Richtlinie zur Förderung von Projekten im Rahmen der Strategie zur Forschung für Nachhaltigkeit (FONA) zum Thema „Blauer Ozean – Entwicklung von Handlungsempfehlungen zum Erhalt und Schutz der marinen Biodiversität“ im Forschungsprogramm der Bundesregierung MARE:N

Published On: Mittwoch, 05.04.2023By

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Richtlinie
zur Förderung von Projekten
im Rahmen der Strategie zur Forschung für Nachhaltigkeit (FONA) zum Thema
„Blauer Ozean – Entwicklung von Handlungsempfehlungen
zum Erhalt und Schutz der marinen Biodiversität“
im Forschungsprogramm der Bundesregierung MARE:N

Vom 16. März 2023

1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Die Vielfalt des Lebens (Biodiversität) der marinen Ökosysteme beeinflusst wesentliche klimaregulierende Prozesse, erbringt zentrale Ökosystemleistungen, bietet Ressourcen für die Wirtschaft und ist wichtig für die Sicherung der globalen Ernährung sowie den Erhalt von Lebensqualität. Die Veränderungen der marinen Lebensgemeinschaften spiegeln sich unter anderem in einem rapiden, historisch beispiellosen Verlust an Biodiversität und in geografischen Verschiebungen (Biogeographie) wider. Des Weiteren führt der rasche Rückgang der globalen Artenvielfalt der Meere nicht nur zu Verkleinerungen der Populationen und zur Homogenisierung der Gemeinschaften, sondern kann auch die Fähigkeit mindern, essentielle Ökosystemfunktionen dauerhaft zu sichern. Der Artenverlust führt zu einer Destabilisierung der Ökosysteme und erhöht die Wahrscheinlichkeit eines Zusammenbruchs der Lebensgemeinschaften. Das Verschwinden einer Schlüsselart kann die Umweltbedingungen so verändern, dass sich der Lebensraum für andere Arten zu deren Nachteil wandelt. Für viele Ökosysteme wird angenommen, dass sie in den nächsten Dekaden durch den Artenverlust unwiederbringlich kritische Schwellenwerte erreichen. Die Überschreitung dieser sogenannten Kipppunkte führt zu neuen ökosystemaren Gleichgewichtszuständen, welche sich nur schwer oder gar nicht in den Ursprungszustand zurückführen lassen. Diese „regime shifts“ haben durch ihre geänderten Bedingungen im Naturhaushalt neben den Auswirkungen auf die marinen Lebensgemeinschaften auch tiefgreifende Auswirkungen auf die menschliche Versorgung, die Wertschöpfung und die Lebensqualität in betroffenen Küstengebieten und Ländern.

Der UN-Weltbiodiversitätsrat (Intergovernmental Science-Policy Platform on Biodiversity and Ecosystem Services [IPBES]) identifiziert menschliche Aktivitäten als maßgebliche Treiber des Biodiversitätsverlustes. Dazu gehören vor allem die intensive Ressourcennutzung, der Klimawandel, die Umweltverschmutzung sowie das klimabedingte Eindringen und die anthropogene Einschleppung invasiver Arten. Aus der alarmierenden Geschwindigkeit des Artenverlusts und der Änderungen in der Artenzusammensetzung, insbesondere in den letzten Jahrzehnten, resultiert ein hoher Handlungsdruck für die Gesellschaft.

1.1 Förderziel

Der Erhalt der Biodiversität stellt eine der wichtigsten globalen Herausforderungen dar, um die natürliche Lebensgrundlage zu sichern. Während die Auswirkungen des Klimawandels und der anthropogenen Stressoren auf Lebensgemeinschaften in den Küstenbereichen schon vielfach beschrieben sind, sind solche Kenntnisse aus dem offenen Ozean einschließlich der Tiefsee bisher nur unzureichend vorhanden. Ziel der Förderrichtlinie ist es daher, die Auswirkungen des Klimawandels und der anthropogenen Stressoren auf die Zusammensetzung und die Produktivität mariner Lebensgemeinschaften zu quantifizieren und zu prognostizieren, um intakte Ökosystemfunktionen für kommende Generationen zu erhalten.

Da die Meeresgebiete auf hoher See nicht in die territoriale Zuständigkeit eines Landes gehören, sind hier internationale Vereinbarungen zum Schutz der marinen Biodiversität erforderlich. Die Forschungsprojekte sollen daher auch einen Beitrag zur Politikberatung für die Umsetzung von internationalen Abkommen leisten – unter anderem im Rahmen der Verhandlungen der Vereinten Nationen für ein Übereinkommen zum Schutz der Biodiversität und der nachhaltigen Nutzung der Hohen See sowie der Erreichung des Nachhaltigkeitszieles 14 „Leben unter Wasser“ der UN. Diese Zielsetzungen sind auch im Koalitionsvertrag – unter anderem im Rahmen des UN-Übereinkommens über die biologische Vielfalt (CBD) hinsichtlich der Ausweisung von Schutzgebieten – verankert.

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) beabsichtigt im Rahmen des Forschungsprogramms der Bundesregierung „MARE:N – Küsten-, Meeres- und Polarforschung für Nachhaltigkeit“ Forschungs- und Entwicklungsverbundprojekte zum zentralen Themenkomplex „Blauer Ozean – Entwicklung von Handlungsempfehlungen zum Erhalt und Schutz der marinen Biodiversität“ zu fördern. Die Zielsetzungen der Förderrichtlinie sind in der FONA-Strategie „Lebensräume und natürliche Ressourcen erforschen, schützen, nutzen“ im Handlungsfeld 4 „Erhalt der Artenvielfalt und Lebensräume“ mit dem zentralen Element „Systemzusammenhänge von Biodiversitätsveränderungen verstehen“ verankert.

Neben der Umsetzung der nationalen Ziele zum Erhalt der Artenvielfalt leistet die Förderrichtlinie einen Beitrag zur Erreichung internationaler Ziele zur nachhaltigen Entwicklung im Rahmen der folgenden Vereinbarungen und Programme:

„Agenda 2030 der Vereinten Nationen“ (Sustainable Development Goals, „Leben unter Wasser“ SDG 14)
„UN-Dekade der Ozeanforschung für nachhaltige Entwicklung 2021 bis 2030“

UN-Übereinkommen über die biologische Vielfalt, Globaler Rahmen für die biologische Vielfalt ab 2020 und Aichi-Zielerklärungen für weltweiten Biodiversitätsschutz

„EU-Biodiversitätsstrategie“ für 2030 mit der „Europäischen Biodiversitätspartnerschaft Biodiversa+“
„European Green Deal-Konzept“ der Europäischen Kommission mit der Europäischen Partnerschaft für eine klimaneutrale, nachhaltige und produktive „Blue Economy“
EU Rahmenprogramm Horizont Europa mit dem Cluster 6 „Lebensmittel, Bioökonomie, natürliche Ressourcen, Landwirtschaft und Umwelt“ und der Mission „Unsere Meere und Gewässer sanieren“.

1.2 Zuwendungszweck

Um das Förderziel zu erreichen, beabsichtigt das BMBF Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zu fördern, die dem Erhalt und Schutz von mariner Biodiversität vor dem Hintergrund des Klimawandels und steigender Nutzungsdrücke dienen. Es werden inter- und transdisziplinäre Verbundprojekte gefördert, die einen erkennbaren Beitrag zum Erhalt bzw. Schutz der Biodiversität und der damit verknüpften Ökosystemleistungen der marinen Lebensgemeinschaften liefern. Dazu sollen historische und aktuelle Daten verglichen und Prognosen und Szenarien hinsichtlich geänderter abiotischer Faktoren bzw. Nutzungsdrücke erstellt werden.

Darauf aufbauend sind Risikobewertungen und Strategien zur Regulierung menschlicher Eingriffe bzw. Empfehlungen zur Einrichtung von Schutzgebieten zu entwickeln.

Zuwendungszweck dieser Förderrichtlinie ist somit, die Wissensbasis über Veränderungen der marinen Lebensgemeinschaften, die sowohl klimatisch als auch durch anthropogene Stressoren bedingt sein können, zu erweitern, um daraus Handlungsoptionen für Entscheidungs- und Transformationsprozesse von Politik, Wirtschaft und Gesellschaft abzuleiten.

1.3 Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/​AZAP/​AZV)“ und/​oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 und 2 Buchstabe a bis d der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU-Kommission gewährt1. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Gemeinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführten Begriffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihilferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie).

2 Gegenstand der Förderung

Um das Förderziel zu erreichen, sollen Forschungsprojekte gefördert werden, die bevorzugt auf Vorkenntnissen und Materialien vorheriger Forschungsaktivitäten aufbauen, um Aussagen über die Veränderungen der Biodiversität zu treffen und daraus Handlungsempfehlungen zum Schutz und Erhalt der Biodiversität abzuleiten. Die notwendigen Vorkenntnisse bzw. Materialien können z. B. in Form von Datensätzen oder noch nicht vollständig ausgewertetem Probenmaterial, unter anderem aus früheren Forschungsfahrten, resultieren.

Mittels molekular-genetischer, taxonomischer, ökosystemarer oder funktioneller Untersuchungsansätze sollen globale und regionale Umweltveränderungen besser verstanden werden, um deren Auswirkungen auf die Biodiversität quantifizieren und bewerten zu können.

Es werden ausschließlich inter- und transdisziplinär ausgerichtete Verbundprojekte gefördert, die folgende Themenschwerpunkte berücksichtigen:

Themenschwerpunkt 1: Auswirkungen Klimawandel-bedingter Veränderungen auf marine Lebensgemeinschaften

Die durch die globale Erwärmung ausgelösten Veränderungen der marinen Biodiversität sollen untersucht und die Auswirkungen auf die Nahrungsnetze, insbesondere durch den Ausfall von Schlüsselarten (beispielsweise Gründerarten, Top-Prädatoren), erfasst werden. Dabei sollen unter anderem folgende Themenstellungen aufgegriffen werden:

Erfassung und Prognose historischer, aktueller und zukünftiger geographischer Verbreitungsgrenzen von marinen Arten
Paläoozeanographische Untersuchungen zu klimatisch bedingten Veränderungen der Artenvielfalt
Quantifizierung und Bewertung der funktionellen Biodiversität (unter anderem Primärproduktionsleistung) durch eine veränderte Planktongemeinschaft
Quantifizierung und Erfassung von Verschiebungen in der Produktionsleistung zwischen Epi- und Mesopelagial durch veränderte Artenzusammensetzungen der jeweiligen Lebensgemeinschaften
Quantifizierung und Erfassung der Auswirkungen klimatisch bedingter veränderter pelagischer Lebensgemeinschaften auf die Nährstoff- und Gasaustauschprozesse (unter anderem CO2, Methan) und damit benthischen Lebensgemeinschaften (pelagisch-benthische Kopplung)

Themenschwerpunkt 2: Auswirkungen anthropogener Stressoren auf die Zusammensetzung mariner Lebensgemeinschaften

Marine Ökosysteme sind heutzutage vermehrt unterschiedlichen anthropogen induzierten Stressoren sowie Habitatveränderungen ausgesetzt. Die Palette der Verschmutzungsarten (unter anderem Nähr- und Schadstoffe, Plastik, Lärm, Licht) hat sich erweitert und die Auswirkungen auf die strukturbildenden Schlüsselarten (inklusive ihrer Entwicklungsstadien) der marinen Lebensgemeinschaften sind vielfältiger geworden. Um diese bewerten zu können und entsprechende Maßnahmenempfehlungen zum Erhalt der Biodiversität zu verfassen, sollen vorzugsweise folgende Themenstellungen untersucht werden:

Quantifizierung und Bewertung der Auswirkungen von Kunststoffpartikeln (Plastik, Fasern, Farbpartikeln) auf die Zusammensetzung und Produktivität von marinen Lebensgemeinschaften
Quantifizierung und Bewertung der Auswirkungen chemischer Schadstoffe (chemicals of emerging concern – CEC) auf die Zusammensetzung und Produktivität mariner Lebensgemeinschaften
Bewertung von anthropogenen Infrastrukturen (Offshore-Anlagen, Unterwasserbauten) als Substrat für marine Lebensgemeinschaften

Da durch alle Forschungsprojekte Governance-Empfehlungen ausgearbeitet werden sollen, muss zumindest einer der beiden oben genannten Themenschwerpunkte mit dem dritten Themenschwerpunkt verknüpft werden, was auch explizit in der Projektskizze darzulegen ist:

Themenschwerpunkt 3: Risikoabschätzungen und Handlungsempfehlungen zum Erhalt von marinen Lebensgemeinschaften

Die Erkenntnisse aus den überwiegend naturwissenschaftlichen Themenschwerpunkten 1 und 2 werden in trans­disziplinärer Zusammenarbeit (unter anderem mit Sozial-, Wirtschafts- und Rechtswissenschaften) genutzt, um Handlungswissen zu regenerieren, welches Entscheidungs- bzw. Transformationsprozesse in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft ermöglicht. Dabei werden unter anderem folgende Punkte berücksichtigt:

Prognose der Auswirkungen zukünftiger (klimabedingter) Veränderungen auf die marinen Lebensgemeinschaften
Ableitung wirksamer Vermeidungs-, Anpassungs- und Schutzmaßnahmen inklusive Handlungsempfehlungen für den Erhalt der marinen Lebensgemeinschaften
Entwicklung verbesserter Risikoabschätzungen sowie Empfehlungen für die Ausweisung von marinen Schutz­gebieten

Ein Bezug zu internationalen Bewertungssystemen und Indikatoren ist erstrebenswert, um eine Umsetzung der Handlungsempfehlungen zu erleichtern. Internationale Kooperationen (als assoziierte Partner), besonders für den Themenschwerpunkt 3, sind erwünscht.

Die Untersuchungen sollen sich auf die Bereiche der offenen See fokussieren, wobei das Küste-Ozean Kontinuum in das Untersuchungsgebiet einbezogen werden kann. Dabei können sowohl pelagische und/​oder benthische Lebensgemeinschaften untersucht werden. Die Untersuchungsgebiete sollen möglichst so gewählt werden, dass eine Übertragbarkeit aber auch ein Up- und Downscaling von Erkenntnissen ermöglicht wird.

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie werden empirische, theoretische und modellierende Forschungsansätze verfolgt und miteinander verknüpft. Erforscht werden soll die Biodiversität in der großräumigen genetischen Verbundenheit von Flora, Fauna und Mikroorganismen. Dadurch sollen die Forschungen den Verlust bzw. Veränderung an molekulargenetischer, taxonomischer, ökosystemarer und funktioneller Biodiversität erfassen bzw. prognostizieren, um diesen entgegenwirken zu können. So sollen die zu erwartenden Änderungen der Biodiversität unter Berücksichtigung zukünftiger Umweltveränderungen (Klima, anthropogene Nutzungsdrücke und sonstige Stressoren) aufgezeigt und die Konsequenzen für die Ökosystemleistungen beschrieben werden. Dafür werden quantitative Ableitungen einschließlich Modellierungen von Biomasse, Abundanz, Produktivität, Nahrungsnetzen, Ökosystemleistungen und Systemintegrität herangezogen.

Die Entwicklung von neuen Methoden kann Gegenstand der Förderung sein, sofern sich die Förderung auf die Auswertung bestehender und zu erhebender Daten – z. B. mittels Künstlicher Intelligenz (KI) oder mittels neu zu entwickelnder Modellierungssoftware – bezieht und das Zuwendungsziel verfolgt.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Einrichtungen der Kommunen, der Länder und des Bundes sowie Verbände und weitere gesellschaftliche Organisationen sind nur förderfähig, wenn sie einen substanziellen eigenen Forschungs- und Entwicklungsbeitrag zum Forschungsverbund leisten.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/​oder Ländern grundfinanziert werden, können neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben bzw. Kosten bewilligt bekommen. Insbesondere wird von diesen grundfinanzierten außeruniversitären Forschungseinrichtungen erwartet, dass sie die inhaltliche Verknüpfung der institutionell geförderten Forschungsaktivitäten der Einrichtung mit den Projektförderthemen darstellen und beide miteinander verzahnen.

Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungseinrichtung, Einrichtungen der Kommunen, der Länder und des Bundes sowie Verbände und weitere gesellschaftliche Organisationen), in Deutschland verlangt.

Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt/​nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe FuEuI-Unionsrahmen2.

Kleine und mittlere Unternehmen oder „KMU“ im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-Definition der EU erfüllen3. Der Antragsteller erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Es werden ausschließlich Verbundprojekte gefördert. Eine Förderung von Verbünden, die ausschließlich aus außeruniversitären Forschungseinrichtungen gebildet werden, ist ausgeschlossen.

Auf Grund des interdisziplinären Ansatzes der Forschungsthemen bei BMBF-Projekten wird erwartet, dass die Antragsteller die Verknüpfung von natur-, sozial-, rechts-, politik-, bzw. ingenieurwissenschaftlichen Fragestellungen in der Aufstellung von interdisziplinären Projektteams realisieren. Mit der Fördermaßnahme soll anwendungsorientiertes Entscheidungswissen in Form von Handlungsempfehlungen für ein nachhaltiges Ökosystemmanagement erarbeitet werden.

Vorhaben, die in der Projektlaufzeit Schiffsexpeditionen mit deutschen mittelgroßen oder großen Forschungsschiffen planen, müssen bereits in der Projektskizze die geplanten Schiffseinsätze begutachtungsfähig darstellen. Dazu sind auf zwei DIN-A4-Seiten Angaben zur Anzahl der Arbeitstage, zu Transitzeiten zwischen den Arbeitsstationen, zum Fahrtzeitraum (Jahr und Jahreszeit), zur Lage des Arbeitsgebietes, zu geplanten Großgeräteeinsätzen und zu besonderen Anforderungen (z. B. Satellitenübertragung von Echtzeitmessungen) aufzuzeigen sowie ein grober Arbeitsplan zu erstellen, der die Verknüpfung der Schiffsexpedition zu den Arbeitszielen des Projekts darstellt. Diese Angaben sind Gegenstand der Begutachtung der Projektskizzen. Eine rechtzeitige Kontaktaufnahme zum Projektträger wird empfohlen.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Alle Verbundpartner, auch Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0110)4.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Die Verbünde sollten ein Gesamtfördervolumen von drei Millionen Euro nicht überschreiten.

Die Verbundvorhaben können für eine Laufzeit von maximal drei Jahren konzipiert werden.

Die Fördermittel können für projektbezogene Personal-, Reise- und Sachaufwendungen verwendet werden.

Die Förderung von Investitionen und Großgeräten ist nur in Ausnahmefällen möglich. Vorrangig sind sämtliche Möglichkeiten der Einbeziehung entsprechend ausgestatteter Partnerinstitutionen zu prüfen. Erst wenn diese Optionen nachweislich nicht genutzt werden können, kommt eine Einzelfallprüfung des Zuwendungsgebers unter der Voraussetzung der Sicherung des langfristigen Betriebs durch den Zuwendungsempfänger in Betracht.

Reisen und vorgesehene Reisemittel sind schon in der Konzeption der Skizze im Verbund abzustimmen und zu vereinheitlichen.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten5 fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) anteilig finanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Förderfähig sind Ausgaben/​Kosten, welche im Förderzeitraum dazu dienen, den geplanten Forschungsprozess beziehungsweise die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und über diese mit der Gesellschaft in den Austausch zu gehen. Die Wissenschaftskommunikation ist die allgemeinverständliche, dialogorientierte Kommunikation und Vermittlung von Forschung und wissenschaftlichen Inhalten an Zielgruppen außerhalb der Wissenschaft.6

Die zuwendungsfähigen Ausgaben/​Kosten richten sich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA/​AZAP/​AZV)“ und/​oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AZK)“ des BMBF.

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen (siehe Anlage).

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Institutionen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist.

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open-Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

Zuwendungsempfänger sind angehalten, geeignete Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit ihrem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen einzuplanen und darzulegen.

Bei Verbundvorhaben sollen die Verbundpartner eine gemeinsame Strategie zur Wissenschaftskommunikation entwickeln.

Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (inklusive Start-ups und KMU) werden zu Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation ermutigt, ohne dass dies als Kriterium bei der Förderentscheidung des Zuwendungsgebers berücksichtigt wird.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

Projektträger Jülich, Forschungszentrum Jülich GmbH
Nachhaltige Entwicklung und Innovation
Marine und maritime Forschung, Geowissenschaften und Schifffahrt – Küsten-, Meeres- und Polarforschung (PtJ-MGS 1)
Schweriner Straße 44
18069 Rostock

Ansprechpartner ist: Dr. Uwe Selig
Telefon: 0381/​20356-295
E-Mail: u.selig@fz-juelich.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse http:/​/​foerderportal.bund.de/​easy/​easy_​index.php?auswahl=easy_​formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen (https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline). Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.

7.2 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt. Auf der Grundlage der Bewertung durch externe Sachverständige entscheidet das BMBF nach abschließender Prüfung. Das Auswahlergebnis wird den Antragstellenden schriftlich mitgeteilt. Das Verfahren ist offen und wettbewerblich.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger Jülich, MGS

bis spätestens 5. Juni 2023

zunächst Projektskizzen in elektronischer Form vorzulegen.

Die Einreichung erfolgt über das elektronische Formularsystem „easy-Online“ (https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline/​) unter Angabe des Ministeriums (hier: BMBF) in der Fördermaßnahme „MARE:N − Meeres- und Polarforschung“, im Förderbereich „Marine Bioderversität“, Verfahren „Skizze“.

Im Portal sind die Projektskizzen in englischer Sprache sowie eine englisch- und deutschsprachige Zusammenfassung in zwei separaten PDF-Dateien hochzuladen. Außerdem wird im Formularsystem „easy-Online“ aus den Eingaben in das Internetformular eine Projektübersicht generiert. Die Projektübersicht und die hochgeladene Projektskizze werden gemeinsam begutachtet. Eine Skizzeneinreichung per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich.

Wenn innerhalb des Vorhabens Schiffsexpeditionen mit deutschen mittelgroßen oder großen Forschungsschiffen geplant sind, dann sind die in Nummer 4 aufgelisteten Angaben und Erläuterungen auf zwei zusätzlichen DIN-A4-Seiten gesondert darzustellen.

Pro Verbundprojekt ist eine abgestimmte Projektskizze durch den Koordinator einzureichen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Projektskizzen müssen eine Projektbeschreibung und eine nachvollziehbare Finanzierungsplanung beinhalten, die selbsterklärend ist, eine Beurteilung ohne weitere Recherchen zulässt und folgende Struktur aufweist (maximal 12 Seiten inklusive Deckblatt, Anlagen und einer Seite Konzept „Wissenschaftskommunikation“, Schrifttyp Arial, Schriftgrad 11, 1,5-zeilig, 2 cm Seitenrand). Bei mehr als drei Verbundpartnern erhöht sich die maximal mögliche Seitenzahl der Skizze pro weiteren Verbundpartner um je eine Seite. Die Erhöhung der Seitenzahl hat keine Auswirkungen auf die unten genannte Gliederung der Skizze. Projektskizzen, die von der vorgegebenen Form und Seitenzahl abweichen, können möglicherweise nicht berücksichtigt werden. Die Beiträge der einzelnen Verbundpartner zum Gesamtvorhaben sollten in der Projektskizze klar ausgewiesen sein. Die selbsterklärende Vorhabenbeschreibung muss eine Beurteilung ohne weitere Recherchen zulassen und folgende Gliederung aufweisen:

1.
Deckblatt mit Verbundthema, Angaben über die Gesamtsumme der Förderung, Projektdauer, Nennung der Partner, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse des Verbundkoordinators (Skizzeneinreicher), Zuordnung des Forschungsprojekts zu oben genannten Forschungsfeldern und Bedarfen.
2.
Aussagekräftige Zusammenfassung (Ziele, Forschungsschwerpunkte, Verwertung der Ergebnisse unter Angabe von Zeithorizonten) in englischer sowie in deutscher Sprache.
3.
Ziele (Gesamtziele des Vorhabens; wissenschaftliche und technische Arbeitsziele) vor dem Hintergrund ihres Beitrags zu den adressierten politischen und gesellschaftlichen Herausforderungen.
4.
Bezug des Vorhabens zu den förderpolitischen Zielen der Fördermaßnahme.
5.
Stand der Wissenschaft und Technik inklusive Originalität des Forschungsansatzes.
6.
Kurze Darstellung der bisherigen Arbeiten der Antragsteller auf diesem Gebiet – insbesondere in Bezug auf Themenschwerpunkt 3.
7.
Ausführlicher Arbeitsplan (Beschreibung und Zuordnung der Arbeiten in einzelnen Arbeitspaketen inklusive Schiffseinsätze).
8.
Projektmanagement und Arbeitsteilung zwischen den Partnern (Überblick in einer Tabelle oder einem Netzdiagramm: Synergien und Abhängigkeiten, Zuordnung zu wesentlichen Arbeitspaketen, Zusammenarbeit mit Dritten).
9.
Ergebnisverwertung und Datenmanagement.
10.
Finanzierungsplan: Tabellarische Darstellung der geschätzten Ausgaben/​Kosten getrennt nach Kooperationspartnern und Einzelpositionen.
11.
Konzept zur Wissenschaftskommunikation (Anhang zur Skizze, maximal eine Seite), Maßnahmen zur Wissenschaftskommunikation im Zusammenhang mit dem Forschungsprozess und den Forschungsergebnissen.

Die Projektskizzen werden unter Beteiligung externer Gutachter nach den folgenden Kriterien bewertet:

Übereinstimmung mit dem Förderziel und dem Gegenstand der Förderung sowie den Zuwendungsvoraussetzungen,
Relevanz des Forschungsansatzes, wissenschaftliche Qualität und Originalität der Lösungsstrategie,
Ergebnisverwertung in gesellschaftlicher und politischer Hinsicht, Umsetzbarkeit bzw. Erreichbarkeit der Zielsetzung des Themenschwerpunktes 3,
Dialogprozess mit Anwendern und Nutzern zur Umsetzung der Handlungsoptionen,
Inter- und Transdisziplinarität des Vorhabens, inklusive Konzept zur Wissenschaftskommunikation,
Qualifikation der Antragsteller, Eignung des Konsortiums,
Qualität der Arbeitspläne sowie des Daten- und Projektmanagements,
Angemessenheit der Mittelplanung von Größe und Struktur des Projekts, von Arbeits- und Finanzierungsplan, von Projekt- und Datenmanagement und Ausgewogenheit der arbeitsteiligen Vernetzung der Partner.

Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und der Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und evtl. weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, der die Empfehlungen der Gutachter zur Durchführung des Vorhabens berücksichtigt. Der Antrag umfasst eine ausführliche Vorhabenbeschreibung, die auf der Projektskizze aufbaut und für jeden der Kooperationspartner neben einer eingehenden Darstellung des Stands der Wissenschaft und Technik auch eine detaillierte Arbeits- und Ressourcenplanung inklusive Meilensteinplanung und einen konkreten Verwertungsplan mit Zeithorizonten enthalten muss.

Der Arbeitsplan muss zusätzlich in einem Balkenplan übersichtlich dargestellt werden, in dem auch die geplanten Personalressourcen wiedergegeben werden. Weitere Einzelheiten zur Antragstellung werden den Interessenten über den Verbundkoordinator durch den Projektträger schriftlich mitgeteilt.

Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO (vgl. Anlage) erfüllt sind. Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ (unter Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen) erforderlich (https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline/​). Die elektronische Antragstellung erfolgt in „easy-Online“ nach Auswahl des Ministeriums (hier: BMBF) unter der Fördermaßnahme „MARE:N – Meeres- und Polarforschung“, im Förderbereich „Marine Bioderversität“.

Es besteht die Möglichkeit, den zwingend schriftlich einzureichenden Antrag in elektronischer Form über dieses Portal einzureichen. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Sollte es nicht möglich sein, das Dokument mit einer elektronischen Signatur zu versehen, ist die Endfassung auszudrucken, zu unterschreiben und auf dem Postweg an den oben genannten Projektträger weiterzuleiten.

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen. Der Verbundkoordinator hat zusätzlich eine gemeinsame Projektbeschreibung (Leitantrag) einzureichen.

Die eingegangenen Anträge werden zusätzlich zu den für die Projektskizzen geltenden Beurteilungskriterien nach folgenden Kriterien geprüft und bewertet:

Umsetzung der Auflagen aus der ersten Stufe und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens;
Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel;
Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel;
Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan;
Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Fördermaßnahme.

Entsprechend den oben angegebenen Kriterien und der Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2029 hinaus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch eine neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2029 in Kraft gesetzt werden.

Bonn, den 16. März 2023

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Zage Kaculevski

Anlage

Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben:

1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegeben, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Voraussetzungen des Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet sind, eine Rückforderung anzuordnen, wenn staatliche Beihilfen unrechtmäßig gewährt wurden.

Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artikel 1 Absätze 2 bis 5 AGVO gegeben ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

Gleiches gilt für eine Beihilfengewährung an Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß der Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO. Ausgenommen von diesem Verbot sind allein Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c AGVO.

Diese Bekanntmachung gilt nur im Zusammenhang mit Beihilfen, die einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

a)
Name und Größe des Unternehmens,
b)
Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens,
c)
die Kosten des Vorhabens sowie
d)
die Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie erklärt sich der Antragsteller bereit:

zur Mitwirkung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben;
zur Vorlage von angeforderten Angaben und/​oder Belegen zum Nachweis der Bonität und der beihilferechtlichen Konformität;
zur Mitwirkung im Fall von Verfahren (bei) der Europäischen Kommission.7

Der Zuwendungsempfänger ist weiter damit einverstanden, dass:

das BMBF alle Unterlagen über gewährte Beihilfen, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahrt und der Europäischen Kommission auf Verlangen aushändigt;
das BMBF Beihilfen über 500 000 Euro auf der Transparenzdatenbank der EU-Kommission veröffentlicht.8

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewährung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 AGVO.

Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen auf folgende Maximalbeträge:

40 Millionen Euro pro Vorhaben für Grundlagenforschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i AGVO)
20 Millionen Euro pro Vorhaben für industrielle Forschung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ii AGVO)
15 Millionen Euro pro Vorhaben für experimentelle Entwicklung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe iii AGVO)
7,5 Millionen Euro pro Studie für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe vi AGVO).

Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldeschwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig.

2 Umfang/​Höhe der Zuwendungen

Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden Vorgaben der AGVO, insbesondere bezüglich beihilfefähiger Kosten und Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend genannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maximalen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung von zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vorhaben mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann.

Artikel 25 AGVO – Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vollständig einer oder mehrerer der folgenden Kategorien zuzuordnen:

Grundlagenforschung
industrielle Forschung
experimentelle Entwicklung
Durchführbarkeitsstudien

(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO).

Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung wird auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 79 und in den Fußnoten 59, 60 sowie 61 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen.

Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen Forschungs- und Entwicklungsvorhabens sind den relevanten Forschungs- und Entwicklungskategorien zuzuordnen.

Beihilfefähige Kosten sind:

a)
Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a AGVO);
b)
Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während der gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b AGVO);
c)
Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d AGVO);
d)
zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten (unter anderem Material, Bedarfsartikel und dergleichen), die unmittelbar für das Vorhaben entstehen (Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO).

Die beihilfefähigen Kosten von Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten der Studie (Artikel 25 Absatz 4 AGVO).

Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf folgende Sätze nicht überschreiten:

100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenforschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe a AGVO)
50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b AGVO)
25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe c AGVO)
50 % der beihilfefähigen Kosten für Durchführbarkeitsstudien (Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe d AGVO).

Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern die in Artikel 25 Absatz 6 AGVO genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen;
um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;
um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a)
Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit

zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet,
oder

zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
b)
Die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.

Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen.

3 Kumulierung

Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselben förderfähigen Kosten/​Ausgaben ist nur im Rahmen der folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet:

Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine staatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zählen unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unionsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet.

Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können kumuliert werden mit

a)
anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
b)
anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der AGVO oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgelegt ist.

Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden.

1
Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/​1084 vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1), der Verordnung (EU) 2020/​972 vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/​2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) und der Verordnung (EU) 2021/​1237 vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39).
2
Mitteilung der EU-Kommission (2022/​C 414/​01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).
3
Vgl. Anhang I der AGVO bzw. Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleineren und mittleren Unternehmen, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/​361/​EG) (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36):[http:/​/​eur-lex.europa.eu/​legal-content/​DE/​TXT/​PDF/​?uri=CELEX:32003H0361&from=DE].
4
https:/​/​foerderportal.bund.de/​easy/​easy_​index.php?auswahl=easy_​formulare, Bereich BMBF, Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte.
5
Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit siehe Hinweise in Nummer 2 der Mitteilung der EU-Kommission zum Beihilfebegriff (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1) und Abschnitt 2 des FuEuI-Unionsrahmens.
6
Siehe hierzu auch die Handreichung (FAQ) des BMBF zur Wissenschaftskommunikation.
7
Beispielsweise im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Artikel 12 AGVO durch die Europäische Kommission.
8
(Die Transparenzdatenbank der EU-Kommission kann unter https:/​/​webgate.ec.europa.eu/​competition/​transparency/​public?lang=de aufgerufen werden.) Maßgeblich für diese Veröffentlichung sind die nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 geforderten Informationen. Hierzu zählen u. a. der Name oder die Firma des Beihilfeempfängers und die Höhe der Beihilfe.

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