Förderrichtlinie für die Bundesförderung im Bereich Cloud- und Edge-Infrastruktur und -Services im Rahmen des IPCEI-CIS

Published On: Freitag, 16.06.2023By

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Förderrichtlinie
für die Bundesförderung
im Bereich Cloud- und Edge-Infrastruktur und -Services
im Rahmen des IPCEI-CIS

Vom 31. Mai 2023

Präambel

Die Digitalisierung der Wirtschaft verändert die Fähigkeiten, Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. Dies hat unmittelbare Auswirkungen sowohl auf die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen als auch auf ganze Volkswirtschaften. Die Entwicklung eigener Kapazitäten im Bereich zentraler (Cloud) und dezentraler (Edge) Datenverarbeitung ist daher kein wirtschaftspolitischer Selbstzweck, sondern eine Säule für eine nachhaltige, resiliente und zukunftsfähige Europäische Union. Damit Unternehmen und Geschäftsmodelle langfristig wettbewerbsfähig bleiben können, braucht es ein offenes digitales Ökosystem, welches die digitale Souveränität der Nutzer von Cloud- und Edge-Dienstleistungen in ganz Europa gewährleistet. Damit wird ermöglicht, dass das hohe Innovationspotenzial der europäischen Wirtschaft in Zukunft umfassend ausgeschöpft und Energieeffizienzpotentiale gehoben werden können.

Europa verfügt über umfangreiche Datenressourcen, jedoch fehlen wichtige strategische Fähigkeiten, etwa Software- und Datenverarbeitungskapazitäten sowie die Edge-Kapazitäten, um diese voll auszuschöpfen. Die Portabilität und die Interoperabilität von Daten und Diensten sind nicht ausreichend gewährleistet. Dies führt zu hohen Markteintrittsbarrieren für neue Wettbewerber und zu einer unterentwickelten Wettbewerbsdynamik. Deutschland und Europa müssen ihre digitale Souveränität stärken und an der globalen Wertschöpfung industrieller Cloud- und Edge-Anwendungen partizipieren. Die gegenwärtige Struktur auf der Anbieterseite ist aber derzeit nicht dazu geeignet, die Anforderungen der deutschen und europäischen Wirtschaft an ein zukunfts- und leistungsfähiges Ökosystem aus Daten und Diensten, das in hohem Maße Vertrauen, Transparenz, Energieeffizienz und Sicherheit benötigt, zu erfüllen. Nur durch eine gemeinsame europäische Anstrengung kann dieser Herausforderung begegnet werden.

Die Europäische Union hat mehrfach die Notwendigkeit betont, strategisch in die nächste Generation europäischer Cloud- und Edge-Kapazitäten zu investieren, beispielsweise in der Europäischen Datenstrategie, in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 1. und 2. Oktober 2020 und in der gemeinsamen Erklärung der Mitgliedstaaten zum Aufbau der nächsten Cloud-Generation in Europa vom 15. Oktober 2020. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat gemeinsam mit weiteren EU-Mitgliedstaaten ein „Important Project of Common European Interest“ (IPCEI) entwickelt. Es ist davon auszugehen, dass die Europäische Kommission die beihilferechtliche Genehmigung für das IPCEI Next Generation Cloud Infrastructure and Services (IPCEI-CIS)1 und seine Vorhaben in Kürze erteilen wird.

Das IPCEI-CIS soll dazu beitragen, die digitale Souveränität Deutschlands und Europas zu stärken.2 Dies soll unter anderem erreicht werden durch die Nutzung von Open Source-Lösungen, verstärkte IT-Sicherheit und Resilienz und die Gewährleistung der Interoperabilität und Datenportabilität, um Lock-in-Effekte zu verhindern. Zudem soll das IPCEI mit Services und Standards von Gaia-X kompatibel sein3, jedoch durch die Nutzung von Cloud- und Edge-Technologien der nächsten Generation und die Fördermöglichkeit für erste industrielle Anwendungsfälle deutlich über Gaia-X hinausgehen.

Wesentlich hierfür ist die Schaffung eines „Multi-Provider Cloud-Edge Continuums“. Dieses umfasst die Verknüpfung lokaler Recheneinheiten oder Assets über lokale und regionale Edges mit zentralen Datacentern verschiedener Anbieter.

Zur Implementierung des IPCEI-CIS wurde durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bereits ein Interessenbekundungsverfahren mit Bekanntmachung vom 23. Juni 20214 durchgeführt sowie eine spezifische Förderbekanntmachung vom 7. April 20225 veröffentlicht. Auf Grundlage dieser Förderbestimmungen und der erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission sollen sich bis 2026 zahlreiche Unter­nehmen aus Deutschland mit innovativen Vorhaben an der Entwicklung der digitalen Infrastruktur im Rahmen des IPCEI-CIS beteiligen.

Vorbehaltlich verfügbarer Haushaltsmittel und der absehbaren beihilferechtlichen Genehmigung des IPCEI-CIS durch die Europäische Kommission, beabsichtigt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die Förderung weiterer Vorhaben unter dieser Förderrichtlinie, die das IPCEI-CIS in relevanter und innovativer Weise, insbesondere durch die Weiterentwicklung von Technologien sowie durch praxisnahe, nachhaltige und skalierbare Anwendungen für das zu entwickelnden „Multi-Provider Cloud-Edge Continuum“, ergänzen.

1 Förderziel und Zuwendungszweck

Als übergeordnetes Förderziel soll das IPCEI-CIS fortschrittlichste Technologien für das „Multi-Provider Cloud-Edge Continuum“ entwickeln. Zentral sind insbesondere Technologien, um den Austausch und die Verarbeitung auch sehr großer Mengen von Daten mit extrem niedriger Latenz zu ermöglichen. Hierzu ist Forschung, Entwicklung und Innovation notwendig, um energiesparende, hocheffiziente, automatisierte und miteinander verbundene Cloud- und Edge-Services entlang der kompletten Wertschöpfungskette zu entwickeln. So kann das „Multi-Provider Cloud-Edge Continuum“ dazu beitragen, dass die Nachhaltigkeit, die Innovationskraft und die Wettbewerbsfähigkeit der ge­förderten Unternehmen sowie des gesamten Ökosystems in diesem Wirtschaftsbereich in Europa gestärkt werden.

Die konkreten Förderziele dieser Förderrichtlinie sind im Einzelnen:

a)
Beitrag zum Ausbau des Multi-Provider Cloud-Edge Continuums durch die Entwicklung neuer Technologien zur Verknüpfung lokaler, regionaler und zentraler Rechenkapazitäten;
b)
Entwicklung von fortschrittlichen Technologien für den Austausch und die Verarbeitung großer Datenmengen unter Berücksichtigung strikter Quality-of-Service (QoS)-Vorgaben (Verbesserung der maximal erlaubten Latenz und des maximal erlaubten Jitter um eine Größenordnung sowie der minimal verfügbaren Bandbreite um zwei Größenordnungen gegenüber dem Median des jeweiligen Anwendungskontextes);
c)
Etablierung von Interoperabilität zwischen verschiedenen Anbietern auf Basis kompatibler Dienste und Prozesse; die Interoperabilität muss nachgewiesen automatisierbar und skalierbar (drei Größenordnungen) sein;
d)
Entwicklung energieeffizienter Technologien, die die Effektivität der Stromnutzung (Power Usage Effectiveness, PUE, EN 50600-4-2:2016) von Rechenstandorten (in Deutschland) verbessern; Verbesserung des PUE von mindestens 10 % gegenüber dem PUE Median der jeweiligen Rechenstandortart;
e)
Beitrag zur Erarbeitung von Patenten und der Entwicklung von offenen Referenzstandards für Cloud Edge Technologien;
f)
Realisierung von Demonstratoren oder Pilotanlagen, insbesondere mit sehr fortschrittlichen technischen Merkmalen (z. B. hinsichtlich Energieverbrauch, Effizienz, Automatisierungsgrad, Grad der Vernetzung); eine grundsätzliche Skalierfähigkeit der Demonstratoren um mindestens zwei Größenordnungen muss nachgewiesen werden;
g)
Erprobung von Nutzungsszenarien für Edge-Computing in Anwenderdomänen; eine grundsätzliche Skalierfähigkeit des jeweiligen Nutzungsszenarios um mindestens drei Größenordnungen muss nachgewiesen werden;
h)
Etablierung neuer, innovativer Services deutscher Cloud Provider für eine Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit; eine grundsätzliche Skalierfähigkeit der jeweiligen Services um mindestens fünf Größenordnungen muss nachgewiesen werden;
i)
Aufbau von Kompetenzen und technologischen Fähigkeiten im Bereich Edge-Computing und Cloud-Edge-Continuum in Deutschland, beispielsweise durch Fort- und Weiterbildung, Veranstaltungen, Tagungen und Veröffentlichungen sowie dem Aufbau von Open Source-Referenzsystemen, die eine schnelle Adoption der Technologien ermöglichen und
j)
Verbreitung von Kompetenzen, Technologien und Nutzungsszenarien über den Kreis der geförderten Unternehmen hinaus.

Zu diesem Zweck sollen auf Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)6 hoch innovative und anwendungsnahe Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gefördert werden, die durch den Nachweis der wirtschaftlichen Umsetzbarkeit und der technologischen Machbarkeit einen signifikanten Beitrag zur Anwendung des „Multi-Provider Cloud-Edge Continuums“ des IPCEI-CIS und damit zur Entwicklung von Cloud- und Edge-Infrastrukturen und -Services der nächsten Generation leisten. Diese Vorhaben sollen insbesondere auch konkrete Verwertungs­perspektiven der zu entwickelnden Technologien eröffnen, die initiale Anwenderbasis des „Multi-Provider Cloud-Edge Continuums“ auf weitere Branchen und Akteure erweitern sowie auf diese Weise ein erfolgreiches Bestehen des Continuums auch über das Ende des IPCEI-CIS hinaus unterstützen.

2 Gegenstand der Förderung

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie den jeweils anzuwendenden aktuellen Nebenbestimmungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Eine Förderung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln.

Förderungen nach dieser Förderrichtlinie werden auf Grundlage von Artikel 25 der AGVO, der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 vom 17. Juni 2014 (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der zum Zeitpunkt des Erlasses des Zuwendungsbescheids geltenden Fassung gewährt.7 Sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werden, wird die Förderrichtlinie an die dann geltenden Freistellungsbestimmungen angepasst werden.

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie beabsichtigt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die Förderung hoch innovativer Forschungs- und Entwicklungsvorhaben8 im Bereich Cloud- und Edge-Infrastrukturen und -Services der nächsten Generation, die sich umfassend in das IPCEI-CIS integrieren.

Mit dem IPCEI-CIS wird ein offenes und interoperables Cloud-Edge-Ökosystem geschaffen, welches die digitale Souveränität und Unabhängigkeit der Nutzenden von Cloud- und Edge-Dienstleistungen sicherstellt und in der Lage ist, eine Vielzahl von kritischen QoS-Eigenschaften wie etwa minimale Latenzzeiten zu garantieren. Gegenstand der Förderung sind Einzel- und Verbundvorhaben, die diese Cloud-Edge-Infrastruktur technologisch weiterentwickeln oder hochskalierbare Anwendungsfälle schaffen sowie zu den in Nummer 1 genannten Förderzielen beitragen. Hierbei sollen die Vorhaben insbesondere die unten genannten Themenschwerpunkte adressieren, wobei die Förderung für weitere relevante Themen geöffnet ist.

Mobilität: Das offene Cloud-Edge-Kontinuum des IPCEI-CIS bietet mit seinen garantierten QoS-Eigenschaften sowie seiner anbieterübergreifenden Interoperabilität die Möglichkeit, hochinnovative und skalierbare Anwendungen für den Mobilitätssektor zu entwickeln. Mögliche Anwendungsbereiche können beispielsweise die Echtzeitkommunikation zwischen Fahrzeugen und Umwelt sein, die Optimierung von Verkehr und Logistik, oder auch die digitale Begleitung von Reisenden.
Energieeffizienz: Die Verbindung von Cloud und Edge in ein gemeinsames Kontinuum eröffnet neue Chancen für eine Steigerung der Energieeffizienz der so integrierten Systeme. Hierzu können beispielsweise Vorhaben beitragen, die das Monitoring sowie die Verteilung von Energie nach vorhandenen Bedarfen vereinfachen und verbessern oder eine effizientere Koordinierung von dezentralen Energiequellen, Energiespeichern und Energieverbrauchern ermöglichen.
Industrie 4.0: Die echtzeitfähige Steuerung und Messung von Industrieanlagen sowie der Datenaustausch sind wichtige Säulen der Industrie 4.0. Die Einbindung von Industrie 4.0 Lösungen und Industrial-Internet-of-Things (IIoT)-Anwendungen ins Cloud-Edge-Kontinuum stellt deswegen eine wichtige Voraussetzung dar und ist eines der FuEuI9-Themen dieser Förderrichtlinie. Spezifische Anwendungsfälle der FuEuI-Projekte der geplanten Fördermaßnahme zur Industrieinitiative „Manufacturing-X“ sollen an das Cloud-Edge-Kontinuum angebunden werden, um Synergieeffekte zu nutzen.
Resilienz und Ausfallsicherheit von digitaler Infrastruktur: Vorhaben sollen bestehende Technologien deutlich weiterentwickeln und kritische Infrastrukturen durch die Einbindung in das Cloud-Edge-Kontinuum verlässlicher und sicherer machen, beispielsweise durch die dezentrale, redundante Verteilung von Rechenleistung oder die Erforschung von Sicherheitssystemen und -komponenten, die zum Beispiel eine Notfallkommunikation ermöglichen.
Gesundheit: Das Cloud-Edge-Kontinuum des IPCEI-CIS eröffnet neue Möglichkeiten für Anwendungen im Gesundheitssektor. Hierzu zählen beispielsweise sichere Echtzeitanwendungen in der Telemedizin, eine dezentrale, geschützte und datensouveräne Verarbeitung von Gesundheitsdaten, Anwendungen des verteilten Maschinellen Lernens oder das Monitoring von Echtzeitdaten mittels digitaler Zwillinge. Die konsequente Ausrichtung des Cloud-Edge-Kontinuums an europäischen Normen und Werten bildet hierbei die Grundlage für einen vertrauenswürdigen und sicheren Umgang mit hochsensiblen Gesundheitsdaten.

Der Anwendungsbereich dieser Förderung richtet sich nach dem auf Ebene der teilnehmenden Mitgliedstaaten konsentierten Dokument zur im Rahmen des IPCEI on Next Generation Cloud Infrastructure and Services betrachteten Wertschöpfungskette, welches unter www.ipcei-cis.de abgerufen werden kann.

Vorhabensbestandteile, die einzeln dem Fördergegenstand nicht entsprechen, sind nicht förderfähig.

Die nach dieser Förderrichtlinie zu fördernden Vorhaben müssen die nachfolgenden Anforderungen erfüllen:

Hoher Innovationsgehalt entlang der Cloud-Edge-Wertschöpfungskette: Die Produkte, Prozesse oder Dienst­leistungen, die durch das Vorhaben geschaffen werden, müssen von hoher innovativer Natur sein. Es muss überzeugend dargestellt sein, wie auf bisherigen umfassenden Forschungs- und Entwicklungsarbeiten zum Thema aufgebaut wird und inwiefern sich das Vorhaben vom Stand der Technik unterscheidet. Relevante Vorprojekte müssen angeführt und nachgewiesen werden.
Das Vorhaben muss direkt an im Rahmen des IPCEI-CIS geförderte Themen anknüpfen und dazu beitragen, die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands und der EU und das nachhaltige Wachstum zu stärken sowie die gesellschaftlichen Herausforderungen der EU zu bewältigen. Zudem soll schlüssig und nachvollziehbar dargelegt werden, inwiefern sich das angestrebte Vorhaben in den gesamteuropäischen Kontext des IPCEI-CIS integrieren lässt.
Zudem sind positive Beiträge zur Wettbewerbsfähigkeit der deutschen und europäischen Industrie und Wirtschaft zu leisten. Das Wissen und die Innovationen, die durch das Vorhaben geschaffen werden, müssen auf nationaler oder europäischer Ebene so weit wie möglich verbreitet und für Kunden, Vorhabenpartner, Lieferanten, Hoch­schulen und Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen zugänglich gemacht werden. Der Beitrag zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes muss beschrieben werden.
Die Zielsetzungen und Vorteile des Vorhabens müssen klar und auf eine konkrete sowie erkennbare Art und Weise definiert sowie von anderen Vorhaben in diesem Bereich abgrenzbar sein.
Es muss überzeugend dargelegt werden, dass das Vorhaben in Europa unter den aktuellen Marktvoraussetzungen nicht bzw. nicht in dieser Form finanzierbar wäre und ohne die Förderung nicht umgesetzt werden könnte. Es muss die Notwendigkeit und Angemessenheit einer staatlichen Förderung unter Berücksichtigung des technischen und wirtschaftlichen Risikos erläutert werden.
Das Vorhaben ist in der Bundesrepublik Deutschland durch Unternehmen mit einer Betriebsstätte oder Nieder­lassung in Deutschland durchzuführen. In Ausnahmefällen kann ein Vorhaben auch in anderen Ländern der Europäischen Union und der Europäischen Freihandelsassoziation durchgeführt werden, wenn ein maßgeblicher Teil der Wertschöpfung, welcher den Bereich Forschung und Entwicklung einschließen kann, in der Bundesrepublik Deutschland erbracht wird und eine Förderung im besonderen Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegt.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz, einer Niederlassung oder Betriebsstätte in Deutschland sowie staatliche und nicht staatliche Hochschulen, Forschungseinrichtungen, öffentliche Einrichtungen und sonstige Einrichtungen mit FuEuI-Interesse sein.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen bzw. Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2 bis 5 AGVO. Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Förderrichtlinie gewährt werden.

Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für einen Antragsteller, der zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet ist, oder bei dem diese abgenommen wurde. Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 AO treffen.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Es können nur solche Vorhaben gefördert werden, bei denen ein erhebliches Bundesinteresse besteht, das ohne Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann (§ 23 BHO). Für den Nachweis des erheblichen Bundesinteresses ist ein wichtiger Beitrag zum IPCEI-CIS maßgeblich.

Jedes ausgewählte Vorhaben trägt zur Erreichung der in Nummer 1 „Förderziel und Zuwendungszweck“ genannten übergeordneten und konkreten Ziele dieser Förderrichtlinie bei. Dem wird während der Laufzeit durch eine kontinuierliche Kommunikation und Datenerhebung zwischen Zuwendungsempfängern und Projektträger und nach Abschluss des Vorhabens durch eine vollständige Dokumentation von Ergebnissen Rechnung getragen. Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, während der Förderung und bis zu zwei Jahre danach Informationen und Daten zu den hier festgelegten und gegebenenfalls im Zuwendungsbescheid ergänzten Kriterien im Rahmen einer be­gleitenden und abschließenden Erfolgskontrolle zur Förderrichtlinie zur Verfügung zu stellen. In der öffentlichen Darstellung müssen die Vorhabenergebnisse adäquat mit der Förderung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz gemäß dieser Förderrichtlinie in Verbindung gebracht werden.

Eine Bewilligung einer Zuwendung kann nur erfolgen, wenn mit den Arbeiten am Vorhaben noch nicht begonnen worden ist. Vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben, der Tätigkeiten oder vor dem Abschluss von der Ausführung des Vorhabens zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsverträgen ist von dem Zuwendungsempfänger eine Be­willigung der Zuwendung abzuwarten.

Es ist ein schriftlicher Förderantrag entsprechend den Anforderungen in Nummer 7 zu stellen. Gefördert werden Vorhaben, deren Ergebnisse vorrangig in der Bundesrepublik Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) genutzt werden, zu marktwirksamen Innovationen beitragen und über ein großes Marktpotenzial für Deutschland und Europa verfügen.

Die Arbeiten sind grundsätzlich in der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen. Die Laufzeit der Vorhaben soll in der Regel den 30. Juni 2026 nicht überschreiten. Davon abweichende Regelungen werden – soweit erforderlich – bekannt gegeben.

Zwingende Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist der Nachweis der Sicherung der Gesamtfinan­zierung des Vorhabens. Im Rahmen der Antragstellung ist nachzuweisen, dass die Antragsteller in der Lage sind, ihre jeweiligen Eigenanteile an den gesamten Vorhabenkosten aufzubringen und dies ihre wirtschaftlichen Möglichkeiten nicht übersteigt. Der Antragsteller muss hierzu der Bewilligungsbehörde einen Finanzierungsplan sowie einen Bonitätsnachweis vorlegen.

Die Zuwendungsempfänger müssen die zur erfolgreichen Bearbeitung der im Vorhaben beschriebenen Aufgaben notwendigen Qualifikationen und eine ausreichende Kapazität zur Durchführung des Vorhabens sicherstellen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

5.1 Zuwendungsart

Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung mit den in Nummer 5.2 genannten maximalen Förderquoten und -summen gewährt.

Bei den Zuwendungen kann es sich um Subventionen im Sinne von § 264 Absatz 8 des Strafgesetzbuches handeln. Die Antragsteller werden daher gegebenenfalls bereits vor der Antragstellung auf die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs und auf seine Mitteilungspflichten nach § 3 des Subventionsgesetzes hingewiesen. Der Antragsteller muss zudem die Kenntnis der im konkreten Fall subventionserheblichen Tatsachen bestätigen.

5.2 Finanzierungsart

Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung gewährt.

Eine Förderung auf Grundlage dieser Förderrichtlinie von Vorhaben, die überwiegend die experimentelle Entwicklung betreffen, ist – vorbehaltlich des Inkrafttretens der seitens der Europäischen Kommission gebilligten Anpassung der AGVO10 − auf maximal 25 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorhaben begrenzt.

Es wird erwartet, dass sich Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft angemessen beteiligen. Eine Einzelförderung auf Grundlage dieser Förderrichtlinie ist je Unternehmen und Vorhaben begrenzt auf 25 % der beihilfefähigen Kosten für experimentelle Entwicklung (Artikel 2 Nummer 86 AGVO)11.

Die Beihilfeintensitäten für experimentelle Entwicklung können im Einzelfall wie folgt erhöht werden:

a)
für kleine und mittlere Unternehmen (KMU)12:

i.
um 10 Prozentpunkte bei solchen KMU, die in Bezug auf ihre Beschäftigtenzahl und bzw. oder ihren Jahresumsatz bzw. ihre Jahresbilanz nicht Artikel 2 Absatz 2 und 3 Anhang I der AGVO unterfallen (mittlere Unter­nehmen), und
ii.
um 20 Prozentpunkte bei solchen KMU, die der Definition der kleinen Unternehmen nach Artikel 2 Absatz 2 Anhang I der AGVO entsprechen (kleine Unternehmen);
b)
um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

i.
Das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit:

zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;
ii.
Die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open Source-Software weite Verbreitung.

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beiträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Bei der Einhaltung der maximalen Förderintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsregeln in Artikel 8 AGVO in der zum Zeitpunkt des Erlasses des Zuwendungsbescheids geltenden Fassung zu beachten. Danach können nach dieser Förderrichtlinie gewährte Förderungen kumuliert werden mit anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

5.3 Finanzierungsform

Die Förderung nach dieser Förderrichtlinie erfolgt in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen (Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a Alternative 1 AGVO).

5.4 Zuwendungsfähige Ausgaben oder Kosten

Die zuwendungsfähigen Ausgaben/​Kosten richten sich grundsätzlich nach den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ und/​oder den „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.

Die beihilfefähigen Kosten sind einer Kategorie zuzuordnen. Dabei handelt es sich um:

a)
Personalkosten: Kosten für Forschende, technische Fachkräfte und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden;
b)
Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werden, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig;
c)
Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig;
d)
Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente, Kosten für Normung und Standardisierung sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden;
e)
zusätzliche Gemeinkosten im Rahmen des Artikels 25 Absatz 3 Buchstabe e AGVO in der bereits gebilligten Neufassung der AGVO unter der Voraussetzung, dass diese bei Erlass des Zuwendungsbescheids in Kraft getreten sein wird.

5.5 Allgemeine Hinweise

Allgemeine Hinweise zu zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. Kosten können den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA), den Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK) sowie dem Merkblatt Vorkalkulation für Zuwendungen auf Kostenbasis (AZK 4) entnommen werden. Sämtliche Unterlagen sind zu finden unter:

https:/​/​foerderportal.bund.de/​easy/​easy_​index.php?auswahl=easy_​formulare&formularschrank=bmwi 

Es gelten im Übrigen die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P, ANBest-P-Kosten bzw. die zum Zeitpunkt der Bewilligung jeweils gültige Nachfolgeregelung), die Bestandteile des Zuwendungsbescheids sind. Die pauschalierte Abrechnung ist ausgeschlossen.13

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Im Laufe und nach Beendigung des Vorhabens hat der Zuwendungsempfänger dem beauftragten Projektträger bzw. dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz alle für die haushaltsrechtlich vorgeschriebene Erfolgs­kontrolle notwendigen Informationen und Daten zur Verfügung zu stellen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ist gemäß § 7 BHO und der zugehörigen Verwaltungsvorschriften verpflichtet, eine begleitende und abschließende Erfolgskontrolle durchzuführen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann eine Evaluation mit dem Ziel beauftragen, wesentliche Beiträge für die Erfolgskontrolle zu erheben. Zuwendungsempfänger sind zur Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, dem Projektträger und gegebenenfalls vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz beauftragten Evaluatoren verpflichtet und müssen unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen alle für die Erfolgskontrolle bzw. die Evaluation der Förderung benötigten Daten bereitstellen, und an den hierfür vorgesehenen Befragungen, Interviews und sonstigen Datenerhebungen teilnehmen. Dasselbe gilt, sofern eine Evaluation der Beihilfen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a AGVO notwendig ist. Vorbenannte Verpflichtungen zur Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz beziehungsweise dem Projektträger des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz werden Gegenstand des Zuwendungsbescheids sein.

Den Beauftragten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz, dem Bundesrechnungshof und den Prüforganen der Europäischen Union sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen und Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten.

Der Antragsteller muss sich im Antrag auf Förderung damit einverstanden erklären, dass

sämtliche mit dem Antrag oder im weiteren Verfahren beim Projektträger (Nummer 7) eingereichten Unterlagen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zur Verfügung stehen;
die Förderung auf Grundlage von § 44 BHO in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift Nummer 9.1 und 9.2 zu § 44 BHO in einem zentralen System des Bundes erfasst wird (Zuwendungsdatenbank);
alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten und Nachweise vom Projektträger, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz oder einer von einem der beiden beauftragten Stelle auf Datenträger gespeichert werden können; darüber hinaus dürfen sie von ihnen oder in ihrem Auftrag für Zwecke der Statistik, des Monitorings, wissenschaftlicher Fragestellungen, der Verknüpfung mit amtlichen Daten, der Erfolgskontrolle und gegebenenfalls der Evaluation des Förderprogramms verwendet und ausgewertet werden; die Er­klärung beinhaltet ferner das Einverständnis mit der Veröffentlichung der Auswertungsergebnisse und deren Weiterleitung an den Deutschen Bundestag und an Einrichtungen des Bundes und der Europäischen Union;
er auf Nachfrage, insbesondere im Rahmen einer Erfolgskontrolle/​Evaluation unter Beachtung datenschutzrechtlicher Regelungen, bis zwei Jahre nach Vorhabenende weitergehende Auskünfte gibt;
das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz den Mitgliedern des Deutschen Bundestages im Einzelfall Informationen zur Förderung bekannt gibt.

Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe, deren Höhe 100 000 Euro überschreitet, voraussichtlich auf einer ausführlichen Beihilfe-Internetseite veröffentlicht werden müssen (Artikel 9 AGVO14).

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Arbeitsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Zur Klärung von Fragestellungen der Interessenten, zur Koordination und Abwicklung der Maßnahme hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz folgenden Projektträger beauftragt:

VDI Technologiezentrum GmbH
Projektträger „IPCEI-CIS“
VDI-Platz 1
40468 Düsseldorf 

Zentrale Ansprechpersonen beim VDI Technologiezentrum sind:

Frau Katharina Neumann/​Telefon: +49 211/​6214 621
Herrn Dr. Gunther Hasse/​Telefon: +49 211/​6214 637
E-Mail: ipcei-cis@vditz.de 

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der genannten Internetadresse unmittelbar beim Projektträger angefordert werden.

7.2 Zweistufiges Verfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt. Das Verfahren beginnt in der ersten Stufe mit der Skizzenvorlage. Wird eine Skizze als förderfähig bewertet, erfolgt unter der Voraussetzung ausreichender Haushaltsmittel eine Empfehlung zur Antragstellung durch den Projektträger. Mit Eingang vollständiger Antragsunterlagen setzt sich das Antragsverfahren in der zweiten Stufe fort und endet in der Regel mit einer Bewilligung oder Ablehnung der förmlichen Anträge durch den Projektträger. Skizzen sowie Förderanträge können verfahrensbeendend jederzeit zurückgezogen werden. Alle Unterlagen sind grundsätzlich in deutscher Sprache zu erstellen.

Zur Erstellung von Skizzen und förmlichen Förderanträgen ist ausschließlich das elektronische Formularsystem für Anträge, Angebote und Skizzen „easy-Online“ (https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline/​) zu nutzen.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Skizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger zunächst Skizzen mit Bezug zu dem entsprechenden Förderschwerpunkt in elektronischer Form über „easy-Online“ einzureichen. Bei Verbundprojekten sind Skizzen durch den Verbundkoordinator vorzulegen. Dabei sind die Skizzen bis zum 21. Juli 2023 einzureichen. Verspätet eingegangene Skizzen können grundsätzlich aus dem weiteren Verfahren ausgeschlossen werden.

In der Skizzenbeschreibung, deren Umfang 20 Seiten nicht überschreiten soll, müssen die inhaltlichen und formalen Voraussetzungen für eine Förderung nachgewiesen werden. Dabei sind folgende Angaben erforderlich:

1.
Deckblatt:

a)
Stichwort bzw. eventuell Akronym (maximal 15 Zeichen)
b)
Langfassung der Projektbezeichnung (maximal 250 Zeichen)
c)
Projektleitung (Organisation, Anschrift, Name Projektleiter, Telefon, E-Mail)
d)
Aufzählung der gegebenenfalls beteiligten Vorhabenpartner (Ansprechpartner, Anschriften, E-Mail)
e)
Kurzbeschreibung des Vorhabenansatzes, genaues Thema und Ziel (maximal 1 200 Zeichen)
f)
gegebenenfalls Hinweise und Begründung zur Vertraulichkeit von Angaben in der Skizze
g)
Datum/​Firmenstempel/​Unterschrift (Projektleitung)
2.
Beschreibung der Vorhabenidee (maximal 20 DIN-A4-Seiten):

a)
Ausgangslage und Problembeschreibung;
b)
Bezug zu den förderpolitischen Zielen;
c)
Stand von Wissenschaft und Technik, Angabe des Start-TRL;

i.
Innovationsgrad, Angabe des Ziel-TRL;
d)
Ausführungen zu Nachhaltigkeitsaspekten des Vorhabens, insbesondere Energieeinsparpotenziale;
e)
Qualifikation und Expertise des Antragstellers und gegebenenfalls der Partner;
f)
Arbeitsschwerpunkte, gegebenenfalls Arbeitsteilung und Aufgaben der Partner;
g)
wirtschaftliche und wissenschaftliche Verwertbarkeit, Verwertungsplan;
h)
Kompetenz und Umsetzungspotenziale der Kooperationspartner;
i)
geschätzter Gesamtaufwand und Förderbedarf, aufgeschlüsselt nach Personal- und Sachmitteln, Zeitplan, bei Verbundprojekten jeweils für den einzelnen Partner.

Es steht den Skizzeneinreichern frei, weitere Punkte anzufügen, die ihrer Auffassung nach für eine Beurteilung ihres Vorschlags von Bedeutung sind.

Die eingegangenen Vorhabenbeschreibungen stehen untereinander im Wettbewerb. Für die Auswahl der zu fördernden Vorhaben werden die nachfolgend genannten Kriterien herangezogen:

1.
Beitrag zu den förderpolitischen Zielen der Bundesregierung und der Europäischen Kommission im Bereich Cloud- und Edge-Infrastrukturen und -Services;
2.
Potenzial zur Anbindung des Vorhabens an das IPCEI-CIS;
3.
Innovationsgehalt des Vorhabens, Arbeitsziele und Realisierungschancen unter Berücksichtigung von Forschungsrisiko und Stand der Technik, angestrebtem Technologiereifegrad, etwaiger Kennzahlen (Key-Performance-Indicators, KPIs), Originalität, Ganzheitlichkeit, Alleinstellungsmerkmale etc.;
4.
Beitrag zur Sicherstellung und Schaffung von Arbeitsplätzen in Deutschland und Europa;
5.
Nutzen für die europäische Anwenderindustrie;
6.
Marktpotenziale und Verwertungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Wettbewerbssituation und der späteren Wertschöpfung in Deutschland;
7.
erwarteter Mehrwert für Deutschland und Europa;
8.
Beitrag des Vorhabens zur Unterstützung der grünen Transformation, insbesondere durch Treibhausgas-Reduktion oder Steigerung der Energieeffizienz;
9.
allgemeine Auswahlkriterien, insbesondere Schlüssigkeit der Vorhabenskizze, Qualifikation und Expertise des Unternehmens im Hinblick auf die Erreichung der Vorhabensziele sowie Nachweis der Zuverlässigkeit und Finanzierbarkeit des Eigenanteils.

Die Nummern 1 bis 3 sind als Ausschlusskriterien zu verstehen, die erfüllt sein müssen, damit eine Skizze im weiteren Verfahren berücksichtigt werden kann. Zusätzlich gehen sie, wie auch die gleichgewichteten Nummern 4 bis 9, qualitativ in die Bewertung der Skizze ein.

Auf der Grundlage der Bewertung durch den Projektträger werden die für eine Förderung vorgesehenen Skizzen ausgewählt. Die endgültige Entscheidung trifft das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Interessenten werden durch den Projektträger über das Ergebnis der Bewertung schriftlich durch den Projektträger informiert. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderantrag und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe erfolgt für die ausgewählten Skizzen die Aufforderung, förmliche Förderanträge zu stellen.

Der Beihilfeempfänger muss (aufgrund Artikel 6 AGVO) vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit den schriftlichen Förderantrag gestellt haben.

Der Antrag ist beim Projektträger – bei Verbundprojekten durch den vorgesehenen Verbundkoordinator – unter Verwendung des für die jeweilige Finanzierungsart vorgesehenen Antragsformulars sowohl elektronisch als auch schriftlich einzureichen. Bei Verbundprojekten sind die vollständigen Antragsunterlagen durch den Verbundkoordinator zeitlich gebündelt einzureichen (gegebenenfalls einschließlich eines Kooperationsvertrags).

Der Antrag soll die Angaben der Skizze ergänzen und erläutern (sofern notwendig) und muss zusätzlich folgende Angaben enthalten:

Name und Größe des Unternehmens
Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses
Standort des Vorhabens
gegebenenfalls Stellungnahme zu bestehenden Schutzrechten (eigene und Dritter)
detaillierter Arbeitsplan (detaillierte Beschreibung der Arbeitspakete und arbeitspaketbezogene Ressourcen­planung; Meilensteinplanung, bei Verbundprojekten Zuordnung der Arbeitspakete zu den Partnern)
Darstellung einer aussagekräftigen Verwertungsplanung (wirtschaftliche Erfolgsaussichten; wissenschaftliche und/​oder technische Erfolgsaussichten; wissenschaftliche und wirtschaftliche Anschlussfähigkeit, bei Verbundprojekten Zuordnung der Verwertungsplanung zu den Partnern)
Darstellung der Notwendigkeit der Zuwendung
detaillierter Finanzierungsplan des Vorhabens, inklusive Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (hier also nicht rückzahlbarer Zuschuss, Anteilfinanzierung) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Zur Erstellung von Förderanträgen ist ausschließlich das elektronische Antragssystem „easy-Online“ zu nutzen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das durch „easy-Online“ generierte Antragsformular nebst Anlagen gemäß § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mittels einer qualifizierten elektronischen Signatur rechtsverbindlich unterschrieben eingereicht werden muss.

Die Förderanträge werden vertieft und unter Berücksichtigung des Bundesinteresses nach den auch für die Skizzen geltenden Kriterien unter anderem unter Einschluss der Bonität der Antragsteller geprüft. Auf Grundlage der Förderanträge entscheidet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz abschließend über eine Förderung unter Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens und unter Berücksichtigung der verfügbaren Haushaltsmittel. Der Bund ist berechtigt, über die geförderten Projekte folgende Angaben in einer öffentlich zugänglichen Datenbank des Bundes (Förderkatalog) bekanntzugeben oder an Dritte weiterzugeben (zum Beispiel an Mitglieder des Deutschen Bundestages, Gutachter, Auftragnehmer einer Evaluation bzw. Begleitforschung oder Ähnliches):

das Thema des Vorhabens;
den Zuwendungsempfänger und die ausführende Stelle;
den für die Durchführung des Vorhabens verantwortlichen Projektleiter;
den Bewilligungszeitraum;
die Höhe der Zuwendung und die Eigenbeteiligung des Zuwendungsempfängers.

Binnen eines Monats nach Empfang des Zuwendungsbescheids kann der Zuwendungsempfänger eine begründete Textänderung des Themas des Vorhabens vorschlagen. Binnen eines Monats muss der Zuwendungsempfänger den Zuwendungsgeber benachrichtigen, wenn seines Wissens durch eine Bekanntgabe des Vorhabens Rechte oder Interessen Dritter beeinträchtigt werden können oder der Gegenstand des Vorhabens der Geheimhaltung unterliegt. Binnen eines Monats muss der Zuwendungsempfänger die Gründe darlegen, sofern von der Bekanntgabe des verantwortlichen Projektleiters abgesehen werden soll.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die bewilligten Fördermittel werden nach der den jeweils geltenden Allgemeinen Nebenbestimmungen entsprechenden Abrechnungsart gemäß Verwaltungsvorschrift Nummer 7 zu § 44 BHO bereitgestellt.

Zur elektronischen Abwicklung der bewilligten Zuwendung ist die Teilnahme am Verfahren „profi-Online“ (https:/​/​foerderportal.bund.de/​profionline/​welcome.do) vom Zeitpunkt der Bewilligung bis zur Beendigung des Vorhabens durch die Zuwendungsempfänger zwingend vorgeschrieben.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats dem oben genannten Projektträger nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht (beispielsweise zu wissenschaftlichen Veröffentlichungen, Patenten, Beiträgen zur Standardisierung, Vernetzung und Nachnutzung) und einem Nachweis von vorher mitgeteilten Kennzahlen und Informationen mit dem Ziel, ein wirkungsorientiertes Monitoring durch den Projektträger und die Bewilligungsbehörde zu ermöglichen.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a VwVfG, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

Durch die Abgabe der Vorhabensbeschreibung entsteht kein Förderanspruch. Es wird explizit darauf hingewiesen, dass die Entscheidung über eine etwaige Projektförderung auf Basis einer fachlichen Bewertung, der verfügbaren Haushaltsmittel und der Integration des Vorhabens in das IPCEI-CIS insgesamt erfolgt. Es wird zudem darauf hin­gewiesen, dass auch durch die Auswahl kein Anspruch auf eine bestimmte Höhe einer staatlichen Beihilfe begründet wird.

8 Geltungsdauer

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie können Skizzen bis zum Stichtag 21. Juli 2023 eingereicht werden. Weitere Stichtage können vorbehaltlich verfügbarer Haushaltsmittel durch die Bewilligungsbehörde festgelegt werden. Sie werden gegebenenfalls vom Projektträger gesondert bekanntgegeben.

Die Förderrichtlinie tritt am Tag nach Veröffentlichung in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027 befristet.

Berlin, den 31. Mai 2023

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Im Auftrag
Ernst Stöckl-Pukall

1
Nähere Informationen finden sich unter www.ipcei-cis.de.
2
Vgl. Manifest der beteiligten Mitgliedstaaten unter
https:/​/​www.bmwi.de/​Redaktion/​DE/​Downloads/​M-O/​manifesto-for-the-development-of-the-next-generation-cloud-infrastructure-services-capabilities-in-2022.pdf?_​_​blob=publicationFile&v=6.
3
Insbesondere zu nennen sind hier die Gaia-X Federation Services, https:/​/​www.gxfs.eu/​de/​.
4
Aufruf zur Interessenbekundung: https:/​/​www.bmwi.de/​Redaktion/​DE/​Downloads/​I/​ipcei-cis-interessenbekundungsverfahren.html.
5
Förderbekanntmachung zur geplanten Förderung im Bereich Cloud und Edge Infrastruktur und Services im Rahmen des IPCEI-CIS:
https:/​/​www.bmwk.de/​Redaktion/​DE/​Downloads/​F/​forderbekanntmachung-zur-geplanten-forderung-im-bereich-cloud-und-edge-infrastruktur-und-services-im-rahmen-des-ipcei-cis.pdf?_​_​blob=publicationFile&v=6.
6
Vgl. hierzu insbesondere auch Nummer 5.2 „Finanzierungsart“ und Nummer 5.3 „Zuwendungsfähige Ausgaben oder Kosten“.
7
Die Europäische Kommission hat mit Schreiben vom 9. März 2023 (siehe C (2023) 1712 final) eine Anpassung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gebilligt; https:/​/​ec.europa.eu/​commission/​presscorner/​detail/​de/​ip_​23_​1523.
8
Entspricht Technology Readiness Level (TRL) 2 bis 8, vgl.
https:/​/​ec.europa.eu/​research/​participants/​data/​ref/​h2020/​other/​wp/​2018-2020/​annexes/​h2020-wp1820-annex-g-trl_​en.pdf.
9
FuEuI = Forschung, Entwicklung und Innovation
10
Siehe oben; https:/​/​ec.europa.eu/​commission/​presscorner/​detail/​de/​ip_​23_​1523.
11
Entspricht Technology Readiness Level (TRL) 5 bis 8, vgl.
https:/​/​ec.europa.eu/​research/​participants/​data/​ref/​h2020/​other/​wp/​2018-2020/​annexes/​h2020-wp1820-annex-g-trl_​en.pdf.
12
Vgl. Artikel 2 Absatz 1 Anhang I der AGVO.
13
Sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO, speziell hinsichtlich der Berechnung der beihilfefähigen Kosten, vorgenommen werden, wird die Förderrichtlinie an die dann geltenden Freistellungsbestimmungen angepasst werden.
14
In der Fassung gemäß Schreiben der Europäischen Kommission vom 9. März 2023 (siehe C (2023) 1712 final).

Leave A Comment