Bekanntmachung über die Förderung von Innovationen zur mobilen Schlachtung, einschließlich der „Weideschlachtung“ im Herkunftsbetrieb, im Rahmen des Programms zur Innovationsförderung

Published On: Mittwoch, 21.12.2022By Tags:

Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Bekanntmachung
über die Förderung
von Innovationen zur mobilen Schlachtung,
einschließlich der „Weideschlachtung“ im Herkunftsbetrieb,
im Rahmen des Programms zur Innovationsförderung

Vom 29. November 2022

Das Interesse vieler Verbraucher an unter hohen Tierschutzbedingungen produzierten Lebensmitteln ist in den letzten Jahren gestiegen. In diesem Zusammenhang sind auch Schlachtungen im landwirtschaftlichen Herkunftsbetrieb bzw. auf der Weide vermehrt von Interesse. Denn die vertraute Umgebung und das Wegfallen des Transports lebender Tiere zum Schlachthof ermöglichen grundsätzlich eine besonders tierschonende Schlachtung, die sich grundsätzlich auch positiv auf die Fleischqualität auswirkt. Aufgrund der fortschreitenden Zentralisierung der Schlachtbranche ist es für direktvermarktende Betriebe immer schwieriger geworden, einen lokalen Schlachthof zu finden. Zum 9. September 2021 sind neue lebensmittelrechtliche EU-Vorschriften zur Hof- bzw. Weideschlachtung in Kraft getreten.1 Mit der neuen Regelung haben nicht nur Metzgereien, sondern auch bislang dafür nicht zugelassene landwirtschaftliche Betriebe die Möglichkeit, die Tiere im Herkunftsbetrieb zu schlachten. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde dürfen je Schlachtvorgang bis zu drei Rinder, sechs Schweine oder drei Einhufer unter Nutzung einer mobilen Einheit geschlachtet werden. Dabei erfolgen im Herkunftsbetrieb entweder alle Teilschritte des Schlachtprozesses (vollmobile Schlachtung) oder lediglich die Tötung und Entblutung (teilmobile Schlachtung). In letzterem Fall folgt ein Transport des toten Tieres zu einem Schlachthof, an dem alle weiteren Schlachtarbeiten (wie Häutung, Aufbruch und Zerlegung) durchgeführt werden.

Die Verbraucherinnen und Verbraucher können durch ihr Kaufverhalten die Wertschöpfung im ländlichen Raum maßgeblich beeinflussen. Fleisch aus mobiler Schlachtung hat das Potenzial, durch ein entsprechendes Vermarktungskonzept zu überzeugen, das Transparenz entlang der Wertschöpfungskette herstellt, insbesondere auch mit Blick auf den Tierschutz.

1 Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen

1.1 Zuwendungszweck

Mit der Bekanntmachung über die Förderung von Forschungsvorhaben von Innovationen zur mobilen Schlachtung verfolgt das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) das Ziel, tierschutzgerechte Schlachtungen im Herkunftsbetrieb zu fördern sowie die Wertschöpfung im ländlichen Raum zu stärken. Es sollen wirtschaftliche Anreize für landwirtschaftliche Betriebe und regionale, handwerkliche Schlachthöfe geschaffen werden, sowohl hinsichtlich der teil- als auch der vollmobilen Schlachtung.

Viele Verbraucherinnen und Verbraucher fordern einen besseren Umgang mit Nutztieren und hinterfragen Herkunft und Erzeugungsmethoden der Lebensmittel. Das Bewusstsein für gute Haltungsbedingungen ist neben guter Fleischqualität immer weiter in den Vordergrund getreten. Die Ansprüche im Zusammenhang mit dem Tierschutz, insbesondere bei der Schlachtung, sind gestiegen und der Ruf nach alternativen Verfahren wird lauter. Die Prozessqualität ist zunehmend in den Fokus gerückt. Ein Stück Fleisch wird oft nicht mehr allein nach den Parametern der Fleischbeschaffenheit, sondern auch nach dem Wissen um die Herkunft und den möglichst tiergerechten und ethischen Erzeugungsprozess ausgewählt. Die mobile Schlachtung könnte daher ein Lösungsansatz für mehr Tierwohl und zur Steigerung der Prozess- und Fleischqualität sein.

Die mobile Schlachtung bedeutet weniger Verlade- und Transportstress für die Tiere und verändert auch die Arbeitssituation der Landwirte. Besonders in ländlichen Räumen und in den Alpenregionen, in denen Tiere gegebenenfalls ganzjährig auf der Weide stehen oder zur Landschaftspflege eingesetzt werden, stehen tierhaltende Betriebe vor großen Herausforderungen in Bezug auf eine praktikable und tiergerechte Schlachtung. Für ebensolche Tiere stellen der Transport und die Schlachtung einen besonderen Stressfaktor in ihrem Leben dar. Die Nutzung von geeigneten mobilen Schlachtverfahren könnte eine tiergerechte Möglichkeit der Schlachtung darstellen.

Die Erfahrungswerte zur teil- bzw. vollmobilen Schlachtung sind noch begrenzt und das Verfahren stellt eine Nische dar. Für kleine Schlachtbetriebe, für Direktvermarkter mit konventioneller sowie ökologischer Haltungsform sowie für Züchter und Halter gefährdeter einheimischer Nutztierrassen kann jedoch die Schlachtung im Herkunftsbetrieb als Alleinstellungsmerkmal dienen und somit die wirtschaftlichen Chancen verbessern. Besonders auch im ländlichen Raum und den Alpenregionen ist die Umsetzung zur Etablierung von mobilen Schlachteinheiten anzustreben, um die regionale Wertschöpfung auszubauen und in ihrer Wirtschaftlichkeit zu stärken.

Mit der vorliegenden Förderrichtlinie sollen innovative Produkte, Verfahren und Dienstleistungen gefördert werden, mit denen der Ausbau der mobilen Schlachtung in Deutschland gefördert wird. Dies umfasst den gesamten Bereich der teil- und vollmobilen Schlachtung, von Steigerung des Tierschutzes, einschließlich bei der Tötung selbst, bis hin zur Entwicklung innovativer Produkte zur Verbesserung der Prozesskette.

Das BMEL beabsichtigt aus den genannten Gründen, im Rahmen seines Programms zur Innovationsförderung (https:/​/​www.ble.de/​ptble/​innovationsfoerderung-bmel/​) entsprechende Vorhaben zu fördern.

1.2 Rechtsgrundlagen

Vorhaben können durch Zuwendungen nach Maßgabe dieser Bekanntmachung, des Programms zur Innovationsförderung, der Standardrichtlinien des Bundesministeriums für Bildung und Forschung einschließlich Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung gefördert werden.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Mit der vorliegenden Bekanntmachung werden innovative Vorhaben der industriellen Forschung und der experimentellen Entwicklung unterstützt, die durch den Einsatz von teil- und vollmobilen Schlachteinheiten im Herkunftsbetrieb bzw. auf der Weide einen wertvollen Beitrag zum Tierwohl und zur Verbesserung der gesamten Wertschöpfungskette beitragen.

Bei der Entwicklung der Projektskizze sowie der Skizzeneinreichung sind grundsätzlich alle vorhandenen nationalen und internationalen Erkenntnisse sowie bereits etablierte Methoden zur mobilen Schlachtung zu berücksichtigen.

Es werden insbesondere Vorhaben gefördert, bei denen die folgenden beispielhaft aufgeführten Bereiche von Innovationen als Einzel- oder Kombinationsmaßnahmen im Vordergrund stehen:

Entwicklung und Verbesserung von Maßnahmen und Verfahren bei der mobilen Schlachtung mit dem Ziel der Vermeidung bzw. Minimierung von prämortalen Stressfaktoren.
Entwicklungen zur (mobilen) Untersuchung der Produkt- und Fleischqualität zur teil- und vollmobilen Schlachtung im Vergleich zu bereits vorhandenen Schlachtverfahren (Lebendtransport zu Nichtlebendtransport).
Entwicklung von mobilen Geräten zur Bestimmung der Schlachtkörperausbeute und von digitalen Lösungsansätzen zur Übermittlung der Fleischqualitätsparameter vom Metzger zum Landwirt.
Entwicklungen und Optimierungen von Managementsystemen, speziell im Bereich Vermarktungsmöglichkeiten.
Neuentwicklung und Verbesserung der bereits auf dem Markt vorhandenen teil- bzw. vollmobilen Schlachteinheiten, mobilen Fixiereinheiten bzw. Betäubungsbuchten sowie schnell aufbaubaren Fangelemente. Ein besonderes Augenmerk sollte dabei auf behornte Tiere gelegt werden.
Verbesserungen und Optimierungen der Ablaufprozesse und somit der praktischen Umsetzbarkeit auf den Betrieben (z. B. zur Senkung der Abbruchquote bei der mobilen Schlachtung).
Entwicklung von Vermarktungsstrategien von Qualitätsfleisch über mobile Schlachtung und die damit verbundene Steigerung der Wirtschaftlichkeit.
Entwicklung von digitalen Lösungsansätzen (z. B. Apps mit Kontakten, Formularen, Schulungsangeboten) für eine bessere Vernetzung der einzelnen Akteure (Metzger/​Fleischer/​Schlachter, Landwirte und Behörden) zur Verbesserung/​Vereinfachung der Zusammenarbeit durch Schaffung zentraler Schnittstellen bei der mobilen Schlachtung.

3 Zuwendungsempfänger und -voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland. Ebenfalls antragsberechtigt sind Hochschulen und außeruniversitäre Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen mit Sitz in Deutschland, soweit eine substanzielle Wirtschaftsbeteiligung sichergestellt wird.

Die Förderung setzt die grundsätzliche Bereitschaft der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zur Zusammenarbeit mit einem eventuell geplanten Vernetzungs- und Transfervorhaben voraus. Im Rahmen der Programmsteuerung ist unter anderem die Durchführung von Statusseminaren vorgesehen. Projektteilnehmerinnen und Projektteilnehmer sind verpflichtet, sich an begleitenden und evaluierenden Maßnahmen sowie an der Bearbeitung eventueller Querschnittsthemen zu beteiligen und Informationen für die Bewertung des Erfolgs der Fördermaßnahme bereitzustellen.

Die Antragstellung von Start-ups wird ausdrücklich begrüßt. Start-ups im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die weniger als fünf Jahre am Markt sind, über innovative Technologien bzw. Geschäftsmodelle verfügen und ein signifikantes Mitarbeiter- bzw. Umsatzwachstum haben oder anstreben.

4 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote richtet sich nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).

5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF).

Im Fall einer Projektförderung ist die Teilnahme am elektronischen Verfahren „profi-Online“ zur vereinfachten Projektabwicklung verpflichtend.

Des Weiteren verpflichten sich die Projektbeteiligten im Fall einer Projektförderung, die gewonnenen Forschungsdaten nach Abschluss des Projekts in weitergabefähiger Form einer geeigneten Einrichtung (z. B. institutionellen oder fachspezifischen Repositorien) zur Verfügung zu stellen mit dem Ziel, langfristige Datensicherung, Sekundärauswertungen oder eine Nachnutzung zu ermöglichen. Dort werden die Daten archiviert und dokumentiert der wissenschaftlichen Gemeinschaft zur Verfügung gestellt. Um die Weitergabefähigkeit der eigenen Forschungsdaten an eine geeignete Einrichtung zu gewährleisten, müssen die Antragstellerinnen und Antragsteller ein eigenes Forschungsdatenmanagement betreiben, das in einem Forschungsdatenmanagementplan (FDMP) zu dokumentieren ist. Die erforderlichen Inhalte des FDMP sind dem dazugehörigen Merkblatt zu entnehmen (https:/​/​www.ble.de/​innovationsfoerderung_​merkblatt-fdmp/​). Von einer Veröffentlichung der Forschungsdaten kann abgesehen werden, wenn dies aus rechtlichen, patentrechtlichen, urheberrechtlichen, wettbewerblichen oder ethischen Aspekten sowie aufgrund von Regelungen, die sich aus internationalem Recht ergeben, nicht möglich ist. Eine entsprechende Begründung ist im FDMP darzulegen.

Der FDMP ist Teil der Projektbeschreibung und wird begutachtet.

Im Fall der Veröffentlichung von aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnissen in einer wissenschaftlichen Zeitschrift soll diese so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMEL begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

Außerdem können weitere Nebenbestimmungen und Hinweise zu dieser Fördermaßnahme Bestandteile der Zuwendungsbescheide werden.

6 Verfahren

6.1 Projektträger

Mit der Umsetzung dieser Fördermaßnahme hat das BMEL die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung als Projektträger beauftragt (https:/​/​www.ble.de/​):

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Projektträger
Referat 322 – Innovationen
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn

Ansprechpartnerinnen:

Dr. Christiane Neuhoff
Telefon: (0228) 6845-3185

Dr. Jessica Paßmann
Telefon: (0228) 6845-3880

De-Mail: info@ble.de-mail.de

Es wird empfohlen, vor der Einreichung einer Projektskizze mit dem Projektträger Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

Vordrucke für Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https:/​/​foerderportal.bund.de/​ im Formularschrank der BLE abgerufen werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen: https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline/​.

6.2 Vorlage von Projektskizzen

Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt.

Um eine hohe Qualität sowie eine effiziente Umsetzung der geförderten Vorhaben zu gewährleisten, wird die Förderwürdigkeit im wettbewerblichen Verfahren auf der Grundlage von Projektskizzen beurteilt.

In der ersten Verfahrensstufe sind die Skizzen bis spätestens

Donnerstag, den 6. April 2023, um 12.00 Uhr (Ausschlussfrist),

über easy-Online beim Projektträger einzureichen.

Damit Ihre Online-Bewerbung rechtsgültig gestellt ist, muss neben der fristgemäßen elektronischen Einreichung zusätzlich die komplette, unterschriebene Projektskizze bis spätestens zum 20. April 2023 auf postalischem Wege bei der in Nummer 6.1 angegebenen Adresse des Projektträgers eingehen.

Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch abgeleitet werden.

Die Projektskizze, die in deutscher Sprache abzufassen ist, muss alle notwendigen Informationen enthalten, um einem Experten- und Expertinnengremium eine fachliche Stellungnahme zu erlauben. Für das Einreichen einer Projektskizze ist deshalb eine Projektbeschreibung erforderlich, in der auf maximal 15 DIN-A4-Seiten (Schriftart: Times New Roman; Schriftgröße: 12 pt, Zeilenabstand: 1,2-fach) substanzielle Angaben zu den inhaltlichen Schwerpunkten des geplanten Vorhabens zu machen sind.

Bei Verbundprojekten ist von den Partnerinnen oder Partnern eine Projektkoordinatorin oder ein Projektkoordinator zu benennen, der für das geplante Vorhaben eine Projektskizze vorlegt und dem Projektträger in allen Fragen der Abwicklung als Ansprechperson dient.

Projektskizzen, die den formalen und inhaltlichen Vorgaben nicht entsprechen, können ohne weitere Prüfung als unzulässig abgewiesen werden.

Die Projektbeschreibung ist folgendermaßen zu gliedern:

a)
Deckblatt mit Titel des Vorhabens und Akronym,
b)
Zielsetzung und Motivation, wissenschaftliche und technische Ziele; angestrebte Innovation unter begründeter Angabe des Technologiereifegrades (Technology Readiness Level [TRL]) zum Projektstart und -ende; Bezug des Vorhabens zu den in der Bekanntmachung genannten Fördergegenständen (maximal zwei Seiten),
c)
Stand der Wissenschaft und der Technik, Neuheit des Lösungsansatzes, eigene Vorarbeiten (maximal drei Seiten),
d)
Arbeitsplan (maximal fünf Seiten),
e)
Zeitplan (maximal zwei Seiten),
f)
Erfolgsaussichten und Verwertung (maximal zwei Seiten),
g)
Begründung der Notwendigkeit der staatlichen Förderung (maximal eine Seite).

Als Anhang ist zusätzlich beizufügen:

Kurzdarstellung der Projektpartnerinnen oder Projektpartner,
Vorkalkulationen/​Finanzierungspläne,
Verwertungsplan „Skizzenphase“,
Forschungsdatenmanagementplan „Skizzenphase“.

Der „Leitfaden für die Skizzeneinreichung“ und die Erläuterung der Technologiereifegrade (https:/​/​www.ble.de/​DE/​Projektfoerderung/​Foerderungen-Auftraege/​Innovationen/​Programm-BMEL/​Vorlagen-Hinweise/​vorlagen-hinweise_​node.html im Abschnitt „Vorlagen und Hinweise für Skizzeneinreicher“) sind dabei zu beachten.

6.3 Auswahl- und Entscheidungsverfahren

Die eingegangenen Projektskizzen werden nach Ablauf der Vorlagefrist nach den Vorgaben des Programms vom Projektträger insbesondere nach folgenden Kriterien geprüft:

Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Skizzeneinreicherin oder des Skizzeneinreichers (inklusive der eingebundenen Partnerinnen oder Partner), vorhandene Vorleistungen/​Ressourcen,
wissenschaftliche Qualität und Erfolgsaussichten des Vorhabens, Innovationsgrad und Plausibilität des Ansatzes,
agrar-, ernährungs- und verbraucherpolitische Bedeutung, Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, Erhöhung der Innovationskraft,
Übernahme neuer Ergebnisse aus der Wissenschaft, Kooperation von Wirtschaft und Wissenschaft,
überzeugender Verwertungsplan mit konkreten Verwertungszielen, hohe Praxisrelevanz,
Plausibilität der Finanzplanung und effektiver Mitteleinsatz.

Das BMEL und der Projektträger behalten sich vor, bei der Bewertung der vorgelegten Projektskizzen unabhängige Expertinnen und Experten hinzuzuziehen, unter Wahrung des Interessenschutzes und der Vertraulichkeit. Das Votum dient als Entscheidungsgrundlage für das BMEL und hat empfehlenden Charakter.

Das Auswahlergebnis wird schriftlich mitgeteilt. Bei positiver Bewertung werden die Skizzeneinreicherinnen und Skizzeneinreicher aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach Prüfung über eine Förderung entschieden wird.

7 Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 29. November 2022

Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Im Auftrag
Dietz

1
Anhang III Abschnitt I Kapitel VIa der Verordnung (EG) Nr. 853/​2004

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