Bekanntmachung über die Änderungen der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO) – Länderteil

Published On: Mittwoch, 14.12.2022By Tags:

Bundesamt für Justiz

Bekanntmachung
über die Änderungen der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Länderteil

Vom 27. September 2022

Nach Herstellung des Einvernehmens zwischen den zuständigen Bundesressorts und den Landesjustizverwaltungen macht das Bundesamt für Justiz zum Zweck der einheitlichen Verwaltungspraxis der mit der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO) vom 19. Oktober 1956 befassten Behörden die Neufassungen der Länderabschnitte „Curaçao“, „Indonesien“, „Kuba“, „Marokko“, „Mexico“; „Montenegro“, „Niederlande Karibischer Teil“, „Nigeria“, „Oman“, ­„Pakistan“, „Panama“, „Sambia“, „Tansania“ und „Zentralafrikanische Republik“ bekannt. Die nachstehenden Neufassungen entsprechen in der Textfassung und Gestaltung einem zwischen den Bundesressorts und den Landesjustizverwaltungen vereinbarten einheitlichen Standard und weichen daher in Teilen von den rechtsförmlichen Vorgaben der Bundesregierung ab.

1.
Der Länderabschnitt „Curaçao“ erhält die folgende Fassung:
Curaçao (Niederlande)
I.
Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1968 II S. 95, 2012 II S. 1027); es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939)
2.
Beweisaufnahme
Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1968 II S. 95, 2012 II S. 1027); es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939)
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)

Anerkennung und Vollstreckung
Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO.
Unterhalt
VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1963 II S. 108, 1969 II S. 2178, 2012 II S. 1027)/​Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten.
Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1987 II S. 220, 2012 II S. 750).
Als Ausführungsgesetz für das VN-Unterhaltsübereinkommen sowie das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).
Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15. April 1958 (BGBl. 1964 II S. 784, 1964 II S. 1407, 2012 II S. 1027), es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Juli 1961 (BGBl. I S. 1033).
II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung

Postzustellungen sind zulässig (Artikel 6 HZPÜ, § 50 ZRHO).
Die Zustellung durch die Post ist durch Einschreiben mit internationalem Rückschein möglich.
durch ausländische Stellen:

a)
Zustellungsanträge sind „An das zuständige Gericht“ zu richten (Artikel 1 HZPÜ).
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die niederländische Sprache erforderlich (Artikel 1 HZPÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung der zuzustellenden Schriftstücke in die niederländische Sprache erforderlich (Artikel 3 Absatz 2, 3 HZPÜ).
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach, Artikel 3 Absatz 1 HZPÜ) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an das deutsche Generalkonsulat in Amsterdam auf dem Postweg (Postdienstleister) (Artikel 1 Absatz 1 HZPÜ).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Das deutsche Generalkonsulat in Amsterdam kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an das Generalkonsulat zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO).
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an das Generalkonsulat.
2.
Beweisaufnahme

durch ausländische Stellen:

a)
Rechtshilfeersuchen sind „An das zuständige Gericht“ zu richten (Artikel 8 HZPÜ).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die niederländische Sprache erforderlich (Artikel 10 HZPÜ).
c)
Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an das deutsche Generalkonsulat in Amsterdam auf dem Postweg (Postdienstleister) (Artikel 9 Absatz 1 HZPÜ) zu übermitteln.
d)
Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach niederländischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den niederländischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Das deutsche Generalkonsulat in Amsterdam kann eine Beweisaufnahme aus Kapazitäts- und Kostengründen regelmäßig nicht durchführen.
III.
Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung

durch zuständige Stelle:

a)
Zustellungsanträge werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Amts-/​Landgerichts übermittelt (Artikel 1 Absatz 1 HZPÜ, § 1 HZPÜAG).
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 1 Absatz 1 HZPÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 3 Absatz 2, 3 HZPÜ).
d)
Im Fall des § 119 Absatz 1 ZRHO dient als Zustellungsnachweis (Artikel 5 Absatz 1 HZPÜ) ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Bei förmlicher Zustellung ist ein Zustellungszeugnis nach § 120 ZRHO (Vordruck ZRH 4) auszustellen. Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen.
Das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis ist auf eines der beiden Stücke des zuzustellenden Schriftstücks zu setzen oder damit zu verbinden (Artikel 5 Absatz 2 HZPÜ).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt durch das Gericht über die Prüfungsstelle unmittelbar an die ausländische Vertretung (Artikel 1 Absatz 1 HZPÜ).
2.
Beweisaufnahme

durch zuständige Stelle:

a)
Rechtshilfeersuchen werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Amts-/​Landgerichts übermittelt (Artikel 8, 9 HZPÜ, § 1 HZPÜAG).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 10 HZPÜ).
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die ausländische Vertretung.
IV.
Kosten
Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe der Artikel 7, 16 und 24 HZPÜ erstattet. Sachverständigenkosten sind nach Artikel 16 Absatz 2 HZPÜ zu erstatten; hierbei gelten Dolmetscher als Sachverständige.
2.
Der Länderabschnitt „Indonesien“ erhält die folgende Fassung:
Indonesien
I.
Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)
II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung

Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:

a)
Zustellungsanträge sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die indonesische Sprache erforderlich.
c)
Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die indonesische Sprache beizufügen.
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Jakarta auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
durch deutsche Auslandsvertretungen
Die deutsche Botschaft in Jakarta kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Auslandsvertretung zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme

durch ausländische Stellen:

a)
Rechtshilfeersuchen sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die indonesische Sprache erforderlich.
c)
Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Jakarta auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Jakarta erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
III.
Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung

durch zuständige Stelle:

a)
Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).
d)
Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Fall des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen.
Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Stücken übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.
2.
Beweisaufnahme

durch zuständige Stelle:

a)
Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).
IV.
Kosten
Bei der Erledigung von Ersuchen können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 4 ZRHO liegen nicht vor.
3.
Der Länderabschnitt „Kuba“ erhält die folgende Fassung:
Kuba
I.
Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)
II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung

Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:

a)
Zustellungsanträge sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die spanische Sprache erforderlich.
c)
Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die spanische Sprache beizufügen.
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle (gegebenenfalls Landesjustizverwaltung) mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Havanna auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
e)
Der Antrag muss die Zusicherung der Gegenseitigkeit und der Kostenfreiheit enthalten.
f)
Die Unterschriften des Übersetzers müssen durch den zuständigen Präsidenten des Landgerichts oder Amtsgerichts beglaubigt sein.
durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig.
2.
Beweisaufnahme

durch ausländische Stellen:
Rechtshilfe wird durch kubanische Behörden zurzeit nicht geleistet.
durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig.
III.
Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung

durch zuständige Stelle:

a)
Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).
d)
Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Fall des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen.
Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Stücken übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.
2.
Beweisaufnahme
Unmittelbar eingehende Ersuchen sind unerledigt der Landesjustizverwaltung vorzulegen.
IV.
Kosten
Für die Erledigung von Ersuchen wird im Rahmen der Gegenseitigkeit auf die Erhebung von Kosten verzichtet. Das gilt nicht für Entschädigungen, die an Sachverständige gezahlt worden sind. Für eine Kostenfreiheit verlangen die kubanischen Behörden die ausdrückliche Zusicherung im Ersuchen, dass auch die deutschen Gerichte bei der Erledigung kubanischer Zustellungsanträge keine Kosten verlangen.
4.
Der Länderabschnitt „Marokko“ erhält die folgende Fassung:
Marokko
I.
Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Deutsch-marokkanischer Vertrag über die Rechtshilfe und Rechtsauskunft vom 29. Oktober 1985 (BGBl. 1994 II S. 1192)
2.
Beweisaufnahme
Deutsch-marokkanischer Vertrag über die Rechtshilfe und Rechtsauskunft vom 29. Oktober 1985 (BGBl. 1994 II S. 1192)
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)

Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 2012 II S. 190); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105).
Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1972 II S. 1472); es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939).
Anerkennung und Vollstreckung
Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden auch auf unmittelbaren Antrag des Kostengläubigers bei dem zuständigen Gericht kostenlos für vollstreckbar erklärt. Einer Bescheinigung einer höheren Behörde über die Zuständigkeit zur Erteilung des Rechtskraftzeugnisses bedarf es nicht, Artikel 15 und 16 des deutsch-marokkanischen Vertrags in Verbindung mit §§ 66, 138 ZRHO.
Unterhalt
VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1959 II S. 1377)/​Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten.
Als Ausführungsgesetz für das VN-Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).
Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 2013 II S. 1194); es gilt das Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433).
II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung

Postzustellungen sind wegen praktischer Schwierigkeiten nicht durchführbar.
durch ausländische Stellen:

a)
Zustellungsanträge sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine beglaubigte Übersetzung in die französische oder arabische Sprache erforderlich.
c)
Den zuzustellenden Schriftstücken sind beglaubigte Übersetzungen in die französische oder arabische Sprache beizufügen. Das gilt auch für die zuzustellenden Schriftstücke bei Anträgen auf formlose Zustellung.
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle und die Landesjustizverwaltung an das Justizministerium des Königreichs Marokko (Artikel 3 und 4 des deutsch-marokkanischen Vertrags).
e)
Übersetzungen der Erledigungsstücke in die deutsche oder französische Sprache können verlangt werden (Artikel 29 des deutsch-marokkanischen Vertrags in Verbindung mit der Verbalnote vom 28. Oktober 1985).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Rabat kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (Artikel 7 des deutsch-marokkanischen Vertrags). Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme

durch ausländische Stellen:

a)
Rechtshilfeersuchen sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die französische oder arabische Sprache erforderlich.
c)
Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle und die Landesjustizverwaltung an das Justizministerium des Königreichs Marokko zu übermitteln (Artikel 11, 3 und 4 des deutsch-marokkanischen Vertrags).
d)
Übersetzungen der Erledigungsstücke in die deutsche oder französische Sprache können verlangt werden.
e)
Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach marokkanischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten können von den marokkanischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt werden.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Rabat erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist (Artikel 12 des deutsch-marokkanischen Vertrags). Die Gründe für die ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechts­hilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
III.
Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung

durch zuständige Stelle:

a)
Zustellungsanträge werden der Landesjustizverwaltung des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des deutsch-marokkanischen Vertrags).
b)
Für den Zustellungsantrag sowie die zuzustellenden Schriftstücke ist eine Übersetzung in die französische oder deutsche Sprache erforderlich. Das gilt auch für die zuzustellenden Schriftstücke bei Anträgen auf formlose Zustellung. Übersetzungen sind von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter des ersuchenden Staates oder einem beeidigten Übersetzer des ersuchenden Staates zu beglaubigen (Artikel 28 und 29 des deutsch-marokkanischen Vertrags).
Bei Ersuchen um förmliche Zustellung sind etwaige Übersetzungen in die deutsche Sprache auf eigene Kosten zu veranlassen.
c)
Im Fall des § 119 Absatz 1 ZRHO dient als Zustellnachweis ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Fall des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Bei förmlicher Zustellung ist ein Zustellungszeugnis nach § 120 ZRHO (Vordruck ZRH 4) auszustellen. Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen.
Das Empfangsbekenntnis oder das Zustellungszeugnis ist auf eines der beiden Stücke des zuzustellenden Schriftstücks zu setzen oder damit zu verbinden (Artikel 6 Absatz 2 des deutsch-marokkanischen Vertrags).
d)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch die Landesjustizverwaltung an das Justizministerium des Königreichs Marokko.
e)
Die Erledigungsstücke sind in die französische oder arabische Sprache zu übersetzen (Artikel 29 des deutsch-marokkanischen Vertrags in Verbindung mit der Verbalnote vom 28. Oktober 1985).
2.
Beweisaufnahme

durch zuständige Stelle:

a)
Rechtshilfeersuchen werden an die Landesjustizverwaltung übermittelt (Artikel 11 in Verbindung mit Artikel 3 des deutsch-marokkanischen Vertrags).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche oder französische Sprache erforderlich. Übersetzungen sind von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter des ersuchenden Staates oder einem beeidigten Übersetzer des ersuchenden Staates zu beglaubigen (Artikel 28 und 29 des deutsch-marokkanischen Vertrags).
Etwaige Übersetzungen in die deutsche Sprache sind auf eigene Kosten zu veranlassen.
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt durch die Landesjustizverwaltung an das Justizministerium des Königreichs Marokkos.
d)
Die Erledigungsstücke sind in die französische oder arabische Sprache zu übersetzen (Artikel 29 des deutsch-marokkanischen Vertrags in Verbindung mit der Verbalnote vom 28. Oktober 1985).
IV.
Kosten
Auslagen für Zustellungen und Rechtshilfekosten werden mit Ausnahme der an Sachverständige gezahlten Entschädigung nicht erstattet. Der Betrag für die entstandenen Kosten für Rechtshilfeersuchen ist jedoch dem Justizministerium des Königreichs Marokko mitzuteilen (Artikel 10 und 13 des deutsch-marokkanischen Vertrags).
Gemäß Artikel 30 des deutsch-marokkanischen Vertrags werden Übersetzungskosten nicht erstattet.
5.
Der Länderabschnitt „Mexiko“ erhält die folgende Fassung:
Mexiko
I.
Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 2001 II S. 270); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)
2.
Beweisaufnahme
Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 1990 II S. 298); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)

Anerkennung und Vollstreckung
Haager Übereinkommen vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen (ABL. L 133 vom 29.5.2009, S. 1).
Als Ausführungsgesetz gilt das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung vom 30. November 2015 (BGBl. I S. 2146).
Unterhalt
VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1993 II S. 741)/​Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten.
Als Ausführungsgesetz für das VN-Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).
Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 2003 II S. 538); es gilt das Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433).
II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung

Postzustellungen sind nicht zulässig (Artikel 10 HZÜ).
durch ausländische Stellen:

a)
Zentrale Behörde ist das
Ministry of Foreign Affairs,
Directorate-General of Legal Affairs
Plaza Juárez No. 20, Planta Baja
Colonia Centro
Alcaldía Cuauhtémoc
C.P. 06010
Ciudad de México
Mexiko
(Artikel 2 HZÜ).
b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer, französischer oder spanischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ). Es empfiehlt sich, das Formblatt und die vorzunehmenden Eintragungen in spanischer Sprache abzufassen.
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die spanische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ).
d)
Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).
e)
Aufgrund von häufig auftretenden Namensgleichheiten sowohl bei Empfängern als auch bei Straßen- und Ortsnamen sollte die Zustelladresse folgende Angaben enthalten: Straße, Hausnummer, Stockwerk oder Wohnungsnummer (sofern zutreffend), Kolonie (Col.) gegebenenfalls Teilkolonie (Secc.) oder Delegación (Del.), Postleitzahl, Ort und Bundesstaat.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Mexiko-Stadt kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme

durch ausländische Stellen:

a)
Zentrale Behörde ist das
Ministry of Foreign Affairs
Directorate-General of Legal Affairs
Plaza Juárez No. 20
Planta Baja
Edificio Tlatelolco
Colonia Centro
Alcaldía Cuauhtémoc
C.P. 06010
Ciudad de México
Mexiko
(Artikel 2 HBÜ).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die spanische Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ).
c)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 2 Absatz 2 HBÜ).
d)
Mexiko hat einer Beweisaufnahme durch Beauftragte (Artikel 17 HBÜ) widersprochen.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Mexiko-Stadt erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Im Übrigen ist die vorherige Genehmigung des Empfangsstaates durch die deutsche Auslandsvertretung einzuholen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
III.
Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung

durch zuständige Stelle:

a)
Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).
d)
Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblatts zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.
e)
Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).
2.
Beweisaufnahme

durch zuständige Stelle:

a)
Rechtshilfeersuchen werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2 HBÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ, § 9 HBÜAG).
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle und die Zentrale Behörde an die ersuchende Stelle (Artikel 13 HBÜ, §§ 89, 135 Satz 4 ZRHO).
d)
Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG).
Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).
IV.
Kosten
Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ und der Artikel 14, 26 HBÜ erstattet. Sachverständigen- und Dolmetscherkosten sind nach Artikel 14 Absatz 2 HBÜ zu erstatten.
6.
Der Länderabschnitt „Montenegro“ erhält die folgende Fassung:
Montenegro
I.
Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 2012 II S. 1042); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)
2.
Beweisaufnahme
Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 2013 II S. 1275); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)

Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 2007 II S. 835); es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939).
Anerkennung und Vollstreckung
Haager Übereinkommen vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen (ABL. L 133 vom 29.5.2009, S. 1).
Als Ausführungsgesetz gilt das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung vom 30. November 2015 (BGBl. I S. 2146).
Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO.
Unterhalt
Haager Unterhaltsübereinkommen vom 23. November 2007 (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 51);
VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 2006 II S. 1350)/​Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten.
Als Ausführungsgesetz für das Haager Unterhaltsübereinkommen sowie das VN-Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).
Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 2002 II S. 2535; 2008 II S. 176); es gilt das Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433).
II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung

Postzustellungen sind nicht zulässig (Artikel 10 HZÜ).
durch ausländische Stellen:

a)
Zentrale Behörde ist das
Ministry of Justice
Vuka Karadžića 3
81000 Podgorica
Montenegro
(Artikel 2 HZÜ).
b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer, französischer oder montenegrinischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die montenegrinische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 26 ZRHO).
d)
Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Podgorica kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme

durch ausländische Stellen:

a)
Zentrale Behörde ist das
Ministry of Justice
Vuka Karadžića 3
81000 Podgorica
Montenegro
(Artikel 2 HBÜ).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die montenegrinische Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ).
c)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 2 Absatz 2 HBÜ).
d)
Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ).
e)
Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach montenegrinischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den montenegrinischen Behörden bei Zeugen unter Zwang, bei Parteien nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Podgorica erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
III.
Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung

durch zuständige Stelle:

a)
Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).
d)
Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblatts zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.
e)
Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).
2.
Beweisaufnahme

durch zuständige Stelle:

a)
Rechtshilfeersuchen werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2 HBÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ, § 9 HBÜAG).
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle und die Zentrale Behörde an die ersuchende Stelle (Artikel 13 HBÜ, §§ 89, 135 Satz 4 ZRHO).
d)
Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG).
Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).
IV.
Kosten
Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ und der Artikel 14, 26 HBÜ erstattet. Sachverständigen- und Dolmetscherkosten sind nach Artikel 14 Absatz 2 HBÜ zu erstatten.
7.
Der Länderabschnitt „Niederlande Karibischer Teil“ erhält die folgende Fassung:
Niederlande,
Karibischer Teil der Niederlande

(Bonaire, Saba, St. Eustatius)
I.
Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1968 II S. 95, 2012 II S. 1027); es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939)
2.
Beweisaufnahme
Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1968 II S. 95, 2012 II S. 1027); es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939)
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)

Anerkennung und Vollstreckung
Kostenentscheidungen nach Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 werden für vollstreckbar erklärt, §§ 66, 138 ZRHO.
Unterhalt
VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1963 II S. 108, 1969 II S. 2178, 2012 II S. 1027)/​Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten.
Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1987 II S. 220, 2012 II S. 750).
Als Ausführungsgesetz für das VN-Unterhaltsübereinkommen sowie das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).
Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15. April 1958 (BGBl. 1964 II S. 784, 1964 II S. 1407, 2012 II S. 1027); es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Juli 1961 (BGBl. I S. 1033).
II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung

Postzustellungen sind zulässig (Artikel 6 HZPÜ, § 50 ZRHO).
Die Zustellung durch die Post ist durch Einschreiben mit internationalem Rückschein möglich.
durch ausländische Stellen:

a)
Zustellungsanträge sind „An das zuständige Gericht“ zu richten (Artikel 1 HZPÜ).
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die niederländische Sprache erforderlich (Artikel 1 HZPÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung der zuzustellenden Schriftstücke in die niederländische Sprache erforderlich (Artikel 3 Absatz 2, 3 HZPÜ).
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach, Artikel 3 Absatz 1 HZPÜ) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an das deutsche Generalkonsulat in Amsterdam auf dem Postweg (Postdienstleister) (Artikel 1 Absatz 1 HZPÜ).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Das deutsche Generalkonsulat in Amsterdam kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an das Generalkonsulat zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an das Generalkonsulat.
2.
Beweisaufnahme

durch ausländische Stellen:

a)
Rechtshilfeersuchen sind „An das zuständige Gericht“ zu richten (Artikel 8 HZPÜ).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die niederländische Sprache erforderlich (Artikel 10 HZPÜ).
c)
Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an das deutsche Generalkonsulat in Amsterdam auf dem Postweg (Postdienstleister) (Artikel 9 Absatz 1 HZPÜ) zu übermitteln.
d)
Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach niederländischem Recht zulässige Beweismittel. Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten werden von den niederländischen Behörden nur mit Einwilligung des Betroffenen erledigt.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Das deutsche Generalkonsulat in Amsterdam kann eine Beweisaufnahme aus Kapazitäts- und Kostengründen regelmäßig nicht durchführen.
III.
Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung

durch zuständige Stelle:

a)
Zustellungsanträge werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Amts-/​Landgerichts übermittelt (Artikel 1 Absatz 1 HZPÜ, § 1 HZPÜAG).
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 1 Absatz 1 HZPÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 3 Absatz 2, 3 HZPÜ).
d)
Im Fall des § 119 Absatz 1 ZRHO dient als Zustellungsnachweis (Artikel 5 Absatz 1 HZPÜ) ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Falle des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Bei förmlicher Zustellung ist ein Zustellungszeugnis nach § 120 ZRHO (Vordruck ZRH 4) auszustellen. Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen.
Das Empfangsbekenntnis nebst Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis ist auf eines der beiden Stücke des zuzustellenden Schriftstücks zu setzen oder damit zu verbinden (Artikel 5 Absatz 2 HZPÜ).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt durch das Gericht über die Prüfungsstelle unmittelbar an die ausländische Vertretung (Artikel 1 Absatz 1 HZPÜ).
2.
Beweisaufnahme

durch zuständige Stelle:

a)
Rechtshilfeersuchen werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Amts-/​Landgerichts übermittelt (Artikel 8, 9 HZPÜ, § 1 HZPÜAG).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 10 HZPÜ).
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die ausländische Vertretung.
IV.
Kosten
Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe der Artikel 7, 16 und 24 HZPÜ erstattet. Sachverständigenkosten sind nach Artikel 16 Absatz 2 HZPÜ zu erstatten; hierbei gelten Dolmetscher als Sachverständige.
8.
Der Länderabschnitt „Nigeria“ erhält die folgende Fassung:
Nigeria
I.
Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1967 II S. 827); es gilt die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (RGBl. II S. 135)
2.
Beweisaufnahme
Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1967 II S. 827); es gilt die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (RGBl. II S. 135)
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)

Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1967 II S. 827); es gilt die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (RGBl. II S. 135).
II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung

Postzustellungen sind zulässig (Artikel 6 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens, § 50 ZRHO).
durch ausländische Stellen:

a)
Zustellungsanträge sind an den zuständigen „Chief Registrar/​High Court“ (vergleiche Anlage) zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe b und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
c)
Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die englische Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe d und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens, § 26 ZRHO).
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an das deutsche Generalkonsulat in Lagos auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Das deutsche Generalkonsulat in Lagos kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nicht oder nicht auch die nigerianische Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an das Generalkonsulat zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an das Generalkonsulat.
2.
Beweisaufnahme

durch ausländische Stellen:

a)
Rechtshilfeersuchen sind an den zuständigen „Chief Registrar/​High Court“ (vergleiche Anlage) zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache erforderlich (Artikel 9 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
c)
Rechtshilfeersuchen sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an das deutsche Generalkonsulat in Lagos auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Das deutsche Generalkonsulat in Lagos erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an das Generalkonsulat zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an das Generalkonsulat.
III.
Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung

durch zuständige Stelle:

a)
Zustellungsanträge werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Landgerichts übermittelt (Artikel 3 a des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe b und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
c)
Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe d und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
d)
Im Fall des § 119 Absatz 1 ZRHO dient als Zustellungsnachweis ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Fall des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Bei förmlicher Zustellung ist ein Zustellungszeugnis nach § 120 ZRHO (Vordruck ZRH 4) auszustellen. Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen. Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Stücken übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (Artikel 3 Buchstabe g des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt durch das Gericht über den Präsidenten des Landgerichts unmittelbar an die ausländische Vertretung (Artikel 3 Buchstabe g des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
2.
Beweisaufnahme

durch zuständige Stelle:

a)
Rechtshilfeersuchen werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Landgerichts übermittelt (Artikel 9 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 9 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über den Präsidenten des Landgerichts unmittelbar an die ausländische Vertretung.
IV.
Kosten
Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens erstattet.
Nigeria Anlage

Verzeichnis

der Behörden, an welche Zustellungsanträge und Rechtshilfeersuchen zu richten sind, die von nigerianischen Behörden erledigt werden sollen

Bundesstaat Anschrift der zuständigen Behörde
Abia Chief Registrar/​High Court Aba
Abuja Chief Registrar/​High Court Abuja
Adamawa Chief Registrar/​High Court Yola
Akwa Ibom Chief Registrar/​High Court Uyo
Anambra Chief Registrar/​High Court Awka
Bauchi Chief Registrar/​High Court Bauchi
Bayelsa Chief Registrar/​High Court Yenagoa
Benue Chief Registrar/​High Court Makurdi
Borno Chief Registrar/​High Court Maiduguri
Cross River Chief Registrar/​High Court Calabar
Delta Chief Registrar/​High Court Asaba
Ebonyi Chief Registrar/​High Court Abakaliki
Edo Chief Registrar/​High Court Benin City
Ekiti Chief Registrar/​High Court Ado Ekiti
Enugu Chief Registrar/​High Court Enugu
Gombe Chief Registrar/​High Court Gombe
Imo Chief Registrar/​High Court Owerri
Jigawa Chief Registrar/​High Court Dutse
Kaduna Chief Registrar/​High Court Kaduna
Kano Chief Registrar/​High Court Kano
Katsina Chief Registrar/​High Court Katsina
Kebbi Chief Registrar/​High Court Birninkebbi
Kogi Chief Registrar/​High Court Lakoja
Kwara Chief Registrar/​High Court Ilorin
Lagos Chief Registrar/​High Court Lagos
Nassarawa Chief Registrar/​High Court Lafia
Niger Chief Registrar/​High Court Minna
Ogun Chief Registrar/​High Court Abeokuta
Ondo Chief Registrar/​High Court Akure
Osun Chief Registrar/​High Court Osogbo
Oyo Chief Registrar/​High Court Ibadan
Plateau Chief Registrar/​High Court Jos
Rivers Chief Registrar/​High Court Port Harcourt
Sokoto Chief Registrar/​High Court Sokoto
Taraba Chief Registrar/​High Court Jalingo
Yobe Chief Registrar/​High Court Damatura
Zamfara Chief Registrar/​High Court Gusau
9.
Der Länderabschnitt „Oman“ erhält die folgende Fassung:
Oman
I.
Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)
II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung

Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:

a)
Zustellungsanträge sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die arabische Sprache erforderlich.
c)
Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die arabische Sprache beizufügen.
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Maskat auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Maskat kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungs­antrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme

durch ausländische Stellen:

a)
Rechtshilfeersuchen sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die arabische Sprache erforderlich.
c)
Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Maskat auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig.
III.
Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung

durch zuständige Stelle:

a)
Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).
d)
Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Fall des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen.
Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Stücken übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.
2.
Beweisaufnahme

durch zuständige Stelle:

a)
Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).
IV.
Kosten
Bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 4 ZRHO liegen nicht vor.
10.
Der Länderabschnitt „Pakistan“ erhält die folgende Fassung:
Pakistan
I.
Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 1990 II S. 1650); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)

Unterhalt
VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1959 II S. 1377)/​Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten.
Als Ausführungsgesetz für das VN-Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).
II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung

Die Zulässigkeit einer Postzustellung (Artikel 10 HZÜ) ist wegen des von Deutschland erklärten Widerspruchs gegen die Postzustellung in Deutschland im Hinblick auf ein eventuell zu beachtendes Gegenseitigkeitserfordernis vom Gericht zu beurteilen (§ 50 ZRHO). Dabei ist die Erklärung Pakistans gegenüber der Haager Konferenz zu berücksichtigen.
durch ausländische Stellen:

a)
Zentrale Behörde ist
The Solicitor
Ministry of Law and Justice
R Block, Pak. Sectt.
Islamabad
Pakistan
(Artikel 2 HZÜ).
Für die Entgegennahme von Zustellungsanträgen in ihrem jeweiligen räumlichen Zuständigkeitsbereich sind die weiteren aus der Anlage ersichtlichen Behörden (Artikel 18 HZÜ) bestimmt.
b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer oder französischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die englische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 26 ZRHO).
d)
Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde oder die aus der Anlage ersichtliche zuständige Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutschen Auslandsvertretungen können Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Auslandsvertretung zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.
2.
Beweisaufnahme

durch ausländische Stellen:

a)
Rechtshilfeersuchen sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die englische Sprache erforderlich.
c)
Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Islamabad auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutschen Auslandsvertretungen erledigen Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.
III.
Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung

durch zuständige Stelle:

a)
Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).
d)
Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblatts zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.
e)
Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).
2.
Beweisaufnahme

durch zuständige Stelle:

a)
Rechtshilfeersuchen werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Amts-/​Landgerichts übermittelt.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die ausländische Vertretung.
IV.
Kosten
Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ erstattet. Bei der Erledigung von Ersuchen um Beweisaufnahme können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 2 ZRHO liegen nicht vor.
Anlage
Verzeichnis der weiteren Behörden (Artikel 18 HZÜ)
Pandschab (Punjab)
The Registrar of the Lahore High Court
Mall Road,
Mozang Chungi,
Lahore,
Punjab 54000
Pakistan
Nordwestgrenzprovinz
The Registrar of the Peshawar High Court,
Khyber Road,
Peshawar,
Khyber Pakhtunkhwa
Pakistan
Belutschistan (Baluchistan)
The Registrar of the High Court of Balochistan,
Hali Road,
Quetta
Pakistan
Sindh
The Registrar of the Sindh High Court
Near Passport Office Saddar & Sindh Secretariat,
Karachi,
Pakistan
11.
Der Länderabschnitt „Panama“ erhält die folgende Fassung:
Panama
I.
Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)
II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung

Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:

a)
Zustellungsanträge sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die spanische Sprache erforderlich.
c)
Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die spanische Sprache beizufügen.
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Panama auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
e)
Die Unterschrift auf dem Ersuchen ist mit der Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation zu versehen.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Panama kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn die Zustellung keine Rechtswirkungen in Panama hervorrufen soll. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Auslandsvertretung zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme

durch ausländische Stellen:

a)
Rechtshilfeersuchen sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die spanische Sprache erforderlich.
c)
Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Panama auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
d)
Die Unterschrift auf dem Ersuchen ist mit der Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation zu versehen.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Panama erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
III.
Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung

durch zuständige Stelle:

a)
Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).
d)
Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Fall des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen.
Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Stücken übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.
2.
Beweisaufnahme

durch zuständige Stelle:

a)
Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).
IV.
Kosten
Bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 4 ZRHO liegen nicht vor.
12.
Der Länderabschnitt „Sambia“ erhält die folgende Fassung:
Sambia
I.
Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)
II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung

Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:

a)
Zustellungsanträge sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die englische Sprache erforderlich.
c)
Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Lusaka auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Lusaka kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme

durch ausländische Stellen:

a)
Rechtshilfeersuchen sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die englische Sprache erforderlich.
c)
Rechtshilfeersuchen sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Lusaka auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Lusaka erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
III.
Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung

durch zuständige Stelle:

a)
Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).
d)
Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Fall des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen.
Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Stücken übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.
2.
Beweisaufnahme

durch zuständige Stelle:

a)
Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).
IV.
Kosten
Bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 4 ZRHO liegen nicht vor.
13.
Der Länderabschnitt „Tansania“ erhält die folgende Fassung:
Tansania
I.
Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)
II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung

Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:

a)
Zustellungsanträge sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die englische Sprache oder Swahili erforderlich.
c)
Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die englische Sprache oder Swahili beizufügen.
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Daressalam auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Daressalam kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme

durch ausländische Stellen:

a)
Rechtshilfeersuchen sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die englische Sprache oder Swahili erforderlich.
c)
Rechtshilfeersuchen sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Daressalam auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Daressalam erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
III.
Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung

durch zuständige Stelle:

a)
Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).
d)
Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Fall des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen.
Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Stücken übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.
2.
Beweisaufnahme

durch zuständige Stelle:

a)
Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).
IV.
Kosten
Bei der Erledigung von Ersuchen können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 4 ZRHO liegen nicht vor.
14.
Der Länderabschnitt „Zentralafrikanische Republik“ erhält die folgende Fassung:
Zentralafrikanische Republik
I.
Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)

Unterhalt
VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1963 II S. 108)/​Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten.
Als Ausführungsgesetz für das VN-Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).
II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung

Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:
Rechtshilfe wird durch zentralafrikanische Behörden zurzeit nicht geleistet.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Jaunde/​Kamerun kann Anträge auf formlose Zustellung in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme

durch ausländische Stellen:
Rechtshilfe wird durch zentralafrikanische Behörden zurzeit nicht geleistet.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Jaunde/​Kamerun erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Übermittlung des Rechtshilfeer­suchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
III.
Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung
Unmittelbar eingehende Ersuchen sind unerledigt der Landesjustizverwaltung vorzulegen.
2.
Beweisaufnahme
Unmittelbar eingehende Ersuchen sind unerledigt der Landesjustizverwaltung vorzulegen.
IV.
Kosten
Keine Bemerkungen

Bonn, den 27. September 2022

II 1 – 9341/​2 – 21 2303/​2021

Bundesamt für Justiz

Im Auftrag
Dr. Plötzgen-Kamradt

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