WaffG in Verbindung mit Anlage 1 (zu § 1 Absatz 4 WaffG) Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.1.
2.
Bei dem vorgelegten und oben beschriebenen Messer „Nightclaw“ handelt es sich um eine Waffe gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b WaffG in Verbindung mit Anlage 1 (zu § 1 Absatz 4 WaffG) Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 2.1.2.
3.
Bei dem vorgelegten und oben beschriebenen Messer „Nightclaw“ handelt es sich um eine verbotene Waffe im Sinne der Anlage 2 (zu § 2 Absatz 2 bis 4 WaffG) Abschnitt 1 Nummer 1.4.1.
4.
Das vorgelegte und oben beschriebene Messer „Nightclaw“ fällt unter die Regelungen des § 42a Absatz 1 Nummer 3 WaffG.

Begründung:

1.
Nach Angaben der Herstellerin und der Antragstellerin liegt die Zweckbestimmung des Messers „Nightclaw“ im Alltagsbereich, z. B. Öffnen eines Pakets.
Auf Grund der Klingenform und -größe wird die genannte Verwendung seitens des Bundeskriminalamtes als glaubhaft und sinnvoll gesehen. Deshalb vertritt das Bundeskriminalamt die Auffassung, dass es sich bei dem zu beurteilenden Messer „Nightclaw“ nicht um eine Hieb- und Stoßwaffe handelt. Eine bestimmte Gefährlichkeit ist bei Messern jeder Bauform zu unterstellen, ohne dass deshalb alle Messer pauschal als Waffe anzusehen sind. Daher wird hier keine Analogie zu dem mit Bescheid vom 24. März 2016, Az. SO23-5164.01-Z-373 eingestuften sogenannten Krallenmessers/​Messerrings gesehen.
Außerdem gibt § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a WaffG vor, dass ein Gegenstand zur Verwendung als Waffe bestimmt sein muss. Dies ist durch die angegebene Zweckbestimmung hier nicht gegeben. Aus den vorgenannten Gründen handelt es sich daher bei dem oben beschriebenen Messer „Nightclaw“ nicht um eine Waffe im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a WaffG.
2.
Bei dem vorgelegten und oben beschriebenen Messer „Nightclaw“ kann die Klinge bei gedrücktem Entriegelungsknopf durch eine Schleuder- oder Schüttelbewegung ausgeklappt werden. Somit handelt es sich um eine Waffe im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b WaffG in Verbindung mit Anlage 1 (zu § 1 Absatz 4 WaffG) Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 2.1.2 und damit um eine Waffe gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b WaffG.
3.
Da es sich bei dem hier vorgelegten und oben beschriebenen Messer „Nightclaw“ um eine Waffe im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b WaffG in Verbindung mit Anlage 1 (zu § 1 Absatz 4 WaffG) Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 2.1.2 handelt, fällt das Messer unter das Verbot der Anlage 2 zu § 2 Absatz 3 WaffG Abschnitt 1 Nummer 1.4.1.
4.
Das hier vorgelegte und oben beschriebene Messer „Nightclaw“ lässt sich bestimmungsgemäß öffnen, indem der Entriegelungsknopf gedrückt wird und die Klinge dann herausgeschleudert wird. Durch Loslassen des Entriegelungsknopfs wird die Klinge anschließend arretiert. Dieser ganze Bewegungsablauf, bestehend aus Knopf gedrückt halten, Klinge herausschleudern und Knopf loslassen, kann handhabungssicher nur mit einer Hand erfolgen. Ein Einklappen der Klinge ist nur nach dem Betätigen des Entriegelungsknopfs möglich. Somit erfüllt das hier vorgelegte und oben beschriebene Messer „Nightclaw“ die Definition des sogenannten Einhandmessers und wird von den Regelungen zum Führverbot des § 42a Absatz 1 Nummer 3 WaffG erfasst.

Hinweise:

Nach § 2 Absatz 5 Nummer 2 Satz 2 WaffG wurden die zuständigen Bundes- und Landesbehörden zu dem obigen Antrag angehört.
Dieser Feststellungsbescheid bezieht sich auf das oben beschriebene Messer „Nightclaw“ gilt nicht für deren Modifikationen, Nachahmungen etc.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundeskriminalamt, 65173 Wiesbaden, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Wiesbaden, den 14. Oktober 2022

SO 13–5164.01-Z-534

Bundeskriminalamt

Im Auftrag
Mittelstädt

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