Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Betonsteingewerbe Nordwestdeutschland (TVZN)

Published On: Freitag, 17.02.2023By

Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Bekanntmachung
über die Allgemeinverbindlicherklärung
eines Tarifvertrags
für das Betonsteingewerbe Nordwestdeutschland (TVZN)

Vom 6. Februar 2023

Auf Grund des § 5 Absatz 1a in Verbindung mit Absatz 2 und 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absatz 1a durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) eingefügt, dessen Absatz 2 durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert und dessen Absatz 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss der

Tarifvertrag über die überbetriebliche Zusatzversorgung im Betonsteingewerbe (Beton- und Fertigteilindustrie und Betonsteinhandwerk) Nordwestdeutschlands (TVZN) vom 13. Mai 2022,

– kündbar mit Frist von sechs Monaten zum Jahresende, erstmals zum 31. Dezember 2027 –

mit Wirkung vom 1. Juli 2022

mit der unten näher bezeichneten Einschränkung für allgemeinverbindlich erklärt. 

Geltungsbereich des Tarifvertrags:

räumlich: Das Gebiet der Länder Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein.
betrieblich: Abschnitt: I
Beton- und Betonfertigteilwerke
Hierunter fallen alle industriellen und handwerklichen Betriebe, die Betonwaren, Stahlbetonwaren, Porenbetonerzeugnisse, Betonwerkstein und Betonfertigbauteile aller Art stationär herstellen und diese zum überwiegenden Teil veräußern.
Werden die hergestellten Fertigbauteile dagegen zum überwiegenden Teil durch den herstellenden Betrieb selbst, einen anderen Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – durch den Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken zusammengefügt oder eingebaut (Fertigteilherstellung im Baubetrieb gemäß § 1 Abschnitt V Nummer 13 des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe (BRTV) vom 28. September 2018 in der jeweils geltenden Fassung), so fällt der herstellende Betrieb nur dann unter diesen Tarifvertrag, wenn er Mitglied eines der vertragschließenden Verbände ist und entweder
1. bereits am 1. Mai 1974 dort Mitglied war
oder
2. nach dem 1. Mai 1974 als Niederlassung eines gemäß Nummer 1 erfassten Verbandsmitglieds gegründet worden ist und sich mit seiner Betriebstätigkeit der Art nach im Rahmen der Betriebstätigkeit des Stammbetriebs hält
oder
3. nach dem 1. Mai 1974 gegründet und vor Ablauf eines Jahres nach der Produktionsaufnahme Mitglied eines der vertragschließenden Verbände geworden ist, ohne zuvor die Mitgliedschaft in einem Verband des Baugewerbes erworben zu haben.
Ein Betrieb wird trotz Vorliegens der unter den Nummern 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn er
1. vor dem 1. Mai 1974 zugleich Mitglied in einem Verband des Baugewerbes war und am 1. Mai 1974 die Rahmen- und Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes für die Mehrzahl seiner Arbeitnehmer angewendet hat
oder
2. nach dem 1. Mai 1974 Mitglied in einem Verband des Baugewerbes geworden ist und die Rahmen- und Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes für die Mehrzahl seiner Arbeitnehmer anwendet.
Als Betriebe gelten auch selbständige Betriebsabteilungen.
Abschnitt II
Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit Betrieben der Beton- und Betonfertigteilwerke bestehenden Zusammenschlusses – unbeschadet der gewählten Rechtsform – ausschließlich oder überwiegend für die angeschlossenen Betriebe der Beton- und Betonfertigteilwerke die kaufmännische und technische Verwaltung, den Vertrieb, Planungsarbeiten, das Transportwesen, Laborarbeiten, Prüfarbeiten sowie die Güteüberwachung übernehmen, soweit diese Betriebe nicht von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.
persönlich: Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Ausgenommen sind die unter § 5 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und Absatz 3 des Betriebsverfassungsgesetzes fallenden Personen sowie Angestellte, die eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausüben.

Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags ergeht mit folgender Einschränkung:

Soweit Bestimmungen des Tarifvertrags unmittelbar oder mittelbar auf Bestimmungen anderer Tarifverträge ver­weisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.

Tarifvertragsparteien sind:

Die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, einerseits, sowie

der Verband Beton- und Fertigteilindustrie Nord e. V., Raiffeisenstraße 8, 30938 Burgwedel,

der Arbeitgeberverband der Bau- und Rohstoffindustrie e. V., Düsseldorfer Straße 50, 47051 Duisburg,

der Verband Baugewerblicher Unternehmer Niedersachsen e. V., Baumschulenallee 12, 30625 Hannover,

der Norddeutsche Baugewerbeverband e.V, Semperstraße 24, 22303 Hamburg,

der Verband Baugewerblicher Unternehmer im Lande Bremen e. V., Martinistraße 53, 28195 Bremen,

der Baugewerbe-Verband Nordrhein, Graf-Recke-Straße 43, 40239 Düsseldorf,

der Baugewerbeverband Westfalen, Westfalendamm 229, 44141 Dortmund,

der Baugewerbeverband Schleswig-Holstein, Hopfenstraße 2e, 24114 Kiel,

andererseits. 

Der Tarifvertrag ist in der Anlage abgedruckt.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.

Berlin, den 6. Februar 2023

IIIa6-31241-Ü-05a/​11

Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales

Hubertus Heil

Anlage

Tarifvertrag über die überbetriebliche Zusatzversorgung im Betonsteingewerbe
(Beton- und Fertigteilindustrie und Betonsteinhandwerk) Nordwestdeutschlands (TVZN)
vom 13. Mai 2022

Inhaltsverzeichnis:

Abschnitt I: Allgemeine Bestimmungen

§  1 Geltungsbereich

§  2 Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes

§  3 Altersversorgungsleistungen

Abschnitt II: Tarifrente Betonstein

§  4 Leistungsarten

§  5 Eintritt des Versicherungsfalles

§  6 Wartezeit

§  7 Beitragszusage

§  8 Leistungshöhe

§  9 Unverfallbarkeit

§ 10 Todesfallleistungen

Abschnitt III: Rentenbeihilfe

§ 11 Leistungen

§ 12 Vollbeihilfe

§ 13 Unverfallbare Teilbeihilfen

§ 14 Volles Sterbegeld

§ 15 Unverfallbarer Teil des Sterbegeldes

§ 16 Anrechnung anderer Leistungen

§ 17 Anspruchsberechtigte

§ 18 Wartezeit

§ 19 Unverfallbarkeit des Leistungsanspruchs und Erlöschen des Versicherungsverhältnisses

Abschnitt IV: Gemeinsame Bestimmungen

§ 20 Leistungsgewährung

§ 21 Nachweis- und Meldepflichten

Abschnitt V: Finanzierung

§ 22 Beiträge

§ 23 Finanzierungssystematik der Ergänzungsbeihilfe in der Rentenbeihilfe

§ 24 Verwendung von Überschüssen

Abschnitt VI: Schlussbestimmungen

§ 25 Verfügungsverbote

§ 26 Verjährung

§ 27 Sicherung der Ansprüche der Versicherten

§ 28 Verhältnis zu betrieblichen Altersversorgungen

§ 29 Betriebsrentengesetz

§ 30 Verfahren

§ 31 Durchführung des Vertrages

§ 32 Erfüllungsort und Gerichtsstand

§ 33 Vertragsdauer

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Räumlicher Geltungsbereich:

Das Gebiet der Länder Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein.

(2) Betrieblicher Geltungsbereich:

Abschnitt I

Beton- und Betonfertigteilwerke

Hierunter fallen alle industriellen und handwerklichen Betriebe, die Betonwaren, Stahlbetonwaren, Porenbetonerzeugnisse, Betonwerkstein und Betonfertigbauteile aller Art stationär herstellen und diese zum überwiegenden Teil veräußern.

Werden die hergestellten Fertigbauteile dagegen zum überwiegenden Teil durch den herstellenden Betrieb selbst, einen anderen Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – durch den Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken zusammengefügt oder eingebaut (Fertigteilherstellung im Baubetrieb gemäß § 1 Abschnitt V Ziffer 13 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV) vom 28.09.2018 in der jeweils geltenden Fassung), so fällt der herstellende Betrieb nur dann unter diesen Tarifvertrag, wenn er Mitglied eines der vertragsschließenden Verbände ist und entweder

1.
bereits am 01.05.1974 dort Mitglied war

oder

2.
nach dem 01.05.1974 als Niederlassung eines gemäß 1. erfassten Verbandsmitgliedes gegründet worden ist und sich mit seiner Betriebstätigkeit der Art nach im Rahmen der Betriebstätigkeit des Stammbetriebes hält

oder

3.
nach dem 01.05.1974 gegründet und vor Ablauf eines Jahres nach der Produktionsaufnahme Mitglied eines der vertragsschließenden Verbände geworden ist, ohne zuvor die Mitgliedschaft in einem Verband des Baugewerbes erworben zu haben.

Ein Betrieb wird trotz Vorliegens der unter 1.–3. genannten Voraussetzungen nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn er

1.
vor dem 01.05.1974 zugleich Mitglied in einem Verband des Baugewerbes war und am 01.05.1974 die Rahmen- und Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes für die Mehrzahl seiner Arbeitnehmer angewendet hat

oder

2.
nach dem 01.05.1974 Mitglied in einem Verband des Baugewerbes geworden ist und die Rahmen- und Sozial­kassentarifverträge des Baugewerbes für die Mehrzahl seiner Arbeitnehmer anwendet.

Als Betriebe gelten auch selbständige Betriebsabteilungen.

Abschnitt II

Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit Betrieben der Beton- und Betonfertigteilwerke be­stehenden Zusammenschlusses – unbeschadet der gewählten Rechtsform – ausschließlich oder überwiegend für die angeschlossenen Betriebe der Beton- und Betonfertigteilwerke die kaufmännische und technische Verwaltung, den Vertrieb, Planungsarbeiten, das Transportwesen, Laborarbeiten, Prüfarbeiten sowie die Güteüberwachung über­nehmen, soweit diese Betriebe nicht von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.

(3) Persönlicher Geltungsbereich:

Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) – Gesetzliche Rentenversicherung – versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Ausgenommen sind die unter § 5 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 und Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes fallenden Personen sowie Angestellte, die eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) ausüben.

§ 2 Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes

(1) Die überbetriebliche Zusatzversorgung im nordwestdeutschen Betonsteingewerbe wird auf der Grundlage dieses Tarifvertrages und/​oder des Tarifvertrages über das Verfahren der überbetrieblichen Zusatzversorgung im Betonsteingewerbe (Beton- und Fertigteilindustrie und Betonsteinhandwerk) Nordwestdeutschlands (im Folgenden: Verfahrenstarifvertrag oder VTV) von der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG – im Folgenden Kasse genannt – nach deren Satzungsrecht durchgeführt, soweit in diesem Tarifvertrag oder dem Verfahrenstarifvertrag keine gegenüber dem Satzungsrecht der Kasse abweichenden Regelungen vorhanden sind.

(2) Die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes – der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V., Berlin, der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e. V., Berlin, und die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Frankfurt/​Main, – erklären als Anteilseigner der Kasse hierzu ihre Zustimmung.

(3) Leistungsansprüche können nicht allein aufgrund von Satzungsrecht der Kasse begründet werden.

§ 3 Altersversorgungsleistungen

(1) Anspruch auf eine Tarifrente Betonstein nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschn. II dieses Tarifvertrages erwerben Arbeitnehmer, die nach dem 31.12.2023 erstmals in das Betonsteingewerbe Nordwestdeutschland ein­treten.

(2) Anspruch auf eine Beihilfe nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschn. III dieses Tarifvertrages erwerben Arbeitnehmer, die vor dem 01.01.2024 bereits im Betonsteingewerbe Nordwestdeutschland beschäftigt waren.

(3) Ist der Versicherungsfall vor dem 01.01.2024 eingetreten, ergeben sich die Ansprüche auf eine Beihilfe aus dem Abschn. III dieses Tarifvertrages.

Abschnitt II

Tarifrente Betonstein

§ 4 Leistungsarten

Die Kasse gewährt aus einer beitragsorientierten Leistungszusage als Tarifrente Betonstein folgende Leistungen:

1.
Altersrente,
2.
Erwerbsminderungsrente,
3.
Unfallrente.

§ 5 Eintritt des Versicherungsfalles

(1) Anspruch auf die Altersrente besteht, wenn der Arbeitnehmer einen Tatbestand erfüllt, der einen Anspruch auf eine gesetzliche Altersrente begründet.

(2) Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente besteht, wenn der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Wartezeit einen Tatbestand erfüllt, der einen Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nach dem SGB VI begründet.

(3) Anspruch auf die Unfallrente besteht, wenn der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Wartezeit einen Tatbestand erfüllt, der einen Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 v.H. begründet.

(4) Anspruch auf die Leistungen nach § 4 besteht auch dann, wenn der Arbeitnehmer einen Tatbestand erfüllt, der einen Anspruch auf den vorgenannten gesetzlichen Ansprüchen vergleichbare Rentenleistungen eines berufs­ständischen Versorgungswerkes begründet.

(5) Die Kasse gewährt Leistungen grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Erwerbseinkommens.

§ 6 Wartezeit

Die für die Gewährung einer Erwerbsminderungs- oder Unfallrente erforderliche Wartezeit ist nach insgesamt 36 Monaten des Bestehens von Arbeitsverhältnissen in Betrieben im Sinne des § 1 Abs. 2 erfüllt.

§ 7 Beitragszusage

(1) Den Arbeitnehmern wird für den Erwerb von Versorgungsbausteinen für die Tarifrente Betonstein folgender monatlicher Beitrag zugesagt:

1.
für gewerbliche Arbeitnehmer im Sinne des § 3 Abs. 1
ab 01.01.2024 1,25 v.H. des Bruttolohnes im Sinne des § 22 Abs. 1;
2.
für Angestellte im Sinne des § 3 Abs. 1
ab 01.01.2024 31,00 €.

(2) Die Beitragszusage für die in Abs. 1 Nrn. 1 und 2 genannten Arbeitnehmer ändert sich, wenn und soweit die Anteile des Beitragsaufkommens für die Finanzierung der Tarifrente Betonstein nach § 22 Abs. 3 neu festgelegt werden. Eine Neufestlegung nach Satz 1 ohne die erforderliche Zustimmung der tarifvertragschließenden Parteien nach § 22 Abs. 3 ist unwirksam.

§ 8 Leistungshöhe

(1) Für jeden monatlichen Beitrag wird entsprechend dem Technischen Geschäftsplan der Kasse ein Versorgungsbaustein erworben. Aus den während der Anwartschaftsphase von der Kasse erzielten Überschüssen werden zu­sätzliche Versorgungsbausteine gebildet. Davon abweichend oder ergänzend kann die Kasse in der Satzung eine Beteiligung an den von ihr während der Anwartschaftsphase erzielten Überschüssen in Form eines widerruflichen Schlussüberschussanteils vorsehen, soweit in diesem Tarifvertrag oder dem Verfahrenstarifvertrag keine gegenüber der Satzung der Kasse abweichenden Regelungen vorhanden sind. Ist der Technische Geschäftsplan künftig aufgrund von Änderungen der Rechnungsgrundlagen nach Maßgabe der Satzung anzupassen, sind die geänderten Rechnungsgrundlagen nur für Beiträge zu verwenden, die nach Inkrafttreten des geänderten Technischen Geschäftsplans an die Kasse gemäß des § 22 abzuführen sind, soweit in diesem Tarifvertrag oder dem Verfahrenstarifvertrag keine gegenüber der Satzung der Kasse abweichenden Regelungen vorhanden sind.

(2) Die Altersrente wird aus der Summe der bis zum Eintritt des Versicherungsfalles angesammelten Versorgungsbausteine berechnet. Sie erhöht sich um die in der Satzung der Kasse vorgesehene Schlussüberschusszuteilung, soweit in diesem Tarifvertrag oder dem Verfahrenstarifvertrag keine gegenüber der Satzung der Kasse abweichenden Regelungen vorhanden sind.

(3) Die Erwerbsminderungs- und die Unfallrente werden aus der Summe der bis zum Eintritt des Versicherungsfalles angesammelten Versorgungbausteine zuzüglich derjenigen Versorgungsbausteine berechnet, die aus dem durchschnittlichen monatlichen Beitrag der letzten 36 Monate vor Eintritt des Versicherungsfalles bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres des Arbeitnehmers ermittelt werden. Zeiten des Bezuges von Kranken- oder Verletztengeld bleiben mit der Folge unberücksichtigt, dass der Beginn des 36-Monatszeitraums entsprechend vorverlegt wird. Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Für diejenigen Monate, für die die geschuldeten Beiträge nicht oder nicht vollständig gezahlt und von der Kasse nicht beigetrieben werden können, werden dem Arbeitnehmer bei nachgewiesener Insolvenz des Arbeitgebers bis zu drei Versorgungsbausteine gutgeschrieben.

(5) Die laufenden Renten werden jährlich in Abhängigkeit vom Bilanzergebnis der Kasse sowie dem Risikoverlauf entsprechend dem Technischen Geschäftsplan angepasst.

§ 9 Unverfallbarkeit

Scheidet ein Arbeitnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles aus dem Geltungsbereich dieses Tarifvertrages aus, so behält er seine Anwartschaft auf die Tarifrente Betonstein in der nach dem Technischen Geschäftsplan zu errechnenden Höhe, ohne dass die gesetzlichen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen erfüllt sein müssen (sofortige Unverfallbarkeit).

§ 10 Todesfallleistungen

(1) Verstirbt der Arbeitnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles, zahlt die Kasse die für die Tarifrente Betonstein gezahlten Beiträge bis zu der niedrigeren der sich aus dem Steuer- und Aufsichtsrecht ergebenden Höchstgrenzen als Einmalbetrag an die Hinterbliebenen aus.

(2) Verstirbt der Arbeitnehmer innerhalb von 60 Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalles, erhalten die Hinterbliebenen die Leistung in unveränderter Höhe weiter, bis unter Berücksichtigung der bereits gewährten Leistungen insgesamt 60 Monatsrenten gewährt wurden.

(3) Anspruchsberechtigt ist die Witwe oder der Lebenspartner des Verstorbenen bzw. der Witwer oder die Lebenspartnerin der Verstorbenen. Hinterlässt der bzw. die Verstorbene nur Waisen, so sind die waisenrentenberechtigten Kinder des bzw. der Verstorbenen anspruchsberechtigt. Mehrere anspruchsberechtigte Waisen erhalten die Leistung zu gleichen Teilen.

Abschnitt III

Rentenbeihilfe

§ 11 Leistungen

Die Kasse gewährt nach Maßgabe ihrer Satzung, soweit in diesem Tarifvertrag oder dem Verfahrenstarifvertrag keine gegenüber der Satzung der Kasse abweichenden Regelungen vorhanden sind, und der Bestimmungen dieses Abschnitts zu den Renten im Sinne der Vorschriften des SGB VI und SGB VII eine der folgenden Leistungen:

a)
eine monatliche Beihilfe (Voll- oder unverfallbare Teilbeihilfe) zur gesetzlichen Altersrente, zur Berufs- oder gesetzlichen Rente wegen Erwerbsminderung oder, wenn eine Erwerbsminderung von mindestens 50 v. H. vorliegt, zu einer Rente der gesetzlichen Unfallversicherung;
b)
ein einmaliges Sterbegeld (volles Sterbegeld oder unverfallbarer Teil) zur Witwen-, Witwer- oder Waisenrente.

§ 12 Vollbeihilfe

(1) Die Vollbeihilfe beträgt monatlich 33,75 €, wenn der Versicherte bei Eintritt des Versicherungsfalles das 65. Lebensjahr vollendet hat. Für jedes über die Wartezeit gemäß § 18 Abs. 3 und 5 hinaus nach Vollendung des 65. Lebensjahres abgeleistete volle Beschäftigungsjahr (= 12 Monate), in dem der Beschäftigte in Betrieben gemäß § 2 Teil II Nrn. 1 und 2 der Satzung der Kasse tätig war, erhöht sich die Beihilfe gemäß Satz 1 um 8 %.

(2) Ist der Versicherungsfall vor Vollendung des 64. Lebensjahres des Versicherten eingetreten, so beträgt die Vollbeihilfe monatlich 30,68 €.

Tritt der Versicherungsfall mit oder nach Vollendung des 64. Lebensjahres ein, so beträgt die Vollbeihilfe monatlich mit Vollendung des

64. Lebensjahres 32,21 €,

65. Lebensjahres 33,75 €. 

(3) Zu den Beihilfen gemäß Abs. 1 und 2 wird eine Ergänzungsbeihilfe von monatlich mindestens 11,25 € gewährt. Sie beträgt nach Erfüllung einer Wartezeit gemäß § 18 Abs. 1 und 2 von mindestens

180 Monaten 20,45 € monatlich,

240 Monaten 33,75 € monatlich,

330 Monaten 42,44 € monatlich,

440 Monaten 51,64 € monatlich. 

§ 13 Unverfallbare Teilbeihilfen

(1) Die unverfallbare Teilbeihilfe beträgt nach Erfüllung einer Wartezeit gem. § 18 Abs. 1 und 2 von mindestens

36 Monaten 6 Prozent,

60 Monaten 10 Prozent,

120 Monaten 17 Prozent,

180 Monaten 20 Prozent,

240 Monaten 50 Prozent,

360 Monaten 80 Prozent

der Vollbeihilfe. 

(2) Zu den Beihilfen gemäß Abs. 1 wird eine ergänzende unverfallbare Teilbeihilfe gewährt. Sie beträgt nach Erfüllung einer Wartezeit gemäß § 18 Abs. 1 und 2 von mindestens

36 Monaten 0,68 € monatlich,

60 Monaten 1,12 € monatlich,

120 Monaten 1,91 € monatlich,

180 Monaten 4,09 € monatlich,

240 Monaten 16,88 € monatlich,

330 Monaten 21,22 € monatlich,

360 Monaten 33,95 € monatlich,

440 Monaten 41,31 € monatlich. 

§ 14 Volles Sterbegeld

Hinterbliebene haben Anspruch auf eine Einmalzahlung in Höhe von 920,33 € als Sterbegeld.

§ 15 Unverfallbarer Teil des Sterbegeldes

Der unverfallbare Teil des einmaligen Sterbegeldes beträgt

55,22 €, wenn der ehemals Versicherte mindestens 36 Monate,

92,03 €, wenn der ehemals Versicherte mindestens 60 Monate,

184,07 €, wenn der ehemals Versicherte mindestens 120 Monate,

460,17 €, wenn der ehemals Versicherte mindestens 240 Monate,

736,26 €, wenn der ehemals Versicherte mindestens 360 Monate

Wartezeit (§ 18 Abs. 1 und 2) zurückgelegt hat. 

§ 16 Anrechnung anderer Leistungen

Beruhen die Leistungen gemäß §§ 12 bis 15 ganz oder teilweise auf einer Anrechnung von Wartezeiten gemäß § 18 Abs. 1 Buchst. d), so werden Leistungen der dort genannten Zusatzversorgungskasse(n) auf die Leistungen der Kasse angerechnet.

§ 17 Anspruchsberechtigte

(1) Eine Leistungspflicht der Kasse tritt ein (Versicherungsfall), wenn ein versicherter Arbeitnehmer

a)
einen Tatbestand (Anspruchsvoraussetzungen) erfüllt, der gegenüber dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger einen Rentenanspruch nach § 11 begründet,

und

b)
er entweder das Vorliegen der Wartezeit gemäß § 18 Abs. 3 und 5 oder die Voraussetzungen unverfallbarer Leistungen gemäß § 19 nachweist.

(2) In Fällen, in denen die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte oder ein anderer Sozialversicherungsträger eine Befreiung von der Versicherungspflicht anerkannt hat, stehen Versorgungsleistungen oder der Eintritt des Versicherungsfalles aufgrund einer die Befreiung begründenden Versorgung oder Versicherung den in § 11 genannten Renten gleich. Die Leistungspflicht entsteht jedoch frühestens, wenn der von der Versicherungspflicht befreite Arbeitnehmer einen Tatbestand erfüllt, der ohne die Befreiung gegenüber dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger einen Rentenanspruch nach § 11 begründen würde.

(3) § 11 und Abs. 2 gelten entsprechend für Ansprüche auf einmaliges Sterbegeld. Anspruchsberechtigt ist die Witwe/​der Witwer des/​der Versicherten. Für den Anspruch auf das Sterbegeld gilt die Lebenspartnerin bzw. der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz als Witwe bzw. Witwer. Hat ein(e) nach dem 31.12.1979 verstorbene(r) Versicherte(r) keine(n) anspruchsberechtigte(n) Witwe(r) bzw. Lebenspartner(in) hinterlassen, so sind seine/​ihre minderjährigen Kinder anspruchsberechtigt. Sind mehrere Waisen anspruchsberechtigt, so erhalten sie das Sterbegeld anteilig.

(4) Die Wartezeit gem. § 18 Abs. 3 und 5 braucht nicht erfüllt zu sein, wenn infolge eines durch den zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger anerkannten Arbeitsunfalls in einem der in § 2 Teil II Nrn. 1 und 2 der Kassensatzung genannten Betriebe oder infolge einer von dem Unfallversicherungsträger anerkannten Berufskrankheit in einem solchen Betrieb ein Rentenanspruch im Sinne des § 11 entsteht.

(5) Als Tätigkeit in einem Betrieb gemäß § 1 Abs. 2 gilt jede der in § 2 Teil II Nrn. 1 und 2 der Kassensatzung beschriebenen Tätigkeiten.

(6) Die Gewährung von Beihilfen zu Renten, die aufgrund der Sonderregelung für Bergleute gezahlt werden (§§ 40, 45 SGB VI), ist ausgeschlossen.

§ 18 Wartezeit

(1) Als Wartezeit gelten

a)
alle Zeiten der Tätigkeit als gewerblicher Arbeitnehmer oder als Angestellter in einem Betrieb im Sinne von § 2 Teil II Nrn. 1 und 2 der Kassensatzung, sofern in Abs. 2 nicht etwas anderes bestimmt ist;
b)
Zeiten nach Abs. 6;
c)
Zeiten eines Lehr- (Ausbildungs-) oder Anlernverhältnisses in einem der in § 2 Teil II Nrn. 1 und 2 der Kassensatzung bezeichneten Betriebe;
d)
Zeiten eines Lehr- (Ausbildungs-) oder Anlernverhältnisses sowie Tätigkeitszeiten in Betrieben, die vom Geltungsbereich der Tarifverträge über die Zusatzversorgung im Dachdeckerhandwerk, im Maler- und Lackiererhandwerk, im Gerüstbaugewerbe, in der Steine- und Erden-Industrie und im Betonsteinhandwerk in Bayern sowie im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk erfasst werden, bis zu einer Dauer von 180 Monaten, sofern sie nach diesen Tarifverträgen als Wartezeiten gelten, der Antragsteller ihre Anrechnung beantragt hat und eine Wartezeit gemäß Buchst. a) bis c) von mindestens 60 Monaten erfüllt ist.

(2) Tätigkeitszeiten

ab 01.01.1958 als gewerblicher Arbeitnehmer, Polier oder Schachtmeister in einem Betrieb im Sinne von § 2 Teil II Nr. 1 (Baugewerbe) der Kassensatzung (im Land Berlin ab 01.01.1959, im Saarland ab 06.07.1959),
ab 01.12.1973 als gewerblicher Arbeitnehmer oder Meister in einem Betrieb im Sinne von § 2 Teil II Nr. 2 Buchst. b) (Betonsteingewerbe Berlin) der Kassensatzung,
ab 01.01.1976 als gewerblicher Arbeitnehmer in einem Betrieb im Sinne von § 2 Teil II Nr. 2 Buchst. c) (Betonsteingewerbe Nordwestdeutschlands) der Kassensatzung,
ab 01.01.1976 als technischer oder kaufmännischer Angestellter in einem Betrieb im Sinne von § 2 Teil II Nrn. 1 und 2 der Kassensatzung,
ab 01.01.1990 als technischer oder kaufmännischer Angestellter, Polier oder Meister mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 20 Stunden in einem Betrieb im Sinne von § 2 Teil II Nrn. 1 und 2 der Kassensatzung

gelten nur dann als Wartezeit, wenn für diese Tätigkeitszeiten Beiträge entrichtet worden sind.

(3) Die Mindestdauer der Wartezeit beträgt 220 Monate. Sie verkürzt sich, wenn die Voraussetzung gemäß § 17 Abs. 1 Buchst. a) bzw. die Fachuntauglichkeit (Abs. 8) im Kalenderjahr

1968 eingetreten ist, auf 210 Monate,

1967 eingetreten ist, auf 200 Monate,

1966 eingetreten ist, auf 190 Monate,

1965 eingetreten ist, auf 180 Monate,

1964 eingetreten ist, auf 170 Monate,

1963 eingetreten ist, auf 160 Monate,

1962 eingetreten ist, auf 150 Monate,

1961 eingetreten ist, auf 140 Monate,

1960 eingetreten ist, auf 130 Monate,

1959 eingetreten ist, auf 120 Monate,

1958 und früher eingetreten ist, auf 110 Monate. 

(4) Ab 01.01.1961 sind die nach Abs. 2 anzurechnenden Zeiten gleich den im Versicherungsnachweis für die Zusatzversorgung im Betonstein- bzw. Baugewerbe bzw. der Lohnnachweiskarte, Lohnnachweisblatt, der Beitragskarte, dem Beitragsheft, dem Anspruchs- und Leistungsnachweis (ALN) ausgewiesenen Beschäftigungszeiten. Ergibt sich aus dem steuerpflichtigen Arbeitsentgelt eines Versicherten im Verhältnis zu der ausgewiesenen Beschäftigungszeit, dass hierin größere Zeiträume ohne Lohn- bzw. Gehaltszahlung enthalten sein müssen, so kann die Kasse von dem Versicherten fordern, dass er die lohn- bzw. gehaltszahlungspflichtigen Beschäftigungszeiten durch eine Firmen­bescheinigung oder in anderer Weise glaubhaft macht. In diesen Fällen ist die Kasse berechtigt, die ausgewiesenen Beschäftigungszeiten nur teilweise als Wartezeit anzurechnen.

(5) Von der Wartezeit gemäß Abs. 1 und 2 müssen wenigstens 60 Monate innerhalb der letzten 9 Jahre vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem der Tatbestand gemäß § 17 Abs. 1 Buchst. a) eingetreten ist und die Wartezeit (Abs. 1 und 2) abgelaufen ist, bei fachuntauglich Geschriebenen (Abs. 8) innerhalb der letzten neun Jahre vor Eintritt der Fach­untauglichkeit. Dies gilt nicht bei Geltendmachung von unverfallbaren Ansprüchen gemäß § 19. Bei Versicherten, die über das 65. Lebensjahr hinaus tätig sind, gilt die Wartezeit auch dann als erfüllt, wenn sie bei Vollendung des 65. Lebensjahres oder zu einem späteren Zeitpunkt abgeleistet worden war.

(6) Zeiten der nachgewiesenen Krankheit oder Arbeitslosigkeit oder einer fachbezogenen Berufsförderung nach dem SGB III zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit werden auf die in Abs. 5 geforderten 60 Monate bis zu insgesamt 30 Monaten angerechnet.

(7) Tätigkeitszeiten außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs gelten nur dann als Wartezeit nach Abs. 1 und 2, wenn der Arbeitnehmer von einem der in von § 2 Teil II Nrn. 1 und 2 der Kassensatzung genannten Betriebe oder einer Arbeitsgemeinschaft, an der ein solcher Betrieb beteiligt ist, auf den Arbeitsplatz außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs entsandt worden ist und soweit für diese Tätigkeitszeit Beiträge zur Kasse geleistet wurden.

(8) Scheidet ein Versicherter, der die Wartezeit gemäß Abs. 3 und 5 erfüllt hat, aus gesundheitlichen Gründen aus dem Gewerbebereich aus und wird er von einem beamteten Arzt von diesem Zeitpunkt an für berufsuntauglich (fach­untauglich) erklärt, so hat er dies der Kasse zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft für die Gewährung einer Beihilfe unter Beifügung des ärztlichen Zeugnisses zu melden. Bei Versicherten, die bei Eintritt der Berufsuntauglichkeit (Fachuntauglichkeit) das 60. Lebensjahr vollendet haben, genügt das Zeugnis des behandelnden Arztes. Die Kasse kann in allen Fällen weitere Nachweise auf ihre Kosten vom Versicherten verlangen. Bei ausreichendem Nachweis hat die Kasse die Berufsuntauglichkeit (Fachuntauglichkeit) anzuerkennen. Versagt sie die Anerkennung, so kann der Versicherte innerhalb einer Ausschlussfrist von zwölf Monaten nach Zustellung des Bescheides eine arbeitsgerichtliche Entscheidung herbeiführen.

(9) Für Arbeitnehmer und Auszubildende, die ab dem 01.01.2020 erstmals in ein von § 1 erfasstes Unternehmen eintreten, gelten Tätigkeitszeiten in Betrieben nach Abs. 1 Buchst. d) sowie Tätigkeitszeiten in Betrieben nach § 2 Teil II Nrn. 1 und 2 Buchst. a) und b) der Kassensatzung nicht als Wartezeiten.

§ 19 Unverfallbarkeit des Leistungsanspruchs und Erlöschen des Versicherungsverhältnisses

(1) Scheidet ein Versicherter vor Eintritt des Versicherungsfalles nach § 17 Abs. 1 aus einem Betrieb des Gewerbebereiches im Sinne des § 17 Abs. 5 aus, so bleibt ihm bzw. seinen Hinterbliebenen die Anwartschaft auf den un­verfallbaren Teil der Beihilfe erhalten, wenn er bei seinem Ausscheiden

a)
das 21. Lebensjahr vollendet hat und
b)
mindestens drei Jahre in einem Arbeitsverhältnis zu ein- und demselben Arbeitgeber des Gewerbebereichs gestanden hat.

Ist der Versicherungsfall vor dem 01.01.2001 eingetreten oder ist der Arbeitnehmer vor dem 01.01.2001 aus einem Betrieb des Gewerbebereichs ausgeschieden und der Versicherungsfall nach dem 31.12.2000 eingetreten, so richten sich die Anspruchsvoraussetzungen und die Leistungshöhe der unverfallbaren Beihilfen nach dem Tarifvertrag über die Zusatzversorgung im Betonsteingewerbe Nordwestdeutschlands vom 01.04.1986 in der Fassung vom 31.01.1995, der insoweit seine Gültigkeit behält.

Ist der Versicherungsfall nach dem 31.12.2000 eingetreten und ist der Arbeitnehmer nach dem 31.12.2000 und vor dem 01.01.2014 aus einem Betrieb des Gewerbebereiches ausgeschieden, so richten sich die Anspruchsvoraus­setzungen und die Leistungshöhe der unverfallbaren Beihilfen nach dem Tarifvertrag über die Zusatzversorgung im Betonsteingewerbe Nordwestdeutschlands vom 01.04.1986 in der Fassung vom 01.09.2004, der insoweit seine Gültigkeit behält.

Ist der Versicherungsfall nach dem 31.12.2013 eingetreten und ist der Arbeitnehmer nach dem 31.12.2013 und vor dem 01.01.2021 aus einem Betrieb des Gewerbebereiches ausgeschieden, so richten sich die Anspruchsvoraus­setzungen und die Leistungshöhe der unverfallbaren Beihilfen nach dem Tarifvertrag über die Zusatzversorgung im Betonsteingewerbe Nordwestdeutschlands vom 01.04.1986 in der Fassung vom 31.05.2010, der insoweit seine Gültigkeit behält.

(2) Scheidet ein Versicherter aus einer Tätigkeit i.S. von § 17 Abs. 5 aus, ohne die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt zu haben, so endet das Versicherungsverhältnis zur Kasse. Eine Abfindung wird nicht gezahlt.

(3) Ein erloschenes Versicherungsverhältnis lebt wieder auf, wenn der Arbeitnehmer erneut eine Tätigkeit im Sinne von § 17 Abs. 5 aufnimmt. Die Ansprüche gemäß Abs. 1 bleiben davon unberührt. Es werden jedoch höchstens die Leistungen gemäß § 12 gewährt. Ein erloschenes Versicherungsverhältnis lebt auch dann wieder auf, wenn der Arbeitnehmer aus einer Tätigkeit i.S. des § 17 Abs. 5 ausgeschieden und der Versicherungsfall innerhalb der ersten zwölf Monate nach diesem Ausscheiden eingetreten ist.

(4) Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3 gelten entsprechend für das einmalige Sterbegeld gemäß § 11 Buchst. b).

Abschnitt IV

Gemeinsame Bestimmungen

§ 20 Leistungsgewährung

(1) Die Gewährung der Leistungen der Kasse erfolgt nur auf Antrag und nach Einreichung der für die Antrags­bearbeitung erforderlichen Nachweise.

(2) Die Leistungen der Tarifrente Betonstein werden von dem Monat an, der dem Monat folgt, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem die Leistungsvoraussetzungen entfallen, monatlich gewährt.

(3) Die Beihilfen zur gesetzlichen Altersrente, zur gesetzlichen Rente wegen Erwerbsminderung bzw. zu einer entsprechenden Versorgungsleistung nach § 11 Buchst. a) werden von dem Monat an, in dem der Versicherungsfall (§ 17 Abs. 1) eingetreten ist bis zum Ablauf des Kalendervierteljahres gewährt, in dem der Beihilfeberechtigte stirbt oder in dem die Leistungsvoraussetzungen aus anderen Gründen entfallen. Die Zahlung erfolgt kalendervierteljährlich für jeweils drei Monate im Voraus. Fällt der Fälligkeitstermin einer Zahlung nicht mit dem Beginn eines Kalendervierteljahres zusammen, so wird der entsprechende Teilbetrag gesondert gezahlt.

(4) Die Verpflichtung der Kasse zur Beihilfeleistung beginnt frühestens am 01.01.1976.

(5) Ist eine Wartezeitanrechnung gemäß § 18 Abs. 1 Buchst. d) erfolgt, so wird die Leistung abweichend von Abs. 4 frühestens ab 01.01.1980 gewährt.

(6) Das einmalige Sterbegeld wird nur dann gewährt, wenn der Versicherte bzw. ehemals Versicherte als Arbeit­nehmer eines Betriebes gemäß § 1 Abs. 2 beschäftigt war und am 01.01.1976 oder später verstorben ist.

(7) Ist eine Wartezeitanrechnung gemäß § 18 Abs. 1 Buchst. d) erfolgt, so wird die Leistung abweichend von Abs. 4 nur dann gewährt, wenn der Versicherte bzw. ehemals Versicherte am 01.01.1980 oder später verstorben ist.

(8) Zu Unrecht gewährte Leistungen können von der Kasse zurückgefordert werden.

(9) Die Kasse ist zur einmaligen Abfindung von unverfallbaren Teilen der Leistungen, die monatlich 25,00 € nicht übersteigen, berechtigt.

§ 21 Nachweis- und Meldepflichten

(1) Dem Antrag auf Gewährung von Leistungen sind folgende Nachweise beizufügen:

a)
Wartezeitnachweise
b)
für die Leistung zur gesetzlichen Altersrente und zur gesetzlichen Rente wegen Erwerbsminderung der jeweilige Rentenbescheid des Versicherungsträgers, aus dem hervorgeht, von welchem Zeitpunkt an der Versicherte Anspruch auf die gesetzliche Rente hat;
c)
für das einmalige Sterbegeld zur Witwen-, Witwer- oder Waisenrente bzw. der Todesfallleistung nach § 10

aa)
die Sterbeurkunde für den Versicherten;
bb)
der Rentenbescheid des Versicherungsträgers, aus dem hervorgeht, von welchem Zeitpunkt an die Witwe, der Witwer oder die Waise Anspruch auf eine gesetzliche Rente hat;
cc)
dem Antrag der Witwe/​des Witwers ein Nachweis, dass sie/​er mit dem/​der verstorbenen Versicherten bei seinem/​ihrem Tode verheiratet war oder im Falle der Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz diese bei seinem/​ihrem Tode bestanden hat, dem Antrag der Waise ein Nachweis über die Anzahl der Geschwister sowie darüber, dass der verstorbene Versicherte zum Zeitpunkt seines Todes nicht verheiratet war.
Die Kasse kann auf die Vorlage des Bescheides über eine Witwen- oder Witwerrente verzichten, wenn der Verstorbene bis zum Zeitpunkt des Todes eine Rentenleistung bezogen hat.

(2) Hat der Versicherte keinen Rentenbescheid erhalten, weil er von der Deutschen Rentenversicherung Bund oder von einem anderen Sozialversicherungsträger von der Versicherungspflicht befreit worden war, so sind die ent­sprechende Befreiungsbescheinigung und der Versicherungsschein bzw. der Bescheid über den Versorgungsbezug vorzulegen.

(3) Beantragt der Versicherte eine Wartezeitanrechnung nach § 18 Abs. 1 Buchst. d), so hat er einen Bescheid der betreffenden Zusatzversorgungskasse über die Festsetzung oder Ablehnung von Leistungen und über die dort anerkannte Wartezeit vorzulegen. Dies gilt entsprechend für den Antrag auf Sterbegeld.

(4) Jeder Empfänger einer Leistung zur gesetzlichen Rente wegen Erwerbsminderung hat im ersten Kalendervierteljahr den Nachweis des Fortbestehens seiner Erwerbsminderung durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen aus der Rentenversicherung zu erbringen. Hat der Leistungsberechtigte keine Rente erhalten, weil er von der Deutschen Rentenversicherung Bund oder von einem anderen Sozialversicherungsträger von der Versicherungspflicht befreit worden war (§ 17 Abs. 2), so muss er den Nachweis über das Fortbestehen seiner Erwerbsminderung im Sinne des SGB VI durch das Zeugnis eines beamteten Arztes führen.

(5) Jeder Leistungsberechtigte hat im dritten Kalendervierteljahr einen Lebensnachweis zu erbringen.

(6) Werden die verlangten Nachweise innerhalb einer von der Kasse gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erbracht, so ruht die Zahlung. Ruhende Leistungen werden nicht nachgezahlt, wenn der Leistungsempfänger vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte. Im Falle grober Fahrlässigkeit entfällt die Nachzahlung der Leistung jedoch nur, soweit infolge verspätet eingereichter Nachweise die Feststellung der Leistungsverpflichtung unmöglich geworden ist.

(7) Ereignisse, die auf die Gewährung oder Bemessung der Leistung von Einfluss sind, müssen der Kasse sofort angezeigt werden.

(8) Soweit und solange Meldungen und/​oder Beitragszahlungen nicht ordnungsgemäß erfüllt sind, werden – unbeschadet des § 8 Abs. 4 – keine Ansprüche auf Leistungen gegen die Kasse begründet.

Abschnitt V

Finanzierung

§ 22 Beiträge

(1) Zur Finanzierung der Leistungen nach den Abschnitten II und III wird ein Beitrag erhoben, dessen Höhe für das Betonsteingewerbe Nordwestdeutschland in einem gesonderten Tarifvertrag (Verfahrenstarifvertrag) festgelegt wird.

(2) Das von den in § 1 Absatz 2 genannten Betrieben aufgebrachte Beitragsaufkommen wird wie folgt verwendet:

für die Arbeitnehmer mit Anspruch nach Abschn. II anteilig zur Finanzierung der Tarifrente Betonstein und der Rentenbeihilfe,
für die Arbeitnehmer mit Anspruch nach Abschn. III ausschließlich zur Finanzierung der Rentenbeihilfe.

(3) Soweit höhere oder niedrigere Beitragsanteile zur Finanzierung der Rentenbeihilfe benötigt werden, kann durch Beschluss der Hauptversammlung der Kasse nur mit einstimmiger vorheriger schriftlicher Zustimmung der tarif­vertragschließenden Parteien und mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht der Beitragsanteil für die Tarifrente Betonstein abweichend von § 7 neu festgelegt werden.

(4) Der Arbeitgeber entrichtet die Beiträge gemäß § 3 Nr. 63 EStG im ersten Dienstverhältnis steuerfrei und be­scheinigt die abgeführten Beiträge dem Arbeitnehmer in der Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung. Handelt es sich nicht um das erste Dienstverhältnis, sind die Beiträge individuell zu versteuern. In diesem Fall ist die Überwälzung der Steuer auf den Arbeitnehmer unwirksam.

(5) Die Kasse hat einen unmittelbaren Beitragsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Das Verfahren wird im Ver­fahrenstarifvertrag geregelt.

§ 23 Finanzierungssystematik der Ergänzungsbeihilfe in der Rentenbeihilfe

(1) Die Teilbeträge

a)
der Ergänzungsbeihilfe gem. § 12 Abs. 3 Satz 1 in Höhe von 5,62 €,
b)
der Ergänzungsbeihilfe gem. § 12 Abs. 3 Satz 2 nach Erfüllung einer Wartezeit von

180 Monaten in Höhe von 10,74 €,

240 Monaten in Höhe von 18,41 €,

330 Monaten in Höhe von 23,52 €,

440 Monaten in Höhe von 28,63 €,

c)
des gem. § 13 Abs. 2 zu zahlenden unverfallbaren Teiles der Ergänzungsbeihilfe nach Erfüllung einer Wartezeit von

36 Monaten in Höhe von 0,34 €,

60 Monaten in Höhe von 0,56 €,

120 Monaten in Höhe von 0,96 €,

180 Monaten in Höhe von 2,15 €,

240 Monaten in Höhe von 9,20 €,

330 Monaten in Höhe von 11,76 €,

360 Monaten in Höhe von 18,82 €,

440 Monaten in Höhe von 22,91 €

werden gem. § 24 Abs. 2 aufgrund eines Beschlusses der Hauptversammlung der Kasse unmittelbar aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung finanziert.

(2) Zur Finanzierung des restlichen Teils der Ergänzungsbeihilfe hat die Kasse für den Zeitraum bis zu deren vollständiger Ausfinanzierung gegen die Arbeitgeber einen Beitragsanspruch, der bereits in dem Beitrag nach § 22 enthalten ist. Er beträgt für gewerbliche Arbeitnehmer 0,44 Prozent der Bruttolohnsumme und für jeden Angestellten monatlich 11,55 €. Bei kürzerer Dauer des Arbeitsverhältnisses des Angestellten als ein Monat beträgt der Anspruch für jeden Arbeitstag ein Zwanzigstel des zu entrichtenden Beitrags.

(3) Der Beitragsanspruch gemäß Abs. 2 und § 22 erhöht sich um 0,31 Prozent der Bruttolohnsumme für gewerbliche Arbeitnehmer und um monatlich 8,20 € für jeden Angestellten, soweit die Rückstellung für Beitragsrückerstattung keine ausreichenden Mittel zur Finanzierung der Leistungen nach Abs. 1 enthält. Abs. 2 Satz 3 gilt sinngemäß.

§ 24 Verwendung von Überschüssen

(1) Die erzielten Überschüsse der Kasse werden nach Auffüllung oder Wiederauffüllung der Verlustrücklage der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugewiesen.

(2) Soweit die Rückstellung für Beitragsrückerstattung in der Rentenbeihilfe nicht zur Sicherung der Solvabilität oder zur Finanzierung der Teilleistungen nach § 23 Abs. 1 benötigt wird, wird sie zum Aufbau eines Kapitalstocks mit dem Ziel verwendet, die bisher im Umlageverfahren finanzierten Teile der Beihilfe in ein Anwartschaftsdeckungsverfahren zu überführen. Ist dieses Ziel erreicht, werden diese Mittel zur weiteren Ausfinanzierung der Rentenbeihilfe herangezogen.

(3) In der Tarifrente Betonstein ist die Rückstellung für Beitragsrückerstattung nach Maßgabe des von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplans zur Erhöhung der Leistungen zu verwenden. In der Anwartschaftsphase der Tarifrente Betonstein erfolgt die Überschussbeteiligung in Form eines widerruflich angesammelten Schlussüber­schusses, in der Leistungsphase in Form von unwiderruflichen Leistungsverbesserungen. Soweit die im Schlussüberschussanteilfonds angesammelten Mittel den versicherten Personen nicht bereits leistungserhöhend zugewiesen wurden, stehen diese Mittel allen versicherten Personen der Kasse für den Fall zur Verfügung, dass mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde die Mittel zur Abwendung eines drohenden Notstandes in Anwendung des § 140 Abs. 1 Ziffer 1 VAG herangezogen werden.

(4) Die Hauptversammlung der Kasse beschließt ab dem Geschäftsjahr 2008 jährlich, ob und in welcher Höhe die Anwärter und Rentner der Rentenbeihilfe an den Bewertungsreserven der Kasse zur gleichmäßigen Erhöhung der Anwartschaften und der Leistung zu beteiligen sind. Ab dem Geschäftsjahr 2024 beschließt die Hauptversammlung der Kasse für die Tarifrente Betonstein jährlich, ob und in welcher Höhe die Anwärter im Rahmen der Schlussüberschussanteile für die Erhöhung der Anwartschaften nach Beendigung der Anwartschaftsphase sowie die Rentner für die gleichmäßige Erhöhung der Leistungen an den Bewertungsreserven der Kasse zu beteiligen sind. Die Ent­scheidung und die Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Beteiligung an den Bewertungsreserven erfolgt auf der Grundlage von Informationen und Vorschlägen des Vorstandes in Abstimmung mit dem verantwortlichen Aktuar. Dabei soll die dauernde Erfüllbarkeit der bestehenden Kassenleistungen, die ausreichende Kapitalausstattung der Kasse, das heißt Mittel für eine ausreichende Solvabilität, für die Erfüllung des Stresstestes einschließlich einer ausreichenden Sicherheitsreserve und für eine absehbare Verstärkung der Deckungsrückstellung sowie die Art und Zusammensetzung der Bewertungsreserven berücksichtigt werden. Der Beschluss der Hauptversammlung bedarf der Unbedenklichkeitserklärung der Aufsichtsbehörde; die tarifvertragsschließenden Parteien sind über den beabsichtigten Beschluss vorab zu unterrichten.

Abschnitt VI

Schlussbestimmungen

§ 25 Verfügungsverbote

Die Leistungsansprüche sind nicht vererblich und dürfen nicht übertragen, beliehen, veräußert, abgetreten oder verpfändet werden. Die Inanspruchnahme eines Rückkaufwertes ist ausgeschlossen.

§ 26 Verjährung

Leistungsansprüche verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden konnte, ungeachtet einer Antragstellung und gesetzlicher Fälligkeitsregelungen.

§ 27 Sicherung der Ansprüche der Versicherten

Die Ansprüche der Versicherten nach Abschn. III bleiben auch dann unberührt, wenn die Beiträge nicht beigetrieben werden können.

§ 28 Verhältnis zu betrieblichen Altersversorgungen

Die Leistungen der Kasse können auf Leistungen aus betrieblichen Altersversorgungen angerechnet werden.

§ 29 Betriebsrentengesetz

§ 1a, § 2, § 2a Abs. 1, 3 und 4, § 3 mit Ausnahme des Abs. 2 Satz 3, § 4, § 5, § 16, § 18 a Satz 1, § 27 und § 28 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung finden keine Anwendung.

§ 30 Verfahren

Das Verfahren wird im Verfahrenstarifvertrag geregelt.

§ 31 Durchführung des Vertrages

Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, ihren Einfluss zur Durchführung dieses Vertrages einzusetzen, gemeinsam die Allgemeinverbindlicherklärung zu beantragen und bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Vertrages unverzüglich in Verhandlungen einzutreten. Dies gilt auch für erforderliche Änderungen zur Herstellung eines einheitlichen Tarifrentenverfahrens bei der Kasse.

§ 32 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der Kasse gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die Kasse ist Wiesbaden.

§ 33 Vertragsdauer

(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 01.07.2022 in Kraft. Er kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende gekündigt werden, erstmals zum 31.12.2027. Der TVZN vom 1.4.1986 in der Fassung vom 6.11.2019 tritt mit Wirkung zum Ablauf des 30.6.2022 außer Kraft.

(2) Sollte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales diesen Tarifvertrag nicht bis zum Ablauf des 31.10.2022 für allgemeinverbindlich erklären, haben die Parteien dieses Tarifvertrages abweichend von Abs. 1 das Recht zur Kündigung dieses Tarifvertrages mit einer Frist von einer Woche zum Monatsende, erstmals zum 30.11.2022.

(3) Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, nach Kündigung – ungeachtet, ob es sich um eine Kündigung gemäß Abs. 1 oder gemäß Abs. 2 handelt – unverzüglich in Verhandlungen über einen neuen Tarifvertrag einzutreten.

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