Pentracor GmbH – Bestimmung eines Termins zur gesonderten ersten Gläubigerversammlung für die Anleihegläubiger der Schuldnerin zur Wertpapierkennnummer WKN A289XB und dem Börsenkürzel GGOA (ISIN DE00A289XB9)

Published On: Dienstag, 11.04.2023By

Amtsgericht Neuruppin

15 IN 16/​23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der Pentracor GmbH (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin HRB 9050 NP), Neuendorfstraße 23 b/​d, 16761 Hennigsdorf, eingetragener Sitz: Hennigsdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dr. Ahmed Sheriff

– Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Naschke & Partner, Charlottenstraße 43, 10117 Berlin –

Geschäftszweig: Erforschung, Entwicklung, Produktion (nach Einholung der erforderlichen Genehmigungen) und Vermarktung therapeutischer Wirkstoffe, Medizinprodukte und Diagnostika, sowie kaufmännische und technologische Beratung und Dienstleistungen, insbesondere für den biotechnologischen Sektor

wird Termin zur gesonderten ersten Gläubigerversammlung für die Anleihegläubiger der Schuldnerin zur Wertpapierkennnummer WKN A289XB und dem Börsenkürzel GGOA (ISIN DE00A289XB9) nach § 19 Abs. 2 S. 2 SchVG bestimmt auf Freitag, 28. April 2023, 10:00 Uhr, Karl-Marx-Straße 18a, 16816 Neuruppin, Saal 317 (Gläubigerversammlung).

Die Tagesordnung für diesen Termin wird wie folgt bestimmt:

Der Termin dient zur Beschlussfassung über:

– die Wahl eines gemeinsamen Vertreters der Gläubiger von Inhaberschuldverschreibungen mit dem Recht, Forderungen aus diesen zum Insolvenzverfahren als Vertreter anzumelden,

– die Wahl eines Stellvertreters des oben genannten Vertreters,

– die Regelung der Vergütungsansprüche des gemeinsamen Vertreters und des Stellvertreters dem Grunde nach und ggf. auch der Höhe nach und

– die Regelung eines Versicherungsschutzes für den gemeinsamen Vertreter durch den Abschluss einer entsprechenden Vermögensschadenshaftpflichtversicherung.

Zur Teilnahme ist jeder Anleihegläubiger zur Wertpapierkennnummer WKN A289XB und dem Börsenkürzel GGOA (ISIN DE00A289XB9) berechtigt.

Entscheidend ist die Inhaberschaft zum Zeitpunkt der Gläubigerversammlung.

An der Abstimmung nimmt jeder Anleihegläubiger nach Maßgabe des von ihm gehaltenen Nennbetrags der ausstehenden Teilschuldverschreibung der Anleihe teil.

Im Übrigen gilt § 6 SchVG.

Anleihegläubiger müssen ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung und zur Ausübung der Stimmrechte gemäß § 10 Abs. 3 S. 2 SchVG bei Einlass zur Gläubigerversammlung nachweisen. Der Nachweis muss sich auf den Tag der Gläubigerversammlung beziehen. Als Nachweis genügt ein in Textform (§ 126b BGB) in deutscher Sprache erstellter besonderer Nachweis des depotführenden Instituts oder des Clearingsystems über die Inhaberschaft des Anleihegläubigers an den Teilschuldverschreibungen der Anleihe. Ist der besondere Nachweis nicht auf den Tag der Gläubigerversammlung ausgestellt, so kann der Nachweis auf den Tag der Gläubigerversammlung u. a. durch einen Sperrvermerk des depotführenden Instituts oder des Clearingsystems, wonach die vom Anleihegläubiger gehaltenen Teilschuldverschreibungen der Anleihe bis zum Ende der Gläubigerversammlung beim depotführenden Institut oder beim Clearingsystem gesperrt gehalten werden, geführt werden. Die Teilnahme an der Gläubigerversammlung setzt ferner auf Verlangen den Nachweis der Identität des Teilnehmers in geeigneter Weise (z. B. durch Vorlage eines gültigen Ausweispapiers) voraus.

Sofern Anleihegläubiger keine natürlichen Personen sind, sondern als juristische Person oder Personengesellschaft nach deutschem Recht (z. B. Aktiengesellschaft, GmbH, Kommanditgesellschaft, Offene Handelsgesellschaft, Unternehmergesellschaft, GbR) oder nach ausländischem Recht (z. B. Limited nach englischem Recht) existieren, müssen deren Repräsentanten in der Gläubigerversammlung zusätzlich zum Nachweis der Gläubigereigenschaft des von ihnen Vertretenen und zum Nachweis ihrer eigenen Identität ihre Vertretungsbefugnis, soweit rechtlich möglich, durch Vorlage eines aktuellen Auszugs von einer registerführenden Stelle (z. B. Handelsregister, Vereinsregister) oder durch eine andere gleichwertige Bestätigung (z. B. Certificate of Incumbency, Secretary Certificate), worin der Repräsentant als vertretungsbefugt ausgewiesen ist, nachweisen. Sofern Anleihegläubiger durch einen gesetzlichen Vertreter (z. B. ein Kind durch seine Eltern, ein Mündel durch seinen Vormund) oder durch einen Amtswalter (z. B. ein Insolvenzschuldner durch seinen Insolvenzverwalter) vertreten werden, muss der gesetzliche Vertreter oder Amtswalter zusätzlich zum Nachweis der Gläubigereigenschaft des von ihm Vertretenen und zum Nachweis seiner eigenen Identität seine gesetzliche Vertretungsbefugnis in geeigneter Weise nachweisen.

Gemäß § 14 Abs. 1 SchVG wird darauf hingewiesen, dass sich jeder Gläubiger in der Gläubigerversammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen kann.

Die Vollmacht für die Anleihen bedarf schriftlicher Form (§ 126 BGB).

Die Vollmacht ist zu Beginn der Versammlung vorzulegen.

Hinweise bei einer Terminsteilnahme

Beteiligte führen bitte einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis (Personalausweis oder Führerschein der Bundesrepublik Deutschland oder eines EU-/​EWR-Mitgliedsstaates und der Schweiz, internationaler Reisepass, elektronischer Aufenthaltstitel, Auskunftsnachweis für Asylsuchende) mit sich. Gegebenenfalls kann sonst der Zutritt zum Gerichtsgebäude an einzelnen Gerichtstagen verweigert werden.

Am Eingang des Gerichts finden regelmäßig Eingangskontrollen statt. Dies kann bei einem hohen Besucheraufkommen zu nicht vermeidbaren Wartezeiten führen. Richten Sie sich bitte darauf ein, damit Sie pünktlich im Gerichtssaal erscheinen.

Als Behördenvertreter, Betreuer, Polizeibeamter, Rechtsanwalt, Notar halten Sie bitte ihren Dienstausweis bereit.

Führen Sie bitte keine gefährlichen Gegenstände (z. B. Messer, Pfefferspray oder sonstige Stich- und Schlagwaffen) mit. Lassen Sie möglichst alle metallischen Gegenstände zu Hause oder deponieren Sie diese im Auto.

Es ist Teil unserer Aufgaben, die massiven Anstrengungen auf allen Ebenen des öffentlichen Gesundheitsdienstes zur Verzögerung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus zu unterstützen.

Zum Schutz Ihrer Gesundheit und der Gesundheit unserer Mitarbeiter werden Sie wegen der aktuellen Entwicklung und der pandemiebedingten Einschränkungen auf die Internetseite des Amtsgerichtes Neuruppin unter www.ag-neuruppin.brandenburg.de und die dort veröffentlichten Voraussetzungen zum Betreten des Gerichtsgebäudes hingewiesen.

 

Neuruppin, den 3. April 2023

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