Bekanntmachung der Bund-Länder-Vereinbarung über die gemeinsame Förderung der NAKO Gesundheitsstudie gemäß Artikel 91b Absatz 1 des Grundgesetzes

Published On: Freitag, 10.02.2023By

Gemeinsame Wissenschaftskonferenz
– Büro –

Bekanntmachung
der Bund-Länder-Vereinbarung
über die gemeinsame Förderung der NAKO Gesundheitsstudie
gemäß Artikel 91b Absatz 1 des Grundgesetzes

Vom 4. Januar 2023

Am 4. November 2022 hat die Gemeinsame Wissenschaftskonferenz (GWK) die Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über die gemeinsame Förderung der NAKO Gesundheitsstudie gemäß Artikel 91b Absatz 1 des Grundgesetzes geändert. Es ergibt sich die nachstehende Fassung (Anlage).

Die Veröffentlichung kann auch auf der Internetseite der GWK eingesehen werden (www.gwk-bonn.de).

Bonn, den 4. Januar 2023

Gemeinsame Wissenschaftskonferenz
– Büro –

Im Auftrag
R. Kötting

Anlage

Bund-Länder-Vereinbarung über die
gemeinsame Förderung der NAKO Gesundheitsstudie gemäß
Artikel 91b Absatz 1 des Grundgesetzes
vom 29. Juni 2012 (BAnz AT 12.04.2013 B5)
zuletzt geändert durch Beschluss der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz
vom 4. November 2022

Präambel

Mit der Durchführung der NAKO Gesundheitsstudie wird in Deutschland eine einmalige Forschungsressource für die biomedizinische Forschung aufgebaut. Im Rahmen einer repräsentativ angelegten bevölkerungsbezogenen Lang­zeitbeobachtung sollen belastbare Aussagen über die Ursachen von Volkskrankheiten im Zusammenspiel von genetischer Veranlagung, Lebensgewohnheiten und umweltbedingten Faktoren getroffen werden. Das wissenschaftliche Konzept wurde in einer breiten Kooperation außeruniversitärer und universitärer Forschungseinrichtungen aus­gearbeitet und von einem international besetzten Gutachtergremium positiv bewertet.

§ 1

Gegenstand der gemeinsamen Förderung

Gegenstand der Förderung ist die NAKO Gesundheitsstudie, die universitäre und außeruniversitäre Forschungs­einrichtungen gemeinsam durchführen. Diese haben zur Durchführung der NAKO Gesundheitsstudie einen eingetragenen Verein (NAKO e. V.) gegründet.

§ 2

Umfang der Förderung

(1) Die Durchführung der NAKO Gesundheitsstudie wird für einen fünfzehnjährigen Förderzeitraum mit insgesamt bis zu 383 Millionen Euro – vorbehaltlich der Bereitstellung der Mittel durch die gesetzgebenden Körperschaften – unterstützt.

(2) Der Förderbedarf wird anteilig mit bis zu 127,67 Millionen Euro aus Zuwendungsmitteln der an der NAKO Gesundheitsstudie beteiligten Helmholtz-Zentren* und mit bis zu 255,33 Millionen Euro aus Projektmitteln des Bundes und der Länder (Vertragspartner) finanziert.

Grundlage für die Gesamtzuwendung ist jeweils ein fünfjähriger Projektantrag.

(3) Die Vertragspartner verständigen sich im Fachausschuss NAKO der GWK rechtzeitig über die Höhe der jährlichen Zuwendungen und die voraussichtliche Bedarfsentwicklung im Sinne einer mittelfristigen Planung. Die Auszahlung der Zuwendungen erfolgt unter der Bedingung, dass der Verein den Vertragspartnern jährlich einen Wirtschaftsplan vorlegt. Dies entbindet den Verein nicht von der Verpflichtung, bei einem absehbaren Änderungsbedarf des Finan­zierungsplans einen entsprechenden Antrag an die Vertragspartner zu stellen.

(4) Darüber hinaus erbringen die beteiligten universitären und außeruniversitären Forschungseinrichtungen insbesondere in der Aufbauphase der NAKO Gesundheitsstudie erhebliche Eigenleistungen.

§ 3

Finanzierungsanteile und -wege

(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, die Projektmittel des Bundes und der Länder (§ 2 Absatz 2 Satz 1) im Verhältnis 75 : 25 (Bund : Länder) bereitzustellen. Die anteiligen Finanzierungsbeiträge der Länder werden wie folgt aufgebracht: In Höhe von 25 % nach den Anteilen des Königsteiner Schlüssels, allerdings bis auf Weiteres ohne die Anteile der Länder Hessen, Rheinland-Pfalz und Thüringen, und in Höhe von 75 % nach dem Anteil an den Ausgaben, der für die im jeweiligen Land durchgeführten Vorhaben anfällt. Die Förderanteile der Länder, die aus den einrichtungsbezogenen Fördersummen resultieren, werden nach Antragsprüfung vor jeder Förderphase der NAKO Gesundheitsstudie dem Fachausschuss NAKO vorgelegt, der diese bestätigt. Die Länder weisen ihren jeweiligen Finanzierungsanteil nach der jeweiligen Landeshaushaltsordnung am Beginn des Haushaltsjahres dem Bund zu, der diese Mittel gemeinsam mit dem Bundesanteil an den Verein als Zuwendung im Sinne der §§ 23 und 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) bewilligt.

(2) Die Bereitstellung der anteiligen Finanzierung der beteiligten Helmholtz-Zentren (§ 2 Absatz 2 Satz 1) an den Verein erfolgt im Rahmen der Programmorientierten Förderung der HGF und auf Grundlage des jährlichen Wirtschaftsplans des jeweiligen Zentrums. Die beteiligten Helmholtz-Zentren leiten die zweckgebundenen Finanzmittel auf der Grundlage des jeweils fünfjährigen Projektantrags (§ 2 Absatz 2 Satz 2) sowie etwaiger Änderungsanträge des Vereins und nach Maßgabe ihrer genehmigten Wirtschaftspläne als Projektförderung an den Verein weiter. Die §§ 23 und 44 BHO finden entsprechende Anwendung.

(3) Der Verein leitet die nach den Absätzen 1 und 2 zugewendeten Finanzmittel nach Maßgabe der §§ 23, 44 BHO zeitnah an seine Mitglieder (Letztzuwendungsempfänger) weiter.

(4) Die anteilige Finanzierung der Länder und der beteiligten Helmholtz-Zentren kann auch über eine zusätzliche Bereitstellung von noch zu schaffenden Infrastrukturen realisiert werden, soweit diese nicht zur Deckung der Grundausstattung für die Forschung dienen. Die Vertragspartner werden sich über die Anrechnung im Rahmen des Verfahrens gemäß § 2 Absatz 3 verständigen.

§ 4

Fachausschuss NAKO

(1) Der Fachausschuss NAKO der GWK begleitet die Umsetzung des Projekts. Er stellt die Zusammenarbeit mit dem NAKO e. V. sicher, der die Gesundheitsstudie durchführt. Der Fachausschuss verfügt dabei über abschließende Entscheidungskompetenz im Rahmen der Maßgaben dieser Bund-Länder-Vereinbarung.

(2) Bund und an der Finanzierung der NAKO Gesundheitsstudie beteiligte Länder entsenden je eine Vertreterin/​einen Vertreter in den Fachausschuss. Den Vorsitz führt die Vertreterin/​der Vertreter des Bundes. Aus dem Kreis der länderseitigen Mitglieder im Fachausschuss NAKO wird die/​der stellvertretende Vorsitzende für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Die Vertreterinnen/​Vertreter der Länder besitzen je eine Stimme. Die/​der Vertreterin/​Vertreter des Bundes führt die gleiche Anzahl von Stimmen wie die Länder. Das Stimmrecht kann auf eine andere Vertreterin/​einen anderen Vertreter schriftlich übertragen werden. Für die Beschlussfähigkeit des Fachausschusses findet § 6 der Geschäftsordnung der GWK Anwendung. Beschlüsse werden analog zu den Regelungen in Artikel 4 Absatz 4 GWK-Abkommen gefasst. Dabei ist die jeweils aktuelle Anzahl der Stimmen des Bundes und der Länder zugrunde zu legen.

Der Fachausschuss wird bei Bedarf, mindestens aber zwei Mal im Kalenderjahr, von der/​dem Vorsitzenden ein­berufen.

(3) Stellvertretend für die an der NAKO Gesundheitsstudie beteiligten Helmholtz-Zentren nimmt eine von ihnen bestimmte und mandatierte Vertreterin bzw. ein von ihnen bestimmter und mandatierter Vertreter am Fachausschuss als Gast ohne Stimmrecht teil.

Der Vorstand des NAKO e. V. sowie die/​der Geschäftsführerin/​Geschäftsführer des NAKO e. V. können an den Sitzungen des Fachausschusses ebenfalls als Gäste ohne Stimmrecht teilnehmen.

(4) In strategischen und wesentlichen finanziellen, organisatorischen und personellen Fragen mit Auswirkungen auf die Förderung der NAKO Gesundheitsstudie sind Vorstand und Mitgliederversammlung des NAKO e. V. verpflichtet, die Genehmigung des Fachausschusses NAKO einzuholen. Dies betrifft insbesondere die in Anlage 1 zusammengestellten Angelegenheiten. Der Fachausschuss NAKO ist berechtigt, der Mitgliederversammlung Satzungsänderungen vorzuschlagen.

(5) Der Fachausschuss kann in die Mitgliederversammlung des NAKO e. V. Vertreterinnen/​Vertreter entsenden, die an der Sitzung ohne Stimmrecht beratend teilnehmen.

§ 5

Prüfung der Verwendungsnachweise, begleitendes Controlling

(1) Die Prüfung der zweckentsprechenden, wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Bundes- und Landesmittel erfolgt im Rahmen der Prüfung des Gesamtverwendungsnachweises des Vereins durch den Bund. Das Vorhaben unterliegt darüber hinaus den Regelungen des Bundes für sein begleitendes Controlling. Wenn der Bund das Vorhaben in sein begleitendes Controlling einbindet, können eine Vertreterin/​ein Vertreter des begleitenden Controllings sowie die externe Projektbegleitung an den Sitzungen des Fachausschusses als Gäste ohne Stimmrecht teilnehmen. Die Länder sind bereit, ihre Prüfungsrechte für die vorgenannten Zwecke auf den Bund zu übertragen; die Prüfungsrechte der Landesrechnungshöfe bleiben davon unberührt. Der Bund wird die Länder über das Ergebnis der Prüfung informieren. Hiervon unberührt bleibt die jährliche Prüfung der Verwendungsnachweise der beteiligten Helmholtz-Zentren.

(2) Der Bund macht die Ansprüche auf der Grundlage der Verwendungsnachweisprüfung für die Vertragspartner gegenüber dem Verein geltend und verteilt den jeweiligen Länderanteil nach Rückzahlung/​Erstattung entsprechend dem in § 3 Absatz 1 vereinbarten Schlüssel auf die Länder.

§ 6

Fördervoraussetzung

Die Vertragspartner stimmen darin überein, dass eine Förderung im Sinne dieser Vereinbarung nur erfolgt, wenn alle Vertragspartner der Vereinssatzung und deren nachfolgenden Änderungen zugestimmt haben und diese im Vereinsregister eingetragen werden, die/​der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit dem der NAKO Gesundheitsstudie zugrunde gelegten Datenschutzkonzept zugestimmt hat, die zu beteiligenden Ethikkommissionen das wissenschaftliche Konzept hinsichtlich der mit der Durchführung der NAKO Gesundheitsstudie verbundenen ethischen Fragestellungen geprüft haben und zu einem positiven Ergebnis gekommen sind, das wissenschaftliche Konzept einschließlich der datenschutzrechtlichen und ethischen Belange im Rahmen einer regelmäßigen Evaluation weiterhin positiv bewertet wird und der Verein sowie seine Mitglieder den zuständigen Rechnungshöfen Prüfungsrechte nach § 111 BHO und der jeweiligen Landeshaushaltsordnung einräumen.

§ 7

Bestimmungen des Bundes

Bei den aus dem Bereich der öffentlichen Verwaltung zu übernehmenden Bestimmungen sind grundsätzlich die für den Bund geltenden Regelungen maßgeblich.

§ 8

Ansprüche Dritter

Rechtsansprüche Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht begründet.

§ 9

Änderungen/​Salvatorische Klausel

(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform und der Zustimmung aller Vertragspartner. Das gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.

(2) Die Unwirksamkeit einer Bestimmung lässt die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen unberührt. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die Vereinbarung eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke gilt eine Regelung, die dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck der Vereinbarung gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss der Vereinbarung oder der späteren Aufnahme der Bestimmung den Punkt bedacht hätten.

§ 10

Inkrafttreten, Kündigung

(1) Diese Vereinbarung wird gemäß § 2 Absatz 1 für einen Förderzeitraum von 15 Jahren geschlossen. Dieser umfasst folgende Förderperioden: 1. Mai 2013 bis 30. April 2018, 1. Mai 2018 bis 30. April 2023 und 1. Mai 2023 bis 30. April 2028. Die Vereinbarung trat am 1. Januar 2013 in Kraft, mit erstmaliger Anpassung zum 1. Januar 2018. Die Vereinbarung in der vorliegenden Fassung tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft. Sie kann mit einer Frist von einem Jahr jeweils zum Ende des Kalenderjahres schriftlich gegenüber den übrigen Beteiligten gekündigt werden.

(2) Wird die Vereinbarung von einem der Vertragspartner gekündigt, so wird die gemeinsame Förderung der NAKO Gesundheitsstudie durch die übrigen Vertragspartner wie bisher fortgesetzt. Die übrigen Vertragspartner werden sich in diesem Fall unverzüglich über einen geänderten Finanzierungsschlüssel verständigen, es sei denn, dass die übrigen Vertragspartner einvernehmlich eine Fortsetzung der gemeinsamen Förderung ablehnen.

(3) Die Vertragspartner verpflichten sich, die mit einer Auflösung des Vereins verbundenen Kosten und sonstigen Lasten der wissenschaftlichen Abwicklung anteilig gemäß dem bisherigen Finanzierungsverhältnis zu tragen. Die mit der Auflösung verbundenen administrativen Kosten werden aus dem Vereinsvermögen bestritten. Dies gilt entsprechend, wenn ein Mitglied aus dem Verein austritt oder ausgeschlossen wird.

(4) Über eine weitere Förderung der NAKO Gesundheitsstudie über den in Absatz 1 genannten Zeitraum hinaus werden die Vertragspartner zu gegebener Zeit verhandeln.

Anlage 1

Der Genehmigung durch den Fachausschuss bedürfen:

die Aufnahme neuer Mitglieder des NAKO e. V.
der Ausschluss von Mitgliedern des NAKO e. V.
wesentliche Abweichungen von den von der Gutachterkommission im Begutachtungsverfahren zur Errichtung der NAKO Gesundheitsstudie sowie in den weiteren Evaluationsverfahren gegebenen Empfehlungen nach vorheriger Stellungnahme des Wissenschaftlichen Beirats
Genehmigung des Wirtschaftsplans
Beitrags- und Nutzungsordnungen sowie die Ordnung über die Nutzung, den Schutz und die Verwertung von Arbeitsergebnissen
der Jahresabschluss
Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu Satzungsänderungen, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins
*
Es werden dafür keine zusätzlichen Mittel für die HGF von Bund und Ländern bereitgestellt.

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