Bekanntmachung – Nationale Rahmenrichtlinie zur Gewährung staatlicher Finanzhilfen zur Bewältigung von Schäden in der Land- und Forstwirtschaft verursacht durch Naturkatastrophen oder Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse

Published On: Donnerstag, 29.12.2022By

Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Bekanntmachung
Nationale Rahmenrichtlinie zur Gewährung staatlicher Finanzhilfen
zur Bewältigung von Schäden in der Land- und Forstwirtschaft verursacht durch
Naturkatastrophen oder Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse

Vom 18. Oktober 2022

0 Vorbemerkungen

Die Risikovorsorge zur Bewältigung von Schäden in der Land- und Forstwirtschaft, die durch Naturkatastrophen oder Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse verursacht werden, liegt zunächst in der Verantwortung der Unternehmen. Hierbei sollen insbesondere Versicherungen gegen spezifische Risiken berücksichtigt werden. Staatliche Finanzhilfen, die die Betroffenen möglichst zeitnah erreichen sollten, unterstützen das Krisenmanagement der Unternehmen.

Diese Rahmenrichtlinie (im Folgenden RRL) soll Hilfen in akuten Schadensfällen zeitnah ermöglichen. Dabei soll diese RRL den Vorgaben der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014 – 20201 (im Folgenden: Agrarrahmen) entsprechen.

Diese RRL dient sowohl der Bewältigung von regionalen als auch von nationalen Schadereignissen. Auf dieser Grundlage können die Länder oder der Bund bei Bedarf in eigener Zuständigkeit Finanzhilfen festsetzen. Die Regelungen dienen bei Vorliegen der rechtlichen und faktischen Voraussetzungen auch zur Festlegung von Finanzhilfen, an denen sich der Bund über eine individuelle Bund-Länder-Verwaltungsvereinbarung beteiligt. Bund und Länder können abweichend von dieser RRL strengere Kriterien festlegen. In diesem Fall muss die Hilfsmaßnahme bei der Europäischen Kommission mittels des vereinfachten Anmeldeverfahrens nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 794/​20042 notifiziert werden. Diese RRL dient auch der Festlegung zinsverbilligter Darlehen durch die Landwirtschaftliche Rentenbank. Sie lässt die Finanzierung von Hilfsmaßnahmen im Binnenverhältnis von Bund und Ländern unberührt.

Diese RRL wird auf der Grundlage des Agrarrahmens abgewickelt; sie wurde bei der Europäischen Kommission unter der Nummer SA.103301 (2022/​N) notifiziert.

1 Grundlegendes

1.1 Finanzhilfezweck

Die Finanzhilfen werden zum (Teil-) Ausgleich von Schäden land- und forstwirtschaftlicher Unternehmen gewährt, die unmittelbar durch Naturkatastrophen oder Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse verursacht wurden.

1.2 Finanzhilfeanspruch

1Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Finanzhilfen besteht nicht. 2Die jeweilige Bewilligungsstelle entscheidet nach Antragstellung aufgrund pflichtgemäßem Ermessen und nach Maßgabe dieser RRL. 3Die Gewährung der Finanzhilfen steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit entsprechender Haushaltsmittel.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Außergewöhnliche Naturereignisse

Außergewöhnliche Naturereignisse sind Naturkatastrophen (Nummer 2.2) und diesen gleichzusetzende widrige ­Witterungsverhältnisse (Nummer 2.3).

2.2 Naturkatastrophen

1Als Naturkatastrophe im Sinne dieser RRL und im Sinne des Artikels 107 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gelten Erdbeben, Lawinen, Erdrutsche, Überschwemmungen, Wirbelstürme, Orkane, Vulkanausbrüche und Flächenbrände natürlichen Ursprungs. 2Diese Ereignisse sind belegbar durch entsprechende Daten oder Unterlagen und wurden von der zuständigen Behörde förmlich als Naturkatastrophe anerkannt (siehe dazu Nummer 7.1). 3Beihilfen für andere im Einzelfall als Naturkatastrophe im Sinne des Artikels 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV einzustufende schädigende Ereignisse, wie z. B. nicht Orkanstärke erreichende Stürme, richten sich nicht nach dieser RRL, sondern werden im Einzelfall bei der Europäischen Kommission notifiziert, es sei denn, es liegen Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse nach Nummer 2.3 vor. 4Beihilfen für Schäden infolge von Naturkatastrophen werden für forstwirtschaftliche Unternehmen nur gewährt, wenn das Ereignis zu einer Zerstörung von mindestens 20 % des forstwirtschaftlichen Potenzials des betreffenden forstwirtschaftlichen Unternehmens geführt hat.

2.3 Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse

Naturkatastrophen gleichzusetzen sind widrige Witterungsverhältnisse wie Frost, Hagel, Eis, starke oder anhaltende Regenfälle, nicht Orkanstärke erreichende Stürme und Dürre, wenn dadurch mehr als 30 % der durchschnittlichen Jahreserzeugung des betreffenden landwirtschaftlichen Unternehmens bzw. mindestens 20 % des forstwirtschaft­lichen Potenzials des betreffenden forstwirtschaftlichen Unternehmens zerstört wurde.

2.4 Durchschnittliche Jahreserzeugung

1Durchschnittliche Jahreserzeugung ist der im vorangegangenen Dreijahreszeitraum durchschnittlich erzielte Naturalertrag oder der Dreijahresdurchschnitt auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Wertes (Basiszeitraum). 2Die durchschnittliche Jahreserzeugung landwirtschaftlicher Unternehmen wird über den Naturalertrag ermittelt. 3Ist dies nicht möglich, kann der durchschnittliche Wert der Jahreserzeugung über die Erlöse für alle Produktionsverfahren ermittelt werden.

3 Berechnungsverfahren

3.1 Berechnung von Schäden in der Landwirtschaft

(1) 1Ein Ausgleich wird für die durch das außergewöhnliche Naturereignis unmittelbar verursachten Schäden gewährt. 2Dies umfasst auch außergewöhnliche Aufwendungen wie Futterzukäufe in der Viehhaltung, Reparaturkosten einschließlich der Beräumung von Produktions- und Gebäudeflächen sowie die Instandsetzung von Versorgungs­wegen.

(2) 1Die Einkommensminderung des landwirtschaftlichen Unternehmens ist nach Maßgabe der folgenden Regelungen ausgleichsfähig; sie wird für alle vom außergewöhnlichen Naturereignis betroffenen Produktionsverfahren einzeln berechnet. 2Die Einkommensminderung eines betroffenen Produktionsverfahrens errechnet sich bei landwirtschaftlichen sowie gärtnerischen Kulturen aus dem im Basiszeitraum (vgl. Nummer 2.4) erzielten durchschnittlichen Hektarerlös HEB (durchschnittlicher Hektarertrag im Basiszeitraum x durchschnittlicher Preis im Basiszeitraum), dem Hektarerlös im Schadjahr HES (Hektarertrag x Preis) und der Anbaufläche im Schadjahr AS nach folgender Formel: Einkommensminderung des jeweiligen Produktionsverfahrens = (HEB minus HES) x AS. 3Bei Tierverlusten berechnet sich der Schaden nach dem Marktwert im Basiszeitraum (vgl. Nummer 2.4). 4Alternativ kann der Schaden auch auf Basis von Durchschnitts- oder regionalen Referenzwerten ermittelt werden.3

3.2 Berechnung von Wiederherstellungskosten in der Forstwirtschaft

(1) 1Im Fall von Schäden an Forstkulturen werden alle für den Wiederaufbau des forstwirtschaftlichen Potenzials erforderlichen Wiederherstellungskosten der Kulturfläche einschließlich der Kosten für Vorarbeiten, Schutz und Pflege der Kulturen bis zur Sicherung, Aufräumarbeiten auf Produktions- und Gebäudeflächen, Forstschutzkosten sowie Kosten für Kapitalmarktdarlehen zur Zwischenfinanzierung der Aufarbeitungskosten von Holz, das im Zusammenhang mit Naturkatastrophen oder Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen angefallen ist, zu Grunde gelegt. 2Gleiches gilt für Kulturen, die infolge des Absterbens von Beständen im Rahmen der Wiederaufforstungsverpflichtung angelegt werden müssen. 3Alternativ kann der Schaden auch auf Basis von Durchschnitts- oder regionalen Referenzwerten ermittelt werden. 4Für Einkommensverluste infolge von außergewöhnlichen Naturereignissen und Ereignissen im Zusammenhang mit dem Klimawandel dürfen keine Beihilfen gewährt werden.

(2) 1Im Fall von Bestandsschäden wird die Differenz zwischen den Bestandserwartungswerten vor und nach dem Schadereignis ermittelt. 2Hilfsweise kann die diskontierte Summe der durchschnittlichen Reinerträge der jeweiligen Baumartenbetriebsklasse bis zum Ende der vorgesehenen Umtriebszeit für diese Baumart herangezogen oder ein Zuschuss je Festmeter aufgearbeitetes Kalamitätsholz gewährt werden, der der Differenz der Bestandswerte entspricht.

(3) Die Berechnung der Schäden erfolgt dabei für jedes Unternehmen einzeln.

(4) Die Wiederaufbaumaßnahmen müssen mit dem im jeweiligen Bundesland geltenden Waldschutzplan in Einklang stehen.

3.3 Gesamtschaden

1Der Gesamtschaden des Finanzhilfeempfängers ergibt sich aus der Summe der Einkommensminderungen nach Nummer 3.1 bzw. der Wiederherstellungskosten nach Nummer 3.2 sowie der Schäden an Gebäuden, Einrichtungen und Anlagen, land- und forstwirtschaftlicher Infrastruktur, Maschinen und Geräten sowie am Tierbestand und an Lagerbeständen in der Landwirtschaft. 2Die Berechnung von Sachschäden erfolgt auf der Grundlage der Reparaturkosten oder des wirtschaftlichen Wertes des betroffenen Vermögensgegenstandes, wobei die Differenz zwischen dem Wert des Vermögensgegenstands vor und nach dem Naturereignis (= Minderung des Marktwertes) nicht überschritten werden darf. 4Die Ermittlung der Höhe des Gesamtschadens erfolgt durch die Schätzung einer Behörde, eines von der zuständigen Behörde anerkannten unabhängigen Sachverständigen oder eines Versicherungsunternehmens. 5Als beihilfefähige Kosten gelten die unmittelbar durch das außergewöhnliche Naturereignis verursachten Schäden.

4 Finanzhilfenempfänger

4.1 Unternehmen

Finanzhilfenempfänger sind Unternehmen, unabhängig von ihrer gewählten Rechtsform und Größe, deren Geschäftstätigkeit die Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse einschließlich Imkerei und Wanderschäferei oder die Forstwirtschaft umfasst.

4.2 Ausschluss bei Beteiligung der öffentlichen Hand

Nicht gefördert werden Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 % des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt.

4.3 Ausschluss bei Rückforderungsanordnung der Kommission

Von einer Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben.

4.4 Ausschluss bei Unternehmen in Schwierigkeiten

Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Definition des Agrarrahmens4 sind von einer Gewährung von Beihilfen zum Ausgleich von Schäden infolge von Naturkatastrophen und Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen ausgeschlossen, es sei denn, die Schwierigkeiten sind auf das Schadereignis zurückzuführen.

5 Art der Finanzhilfen

1Als Finanzhilfearten kommen Zuschüsse und Zinszuschüsse sowie im Fall einer Gewährung von Finanzhilfen durch die Landwirtschaftliche Rentenbank auch zinsverbilligte Darlehen in Betracht. 2Diese Finanzhilfearten können einzeln oder gemeinsam zur Anwendung kommen.

6 Höhe der Finanzhilfe im Einzelfall

6.1 Bei Naturkatastrophen

(1) In der Landwirtschaft beträgt bei Naturkatastrophen die Bruttobeihilfeintensität der gewährten Finanzhilfe maximal 100 % des Gesamtschadens.

(2) In der Forstwirtschaft können bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten gewährt werden.

6.2 Bei Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen

(1) In der Landwirtschaft beträgt bei Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen die ­Bruttobeihilfeintensität der gewährten Finanzhilfen maximal 80 % des Gesamtschadens, in aus erheblichen natur­bedingten Gründen benachteiligten Gebieten im Sinne der Artikel 31 und 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/​20135 maximal 90 %.6

(2) In der Forstwirtschaft können bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten gewährt werden.

6.3 Begrenzung bei fehlendem Versicherungsschutz

(1) 1Die Bruttobeihilfeintensität der gewährten Finanzhilfen wird abweichend von Nummer 6.2 Absatz 1 um mindestens 50 % gekürzt für Unternehmen, die keine Versicherung abgeschlossen haben, welche die häufigsten klimatischen Risiken und mindestens 50 % der durchschnittlichen Jahreserzeugung oder der durchschnittlichen Jahreseinnahmen der betroffenen landwirtschaftlichen Produktionsverfahren abdeckt. 2Von der Kürzung nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn nachweislich für ein bestimmtes klimatisches Risiko kein bzw. kein erschwinglicher Versicherungsschutz angeboten wurde. 3Ob ein solcher Versicherungsschutz angeboten wurde, ist im Rahmen des Finanzhilfeverfahrens von der bewilligenden Behörde zu prüfen.

(2) Für forstwirtschaftliche Unternehmen und Betriebsteile gelten die Bestimmungen des Absatzes 1 nicht.

6.4 Abzüge zur Vermeidung von Überkompensation

1Die Finanzhilfe darf nicht zu einer Überkompensation des Gesamtschadens führen. 2Der Gesamtschaden nach den Nummern 6.1 und 6.2 ist daher um folgende Beträge zu verringern:

a)
etwaige Versicherungszahlungen;
b)
Hilfen Dritter (z. B. in Form von Spenden);
c)
aufgrund des außergewöhnlichen Naturereignisses nicht entstandene Kosten.

6.5 Kumulierung

(1) 1Der Finanzhilfeempfänger hat gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Stelle alle auf Grund des Schadereignisses erhaltenen oder beantragten Finanzhilfen, Zahlungen oder sonstigen geldwerten Leistungen Dritter, insbesondere zinsverbilligte Darlehen der Landwirtschaftlichen Rentenbank und etwaige Versicherungszahlungen, offenzu­legen. 2Die nach Landesrecht zuständige Stelle berücksichtigt diese Angaben bei der Berechnung der Finanzhilfen. 3Die Landwirtschaftliche Rentenbank gewährt ein zinsverbilligtes Darlehen im Rahmen dieser RRL nach Vorlage des Finanzhilfebescheids der nach Landesrecht zuständigen Stelle.

(2) Der eingeräumte Zinsvorteil ist so zu bemessen, dass die nach dieser RRL zulässige Bruttobeihilfeintensität nicht überschritten wird.

7 Sonstige Finanzhilfebestimmungen

7.1 Einstufung als außergewöhnliches Naturereignis

Das betreffende außergewöhnliche Naturereignis muss von der zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörde oder bei gemeinsamen Bund-Länder-Hilfen von den zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden als ein solches Ereignis eingestuft werden.

7.2 Bestehen eines unmittelbaren kausalen Zusammenhangs

Zwischen dem außergewöhnlichen Naturereignis und dem Schaden, der dem Unternehmen entstanden ist, muss ein unmittelbarer kausaler Zusammenhang bestehen.

7.3 Auszahlungen

Die Finanzhilfen werden direkt an das betreffende Unternehmen oder an die Erzeugergruppierung oder -organisation gezahlt, in der dieses Mitglied ist. Werden die Finanzhilfen an eine Erzeugergruppierung oder -organisation gezahlt, darf der Finanzhilfebetrag nicht den Betrag überschreiten, der dem einzelnen Unternehmen gezahlt werden könnte.

7.4 Auszahlungsfrist

Die Finanzhilfe muss innerhalb von maximal vier Jahren nach dem Schadereignis ausgezahlt werden.

8 Schlussbestimmungen

8.1 Inkrafttreten

Diese RRL tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

8.2 Außerkrafttreten

Diese RRL tritt am 31. Dezember 2028 außer Kraft.

Bonn, den 18. Oktober 2022

Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Im Auftrag
Bernt Farcke

1
Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (ABl. C 204 vom 1.7.2014, S. 1), die durch die Bekanntmachung der Kommission (ABl. C 424 vom 8.12.2020, S. 30) geändert worden ist.
2
Verordnung (EG) Nr. 794/​2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/​1589 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/​2105 (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 19) geändert worden ist.
3
Vgl. Randnummern 343 und 360 des Agrarrahmens.
4
Vgl. Randnummer 35 Ziffer 15 des Agrarrahmens.
5
Verordnung (EU) Nr. 1305/​2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/​2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/​1033 (ABl. L 173 vom 30.6.2022, S. 34) geändert worden ist.
6
Vgl. Randnummer 362 des Agrarrahmens.

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