Bekanntmachung über die Änderungen der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO) – Länderteil

Published On: Donnerstag, 16.03.2023By

Bundesamt für Justiz

Bekanntmachung
über die Änderungen der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Länderteil

Vom 13. Dezember 2022

Nach Herstellung des Einvernehmens zwischen den zuständigen Bundesressorts und den Landesjustizverwaltungen macht das Bundesamt für Justiz zum Zweck der einheitlichen Verwaltungspraxis der mit der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO) vom 19. Oktober 1956 befassten Behörden die Neufassungen der Länderabschnitte „Brasilien“, „Gambia“, „Georgien“, „Kenia Republik“, „Malaysia“, „Mauritius, „Namibia“, „Nauru“, „Schweiz“, „Südafrika“ und „Thailand“ bekannt. Die nachstehenden Neufassungen entsprechen in der Textfassung und Gestaltung einem zwischen den Bundesressorts und den Landesjustizverwaltungen vereinbarten einheitlichen Standard und weichen daher in Teilen von den rechtsförmlichen Vorgaben der Bundesregierung ab.

1.
Der Länderabschnitt „Brasilien“ erhält die folgende Fassung:
Brasilien
I.
Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 2019 II S. 738); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105).
2.
Beweisaufnahme
Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 2014 II S. 720; es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105).
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)

Unterhalt
Haager Unterhaltsübereinkommen vom 23. November 2007 (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 51).
VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1961 II S. 80)/​Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten.
Als Ausführungsgesetz für das Haager Unterhaltsübereinkommen und das VN-Unterhaltsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).
II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung

Postzustellungen sind nicht zulässig (Artikel 10 HZÜ).
durch ausländische Stellen:

a)
Zentrale Behörde ist das
Department of Assets Recovery and International Legal Cooperation
National Secretariat of Justice
Ministry of Justice and Public Security
Esplanada dos Ministérios, Anexo II, Sala 322
CEP: 70064-900
Brasília-DF
Brasilien
(Artikel 2 HZÜ).
b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer, französischer oder portugiesischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ). Es empfiehlt sich, die Eintragungen in portugiesischer Sprache vorzunehmen.
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die portugiesische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ). Es empfiehlt sich, auch in allen anderen Fällen Übersetzungen in die portugiesische Sprache vorzunehmen.
d)
Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutschen Auslandsvertretungen können Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die deutsche Auslandsvertretung zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandvertretung.
2.
Beweisaufnahme

durch ausländische Stellen:

a)
Zentrale Behörde ist das
Department of Assets Recovery and International Legal Cooperation
National Secretariat of Justice
Ministry of Justice and Public Security
Esplanada dos Ministérios, Anexo II, Sala 322
CEP: 70064-900
Brasília-DF
Brasilien
(Artikel 2 HBÜ).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die portugiesische Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ).
c)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 2 Absatz 2 HBÜ).
d)
Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn das erledigende Gericht dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ).
Brasilien hat einer Beweisaufnahme durch Beauftragte (Artikel 17 HBÜ) widersprochen.
e)
Von Ersuchen um Abnahme eines Eides ist abzusehen, da das brasilianische Recht den Eid nicht kennt. Das brasilianische Verfahrensrecht sieht nur eine feierliche Erklärung vor, die als declaracão solene, depoimento oder afirmacão bezeichnet wird und die mit der eidesstattlichen Versicherung des deutschen Rechts verglichen werden kann.
durch deutsche Auslandsvertretungen ist nicht zulässig.
III.
Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung

durch zuständige Stelle:

a)
Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).
d)
Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.
e)
Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).
2.
Beweisaufnahme

durch zuständige Stelle:

a)
Rechtshilfeersuchen werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2 HBÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ, § 9 HBÜAG).
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle und die Zentrale Behörde an die ersuchende Stelle (Artikel 13 HBÜ, §§ 89, 135 Satz 4 ZRHO).
d)
Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG).
Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).
IV.
Kosten
Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ und der Artikel 14, 26 HBÜ erstattet. Sachverständigen- und Dolmetscherkosten sind nach Artikel 14 Absatz 2 HBÜ zu erstatten.
2.
Der Länderabschnitt „Gambia“ erhält die folgende Fassung:
Gambia
I.
Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1969 II S. 2177); es gilt die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (RGBl. II S. 135).
2.
Beweisaufnahme
Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1969 II S. 2177); es gilt die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (RGBl. II S. 135).
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)
Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1969 II S. 2177); es gilt die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (RGBl. II S. 135).
II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung

Postzustellungen sind zulässig (Artikel 6 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens, § 50 ZRHO).
durch ausländische Stellen:
Rechtshilfe wird durch gambische Behörden zurzeit nicht geleistet.
Soll trotz ruhendem Rechtshilfeverkehr ausnahmsweise ein Ersuchen zur Erledigung durch gambische Behörden gestellt werden, ist wie folgt zu verfahren:

a)
Zustellungsanträge sind an das Department of State for Foreign Affairs of the Republic of the Gambia zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe b und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
c)
Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die englische Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe d und e des deutsch-britischen Rechtshilfe­abkommens, § 26 ZRHO).
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Dakar/​Senegal auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
Aktuelle Informationen können der Länderübersicht des Auswärtigen Amtes unter
https:/​/​www.auswaertiges-amt.de/​de/​service/​konsularinfo/​rechtshilfeverkehr entnommen werden.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Dakar/​Senegal kann Anträge auf formlose Zustellung in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nicht oder nicht auch die gambische Staatsangehörigkeit besitzt. Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme

durch ausländische Stellen:
Rechtshilfe wird durch gambische Behörden zurzeit nicht geleistet.
Soll trotz ruhendem Rechtshilfeverkehr ausnahmsweise ein Ersuchen zur Erledigung durch gambische Behörden gestellt werden, ist wie folgt zu verfahren:

a)
Rechtshilfeersuchen sind an das Department of State for Foreign Affairs of the Republic of the Gambia zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache erforderlich (Artikel 9 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
c)
Rechtshilfeersuchen sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Dakar/​Senegal auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
Aktuelle Informationen können der Länderübersicht des Auswärtigen Amtes unter
https:/​/​www.auswaertiges-amt.de/​de/​service/​konsularinfo/​rechtshilfeverkehr entnommen werden.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Dakar/​Senegal erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
III.
Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung

durch zuständige Stelle:

a)
Zustellungsanträge werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Landgerichts übermittelt (Artikel 3 Buchstabe a des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe b und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
c)
Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe d und e des deutsch-britischen Rechtshilfe­abkommens).
d)
Im Fall des § 119 Absatz 1 ZRHO dient als Zustellungsnachweis ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Fall des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Bei förmlicher Zustellung ist ein Zustellungszeugnis nach § 120 ZRHO (Vordruck ZRH 4) auszustellen. Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen. Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Stücken übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (Artikel 3 Buchstabe g des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt durch das Gericht über den Präsidenten des Landgerichts unmittelbar an die ausländische Vertretung (Artikel 3 Buchstabe g des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
2.
Beweisaufnahme

durch zuständige Stelle:

a)
Rechtshilfeersuchen werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Landgerichts über­mittelt (Artikel 9 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 9 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über den Präsidenten des Landgerichts unmittelbar an die ausländische Vertretung.
IV.
Kosten
Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens erstattet.
3.
Der Länderabschnitt „Georgien“ erhält die folgende Fassung:
Georgien
I.
Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 2022 II S. 215); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105).
2.
Beweisaufnahme
Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 2022 II S. 213); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105).
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)

Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1999 II S. 696, 2009 II S. 821); es gilt das Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433).
II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung

Die Zulässigkeit einer Postzustellung (Artikel 10 HZÜ) ist wegen des von Deutschland erklärten Widerspruchs gegen die Postzustellung in Deutschland im Hinblick auf ein eventuell zu beachtendes Gegenseitigkeitserfordernis vom Gericht zu beurteilen (§ 50 ZRHO). In einer Verbalnote gegenüber dem Auswärtigen Amt vom 10. Februar 2023 hat das georgische Außenministerium erklärt, dass es keine Bedenken gegen eine Postzustellung hat.
durch ausländische Stellen:

a)
Zentrale Behörde ist das Justizministerium:
Ministry of Justice
Public International Law Department
24a Gorgasali St.
0114 Tbilisi
Georgien
(Artikel 2 HZÜ).
b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Eintragungen sind in englischer, französischer oder georgischer Sprache vorzunehmen (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die georgische Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ).
d)
Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ). Die Übermittlung erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Tiflis kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme

durch ausländische Stellen:

a)
Zentrale Behörde ist das
Ministry of Justice
Public International Law Department
24a Gorgasali St.
0114 Tbilisi
Georgien
(Artikel 2 HBÜ).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die georgische Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ).
c)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 2 Absatz 2 HBÜ).
d)
Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die zuständige Behörde dies vorher genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ).
Georgien hat einer Beweisaufnahme durch Beauftragte (Artikel 17 HBÜ) widersprochen.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Tiflis erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist und die zu vernehmende Person nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
III.
Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung

durch zuständige Stelle:

a)
Zustellungsanträge werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG).
d)
Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.
e)
Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).
2.
Beweisaufnahme

durch zuständige Stelle:

a)
Rechtshilfeersuchen werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2 HBÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ, § 9 HBÜAG).
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle und die Zentrale Behörde an die ersuchende Stelle (Artikel 13 HBÜ, §§ 89, 135 Satz 4 ZRHO).
d)
Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG).
Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).
IV.
Kosten
Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ und der Artikel 14, 26 HBÜ erstattet. Sachverständigen- und Dolmetscherkosten sind nach Artikel 14 Absatz 2 HBÜ zu erstatten.
4.
Der Länderabschnitt „Kenia Republik“ erhält die folgende Fassung:
Kenia, Republik
I.
Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)
II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung

Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:

a)
Zustellungsanträge sind an „The Chief Registrar of the Judiciary Supreme Court Building City Hall Way Nairobi“ zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die englische oder suahelische Sprache erforderlich.
c)
Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die englische oder suahelische Sprache beizufügen.
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Nairobi auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
e)
Der Antrag muss die Zusicherung der Gegenseitigkeit enthalten.
f)
Zur Erledigung des Ersuchens können zusätzliche Angaben wie eine Telefonnummer oder eine E-Mail-Adresse des Zustellungsempfängers hilfreich sein.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Nairobi kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme

durch ausländische Stellen:

a)
Rechtshilfeersuchen sind an „The Chief Registrar of the Judiciary Supreme Court Building City Hall Way Nairobi“ zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die englische oder suahelische Sprache erforderlich.
c)
Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Nairobi auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
d)
Der Antrag muss die Zusicherung der Gegenseitigkeit enthalten.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Nairobi erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
III.
Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung

durch zuständige Stelle:

a)
Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).
d)
Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Fall des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen.
Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Stücken übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.
2.
Beweisaufnahme

durch zuständige Stelle:

a)
Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).
IV.
Kosten
Bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 2 ZRHO liegen nicht vor.
5.
Der Länderabschnitt „Malaysia“ erhält die folgende Fassung:
Malaysia
I.
Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1976 II S. 576); es gilt die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (RGBl. 1929 II S. 135).
2.
Beweisaufnahme
Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1976 II S. 576); es gilt die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (RGBl. 1929 II S. 135).
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)
Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1976 II S. 576); es gilt die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (RGBl. 1929 II S. 135).
II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung

Postzustellungen sind zulässig (Artikel 6 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens, § 50 ZRHO).
durch ausländische Stellen:

a)
Zustellungsanträge sind

für das Gebiet von Malaysia an „The Registrar of the High Court of Malaysia, Kuala Lumpur“,
für das Gebiet von Sarawak an „The Registrar of the High Court, Kuching, Sarawak“,
für das Gebiet von Sabah an „The Deputy Registrar of the High Court, Kota Kinabalu, Sabah“
zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe b und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
c)
Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die englische Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe d und e des deutsch-britischen Rechtshilfe­abkommens, § 26 ZRHO).
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Kuala Lumpur auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Kuala Lumpur kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nicht oder nicht auch die malaysische Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme

durch ausländische Stellen:

a)
Rechtshilfeersuchen sind

für das Gebiet von Malaysia an „The Registrar of the High Court of Malaysia, Kuala Lumpur“,
für das Gebiet von Sarawak an „The Registrar of the High Court, Kuching, Sarawak“,
für das Gebiet von Sabah an „The Deputy Registrar of the High Court, Kota Kinabalu, Sabah“
zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache erforderlich (Artikel 9 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
c)
Rechtshilfeersuchen sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Kuala Lumpur auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Kuala Lumpur erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
III.
Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung

durch zuständige Stelle:

a)
Zustellungsanträge werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Landgerichts übermittelt (Artikel 3 Buchstabe a des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe b und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
c)
Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe d und e des deutsch-britischen Rechtshilfe­abkommens)
d)
Im Fall des § 119 Absatz 1 ZRHO dient als Zustellungsnachweis ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Fall des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Bei förmlicher Zustellung ist ein Zustellungszeugnis nach § 120 ZRHO (Vordruck ZRH 4) auszustellen. Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen. Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Stücken übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (Artikel 3 Buchstabe g des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122,123 ZRHO) erfolgt durch das Gericht über den Präsidenten des Landgerichts unmittelbar an die ausländische Vertretung (Artikel 3 Buchstabe g des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
2.
Beweisaufnahme

durch zuständige Stelle:

a)
Rechtshilfeersuchen werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Landgerichts übermittelt (Artikel 9 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 9 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über den Präsidenten des Landgerichts unmittelbar an die ausländische Vertretung.
IV.
Kosten
Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens erstattet.
6.
Der Länderabschnitt „Mauritius“ erhält die folgende Fassung:
Mauritius
I.
Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1972 II S. 695); es gilt die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (RGBl. 1929 II S. 135).
2.
Beweisaufnahme
Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1972 II S. 695); es gilt die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (RGBl. 1929 II S. 135).
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)
Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, BGBl. 1972 II S. 695); es gilt die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (RGBl. 1929 II S. 135).
II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung

Postzustellungen sind zulässig (Artikel 6 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens, § 50 ZRHO).
durch ausländische Stellen:

a)
Zustellungsanträge sind an „The Master and Registrar of the Supreme Court of Mauritius“ zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe b und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
c)
Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die englische Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe d und e des deutsch-britischen Rechtshilfe­abkommens, § 26 ZRHO).
d)
Die Unterschrift auf dem Zustellungsantrag ist mit der Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation zu versehen.
e)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Pretoria/​Südafrika auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Pretoria/​Südafrika kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nicht oder nicht auch die mauritische Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme

durch ausländische Stellen:

a)
Rechtshilfeersuchen sind an „The Master and Registrar of the Supreme Court of Mauritius“ zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache erforderlich (Artikel 9 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
c)
Die Unterschrift auf dem Ersuchen ist mit der Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation zu versehen.
d)
Rechtshilfeersuchen sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Pretoria/​Südafrika auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Pretoria/​Südafrika erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
III.
Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung

durch zuständige Stelle:

a)
Zustellungsanträge werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Landgerichts übermittelt (Artikel 3 Buchstabe a des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe b und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
c)
Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe d und e des deutsch-britischen Rechtshilfe­abkommens).
d)
Im Fall des § 119 Absatz 1 ZRHO dient als Zustellungsnachweis ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Fall des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Bei förmlicher Zustellung ist ein Zustellungszeugnis nach § 120 ZRHO (Vordruck ZRH 4) auszustellen. Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen. Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Stücken übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (Artikel 3 Buchstabe g des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt durch das Gericht über den Präsidenten des Landgerichts unmittelbar an die ausländische Vertretung (Artikel 3 Buchstabe g des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
2.
Beweisaufnahme

durch zuständige Stelle:

a)
Rechtshilfeersuchen werden auf konsularischem Weg an den Präsidenten des Landgerichts übermittelt (Artikel 9 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 9 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über den Präsidenten des Landgerichts unmittelbar an die ausländische Vertretung.
IV.
Kosten
Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens erstattet.
7.
Der Länderabschnitt „Namibia“ erhält die folgende Fassung:
Namibia
I.
Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)
II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung

Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:

a)
Zustellungsanträge sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die englische Sprache erforderlich.
c)
Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die englische
Sprache beizufügen.
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Windhuk auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
e)
Für eine Zustellung durch die namibischen Behörden wird außer der in Namibia üblichen Postfachadresse zusätzlich unbedingt die Hausanschrift des Empfängers benötigt.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Windhuk kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Botschaft benötigt zur Kontaktaufnahme mit dem Empfänger unbedingt die in Namibia übliche Postfachadresse oder eine Telefonnummer oder E-Mail-Adresse. Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme

durch ausländische Stellen:

a)
Rechtshilfeersuchen sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die englische Sprache erforderlich.
c)
Rechtshilfeersuchen (zweifach) sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Windhuk auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
d)
Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten sind an „Permanent Secretary, Ministry of Justice, Namibia“ zu richten und über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Windhuk auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln. Eine Kostenzusicherung ist in die Ersuchen aufzunehmen.
e)
Es empfiehlt sich, bei Rechtshilfeersuchen den Gegenstand der Beweisaufnahme in Form eines Fragebogens abzufassen.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Windhuk erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Botschaft benötigt zur Kontaktaufnahme mit dem Empfänger unbedingt die in Namibia übliche Postfachadresse oder eine Telefonnummer oder E-Mail-Adresse. Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die Botschaft.
III.
Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung

durch zuständige Stelle:

a)
Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).
d)
Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Fall des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen.
Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Stücken übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).
e)
Die Unterschriften auf Zustellungszeugnissen und sonstigen Erledigungsstücken sind mit der Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation zu versehen.
f)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.
2.
Beweisaufnahme

durch zuständige Stelle:

a)
Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Unterschriften auf den Erledigungsstücken sind mit der Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation zu versehen.
d)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).
IV.
Kosten
Für Blutgruppenuntersuchungen entstehen Kosten. Eine Kostenzusicherung ist in die Ersuchen aufzunehmen.
8.
Der Länderabschnitt „Nauru“ erhält die folgende Fassung:
Nauru
I.
Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, RGBl. 1932 II S. 307, BGBl. 1955 II S. 699, 1982 II S. 750); es gilt die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (RGBl. 1929 II S. 135).
2.
Beweisaufnahme
Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, RGBl. 1932 II S. 307, BGBl. 1955 II S. 699, 1982 II S. 750); es gilt die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (RGBl. 1929 II S. 135).
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)
Deutsch-britisches Rechtshilfeabkommen vom 20. März 1928 (RGBl. 1929 II S. 736, RGBl. 1932 II S. 307, BGBl. 1955 II S. 699, 1982 II S. 750); es gilt die Ausführungsverordnung vom 5. März 1929 (RGBl. 1929 II S. 135).
II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung

Postzustellungen sind zulässig (Artikel 6 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens, § 50 ZRHO).
durch ausländische Stellen:

a)
Zustellungsanträge sind an den „Secretary for Justice Republic of Nauru Central Pacific“ zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe b und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
c)
Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die englische Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe d und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens, § 26 ZRHO).
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Canberra/​Australien auf dem Postweg (Postdienstleister).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Canberra/​Australien kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nicht oder nicht auch die nauruische Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme

durch ausländische Stellen:

a)
Rechtshilfeersuchen sind an den „Secretary for Justice Republic of Nauru Central Pacific“ zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache erforderlich (Artikel 9 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
c)
Rechtshilfeersuchen sind über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Canberra/​Australien auf dem Postweg (Postdienstleister) zu übermitteln.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Canberra/​Australien erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.
III.
Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung

durch zuständige Stelle:

a)
Zustellungsanträge von Gerichten der Republik Nauru werden durch die Vertretung der Republik Nauru in London an den Präsidenten des Landgerichts übermittelt (Artikel 3 Buchstabe a des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe b und e des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
c)
Bei förmlicher Zustellung ist eine beglaubigte Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 3 Buchstabe d und e des deutsch-britischen Rechtshilfe­abkommens).
d)
Im Fall des § 119 Absatz 1 ZRHO dient als Zustellungsnachweis ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Fall des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Bei förmlicher Zustellung ist ein Zustellungszeugnis nach § 120 ZRHO (Vordruck ZRH 4) auszustellen. Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen. Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Stücken übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (Artikel 3 Buchstabe g des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt durch das Gericht über den Präsidenten des Landgerichts unmittelbar an die ausländische Vertretung (Artikel 3 Buchstabe g des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
2.
Beweisaufnahme

durch zuständige Stelle:

a)
Rechtshilfeersuchen von Gerichten der Republik Nauru werden durch die Vertretung der Republik Nauru in London an den Präsidenten des Landgerichts übermittelt (Artikel 9 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 9 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens).
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über den Präsidenten des Landgerichts unmittelbar an die ausländische Vertretung.
IV.
Kosten
Kosten werden nach Maßgabe der Artikel 4 und 10 des deutsch-britischen Rechtshilfeabkommens erstattet.
9.
Der Länderabschnitt „Schweiz“ erhält die folgende Fassung:
Schweiz
I.
Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 1995 II S. 755); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105).
2.
Beweisaufnahme
Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 1995 II S. 532); es gilt das Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105).
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)

Haager Zivilprozessübereinkommen vom 1. März 1954 (BGBl. 1959 II S. 1388); es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I S. 939).
Deutsch-schweizerische Vereinbarung vom 30. April 1910 (RGBl. S. 674, BGBl. 1960 II S. 1853, 1972 II S. 145).
Anerkennung und Vollstreckung
Deutsch-schweizerisches Abkommen vom 2. November 1929 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen (RGBl. 1930 II S. 1065, 1270); es gilt die Ausführungsverordnung vom 23. August 1930 (RGBl. II S. 1209).
Lugano-Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 (ABl. L 339 vom 21.12.2007, S. 3); als Ausführungsgesetz gilt das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung vom 30. November 2015 (BGBl. I S. 2146).
Bei den in Artikel 18 Absatz 1 und 2 des Haager Zivilprozessübereinkommens vom 1. März 1954 genannten Kostenentscheidungen kann der Kostengläubiger bei dem zuständigen Betreibungsamt (abrufbar unter der Internetadresse https:/​/​www.elorge.admin.ch/​) unmittelbar einen Zahlungsbefehl gegen den Kostenschuldner erwirken und, sofern nicht Widerspruch (Rechtsvorschlag) erhoben wird, das Vollstreckungsverfahren ohne vorherige Vollstreckbarerklärung durchführen. Wird Widerspruch erhoben, ist der Antrag auf Vollstreckbarerklärung der Kostenentscheidung bei dem zuständigen Rechtsöffnungsrichter vom Kostengläubiger unmittelbar zu stellen (Deutsch-schweizerisches Abkommen vom 24. Dezember 1929, RGBl. 1930 II S. 1, BGBl. 1960 II S. 1853). Einer Bescheinigung des höchsten Justizverwaltungsbeamten über die Zuständigkeit zur Erteilung des Rechtskraftzeugnisses bedarf es regelmäßig nicht.
Unterhalt
VN-Unterhaltsübereinkommen vom 20. Juni 1956 (BGBl. 1977 II S. 1299)/​Artikel 7 des Übereinkommens ist zu beachten.
Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1987 II S. 220).
Als Ausführungsgesetz für das VN-Unterhaltsübereinkommen sowie das Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen gilt das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).
Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen vom 15. April 1958 (BGBl. 1965 II S. 1164); es gilt das Ausführungsgesetz vom 18. Juli 1961 (BGBl. I S. 1033).
Europäisches Rechtsauskunftsübereinkommen vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1975 II S. 300); es gilt das Ausführungsgesetz vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433).
II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung

Postzustellungen sind nicht zulässig (Artikel 10 HZÜ).
durch ausländische Stellen:

a)
Zustellungsanträge sind an die zuständigen schweizerischen Behörden unmittelbar zu richten (ab­rufbar unter der Internetadresse https:/​/​www.elorge.admin.ch/​) (Artikel 1 der deutsch-schweizerischen Vereinbarung vom 30. April 1910). Die Zentralen Behörden der Kantone sind unter https:/​/​www.rhf.admin.ch/​rhf/​de/​home/​zivilrecht/​behoerden/​zentralbehoerden.html abrufbar (Artikel 2 HZÜ).
b)
Für den Zustellungsantrag ist das Formblatt ZRH 1 (Artikel 3 HZÜ) zu verwenden. Die Eintragungen können in deutscher (auch in englischer, französischer und italienischer) Sprache vorgenommen werden, auch wenn eine Behörde ersucht wird, deren Amtssprache die französische oder italienische Sprache ist (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ, Artikel 2 Absatz 1 der deutsch-schweizerischen Vereinbarung vom 30. April 1910).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist gegebenenfalls eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die französische oder italienische Sprache erforderlich, je nachdem, in welcher Region das Schriftstück zuzustellen ist (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 26 ZRHO). Die jeweiligen Amtssprachen ergeben sich aus
https:/​/​www.rhf.admin.ch/​rhf/​de/​home/​zivilrecht/​behoerden/​zentralbehoerden.html. Wenn die Übersetzung ausnahmsweise fehlt, wird sie von der ersuchten Behörde auf Kosten der ersuchenden Stelle beschafft (Artikel 2 Absatz 2 der deutsch-schweizerischen Vereinbarung vom 30. April 1910).
d)
Zustellungsantrag und zuzustellendes Schriftstück sind in zwei Stücken zu übermitteln (Artikel 3 Absatz 2 HZÜ). Die Übermittlung des Ersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die zuständige Behörde (Artikel 3 Absatz 1 HZÜ, Artikel 1 der deutsch-schweizerischen Vereinbarung vom 30. April 1910).
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Bern kann Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit erledigen, wenn der Zustellungsempfänger nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.
2.
Beweisaufnahme

durch ausländische Stellen:

a)
Rechtshilfeersuchen sind an die zuständigen schweizerischen Behörden unmittelbar zu richten (abrufbar unter der Internetadresse https:/​/​www.elorge.admin.ch/​) (Artikel 1 der deutsch-schweizerischen Vereinbarung vom 30. April 1910). Die Zentralen Behörden der Kantone sind unter https:/​/​www.rhf.admin.ch/​rhf/​de/​home/​zivilrecht/​behoerden/​zentralbehoerden.html abrufbar.
b)
Das Rechtshilfeersuchen kann in deutscher (auch in französischer, italienischer) Sprache abgefasst werden, auch wenn eine schweizerische Behörde ersucht wird, deren Amtssprache die französische oder die italienische Sprache ist (Artikel 4, 33 HBÜ, Artikel 2 Absatz 1 der deutsch-schweizerischen Vereinbarung vom 30. April 1910). Wenn die Übersetzung ausnahmsweise fehlt, wird sie von der ersuchten Behörde auf Kosten der ersuchenden Stelle beschafft (Artikel 2 Absatz 2 der deutsch-schweizerischen Vereinbarung vom 30. April 1910).
c)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die zuständige Behörde (Artikel 2 Absatz 2 HBÜ, Artikel 1 der deutsch-schweizerischen Vereinbarung vom 30. April 1910).
d)
Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die erledigende Behörde dies vorher genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ).
Eine Beweisaufnahme durch Beauftragte (Artikel 17 HBÜ) ist mit Genehmigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements zulässig. Der Antrag auf Genehmigung ist an die Zentrale Behörde des Kantons zu richten, in dem die Beweisaufnahme stattfinden soll. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ). Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach schweizerischem Recht zulässige Beweismittel. Bei der Erledigung von Ersuchen um Blutentnahme und Untersuchungen für erbbiologische Gutachten kann Zwang angewandt werden.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutsche Botschaft in Bern erledigt Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden in Ausnahmefällen in eigener Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der zu vernehmenden Person, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist. Die vorherige Genehmigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements ist durch die deutsche Auslandsvertretung einzuholen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Botschaft zu richtenden Rechtshilfeersuchen anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Postweg (Postdienstleister) unmittelbar an die Botschaft.
III.
Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung

durch zuständige Stelle:

a)
Zustellungsanträge werden den Amtsgerichten unmittelbar übermittelt (Artikel 2, 3 HZÜ, Artikel 1 der deutsch-schweizerischen Vereinbarung vom 30. April 1910, § 82 Absatz 1 Nummer 3 ZRHO).
b)
Eintragungen in das Formblatt (Artikel 3 HZÜ) sind in englischer, französischer, italienischer oder deutscher Sprache zulässig (Artikel 7 Absatz 2 HZÜ, Artikel 2 Absatz 1 der deutsch-schweizerischen Vereinbarung vom 30. April 1910).
c)
Bei förmlicher Zustellung (Artikel 5 Absatz 1 HZÜ) ist eine Übersetzung des zuzustellenden Schriftstücks in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 5 Absatz 3 HZÜ, § 3 HZÜAG). Ist ausnahmsweise die zur förmlichen Zustellung erforderliche Übersetzung nicht beigefügt, wird diese vom deutschen Gericht auf Kosten der ersuchenden schweizerischen Behörde beschafft (Artikel 2 Absatz 2 der deutsch-schweizerischen Vereinbarung vom 30. April 1910). Vor Ausführung der Zustellung empfiehlt sich eine Vorabanfrage bei dem ersuchenden Gericht, ob die Übersetzung beschafft werden sollen.
d)
Das Zustellungszeugnis ist anhand des Formblattes zu erteilen (§ 124 ZRHO); die Eintragungen können in deutscher Sprache erfolgen.
e)
Die Rückleitung von Zustellungszeugnis und Anlagen (§§ 122, 124 ZRHO) erfolgt durch das Amtsgericht (je nach Regelung im Bundesland über die Prüfungsstelle) unmittelbar an die ersuchende Stelle (Artikel 6 Absatz 1, 4 HZÜ, § 89 Absatz 4 ZRHO).
2.
Beweisaufnahme

durch zuständige Stelle:

a)
Rechtshilfeersuchen werden den Amtsgerichten unmittelbar übermittelt (Artikel 2 HBÜ, Artikel 1 der deutsch-schweizerischen Vereinbarung vom 30. April 1910, § 82 Absatz 1 Nummer 3 ZRHO).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ, § 9 HBÜAG). Ist ausnahmsweise die Übersetzung nicht beigefügt, wird diese vom deutschen Gericht beschafft (Artikel 2 Absatz 2 der deutsch-schweizerischen Vereinbarung vom 30. April 1910). Vor Ausführung der Zustellung empfiehlt sich eine Vorabanfrage bei dem ersuchenden Gericht, ob die Übersetzung beschafft werden sollen.
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle an die ersuchende Stelle (Artikel 13 HBÜ, Artikel 1 der deutsch-schweizerischen Vereinbarung vom 30. April 1910, § 89 ZRHO).
d)
Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG).
Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahm durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).
IV.
Kosten
Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe des Artikels 12 HZÜ und der Artikel 14, 26 HBÜ in Verbindung mit Artikel 4 der deutsch-schweizerischen Vereinbarung vom 30. April 1910 erstattet. Wegen der Übersetzungskosten vergleiche II. 1. c), 2. b) und III. 1. c), 2. b). Sachverständigen- und Dolmetscherkosten sind nach Artikel 14 Absatz 2 HBÜ zu erstatten. Für die Bewilligung einer unmittelbaren Beweisaufnahme nach Artikel 17 HBÜ können in der Schweiz nicht unerhebliche Kosten anfallen.
10.
Der Länderabschnitt „Südafrika“ erhält die folgende Fassung:
Südafrika
I.
Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970 (BGBl. 1997 II S. 2225); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105)
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungsregelungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)*
II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung

Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:

a)
Zustellungsanträge sind „An die zuständige Behörde“ zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die englische Sprache oder in eine der folgenden Sprachen erforderlich: Sepedi, Sesotho, Setswana, Siswati, Tshivenda, Xitsonga, Afrikaans, isiNdebele, isiXhosa und isiZulu.
c)
Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die englische Sprache oder in eine der folgenden Sprachen beizufügen: Sepedi, Sesotho, Setswana, Siswati, Tshivenda, Xitsonga, Afrikaans, isiNdebele, isiXhosa und isiZulu.
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag (einfach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Pretoria auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO). Die zuzustellenden Schriftstücke müssen in zwei separate Sätze aufgeteilt sein, die mit „A“ und „B“ gekennzeichnet werden. Ein Dokumentensatz enthält dabei jeweils einfach die deutschen und übersetzten Schriftstücke. Jeder Satz muss gebunden und ge­siegelt sein.
e)
Die Unterschriften auf dem Zustellungsantrag und den beiden Dokumentensätzen sind mit der Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation zu versehen.
durch deutsche Auslandsvertretungen:
Die deutschen Auslandsvertretungen können Anträge auf formlose Zustellung in Ausnahmefällen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers in eigener Zuständigkeit erledigen. Die Gründe für eine ausnahmsweise Inanspruchnahme sind in dem an die Auslandsvertretung zu richtenden Zustellungsantrag anzugeben (§ 14 ZRHO). Die Übermittlung von Zustellungsantrag (zweifach) und zuzustellenden Schriftstücken (zweifach) erfolgt über die Prüfungsstelle auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) unmittelbar an die örtlich zuständige Auslandsvertretung.
2.
Beweisaufnahme

durch ausländische Stellen:

a)
Zentrale Behörde ist der
Director General
Department of Justice and Constitutional Development
Private Bag X81
Pretoria 0001
Südafrika
(Artikel 2 HBÜ).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die englische Sprache oder in eine der folgenden Sprachen erforderlich: Sepedi, Sesotho, Setswana, Siswati, Tshivenda, Xitsonga, Afrikaans, isiNdebele, isiXhosa und isiZulu (Artikel 4, 33 HBÜ).
c)
Die Übermittlung des Rechtshilfeersuchens erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die Zentrale Behörde (Artikel 2 Absatz 2 HBÜ).
d)
Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ).
e)
Eine Beweisaufnahme durch Beauftragte (Artikel 17 HBÜ) ist mit Genehmigung der zuständigen Kammer des Hohen Gerichtshofs (High Court) der jeweiligen Provinz zulässig. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ).
f)
Blutgruppengutachten und erbbiologische Gutachten sind nach südafrikanischem Recht zulässige Beweismittel. In Vaterschaftsverfahren werden Bluttests jedoch nur dann angeordnet, wenn deren Vornahme zweifelsfrei zum besten Kindeswohl ist (ständige Rechtsprechung südafrikanischer Gerichte; ein solches Ersuchen droht gemäß Artikel 9 Absatz 2 HBÜ abgelehnt zu werden).
durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig.
III.
Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung

durch zuständige Stelle:

a)
Zustellungsanträge werden auf konsularischem Weg übermittelt.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).
d)
Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Fall des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3). Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen. Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Stücken übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis nebst dem Beglaubigungsvermerk oder das Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).
e)
Die Unterschriften auf Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung sind mit der Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation zu versehen.
f)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle unmittelbar an die ausländische Vertretung.
2.
Beweisaufnahme

durch zuständige Stelle:

a)
Rechtshilfeersuchen werden der Zentralen Behörde des zuständigen Bundeslandes übermittelt (Artikel 2 HBÜ, § 9 Absatz 4 ZRHO).
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich (Artikel 4, 33 HBÜ, § 9 HBÜAG).
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts (§§ 87, 88, 135 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle und die Zentrale Behörde an die ersuchende Stelle (Artikel 13 HBÜ, §§ 89, 135 Satz 4 ZRHO).
d)
Mitglieder des ersuchenden Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat (Artikel 8 HBÜ, § 10 HBÜAG). Ein Beauftragter des ersuchenden Gerichts kann eine Beweisaufnahme durchführen, wenn die Zentrale Behörde sie genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (Artikel 17 HBÜ, § 12 HBÜAG).
IV.
Kosten
Rechtshilfekosten werden nach Maßgabe der Artikel 14, 26 HBÜ erstattet. Sachverständigen- und Dolmetscherkosten sind nach Artikel 14 Absatz 2 HBÜ zu erstatten.
Bei der Erledigung von Zustellungsanträgen können Kosten entstehen. Erkenntnisse im Sinne des § 146 Absatz 4 ZRHO liegen nicht vor.
11.
Der Länderabschnitt „Thailand“ erhält die folgende Fassung:
Thailand
I.
Rechtsgrundlagen

1.
Zustellung
2.
Beweisaufnahme
3.
Weitere für das Gebiet des Zivil- oder Handelsrechts bedeutsame völkerrechtliche Vereinbarungen (wegen der Ausführungsgesetze und aktuellen Bekanntmachungen von Änderungen wird auf § 3 Absatz 2 und 3 ZRHO Bezug genommen)
II.
Ausgehende Ersuchen

1.
Zustellung

Postzustellungen sind nicht zulässig.
durch ausländische Stellen:

a)
Zustellungsanträge sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die thailändische Sprache erforderlich.
c)
Den zuzustellenden Schriftstücken sind Übersetzungen in die thailändische Sprache beizufügen.
d)
Die Übermittlung von Zustellungsantrag und zuzustellenden Schriftstücken erfolgt in vier Stücken (zweifach auf Deutsch, zweifach auf Thailändisch) über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Bangkok auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO).
e)
Die Anschrift des Betroffenen in Thailand muss vollständig und genau sein, z. B. Haus- und Dorfnummer, Tambon (Gemeinde), Amphoe (Provinz) und Dorf oder Stadt mit Postleitzahl.
Die thailändische Übersetzung muss auf jedem Blatt den Stempel und die Unterschrift, den vollständigen Namen und die genaue Berufsbezeichnung des jeweiligen Übersetzers tragen.
Auf der thailändischen Übersetzung muss der Satz „Die inhaltliche Richtigkeit der Übersetzung in das Thailändische wird bestätigt“ auch ins Thailändische übersetzt werden. Auf jeder Seite muss bestätigt werden: CERTIFIED TRUE COPY.
durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig.
2.
Beweisaufnahme

durch ausländische Stellen:

a)
Rechtshilfeersuchen sind „An das zuständige Gericht“ zu richten.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die thailändische Sprache erforderlich.
c)
Rechtshilfeersuchen sind in vier Stücken (zweifach auf Deutsch, zweifach auf Thailändisch) über die Prüfungsstelle mit einem Begleitschreiben an die deutsche Botschaft in Bangkok auf dem Kurierweg (§ 30 Absatz 2 ZRHO) zu übermitteln.
d)
Der Gegenstand der Beweisaufnahme ist in Form eines Fragebogens anzugeben.
e)
Zu weiteren Erfordernissen wird auf die Ausführungen zu Nummer II. 1. e) verwiesen.
durch deutsche Auslandsvertretungen ist zurzeit nicht zulässig.
III.
Eingehende Ersuchen

1.
Zustellung

durch zuständige Stelle:

a)
Zustellungsanträge werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für den Zustellungsantrag ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Zustellung erfolgt formlos (§ 114 Absatz 2 ZRHO).
d)
Als Zustellungsnachweis dient nach § 119 Absatz 1 ZRHO ein datiertes Empfangsbekenntnis (Vordruck ZRH 2) oder im Fall des § 119 Absatz 2 ZRHO ein Zustellungszeugnis (Vordruck ZRH 3).
Konnte die Zustellung nicht erfolgen, ist gemäß § 123 Absatz 1 ZRHO ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (Vordruck ZRH 7) zu erteilen.
Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Stücken übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis oder Zustellungszeugnis auf eines der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden (§ 122 ZRHO).
e)
Die Rückleitung von Empfangsbekenntnis, Zustellungszeugnis oder Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung und Anlagen (§§ 122, 123 ZRHO) erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg.
2.
Beweisaufnahme

durch zuständige Stelle:

a)
Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Weg übermittelt.
b)
Für das Rechtshilfeersuchen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.
c)
Die Rückleitung der Erledigungsstücke des Amtsgerichts erfolgt über die Prüfungsstelle, die Landesjustizverwaltung, das Bundesamt für Justiz auf diplomatischem Weg (§§ 87, 88, 135 ZRHO).
IV.
Kosten
Bei der Mitwirkung von thailändischen Behörden entstehen Kosten.

Bonn, den 13. Dezember 2022

II 1 – 9341/​2 – 21 2437/​2022

Bundesamt für Justiz

Im Auftrag
Dr. Plötzgen-Kamradt

*
Hinsichtlich der Verbürgung der Gegenseitigkeit bei Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen und zum Verfahrensablauf wird auf die Informationen des Bundesamtes für Justiz zum Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) im Internet unter http:/​/​www.bundesjustizamt.de hingewiesen.

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