Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104b des Grundgesetzes zur Förderung von Sportstätten (VV Investitionspakt Sportstätten 2022)

Published On: Donnerstag, 08.12.2022By

Bundesministerium
für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen

Bekanntmachung
der Verwaltungsvereinbarung
über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder
nach Artikel 104b des Grundgesetzes
zur Förderung von Sportstätten
(VV Investitionspakt Sportstätten 2022)

Vom 25. Oktober 2022

Nachstehend wird die Verwaltungsvereinbarung über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104b des Grundgesetzes zur Förderung von Sportstätten (VV Investitionspakt Sportstätten 2022) vom 11. Oktober 2022 bekannt gemacht (Anhang).

Berlin, den 25. Oktober 2022

SII6-73808/​3#3

Bundesministerium
für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen

Im Auftrag
Dr. Birgit Richter

Anhang

„Verwaltungsvereinbarung
Investitionspakt zur Förderung von Sportstätten 2022
über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes
an die Länder nach Artikel 104b des Grundgesetzes
zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen im Bereich Sport
(VV Investitionspakt Sportstätten 2022)
vom 29. Juni 2022/​11. Oktober 2022

Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bau­wesen,

– nachstehend „Bund“ genannt –

und

die Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die für die Städtebauförderung zuständigen Minister/​Ministerinnen und Senatoren/​Senatorinnen,

– nachstehend „Länder“/​„Land“ genannt –

schließen folgende Vereinbarung:

Präambel

I.
Nach Artikel 104b des Grundgesetzes (GG) kann der Bund den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet und zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums gewähren, soweit ihm nach dem Grundgesetz Gesetzgebungsbefugnisse zustehen.
Für Maßnahmen in Stadterneuerungs- und Stadtumbaugebieten ergibt sich die Kompetenz des Bundes aus dem Besonderen Städtebaurecht des Baugesetzbuchs (BauGB), das auf Grundlage der Gesetzgebungskompetenz für das Bodenrecht – Artikel 74 Absatz 1 Nummer 18 GG – erlassen worden ist.
Die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet, die Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts und der sozialen Integration sowie der sozialen, physischen und psychischen Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger sind gemeinsame Anliegen von Bund, Ländern sowie Städten und Gemeinden. Sport dient nicht nur der Bewegung, sondern ermöglicht auch die Begegnung von Menschen mit unterschiedlichem gesellschaft­lichen, kulturellen, sozialen oder religiösen Hintergrund. Sport schafft Gemeinschaftssinn und bildet so eine wichtige Stütze für das Miteinander vor Ort. Ausreichend verfügbare, baulich gut ausgestattete und barrierefreie Sportstätten einschließlich Schwimmbäder sind als Teil der Daseinsvorsorge unerlässlich. Sie sind damit ein wertvoller Baustein für eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung.
II.
Der Investitionspakt ergänzt die Städtebauförderung und unterstützt Städte und Gemeinden bei einer zukunftsfähigen, nachhaltigen und modernen Entwicklung unter besonderer Berücksichtigung der Belange des Umwelt- und Klimaschutzes. Aus städtebaulicher Sicht sind Sportstätten besonders häufig vom Sanierungsstau betroffen. Sie spielen als Teil der sozialen Infrastruktur vor Ort eine besonders wichtige Rolle für den gesellschaftlichen Zusammenhalt, die soziale Integration und die Gesundheit der Bevölkerung. Der Investitionspakt verfolgt daher folgende Ziele:

Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse,
Schaffung von Orten zur Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts und der sozialen Integration aller Bevölkerungsgruppen,
Förderung der Gesundheit der Bevölkerung.
III.
Dabei anerkennen Bund und Länder ihre Verpflichtung, durch die Koordinierung und Bündelung aller für die Entwicklung der Städte und Gemeinden notwendigen Finanzierungsmittel größtmögliche Synergien zu erreichen. Dies umfasst insbesondere auch sonstige Förderungen im Bereich Breitensport.
IV.
Bund und Länder stimmen darin überein, dass die bauliche Sanierung von Sportstätten einen Beitrag zur Ein­sparung von Treibhausgasemissionen und zur Erfüllung der Minderungsziele des Bundes-Klimaschutzgesetzes leisten muss. Sofern Gebäude im Sinne des Gebäudeenergiegesetzes Gegenstand der Förderung sind, ist bei Sanierung und Neubau ein über die jeweils geltenden gesetzlichen Anforderungen hinausgehender energetischer Standard anzustreben. Bei allen Maßnahmen sind die Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung zu berücksichtigen.
V.
Bund und Länder stimmen ferner darin überein, dass die Mittel des Bund-Länder-Investitionspaktes auch für Investitionen in Städten und Gemeinden in Haushaltssicherung bzw. Haushaltsnotlage verwendet werden.

Auf dieser Grundlage vereinbaren Bund und Länder:

Erster Teil:

Allgemeine Vereinbarungen

Artikel 1

Fördermittel des Bundes

Der Bund stellt den Ländern für das Jahr 2022 nach Maßgabe des Bundeshaushaltsplans 2022 110 Millionen Euro (Verpflichtungsrahmen) für Investitionen zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen im Bereich Sport in den Städten und Gemeinden zur Verfügung. Der Verpflichtungsrahmen teilt sich wie folgt auf: 5,5 Millionen Euro in 2022, 27,5 Millionen Euro in 2023, 33 Millionen Euro in 2024, 27,5 Millionen Euro in 2025 und 16,5 Millionen Euro in 2026.

Artikel 2

Verteilung der Bundesmittel

Der Bund nimmt bis zu 0,5 v. H. seiner Mittel für Forschung, Evaluierung und Programmbegleitung in Anspruch. Die Finanzhilfen des Bundes werden wie folgt auf die Länder verteilt:

Land Investitionspakt Sportstätten
v. H. Tausend Euro
Baden-Württemberg 12,708 13 909
Bayern 14,559 15 935
Berlin Ost 1,756 1 922
Berlin West 3,512 3 844
Brandenburg 2,906 3 181
Bremen 1,012 1 108
Hamburg 2,445 2 676
Hessen 7,578 8 294
Mecklenburg-Vorpommern 1,923 2 105
Niedersachsen 9,407 10 296
Nordrhein-Westfalen 23,162 25 351
Rheinland-Pfalz 4,747 5 195
Saarland 1,235 1 352
Sachsen 4,637 5 075
Sachsen-Anhalt 2,626 2 874
Schleswig-Holstein 3,382 3 701
Thüringen 2,405 2 632
Insgesamt 100,000 109 450

Der Verteilung der Bundesmittel auf die Länder liegt folgender Schlüssel zu Grunde: Anteil der Bevölkerung (70 v. H.), Anteil der Arbeitslosen (22,5 v. H.), Anteil der ausländischen Bevölkerung (7,5 v. H.), jeweils bezogen auf die Summe der Länder.

Die Fälligkeiten des auf das Land entfallenden Verpflichtungsrahmens legt der Bund in einem gesonderten Verteilungsschreiben fest.

Artikel 3

Finanzierung

Der Bund beteiligt sich mit 50 v. H und die Kommunen mit mindestens 10 v. H. an den förderfähigen Kosten.

Zweiter Teil:

Programmvereinbarungen

Artikel 4

Fördergegenstände

(1) Gegenstand der Förderung sind Sportstätten (gedeckt oder im Freien), d. h. bauliche Anlagen, die primär der Ausübung von Sport dienen, sowie deren typische bauliche Bestandteile und zweckdienliche Folgeeinrichtungen. Dies umfasst auch Schwimmbäder.

(2) Gefördert werden können Sportstätten in Gebieten, die in Programme der Städtebauförderung von Bund und Ländern aufgenommen sind, sowie in städtebaulichen Untersuchungsgebieten zur Vorbereitung der Aufnahme in die Städtebauförderung. Die Förderung entspricht der integrierten städtebaulichen Entwicklungsplanung, die auch konzeptionelle Aussagen zu den Sportstätten im Fördergebiet umfasst.

(3) In besonderen Fällen kann die Förderung auch in Abweichung von Absatz 2 erfolgen. Es ist der besondere Bedarf darzustellen, den die Förderung der Sportstätte zur Erreichung der mit dem Investitionspakt verfolgten Ziele verfolgt. Ein besonderer Bedarf liegt beispielsweise dann vor, wenn eine formale Gebietsausweisung aufgrund der geographischen Lage der Sportstätte unverhältnismäßig wäre. Die Förderung erfolgt im Rahmen einer städtebaulichen Gesamtstrategie oder vergleichbaren integrierten Planung der Stadt oder Gemeinde; dabei sind auch konzeptionelle Aussagen zu den Sportstätten im Stadt- oder Gemeindegebiet zu treffen.

Artikel 5

Förderfähige Maßnahmen

Förderfähig sind die bauliche Sanierung und der Ausbau von Sportstätten sowie deren typische bauliche Bestandteile und zweckdienliche Folgeeinrichtungen. Im Falle der Unwirtschaftlichkeit der Sanierung oder Erweiterung ist der Ersatzneubau förderfähig. In begründeten Ausnahmefällen sind darüber hinaus unter Maßgabe von Artikel 4 Absatz 2 auch Neubauten förderfähig, insbesondere wenn in wachsenden Kommunen oder verdichteten Räumen erforderliche Sportstätten fehlen. Ergänzend für bauliche Maßnahmen des Investitionspakts sind angemessene investitionsvorbereitende und -begleitende Maßnahmen förderfähig. Bei allen Maßnahmen sind Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung sowie der Barrierefreiheit zu berücksichtigen.

Artikel 6

Evaluierung

Die geförderten Städte und Gemeinden sind zur Teilnahme an der Evaluierung des Bundes als Grundlage für eine Wirkungsanalyse der Investitionen zu verpflichten.

Dritter Teil:

Verfahrensvorschriften

Artikel 7

Anwendung der Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2022

Sofern nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die Verfahrensvorschriften der Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2022 (VV Städtebauförderung) entsprechend.

Artikel 8

Abweichende Regelungen

(1) Abweichend von Artikel 10 der VV Städtebauförderung (Landesprogramm):

Das Land unterscheidet im Landesprogramm kennzeichnend die Förderung in und außerhalb von Städtebauförderungs- und Untersuchungsgebieten. Gegenstand der Förderung und des Landesprogramms sind einzelne Sportstätten (einschließlich ihrer Bestandteile und Folgeeinrichtungen) gemäß Artikel 4, keine städtebaulichen Gesamtmaßnahmen. Das Landesprogramm wird dem Bund schnellstmöglich, spätestens bis zum 31. Juli 2022 nach beigefügtem Muster (Anlage) übersandt.

(2) Abweichend von Artikel 10 und 15 der VV Städtebauförderung (Landesprogramm, Zweckentsprechende Inanspruchnahme und Verwendung von Bundesmitteln):

Die Begleitinformationen entsprechen dem Formblatt gemäß Artikel 10 Absatz 4, der Verwendungsnachweis entspricht dem Formblatt gemäß Artikel 15.

(3) Abweichend von Artikel 11 der VV Städtebauförderung (Bundesprogramm):

Artikel 11 Absatz 2 ist nicht anzuwenden.

(4) Abweichend von Artikel 12 der VV Städtebauförderung (Zuteilung und Abrechnung der Bundesmittel):

Maßnahmen des Investitionspakts 2022 sind bis spätestens zum 31.12.2029 abzurechnen.

(5) Abweichend von Artikel 13 der VV Städtebauförderung (Änderung des Bundesprogramms):

Umschichtungen von Mitteln des Investitionspakts zu Programmen der Städtebauförderung sind nicht zulässig.

(6) Abweichend von Artikel 17 der VV Städtebauförderung (Einsatz von Städtebauförderungsmitteln):

Investitionspaktmittel des Bundes und der Länder werden ausschließlich als Zuschüsse gewährt.

(7) Abweichend von Artikel 23 der VV Städtebauförderung (Öffentliche Darstellung der Städtebauförderung, Öffentlichkeitsarbeit):

Es ist das Logo des Investitionspakts Sportstätten zu nutzen. In den Förderbescheiden sowie in der öffentlichen Kommunikation ist der Förderanteil des Bundes zu benennen.

Für die Bundesrepublik Deutschland
Die Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
Klara Geywitz
Berlin, den 29. Juni 2022
Für das Land Baden-Württemberg
Die Ministerin für Landesentwicklung und Wohnen
Nicole Razavi
Stuttgart, den 15. Juli 2022
Für den Freistaat Bayern
Der Staatsminister für Wohnen, Bau und Verkehr
Christian Bernreiter
München, den 1. August 2022
Für das Land Berlin
Der Senator für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
Andreas Geisel
Berlin, den 1. August 2022
Für das Land Brandenburg
Der Minister für Infrastruktur und Landesplanung
Guido Beermann
Potsdam, den 9. September 2022
Für die Freie Hansestadt Bremen
Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau
Dr. Maike Schaefer
Bremen, den 9. August 2022
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Die Senatorin für Stadtentwicklung und Wohnen
Dr. Dorothee Stapelfeldt
Hamburg, den 18. Juli 2022
Für das Land Hessen
Der Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen
Tarek Al-Wazir
Wiesbaden, den 28. September 2022
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Der Minister für Inneres, Bau und Digitalisierung
Christian Pegel
Schwerin, den 25. Juli 2022
Für das Land Niedersachsen
Der Minister für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz
Olaf Lies
Hannover, den 11. Juli 2022
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
Ina Scharrenbach
Düsseldorf, den 28. Juli 2022
Für das Land Rheinland-Pfalz
Der Minister des Innern und für Sport
Roger Lewentz
Mainz, den 16. September 2022
Für das Saarland
Der Minister für Inneres, Bauen und Sport
Reinhold Jost
Saarbrücken, den 8. August 2022
Für den Freistaat Sachsen
Der Staatsminister für Regionalentwicklung
Thomas Schmidt
Dresden, den 20. Juli.2022
Für das Land Sachsen-Anhalt
Die Ministerin für Infrastruktur und Digitales
Dr. Lydia Hüskens
Magdeburg, den 11. Oktober 2022
Für das Land Schleswig-Holstein
Die Ministerin für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport
Dr. Sabine Sütterlin-Waack
Kiel, den 31. August 2022
Für den Freistaat Thüringen
Die Ministerin für Infrastruktur und Landwirtschaft
Susanna Karawanskij
Erfurt, den 4. August 2022
Anlage

Bundesland (…………………………)

Programm: Investitionspakt zur Förderung von Sportstätten (IPakt Sportstätten)

Programmjahr: 2022

(Stand: ……)

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Lfd.
Nr.
a)
Stadt/​Gemeinde
b)
Kreis
c)
Maßnahmeträger (Gemeinde/​Verein/​Sonstige)
d)
Städtischer
Bereich (SB)/​
Ländlicher Bereich
(LB)
a)
Bezeichnung der
Maßnahme
b)
Geplanter Durch-
führungszeitraum
(20.. bis 20..)
c)
Geplante Nutzung
(z. B. Breitensport,
Schulsport)
d)
Sportart(en)
Gegenstand der Förderung von Sportstätten und/​oder zweckdienliche Folgeeinrichtungen

a)
bauliche Sanierung
und/​oder Ausbau
b)
Ersatzneubau –
Ausnahmefall
(bitte begründen)
c)
Neubau –
Ausnahmefall
(bitte begründen)
Städtebauliche Lage

a)
in einem Programm-
gebiet der Städte-
bauförderung
b)
Untersuchungsgebiet zur Vorbereitung der
Aufnahme in die
Städtebauförderung
c)
in keinem der
genannten Gebiete –
Sonderfall
(bitte begründen)
Berücksichtigung besonderer Belange nach Art. 5 VV IPakt Sportstätten 2022 Bundesmittel bis 2021
(Verpflichtungsrahmen)

(in T€)

Bundesmittel 2022
(Verpflichtungsrahmen)

(in T€)

Gesamtförderung
Investitionspakt Sportstätten
Programmjahr 2022
(50 % Bund + 40 % Land + 10 % Kommune)

(in T€)

Klimaschutz Klimaanpassung Barrierefreiheit
1
2
3
Summe

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