Bekanntmachung der Emissionsbedingungen für die Zusatzemissionen des Bundes zur Finanzierung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds

Published On: Freitag, 23.12.2022By

Bundesministerium der Finanzen

Bekanntmachung
der Emissionsbedingungen für die Zusatzemissionen des Bundes
zur Finanzierung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds

Vom 8. Dezember 2022

Die Bundesrepublik Deutschland (im Folgenden: „der Bund“) begibt Zusatzemissionen zur Finanzierung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds (im Folgenden: „Bundeswertpapiere“) zu nachstehenden Bedingungen („die Emissionsbedingungen“).

§ 1

Allgemeine Bestimmungen

(1) Emissionsbedingungen und Konditionen

Die spezifischen Konditionen der einzelnen Bundeswertpapiere sowie etwaige Abweichungen von diesen Emissionsbedingungen werden vom Bund festgelegt („die Konditionen“) und von der Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH durch Pressenotiz („Pressenotiz“) bekannt gemacht. Die bekannt gemachten Konditionen sind Bestandteil der Emissionsbedingungen der jeweiligen Bundeswertpapiere.

(2) Gesamtnennbetrag und Stückelung

Der Gesamtnennbetrag einer Emission wird vom Bund separat festgelegt und in der Pressenotiz bekanntgemacht. Er ist in Teilschuldverschreibungen im Nennbetrag von je Euro 0,01 eingeteilt. Der Bund behält sich vor, den Gesamtnennbetrag während der Laufzeit der Bundeswertpapiere durch Aufstockung zu erhöhen.

(3) Form und Verwahrung

Die Bundeswertpapiere werden durch Eintragung einer Sammelschuldbuchforderung auf den Namen der Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main („CBF“), in das Bundesschuldbuch begründet. Die Sammelschuldbuchforderung wird von der CBF treuhänderisch für die Gläubiger der Bundeswertpapiere („Gläubiger“) verwaltet. Die Gläubiger erhalten Miteigentumsanteile an der im Bundesschuldbuch eingetragenen Sammelschuldbuchforderung. Die Begründung einer Einzelschuldbuchforderung ist ausgeschlossen.

Die Ausgabe von Wertpapierurkunden ist für die gesamte Laufzeit ausgeschlossen.

(4) Geschäftstag

Ein „Geschäftstag“ im Sinne dieser Emissionsbedingungen ist jeder Tag (außer Samstag oder Sonntag), an dem das Trans-European Automated Real-time Gross Settlement Express Transfer System (TARGET 2) und die CBF betriebsbereit sind.

§ 2

Zinsen

(1) Verzinsung

Die Bundeswertpapiere werden bezogen auf den Gesamtnennbetrag vom in der Pressenotiz zur Begebung bekannt gegebenen Datum („Zinslaufbeginn“) an jährlich verzinst. Die Verzinsung der Bundeswertpapiere endet mit dem Ablauf des Tages, der dem Tag vorangeht, an dem sie zur Rückzahlung fällig werden. Es wird die Zinsberechnungsmethode actual/​actual (ICMA) angewendet. „Zinsperiode“ bezeichnet den Zeitraum ab Zinslaufbeginn oder einem Zinszahlungstag (jeweils einschließlich) bis zum nächstfolgenden Zinszahlungstag (ausschließlich).

(2) Fälligkeit

Die Zinsen sind jährlich nachträglich am jeweiligen Zinszahlungstag zur Zahlung fällig. Das Datum der ersten und der weiteren Zinszahlungen (jeweils ein „Zinszahlungstag“) ergibt sich aus der Pressenotiz.

§ 3

Fälligkeit; Rückzahlungsbetrag; Rückkauf

(1) Fälligkeit

Die Bundeswertpapiere sind am in der jeweiligen Pressenotiz festgelegten und bekannt gegebenen Datum (der „Fälligkeitstag“) zu ihrem Rückzahlungsbetrag zurückzuzahlen. Weder der Bund noch ein Gläubiger der Bundeswertpapiere ist berechtigt, das Bundeswertpapier vor seiner Fälligkeit zur Rückzahlung zu kündigen.

(2) Rückzahlungsbetrag

Der bei Fälligkeit rückzahlbare Kapitalbetrag (der „Rückzahlungsbetrag“) ist der Nennbetrag.

(3) Rückkauf

Der Bund ist berechtigt, Bundeswertpapiere jederzeit im Markt oder anderweitig zu kaufen, zu halten und wieder zu verkaufen.

§ 4

Zahlungen

(1) Zahlungen

Zahlungen von Kapital und Zinsen auf die Bundeswertpapiere erfolgen am jeweiligen Zahlungstag (Absatz 2) in Euro an die CBF zwecks Übertragung an die Gläubiger. Zahlungen des Bundes von Kapital und Zinsen auf die Bundeswertpapiere an die CBF befreien den Bund in Höhe der geleisteten Zahlungen von seinen entsprechenden Verbindlichkeiten aus den Bundeswertpapieren.

(2) Zahlungstag und Fälligkeitstag

Im Sinne dieser Emissionsbedingungen ist Zahlungstag der Tag, an dem, gegebenenfalls aufgrund einer Anpassung gemäß Absatz 3, die Zahlung tatsächlich zu leisten ist, und Fälligkeitstag der vorgesehene Zahlungstermin ohne Berücksichtigung einer solchen Anpassung.

(3) Geschäftstagekonvention

Ist ein Fälligkeitstag für die Zahlung von Kapital oder Zinsen an die CBF kein Geschäftstag, so wird die betreffende Zahlung erst am nächsten Tag, der ein Geschäftstag ist, geleistet, ohne dass wegen dieser Zahlungsverzögerung zusätzliche Zinsen gezahlt werden.

§ 5

Veröffentlichungen; Bekanntmachungen

(1) Veröffentlichungen

Diese Emissionsbedingungen werden im Bundesanzeiger veröffentlicht.

(2) Sonstige Bekanntmachungen

Sonstige Bekanntmachungen, die die Bundeswertpapiere einschließlich der Konditionen betreffen, werden im Bundesanzeiger oder auf der Internetseite der Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH veröffentlicht. Die Bekanntmachungen der Konditionen werden wirksam am Tag der Veröffentlichung. Sämtliche weiteren sonstigen Bekanntmachungen werden wirksam am Tag, der auf die Veröffentlichung folgt, oder, sofern die Veröffentlichung an verschiedenen Tagen vorgenommen wird, am Tag, der auf die erste Veröffentlichung folgt.

§ 6

Verschiedenes

(1) Anwendbares Recht

Form und Inhalt der Bundeswertpapiere sowie die daraus entstehenden Rechte und Pflichten bestimmen sich nach deutschem Recht.

(2) Gerichtsstand

Zuständig für alle Klagen oder sonstigen Verfahren aus oder im Zusammenhang mit den Bundeswertpapieren ist ausschließlich das Landgericht in Frankfurt am Main.

(3) Geltungsbereich

Diese Emissionsbedingungen gelten für alle Bundeswertpapiere, für die in der zugehörigen Pressenotiz die Geltung dieser Emissionsbedingungen festgeschrieben wird.

§ 7

Änderungen der Emissionsbedingungen

(1) Änderungen

Die Gläubiger der Bundeswertpapiere können mit Zustimmung des Bundes gemäß den Umschuldungsklauseln für Bundeswertpapiere (Anlage) in Verbindung mit den §§ 4a bis 4k des Bundesschuldenwesengesetzes durch Mehrheitsbeschluss in einer Gläubigerversammlung oder mittels schriftlicher Abstimmung außerhalb einer Gläubigerversammlung eine Änderung der Emissionsbedingungen der jeweiligen Bundeswertpapiere beschließen. Satz 1 gilt nicht für Bundeswertpapiere, bei denen die Laufzeit zwischen Ausgabetag und Fälligkeitstag nicht mehr als ein Jahr beträgt.

(2) Verbindlichkeit der Änderung

Eine gemäß Absatz 1 erfolgte Änderung der Emissionsbedingungen der jeweiligen Bundeswertpapiere ist für alle Gläubiger verbindlich.

(3) Veröffentlichung dieser Änderung

Abweichend von § 5 gelten für Veröffentlichungen einer Änderung der Emissionsbedingungen der jeweiligen Bundeswertpapiere nach Absatz 1 die Bestimmungen der Nummer 5 der Umschuldungsklauseln.

Berlin, den 8. Dezember 2022

VII C 2 – WK 2371/​22/​10003/​:003

Bundesministerium der Finanzen

Im Auftrag
Frank

Anlage

Umschuldungsklauseln für Bundeswertpapiere

1 Allgemeine Begriffsbestimmungen

a)
„Bundeswertpapiere“ im Sinne dieser Bestimmungen sind diese Bundeswertpapiere (deren Bestandteil diese Bedingungen sind) sowie alle anderen Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen, Anleihen, Obligationen oder sonstigen Schuldverschreibungen, die der Bund mit einer ursprünglichen Laufzeit von über einem Jahr begeben hat und die jeweils eine oder mehrere Emissionen bilden, auf die Umschuldungsklauseln anwendbar sind; hierzu zählen ferner, ungeachtet ihrer ursprünglichen Laufzeit, alle Zahlungsverpflichtungen, die früher einmal Bestandteil eines Bundeswertpapieres waren.
b)
„Diskontpapier“ bezeichnet ein Bundeswertpapier, das keine Verzinsung vorsieht; frühere Bestandteile eines Bundeswertpapieres, das eine Verzinsung vorsah, stehen einem Diskontpapier gleich, wenn jene Bestandteile für sich gesehen keine Verzinsung vorsehen.
c)
„Indexiertes Bundeswertpapier“ bezeichnet ein Bundeswertpapier, das die Zahlung zusätzlicher Beträge entsprechend der Änderung eines veröffentlichten Index vorsieht; Bestandteile eines Indexierten Bundeswertpapieres, die mit diesem nicht mehr verbunden sind, zählen nicht dazu.
d)
„Emission“ bezeichnet alle Ausgaben von Bundeswertpapieren, die (i) – bis auf ihr Ausgabedatum oder das Datum der ersten Auszahlung – inhaltsgleich sind und (ii) daher eine Emission bilden sollen. Eine Emission in diesem Sinne bilden insbesondere auch diese Bundeswertpapiere einschließlich etwaiger Aufstockungen.
e)
„Ausstehend“ bezeichnet in Bezug auf diese Bundeswertpapiere jedes Bundeswertpapier, das im Sinne von Nummer 2.7 aussteht; in Bezug auf eine andere Emission jedes Bundeswertpapier, das im Sinne von Nummer 2.8 aussteht.
f)
„Änderung“ bezeichnet jede Änderung, Anpassung, Ergänzung oder Aufhebung der Emissionsbedingungen von Bundeswertpapieren. Den Emissionsbedingungen steht in diesem Zusammenhang eine etwaige Vereinbarung über die Ausgabe oder Verwaltung der betreffenden Bundeswertpapiere gleich.
g)
„Emissionsübergreifende Änderung“ bezeichnet eine Änderung, die (i) diese Bundeswertpapiere und (ii) Bundeswertpapiere anderer Emissionen betrifft.
h)
„Wesentliche Änderung“ in Bezug auf diese Bundeswertpapiere bezeichnet jede nachstehende Änderung ihrer Emissionsbedingungen

(i)
Änderung der Fälligkeitstermine von Zahlungen;
(ii)
Verringerung des Betrags von Hauptforderung und Zinsen, auch wenn bereits Zahlungsverzug besteht;
(iii)
Änderung der Berechnungsmethode für Zahlungen;
(iv)
Verringerung des Rückzahlungspreises oder Änderung des Termins einer vorzeitig möglichen Rückzahlung;
(v)
Änderung der Währung oder des Zahlungsorts;
(vi)
Einführung von Bedingungen für Zahlungspflichten des Bundes oder eine anderweitige Änderung der Zahlungspflichten des Bundes;
(vii)
Änderung der Gründe, die zur vorzeitigen Kündigung dieser Bundeswertpapiere berechtigen;
(viii)
Änderung des Vorrangs oder der Rangfolge;
(ix)
Änderung des anwendbaren Rechts;
(x)
Änderung des Gerichtsstands oder eines Immunitätsverzichts seitens des Bundes;
(xi)
Änderung der für Gläubigermehrheiten erforderlichen ausstehenden Nennwerte dieser Bundeswertpapiere oder – im Fall einer emissionsübergreifenden Änderung – der Bundeswertpapiere einer anderen Emission; Änderung der Anforderungen an die Beschlussfähigkeit; Änderung der Definition von „ausstehend“ oder
(xii)
Änderung dieses Buchstabens h.
Die vorstehende Definition einer „wesentlichen Änderung“ gilt auch für Bundeswertpapiere anderer Emissionen.
i)
„Gläubiger“ bezeichnet Inhaber dieser Bundeswertpapiere, d. h. Mitinhaber der Sammelschuldbuchforderung oder Miteigentümer der Globalurkunde nach Bruchteilen; dies gilt auch in Bezug auf Bundeswertpapiere anderer Emissionen;
j)
„Stichtag“ in Bezug auf eine vorgeschlagene Änderung bezeichnet den vom Bund festgelegten Termin, zu dem jemand Gläubiger dieses Bundeswertpapieres (oder – im Fall einer emissionsübergreifenden Änderung – der anderen Bundeswertpapiere) sein muss, um bei einer Beschlussfassung in einer Versammlung oder im Wege schriftlicher Abstimmung stimmberechtigt zu sein.

2 Änderung dieser Bundeswertpapiere

2.1 Wesentliche Änderungen. Wesentliche Änderungen dieser Bundeswertpapiere bedürfen der Zustimmung des Bundes und der Gläubiger

a)
im Fall einer Versammlung – mit einer Mehrheit von mindestens 75 % des bei der Beschlussfassung vertretenen, ausstehenden Nennwertes dieser Bundeswertpapiere, oder
b)
im Fall einer schriftlichen Abstimmung – mit einer Mehrheit von mindestens 66 2/​3 % des dann ausstehenden Nennwertes dieser Bundeswertpapiere.

2.2 Emissionsübergreifende Änderungen. Emissionsübergreifende wesentliche Änderungen bedürfen der Zustimmung des Bundes und der Gläubiger.

(a) (i) im Fall von Versammlungen – mit einer Mehrheit von mindestens 75 % des bei den Beschlussfassungen insgesamt vertretenen, ausstehenden Nennwertes aller betroffenen Emissionen oder

(a) (ii) im Fall einer schriftlichen Abstimmung – mit einer Mehrheit von mindestens 66 2/​3 % des dann ausstehenden Nennwertes aller betroffenen Emissionen

sowie

(b) (i) im Fall von Versammlungen – mit einer Mehrheit innerhalb der einzelnen Emission von mehr als 66 2/​3 % des bei der jeweiligen Beschlussfassung vertretenen, ausstehenden Nennwertes der jeweiligen Emission oder

(b) (ii) im Fall einer schriftlichen Abstimmung – mit einer Mehrheit innerhalb der einzelnen Emission von mehr als 50 % des dann ausstehenden Nennwertes der jeweiligen Emission.

Die Gläubiger dieser Bundeswertpapiere und die Gläubiger der Bundeswertpapiere jeder anderen betroffenen Emission beschließen in gesonderten emissionsweise durchgeführten Versammlungen und/​oder in gesonderten emissionsweise durchgeführten schriftlichen Abstimmungen.

2.3 Emissionsübergreifende Änderungsvorschläge. Emissionsübergreifende Änderungsvorschläge können auch alternativ ausgestaltet sein (d. h. mehrere Entscheidungsmöglichkeiten enthalten), sofern sämtliche Alternativen den Gläubigern der betroffenen Emissionen zur Zustimmung vorgelegt werden.

2.4 Teilweise emissionsübergreifende Änderung. Auch wenn eine Gläubigermehrheit für eine emissionsübergreifende wesentliche Änderung gemäß Nummer 2.2 nicht zustande gekommen ist, gilt die Änderung in Ansehung dieser Bundeswertpapiere und anderer Emissionen dennoch als angenommen, soweit dort eine emissionsübergreifende Mehrheit gemäß Nummer 2.2 zustande gekommen wäre, wenn der Änderungsvorschlag von vorneherein nur jene Emissionen erfasst hätte und im Übrigen

a)
der Bund vor dem Stichtag die Gläubiger durch öffentliche Bekanntmachung auf die Voraussetzungen einer solchen teilweise emissionsübergreifenden Änderung hingewiesen hat und
b)
diese Voraussetzungen erfüllt sind.

2.5 Änderungen sonstiger Angelegenheiten. Änderungen sonstiger Angelegenheiten der Emissionsbedingungen dieser Bundeswertpapiere bedürfen der Zustimmung des Bundes und der Gläubiger,

a)
im Fall einer Versammlung – mit einer Mehrheit von mehr als 50 % des bei der Beschlussfassung vertretenen, ausstehenden Nennwertes dieser Bundeswertpapiere, oder
b)
im Fall einer schriftlichen Abstimmung – mit einer Mehrheit von mehr als 50 % des dann ausstehenden Nennwertes dieser Bundeswertpapiere.

2.6 Mehrere Währungen, Indexierte Bundeswertpapiere und Diskontpapiere. Zur Feststellung, ob die Gläubiger dieser Bundeswertpapiere und der Bundeswertpapiere anderer Emissionen eine vorgeschlagene Änderung mit der jeweils erforderlichen Mehrheit angenommen haben, gilt Folgendes:

a)
Betrifft die Änderung auf mehr als eine Währung lautende Bundeswertpapiere, entspricht deren Nennwert dem Eurobetrag, der sich aus der Umrechnung anhand des von der Europäischen Zentralbank für den Stichtag veröffentlichten Referenzwechselkurses ergibt.
b)
Betrifft die Änderung ein Indexiertes Bundeswertpapier, entspricht sein Nennwert dem angepassten Nennwert.
c)
Betrifft die Änderung ein Diskontpapier, das vormals nicht Bestandteil eines Indexierten Bundeswertpapieres war, entspricht sein Nennwert dem Rückzahlungsbetrag bzw. bei noch nicht eingetretener Fälligkeit dem Barwert seines Rückzahlungswertes.
d)
Betrifft die Änderung ein Diskontpapier, das vormals Bestandteil eines Indexierten Bundeswertpapieres war, entspricht sein Nennwert

(i)
bei Diskontpapieren, die vormals das Recht auf eine nicht indexgebundene Kapital- oder Zinszahlung verbrieften, ihrem angepassten Rückzahlungsbetrag bzw. bei noch nicht eingetretener Fälligkeit der nicht indexgebundenen Zahlung dem Barwert seines Rückzahlungswertes; und
(ii)
bei Diskontpapieren, die vormals das Recht auf eine indexgebundene Kapital- oder Zinszahlung verbrieften, ihrem angepassten Rückzahlungsbetrag bzw. bei noch nicht eingetretener Fälligkeit der indexgebundenen Zahlung dem Barwert seines Rückzahlungswertes; weiterhin
e)
gilt für die Zwecke dieser Nummer Folgendes:

(i)
Der angepasste Rückzahlungswert eines Indexierten Bundeswertpapieres und eines seiner Bestandteile ist der Betrag, der fällig wäre, wenn der Stichtag der festgelegte Fälligkeitstag wäre; maßgeblich ist der vom Bund am Stichtag veröffentlichte Wert des betreffenden Indexes oder, mangels eines solchen veröffentlichten Wertes, der gemäß den Bedingungen des Indexierten Bundeswertpapieres durch Interpolation berechnete Wert des entsprechenden Indexes am Stichtag; der angepasste Rückzahlungswert des Indexierten Bundeswertpapieres oder dessen Bestandteils ist jedoch keinesfalls geringer als sein Rückzahlungswert, es sei denn, die Bedingungen des Indexierten Bundeswertpapieres lassen einen Zahlungsbetrag auf das Indexierte Bundeswertpapier oder dessen Bestandteil zu, der geringer ist als sein Rückzahlungswert; und
(ii)
zur Ermittlung des Barwertes eines Diskontpapiers wird der Nennwert (bzw. der angepasste Nennwert) des Diskontpapieres unter Anwendung der marktüblichen Zinsberechnungsmethode mit dem festgelegten Abzinsungssatz von ihrem festgelegten Fälligkeitstag auf den Stichtag abgezinst; dabei ist der festgelegte Abzinsungssatz

(x)
für ein Diskontpapier, das vormals nicht Bestandteil eines Bundeswertpapieres mit ausdrücklicher Verzinsung war, die Rendite über die Laufzeit des Diskontpapieres bei Ausgabe oder, wenn mehr als eine Tranche des Diskontpapieres begeben wurde, die Rendite über die Laufzeit des Diskontpapieres auf Basis des nach ihrem Rückzahlungswert gewichteten Mittels der einzelnen Ausgabekurse der betreffenden Serie von Diskontpapieren; und
(y)
für ein Diskontpapier, das vormals Bestandteil eines Bundeswertpapieres mit ausdrücklicher Verzinsung war

(1)
der Kupon jenes Bundeswertpapieres, wenn sich dieses ermitteln lässt, oder
(2)
andernfalls das arithmetische Mittel der Kupons aller unten genannten (nach deren Rückzahlungswert gewichteten) Bundeswertpapiere des Bundes, deren festgelegter Fälligkeitstag mit dem des abzuzinsenden Diskontpapieres identisch ist, oder, mangels solcher Bundeswertpapiere, der zu diesem Zweck durch lineare Interpolation berechnete Kupon auf Basis aller unten genannten (nach Rückzahlungswert gewichteten) Bundeswertpapiere, deren Fälligkeitstage die zwei dem Fälligkeitstag des abzuzinsenden Diskontpapieres am nächsten liegenden Termine sind; einbezogen werden zu diesem Zweck alle Indexierten Bundeswertpapiere, wenn das abzuzinsende Diskontpapier vormals Bestandteil eines Indexierten Bundeswertpapieres war bzw. alle Bundeswertpapiere (ohne Indexierte Bundeswertpapiere und Diskontpapiere), wenn das abzuzinsende Diskontpapier vormals nicht Bestandteil eines Indexierten Bundeswertpapieres war, in beiden Fällen insofern diese auf die gleiche Währung lauten wie das abzuzinsende Diskontpapier.

2.7 Ausstehende Bundeswertpapiere. Bei der Feststellung, ob die Gläubiger dieser Bundeswertpapiere mit dem erforderlichen ausstehenden Gesamtnennwert für eine vorgeschlagene Änderung gestimmt haben oder ob eine Gläubigerversammlung beschlussfähig ist, gelten Bundeswertpapiere als nicht ausstehend und damit weder als stimmberechtigt noch bei der Ermittlung der Beschlussfähigkeit als berücksichtigungsfähig, wenn sie am Stichtag

a)
bereits gelöscht oder zur Löschung eingereicht waren oder zur erneuten Ausgabe gehalten, aber nicht wieder ausgegeben wurden,
b)
ordnungsgemäß zur Tilgung aufgerufen oder bereits (fristgemäß oder anderweitig) fällig waren und ordnungsgemäß getilgt wurden oder
c)
vom Bund, von Ministerien oder sonstigen Behörden des Bundes, von einer Gesellschaft, einem Sondervermögen oder einem sonstigen Rechtsträger, der unter der Kontrolle des Bundes oder seiner Behörden steht, gehalten werden und wenn die Gesellschaft, das Sondervermögen oder der sonstige Rechtsträger keine Entscheidungsfreiheit hat, wobei Folgendes gilt:

(i)
als Gläubiger in diesem Sinne ist die Person anzusehen, die aus dem Bundeswertpapier selbst stimmberechtigt oder aber auf vertraglicher Grundlage, unmittelbar oder mittelbar, berechtigt ist, dem Stimmrechtsinhaber für die Ausübung des Stimmrechts Weisungen zu erteilen;
(ii)
eine Gesellschaft, ein Sondervermögen oder ein sonstiger Rechtsträger ist als unter der Kontrolle des Bundes oder seiner Behörden stehend anzusehen, wenn der Bund oder seine Behörden berechtigt sind, der Geschäftsleitung des Rechtsträgers Weisungen zu erteilen oder wenn der Bund oder seine Behörden die Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans oder von Organen mit ähnlichen Funktionen wählen oder sonst bestellen können; vorgenannte Kontrollrechte des Bundes können, unmittelbar oder mittelbar, auf stimmberechtigten Anteilen, vertraglichen Vereinbarungen oder sonstigen Rechtsgründen beruhen;
(iii)
ein Gläubiger hat Entscheidungsfreiheit, wenn er nach geltendem Recht und ungeachtet einer möglichen unmittelbaren oder mittelbaren Verpflichtung gegenüber dem Bund bei Ausübung des Stimmrechts

(x)
weder unmittelbar noch mittelbar Weisungen des Bundes zu befolgen hat oder
(y)
gemäß einem objektiven Sorgfaltsmaßstab im Interesse seiner Anteilsinhaber oder sonstiger Beteiligter oder in seinem eigenen Interesse handeln muss oder
(z)
aufgrund einer treuhänderischen oder ähnlichen Pflicht im Interesse einer oder mehrerer Personen handeln muss; diese Person darf jedoch nicht ihrerseits nach Nummer 2.7 ausgeschlossene Gläubigerin sein.
d)
Zu den Bundeswertpapieren, die als nicht ausstehend im Sinne dieser Bestimmungen gelten, gehören insbesondere nicht solche, deren Gläubiger die Deutsche Bundesbank, die KfW Bankengruppe oder die Europäische Zentralbank sind.

2.8 Ausstehende Bundeswertpapiere anderer Emissionen. Die Feststellung, ob die Gläubiger der Bundeswertpapiere einer anderen Emission mit dem erforderlichen ausstehenden (Gesamt-)Nennwert für eine emissionsübergreifende Änderung gestimmt haben oder ob eine hierzu einberufene Gläubigerversammlung beschlussfähig ist, richtet sich nach den Bedingungen der jeweiligen Emission.

2.9 Rechtsträger ohne Entscheidungsfreiheit. Der Bund veröffentlicht unverzüglich nach Bekanntgabe eines Vorschlags zur Änderung dieser Bundeswertpapiere, spätestens aber zehn Kalendertage vor dem Stichtag, eine Liste sämtlicher Gesellschaften, Sondervermögen und sonstiger Rechtsträger, die nach Nummer 2.7 Buchstabe c

a)
unter der Kontrolle des Bundes oder seiner Behörden stehen,
b)
dem Bund auf Anfrage mitgeteilt haben, dass sie Gläubiger dieses Bundeswertpapieres sind und
c)
keine Entscheidungsfreiheit haben.

2.10 Umtausch und Umwandlung. Der Bund ist berechtigt, im Anschluss an eine ordnungsgemäß beschlossene Änderung der Emissionsbedingungen diese Bundeswertpapiere in neue Bundeswertpapiere (mit den geänderten Emissionsbedingungen) umzutauschen, wenn das den Gläubigern vor dem Stichtag angekündigt wurde. Ein solcher Umtausch ist für alle Gläubiger verbindlich.

3 Berechnungsstelle

3.1 Ernennung und Aufgaben. Der Bund benennt eine Stelle (die „Berechnungsstelle“) zur Berechnung, ob die Gläubiger dieser Bundeswertpapiere und – im Fall einer emissionsübergreifenden Änderung – die Gläubiger der Bundeswertpapiere der anderen betroffenen Emissionen eine vorgeschlagene Änderung mit dem jeweils erforderlichen ausstehenden Nennwert angenommen haben. Bei einer emissionsübergreifenden Änderung benennt der Bund eine gemeinsame Berechnungsstelle.

3.2 Bescheinigung. Der Bund übergibt der Berechnungsstelle eine Bescheinigung, die er vor dem Termin der Gläubigerversammlung oder schriftlichen Abstimmung veröffentlicht. In dieser Bescheinigung werden – unter Berücksichtigung der Bestimmungen in Nummer 2.6 – aufgeführt

a)
der Nennwert dieser Bundeswertpapiere und – im Fall einer emissionsübergreifenden Änderung – der Bundeswertpapiere der anderen betroffenen Emissionen, die am Stichtag als ausstehend im Sinne von Nummer 2.7 gelten;
b)
der Nennwert dieser Bundeswertpapiere und – im Fall einer emissionsübergreifenden Änderung – der Bundeswertpapiere der anderen betroffenen Emissionen, die am Stichtag als nicht ausstehend im Sinne von Nummer 2.7 Buchstabe c gelten;
c)
die Namen der Gläubiger der in Buchstabe b genannten Bundeswertpapiere.

3.3 Rechtswirkung der Bescheinigung. Die Berechnungsstelle kann die Angaben in der Bescheinigung des Bundes als maßgeblich betrachten; diese Angaben sind für den Bund und die Gläubiger verbindlich, sofern nicht

a)
ein betroffener Gläubiger vor der Beschlussfassung in einer Gläubigerversammlung oder schriftlichen Abstimmung bei dem Bundesministerium der Finanzen schriftlich den in der Bescheinigung enthaltenen Angaben begründet widerspricht und
b)
dieser Widerspruch, wenn ihm stattgegeben würde, Einfluss auf das Beschlussergebnis haben würde.

Ein rechtzeitig und formgerecht eingelegter Widerspruch lässt die Wirkung der Bescheinigung gleichwohl unberührt, sofern

a)
der Widerspruch zurückgenommen wird,
b)
der Gläubiger, der widersprochen hat, nicht innerhalb von 15 Kalendertagen nach Bekanntmachung des Beschlusses beim zuständigen Gericht Klage erhebt oder
c)
das zuständige Gericht erkennt, dass der Widerspruch nicht begründet wurde oder dass die in der Begründung vorgetragene Unrichtigkeit der Angaben in der Bescheinigung keinen Einfluss auf das Beschlussergebnis gehabt haben konnte.

3.4 Veröffentlichung. Der Bund veröffentlicht das von der Berechnungsstelle ermittelte Ergebnis der Gläubigerversammlung oder schriftlichen Abstimmung unverzüglich.

4 Gläubigerversammlungen; schriftliche Abstimmungen

4.1 Allgemeines. Die nachstehenden Bestimmungen (dieser Nummer 4) sowie alle weiteren Regelungen, die der Bund im Einklang mit den nachstehenden Bestimmungen erlassen und bekanntgemacht hat, gelten für Versammlungen und schriftliche Abstimmungen der Gläubiger dieser Bundeswertpapiere. Auf schriftliche Abstimmungen sind die Vorschriften der Nummer 4 über die Einberufung und Durchführung von Gläubigerversammlungen entsprechend anzuwenden. Der Bund kann sich bei den gemäß Nummer 4 vorzunehmenden Handlungen vertreten lassen.

4.2 Einberufung von Versammlungen. Eine Gläubigerversammlung

a)
kann jederzeit vom Bund einberufen werden und
b)
wird vom Bund einberufen, wenn er in Bezug auf diese Bundeswertpapiere in Zahlungsverzug geraten ist und dieser Verzug fortbesteht und Gläubiger von mindestens 10 % des ausstehenden Gesamtnennwertes dieser Bundeswertpapiere die Einberufung einer Versammlung in Schriftform gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen verlangen.

4.3 Bekanntmachung von Versammlungen. Der Bund beruft eine Gläubigerversammlung mindestens 21 Tage vor dem Versammlungstermin oder – im Fall einer vertagten Versammlung – mindestens 14 Kalendertage vor dem Termin der vertagten Versammlung ein. Die Bekanntmachung der Einberufung enthält

a)
Angaben zur Uhrzeit, zum Datum und zum Ort der Versammlung;
b)
die Tagesordnung, die Anforderungen an die Beschlussfähigkeit sowie die Vorschläge zur Beschlussfassung;
c)
Angaben zum Stichtag, der höchstens fünf Geschäftstage* vor dem Versammlungstermin liegen darf, sowie Angaben dazu, wie ein Gläubiger seine Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung nachzuweisen hat;
d)
das für die Erteilung einer Vollmacht zu verwendende Formular;
e)
weitere vom Bund beschlossene Regelungen zur Einberufung und Durchführung der Versammlung sowie gegebenenfalls Angaben zu den Voraussetzungen einer teilweise emissionsübergreifenden Änderung und
f)
Angaben zur Berechnungsstelle.

4.4 Vorsitz. Der Vorsitzende einer Gläubigerversammlung wird ernannt

a)
vom Bund oder
b)
falls der Bund niemand ernennt oder der Ernannte nicht erscheint, durch Gläubiger, die zusammen mehr als 50 % des auf der Versammlung vertretenen, ausstehenden Nennwertes dieser Bundeswertpapiere halten.

4.5 Beschlussfähigkeit. Bei fehlender Beschlussfähigkeit kann nur der Vorsitzende gewählt werden, sofern der Bund diesen nicht bereits ernannt hat; sonstige Beschlussfassungen sind unzulässig. Eine Versammlung, auf der die Gläubiger über eine vorgeschlagene Änderung abstimmen wollen, ist beschlussfähig, wenn die anwesenden Gläubiger

a)
im Fall einer wesentlichen Angelegenheit zusammen mindestens 66 2/​3 % des ausstehenden Nennwertes dieser Bundeswertpapiere vertreten oder
b)
im Fall einer sonstigen Angelegenheit zusammen mindestens 50 % des ausstehenden Nennwertes dieser Bundeswertpapiere vertreten.

4.6 Vertagung von Versammlungen. Ist eine Versammlung innerhalb von 30 Minuten nach Sitzungsbeginn nicht beschlussfähig, kann sie der Vorsitzende vertagen; eine vertagte Versammlung findet mindestens 14 und höchstens 42 Kalendertage nach der ersten Versammlung statt. Eine vertagte Versammlung ist beschlussfähig, wenn die anwesenden Gläubiger

a)
im Fall einer wesentlichen Angelegenheit zusammen mindestens 66 2/​3 % des ausstehenden Nennwertes dieser Bundeswertpapiere vertreten, oder
b)
im Fall einer sonstigen Angelegenheit zusammen mindestens 25 % des ausstehenden Nennwertes dieser Bundeswertpapiere vertreten.

4.7 Schriftliche Abstimmungen. Ein Beschluss im Wege schriftlicher Abstimmung steht einem in einer Gläubigerversammlung gefassten Beschluss gleich. Der Inhalt eines Beschlusses im Wege schriftlicher Abstimmung kann in einem oder in mehreren Schriftstücken in gleicher Form niedergelegt werden, die jeweils durch den oder die Gläubiger bzw. in deren Namen zu unterzeichnen sind.

4.8 Stimmberechtigung. Personen, die am Stichtag Gläubiger dieser Schuldverschreibung sind, bzw. ihre ordnungsgemäß benannten Vertreter sind sowohl im Rahmen einer Gläubigerversammlung als auch bei einer schriftlichen Abstimmung stimmberechtigt.

4.9 Abstimmung. Alle Änderungsvorschläge werden den Gläubigern ausstehender Bundeswertpapiere auf einer Versammlung oder im Rahmen eines schriftlichen Verfahrens zur Abstimmung vorgelegt. Die Anzahl der Stimmen eines Gläubigers richtet sich nach dem Nennwert der von ihm gehaltenen ausstehenden Bundeswertpapiere. Für diese Zwecke wird bei einer emissionsübergreifenden Änderung,

a)
die auf mehr als eine Währung lautende Bundeswertpapiere betrifft, der Nennwert jedes Bundeswertpapieres gemäß Nummer 2.6 Buchstabe a ermittelt;
b)
die ein indexiertes Bundeswertpapier betrifft, der jeweilige Nennbetrag dieses indexierten Bundeswertpapieres gemäß Nummer 2.6 Buchstabe b ermittelt;
c)
die ein Diskontpapier betrifft, das vorher nicht Bestandteil eines indexierten Bundeswertpapieres war, der jeweilige Nennwert dieses Diskontpapieres gemäß Nummer 2.6 Buchstabe c ermittelt;
d)
die ein Diskontpapier betrifft, das vorher Bestandteil eines indexierten Bundeswertpapieres war, der jeweilige Nennwert dieses Diskontpapieres gemäß Nummer 2.6 Buchstabe d ermittelt.

4.10 Bevollmächtigte. Jeder Gläubiger eines ausstehenden Bundeswertpapieres kann sich durch eine andere Person („Vertreter“) auf einer Gläubigerversammlung oder bei einer schriftlichen Abstimmung vertreten lassen. Die Vollmacht bedarf der Schriftform und muss dem Bundesministerium der Finanzen mindestens 48 Stunden vor dem Termin einer Gläubigerversammlung oder schriftlichen Abstimmung vorgelegt werden. Eine Vollmacht, die nicht in dem in der Bekanntmachung der Einberufung der Gläubigerversammlung bezeichneten Formular erteilt wurde, ist unwirksam.

4.11 Rechtswirkung und Widerruf der Vollmacht. Ein nach den vorstehenden Bestimmungen bestellter Vertreter ist vorbehaltlich der Reglungen in Nummer 2.7 für die Zwecke der Teilnahme an der Versammlung bzw. an der schriftlichen Abstimmung als Gläubiger der ausstehenden Bundeswertpapiere anzusehen. Die von einem Vertreter abgegebenen Stimmen sind wirksam, auch wenn die Vollmacht zuvor widerrufen oder geändert wurde, sofern nicht das Bundesministerium der Finanzen mindestens 48 Stunden vor dem Termin der Gläubigerversammlung oder schriftlichen Abstimmung über den Widerruf oder die Änderung der Vollmacht unterrichtet wurde.

4.12 Verbindliche Wirkung. Ein im Rahmen einer Versammlung oder im Wege schriftlicher Abstimmung gefasster Beschluss ist für alle Gläubiger verbindlich, unabhängig davon, ob sie bei der Versammlung anwesend waren oder an der schriftlichen Abstimmung teilgenommen haben oder ob sie für oder gegen den Beschluss gestimmt haben.

4.13 Veröffentlichung. Der Bund gibt alle im Rahmen einer Versammlung oder im Wege schriftlicher Abstimmung gefassten Beschlüsse unverzüglich bekannt.

5 Veröffentlichungen

Bekanntmachungen und sonstige Angelegenheiten. Der Bund veröffentlicht alle Bekanntmachungen und gemäß den obigen Bestimmungen veröffentlichungspflichtige Angelegenheiten

a)
auf www.deutsche-finanzagentur.de und im Bundesanzeiger
b)
über die Clearstream Banking AG in Frankfurt am Main
c)
durch Bekanntmachung der Deutschen Bundesbank.
*
„Geschäftstag“ im Sinne dieser Umschuldungsklauseln ist jeder Tag (außer Samstag oder Sonntag), an dem das Trans-European Automated Real-time Gross Settlement Express Transfer System (TARGET) 2 und die Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, betriebsbereit sind.

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