Bekanntmachung zu einem zeitweisen Fangverbot zum Schutz des Europäischen Aals

Published On: Montag, 03.04.2023By

Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung

Bekanntmachung
zu einem zeitweisen Fangverbot zum Schutz des Europäischen Aals

Vom 9. März 2023

Nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2023/​194 des Rates vom 30. Januar 2023 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2023 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern sowie zur Festsetzung solcher Fangmöglichkeiten für 2023 und 2024 für bestimmte Tiefseebestände (ABl. L 28 vom 31.1.2023, S. 1) ist in den Unionsgewässern, einschließlich Brackgewässer, wie Mündungsgewässer, Küstenlagunen und Übergangsgewässer, die Beteiligung an gewerblichen Fischereitätigkeiten, bei denen Europäischer Aal (Anguilla anguilla) in allen Lebensstadien entweder als Zielart befischt oder als Beifang gefangen wird, für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten untersagt. Die Schonzeit erstreckt sich nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/​194 entweder auf sechs aufeinanderfolgende Monate innerhalb des Zeitraums bis zum 31. März 2024 oder auf insgesamt sechs Monate nach Maßgabe von Artikel 13 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) 2023/​194. Der Zeitraum ist von dem betroffenen Mitgliedstaat festzulegen. Die Schonzeit muss mit den Erhaltungszielen der Verordnung (EG) Nr. 1100/​2007, mit den vorhandenen nationalen Bewirtschaftungsplänen und mit den zeitlichen Wanderungsmustern des Europäischen Aals in seinen jeweiligen Lebensstadien in dem betreffenden EU-Mitgliedstaat in Einklang stehen.

Darüber hinaus ist nach Artikel 13 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/​194 die Freizeitfischerei auf Europäischen Aal in allen Lebensstadien in den Unionsgewässern, einschließlich Brackgewässer, wie Mündungsgewässer, Küstenlagunen und Übergangsgewässer untersagt. Das Verbot gilt im Zeitraum bis zum 31. März 2024. Es gilt unmittelbar und bedarf daher keiner weiteren Umsetzungsrechtsakte durch den Bund oder die Länder.

Hierzu wird folgende Allgemeinverfügung erlassen und bekannt gemacht:

Vorbemerkung

Der Bestand des Europäischen Aals ist nach Einschätzung des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) weiterhin in einem kritischen Zustand. Der ICES hat demzufolge unter Anwendung des Vorsorgeansatzes für das Jahr 2023 erneut ein alle Lebensstadien und Habitate umfassendes Fangverbot empfohlen. Dieses solle sowohl für Fänge aus der Freizeitfischerei als auch für gewerbliche Fänge gelten. Vor dem Hintergrund dieser Empfehlung hat der Rat der Europäischen Union beschlossen, für alle gewerblichen Fischereien das Fangverbot für Europäischen Aal in allen Lebensstadien auf einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten festzusetzen.

Nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2023/​194 haben die Mitgliedstaaten bei der Festlegung des Verbotszeitraums sicherzustellen, dass das Verbot mit den Erhaltungszielen der Verordnung (EG) Nr. 1100/​2007, mit den vorhandenen nationalen Bewirtschaftungsplänen und mit den zeitlichen Wanderungsmustern des Europäischen Aals in seinen jeweiligen Lebensstadien in dem betreffenden EU-Mitgliedstaat in Einklang steht. Gemäß den vorliegenden wissenschaftlichen Daten liegt die Hauptabwanderungsperiode in den deutschen Küsten- und Meeresgewässern in den Herbst- und Wintermonaten, beginnend im September. Da die Hauptwanderzeiten des Aals von vielen Faktoren abhängig sind, insbesondere den jeweiligen Niederschlagsmengen, können diese von Jahr zu Jahr variieren. Mit einer Schließung von Mitte September bis Mitte März sind die für die Blankaalwanderung wesentlichen Zeiträume abgedeckt.

I.

Fangverbot

1 Jede Beteiligung an gewerblichen Fischereitätigkeiten, bei denen Europäischer Aal (Anguilla anguilla) in allen Lebensstadien entweder als Zielart befischt oder als Beifang gefangen wird, ist in dem Zeitraum vom 15. September 2023 bis 14. März 2024 untersagt. Das Fangen oder Anbordhalten von Europäischem Aal ist in diesem Zeitraum verboten.

2 Das Verbot gilt in den deutschen Hoheitsgewässern und Gewässern der deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone und in Brackgewässern, wie Mündungsgewässern, Küstenlagunen und Übergangsgewässern.

3 Rechtsgrundlage für diese Fangverbotszeit für den Europäischen Aal ist Artikel 13 der Verordnung (EU) 2023/​194. Danach ist in den Unionsgewässern, einschließlich Brackgewässer, wie Mündungsgewässer, Küstenlagunen und Übergangsgewässer, die Beteiligung an gewerblichen Fischereitätigkeiten, bei denen Europäischer Aal (Anguilla anguilla) in allen Lebensstadien entweder als Zielart befischt oder als Beifang gefangen wird, für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten untersagt. Die Schonzeit erstreckt sich nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/​194 entweder auf sechs aufeinanderfolgende Monate innerhalb des Zeitraums bis zum 31. März 2024 oder auf insgesamt sechs Monate nach Maßgabe von Artikel 13 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) 2023/​194. Der Zeitraum ist von dem betroffenen Mitgliedstaat festzulegen. Die Schonzeit muss mit den Erhaltungszielen der Verordnung (EG) Nr. 1100/​2007, mit den vorhandenen nationalen Bewirtschaftungsplänen und mit den zeitlichen Wanderungsmustern des Europäischen Aals in seinen jeweiligen Lebensstadien in dem betreffenden EU-Mitgliedstaat in Einklang stehen. Diese Vorgabe an den jeweiligen Mitgliedstaat wird nach Anhörung der unmittelbar betroffenen Bundesländer vorliegend umgesetzt.

II.

Sofortige Vollziehung

Die sofortige Vollziehung wird angeordnet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruht auf § 80 Absatz 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nach Abwägung sämtlicher im konkreten Fall betroffener öffentlicher und privater Interessen ist dem besonderen Interesse Deutschlands an der sofortigen Vollziehung der Fangregelungen der Vorrang gegenüber dem Interesse der Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gemäß § 80 Absatz 1 VwGO einzuräumen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist dringend geboten, um die im öffentlichen Interesse stehende Erhaltung der biologischen Meeresschätze zu gewährleisten.

III.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit Sitz in Bonn zu erheben.

IV.

Inkrafttreten

Die mit dieser Bekanntmachung verfügten Fangregelungen gelten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundes­anzeiger als bekannt gegeben.

Hamburg, den 9. März 2023

531 – 04.10 – 41.6 – Bek. 06/​23/​53

Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung

Im Auftrag
Wessendorf

Leave A Comment