Bekanntmachung Nr. 12/23/51 über einen Antrag auf Änderung der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission „g.U. Rheinhessen“

Published On: Freitag, 23.06.2023By Tags:

Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung

Bekanntmachung Nr. 12/​23/​51
über einen Antrag auf Änderung der Produktspezifikation einer geschützten
Ursprungsbezeichnung gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/​2013 in
Verbindung mit Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/​33 der Kommission
„g.U. Rheinhessen“

Vom 25. Mai 2023

Gemäß § 22c des Weingesetzes veröffentlicht die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) den nachfolgenden Bescheid über den Antrag auf Änderung der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung für bestimmte Erzeugnisse des Weinbaus (Anlage).

Die Veröffentlichung des Antrags ist erforderlich, da gegenüber der ersten Fassung (Bekanntmachung Nr. 24/​22/​51 vom 18. Oktober 2022, BAnz AT 15.11.2022 B6) wesentliche Änderungen vorgenommen wurden.

Die Unterlagen sind einsehbar unter folgendem Link:

www.ble.de/​eu-qualitaetskennzeichen-wein 

Bonn, den 25. Mai 2023

Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung

Im Auftrag
Berghaus

Anlage

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, 53168 Bonn

EINSCHREIBEN EIGENHÄNDIG RÜCKSCHEIN
##512-04.10-5316-10.3##

Schutzgemeinschaft Rheinhessen
Weberstraße 9
55130 Mainz

Deichmanns Aue 29
53179 Bonn

Postanschrift:
53168 Bonn

USt-ID-Nr.: DE 114 110 249

Bearbeitet von:
Vera Hammerstein
Referat 512

Telefon: +49 (0)228/​6845-3923
Telefax: +49 (0)30/​1810 6845-3985
guwein@ble.de
info@ble.de-mail.de

www.ble.de

Antrag auf Änderung der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/​2013 in Verbindung mit Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/​33 der Kommission

Ihr Antrag vom 3. August 2022 und 5. Oktober 2022 (korrigierter Antrag) auf Änderung der Produktspezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung „Rheinhessen

Aktenzeichen: 512-04.10-5316-10.3- g.U. Rheinhessen
Bonn, 25. Mai 2023
Seite 2 von 3

Sehr geehrte Damen und Herren,

gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/​33 in Verbindung mit § 22c des Weingesetzes erhalten Sie folgenden

Bescheid

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Standardänderung der Produktspezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Rheinhessen“ gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/​2013 erfüllt sind.

Begründung:

Mit Schreiben vom 3. August 2022 und 5. Oktober 2022 (korrigierter Antrag) haben Sie unter Vorlage einer geänderten Produktspezifikation und eines geänderten Einzigen Dokuments eine Standardänderung für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Rheinhessen“ beantragt.

Die Veröffentlichung der Unterlagen erfolgte mit Bekanntmachung
Nr. 24/​22/​51 vom 18. Oktober 2022 (BAnz AT 15.11.2022 B6).

In der Anhörung des Fachausschusses und der Stellungnahme der zuständigen Landesbehörde wurde Ihr Antrag unter der Voraussetzung befürwortet, dass die erforderlichen Änderungen in den Antragsunterlagen vorgenommen werden.

Mit E-Mail vom 13. April 2023 und 24. April 2023 sowie 17. Mai 2023 haben Sie geänderte Antragsunterlagen eingereicht und damit sämtliche Vorgaben des Fachausschusses erfüllt.

Der Antrag wird aufgrund wesentlicher Änderungen zusammen mit diesem Bescheid im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Mit Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheides und der Weiterleitung an die Europäische Kommission zur Eintragung in das elektronische Register E-Ambrosia wird das nationale Vorverfahren abgeschlossen.

Hierüber erhalten Sie von uns gesondert Nachricht.

Mit Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheides findet die Änderung der Produktspezifikation Anwendung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Hierüber erhalten Sie von uns ebenfalls gesondert Nachricht.

Die Änderung gilt im Gebiet der Union, sobald sie im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C veröffentlicht worden ist.

Diese Veröffentlichung erfolgt innerhalb von drei Monaten nach dem Datum, an dem die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung der Europäischen Kommission die Veröffentlichung des genehmigten Änderungsantrages mitgeteilt hat. Diese Mitteilung kann erst nach Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheides erfolgen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit Sitz in Bonn zu erheben.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag
Gestier

Antrag auf Änderung der Produktspezifikation (Standardänderung)1

1 Eingetragener Name:

Rheinhessen

1.1 Registriernummer im Register der Europäischen Kommission2:

PDO-DE: A1274

1.2 Art der geografischen Angabe:

Geschützte Ursprungsbezeichnung

2 Antragsteller3:

2.1 Name der juristischen oder natürlichen Person:

2.2 Vollständige Anschrift:

Organisation zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen für das Weinanbaugebiet Rheinhessen
− Schutzgemeinschaft Rheinhessen −
Weberstraße 9, 55130 Mainz

2.3 Rechtsform:
(bei juristischen Personen)

2.4 Telefon/​Telefax/​E-Mail:

06 13 1/​62 05 57
info@bwv-rlp.de

3 Name der anerkannten Organisation zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen (Schutzgemeinschaft):

Organisation zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen für das Weinanbaugebiet Rheinhessen
− Schutzgemeinschaft Rheinhessen −

3.1 Vollständige Anschrift:
(Straße, Hausnummer, PLZ, Ort)

Weberstraße 9, 55130 Mainz

3.2 Telefon/​Telefax/​E-Mail:

06 13 1/​62 05 57
info@bwv-rlp.de

4 Erläuterung des berechtigten Interesses:

Als anerkannte Schutzgemeinschaft besteht berechtigtes Interesse gemäß § 22g des Weingesetzes (WeinG).

5 Änderungen:

5.1 Die Änderung bezieht sich auf:
(Mehrfachauswahl möglich)

⃞ Beschreibung des Weines/​der Weinbauerzeugnisse

⊠ Analytische und/​oder organoleptische Eigenschaften

⃞ Spezifische önologische Verfahren

⃞ Abgrenzung des Gebietes

⃞ Hektarhöchstertrag

⊠ Keltertraubensorte

⊠ Geltende Anforderungen gemäß Unions- oder nationaler Rechtsvorschriften

⊠ Kontrollbehörde

⊠ sonstiges

5.2 Beschreibung der Veränderungen:

a)
Analytische und/​oder organoleptische Eigenschaften
Die Angabe des natürlichen Mindestalkoholgehaltes und des natürlichen Mindestmostgewichtes werden künftig durch das Bindewort „und“ verbunden. Es wird ein klarstellender Satz zur Kellerbuchführung eingefügt, der folgendermaßen lautet: „Das Mostgewicht im gärfähigen Gebinde muss dokumentiert werden.“
b)
Keltertraubensorten
In Nummer 8 sind bislang folgende Rebsorten angegeben:
Weißwein:
Albalonga, Arnsburger, Auxerrois (Auxerrois blanc, Pinot auxerrois), Bacchus, Blauer Silvaner, Bronner, Cabernet Blanc, Calardis Blanc, Chardonnay, Ehrenbreitsteiner, Ehrenfelser, Faberrebe (Faber), Felicia, Findling, Freisamer, Früher Malingre (Malinger), Früher Roter Malvasier (Malvasier, Früher Malvasier, Malvoisie), Gelber Muskateller (Blanc, Muskateller, Moscato, Muscat), Goldmuskateller, Goldriesling, Grüner Silvaner (Silvaner, Sylvaner), Grüner Veltliner (Veltliner), Helios, Hibernal, Hölder, Huxelrebe (Huxel), Johanniter, Juwel, Kanzler, Kerner, Kernling, Merzling, Morio-Muskat, Müller-Thurgau (Rivaner), Muscaris, Muskat-Ottonel, Nobling, Optima 113 (Optima), Orion, Ortega, Osteiner, Perle, Phoenix (Phönix), Prinzipal, Regner, Reichensteiner, Rieslaner, Rosa Chardonnay, Roter Elbling (Elbling, Elbling Rouge), Roter Gutedel (Gutedel, Chasselas, Chasselas Rouge), Roter Müller-Thurgau, Roter Muskateller (Muskateller, Moscato, Muscat), Roter Riesling, Roter Traminer (Gewürztraminer, Clevner, Traminer), Ruländer (Grauer Burgunder, Grauburgunder, Pinot gris, Pinot grigio), Saphira, Sauvignon blanc, Sauvignon Cita, Sauvignon Gryn, Sauvignon Sary, Sauvitage, Scheurebe, Schönburger, Septimer, Siegerrebe (Sieger), Silcher, Sirius, Solaris, Souvignier Gris, Staufer, Trebbiano di Soave, Villaris, Weißer Burgunder (Weißburgunder, Pinot blanc, Pinot bianco), Weißer Elbling (Elbling), Weißer Gutedel (Gutedel, Chasselas, Fendant Blanc), Weißer Riesling (Riesling, Rheinriesling, Riesling renano, Klingelberger), Würzer.
Rot- und Roséwein:
Accent, Acolon, Allegro, Baron, Blauburger, Blauer Frühburgunder (Frühburgunder, Pinot noir Précoce, Pinot Madeleine, Madeleine Noir), Blauer Limberger (Lemberger, Blaufränkisch, Limberger), Blauer Portugieser (Portugieser), Blauer Spätburgunder (Spätburgunder, Pinot noir, Pinot nero, Samtrot), Blauer Trollinger (Trollinger, Vernatsch), Blauer Zweigelt (Zweigeltrebe, Rotburger, Zweigelt), Bolero, Cabernet Cantor, Cabernet Carbon, Cabernet Carol, Cabernet Cortis, Cabernet Cubin (Cubin), Cabernet Dorio (Dorio), Cabernet Dorsa (Dorsa), Cabernet franc, Cabernet Mitos (Mitos), Cabernet Sauvignon, Cabertin, Calandro, Dakapo, Deckrot, Domina, Dornfelder, Dunkelfelder, Färbertraube, Hegel, Helfensteiner, Heroldrebe, Merlot, Monarch, Müllerrebe (Schwarzriesling, Pinot Meunier), Muskattrollinger, Neronet, Palas, Pinotin, Piroso, Prior, Reberger, Regent, Rondo, Rosenmuskateller, Rotberger, Rubinet, Saint-Laurent (Sankt Laurent, St. Laurent), Syrah (Shiraz), Tauberschwarz, Wildmuskat.
ÄNDERUNGEN:
Zukünftig heißt es „Weiße Rebsorten“ und „Rote Rebsorten“ statt „Weißwein“ und „Rot- und Roséwein”.
Hinzugefügt werden folgende Rebsorten:
Weiße Rebsorten:
„Adelfränkisch, Alvarinho, Blütenmuskateller, Chenin blanc, Cumdeo Blanc, Dalkauer, Donauriesling, Donauvelt­liner, Früher Leipziger, Furmint, Gelber Kleinberger, Gelber Orleans, Glera, Gm 324-58, Gm 6423-12, Gm 6427-5, Gm 789-10, Gm 7926-1, Gm 7941-11, Grünfränkisch, Jakob Gerhardt Blanc, Manzoni Bianco, Mariensteiner, Marsanne blanche, Muscabona, Orangentraube, Petit Manseng, Pollux, Rheinfelder, Rinot, Roter Veltliner, Sauvignac, Sauvignon gris, Savagnin Blanc, Semillon, VB 32-7, Viognier, Weißer Räuschling, We S 503.“
Rote Rebsorten:
„Alegrillo Negro, Barbera, Bettlertraube, Blauer Gänsfüßer, Blauer Hängling, Blauer Muskateller, Cabaret noir, Cabernet Jura, Calabrese, Carménère, Chatus, Cumdeo Rouge, Divico, Gamay noir, Gm 6421-2, Gm 6421-15, Gm 674-1, Gm 7217-5, Gm 8210-1, Grenache Noir, Hartblau, Kleiner Fränkischer Burgunder, Lagrein, Laurot, Malbec, Nebbiolo, Petite Syrah, Petit Verdot, Pinotage, Pinot nova, Primitivo, Sangiovese, Satin Noir, Schwarzblauer Riesling, Schwarzer Heunisch, Schwarzer Urban, Süßschwarz, Tannat, Tempranillo, VB 91-26-5, We 70-281-37, We 94-26-37.“
Die Synonyme werden gestrichen.
c)
Geltende Anforderungen
Geltende Anforderungen gemäß nationaler Rechtsvorschriften:
Es wird die bezeichnungsrechtliche Regelung eingefügt, dass gesetzlich geregelte Bezeichnungselemente entsprechend dem geltenden Recht verwendet werden dürfen.
d)
Kontrollbehörde
Korrektur der Faxnummer der Landwirtschaftskammer.
e)
Sonstiges
Im Absatz „Zusammenhang mit dem Gebiet” werden die Beschreibungen der Kategorien „Wein”, „Perlwein” und „Qualitätsschaumwein” präzisiert und umformuliert. Hierbei ist nicht die Notwendigkeit der Einreichung einer Unionsänderung gegeben, da durch die Änderungen nicht der Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet aufgehoben wird (vgl. Artikel 14 der Verordnung (EU) 2019/​33).
Konkret werden die folgenden Änderungen vorgenommen:
In Nummer 9.4.1 Kategorie „Wein“ wird eine Ergänzung vorgenommen. Der ergänzte Satz lautet ursprünglich: „Prädikatsweine müssen die in Nummer 3.2 aufgeführten Kriterien mindestens erfüllen.“ Zukünftig lautet der Satz: „Prädikatsweine müssen mindestens die in Nummer 3.2 aufgeführten Kriterien erfüllen und dürfen nicht angereichert werden.“
In Nummer 9.4.2 Kategorie „Perlwein“ wird eine Umformulierung vorgenommen. Der zu ändernde Satz lautet: „Die Herstellung erfolgt durch Gärung oder den Zusatz von endogener Kohlensäure.“ Umformuliert soll dieser Satz künftig lauten: „Im Zuge der Gärung wird ein Teil der natürlichen Gärungskohlensäure erhalten.“
In Nummer 9.4.3 Kategorie „Qualitätsschaumwein“ wird die erste Gärung hinzugefügt. Bisher war die Herstellung von Qualitätsschaumwein nach der Beschreibung nur durch eine zweite Gärung des Sektgrundweins möglich. Durch die Änderung wird die Herstellungsmöglichkeit von Qualitätsschaumwein auf die erste Gärung ausgeweitet.

5.3 Begründung der Veränderung:

a)
Analytische und/​oder organoleptische Eigenschaften
Durch den Wegfall der Umrechnungstabelle gibt es keine rechtliche Grundlage mehr zur Angabe des natürlichen Mindestmostgewichtes. Da die Erzeuger in der Praxis allerdings mit der Einheit Öchslegrade arbeiten, wird diese Einheit weiterhin in der Produktspezifikation beibehalten. Deshalb werden die Angabe des natürlichen Mindestalkoholgehaltes und die Angabe des natürlichen Mindestmostgewichtes durch das Bindewort „und“ verbunden. Daraus ergibt sich eindeutig, dass sowohl der Wert des natürlichen Mindestalkoholgehaltes als auch der Wert des natürlichen Mindestmostgewichtes durch die Erzeuger einzuhalten sind, um Erzeugnisse als g.U. Rheinhessen vermarkten zu können. Um Missverständnissen hinsichtlich der Kellerbuchführung vorzubeugen, hat die Schutzgemeinschaft sich entschieden, einen klarstellenden Satz einzufügen, der darauf Bezug nimmt, dass nur das Mostgewicht im Kellerbuch geführt werden muss.
b)
Keltertraubensorten
Die Rebsortenliste ist unvollständig und wird ergänzt, da alle bislang klassifizierten Sorten, die sich im Anbau befinden, genannt werden sollen, da sich diese Sorten im Anbaugebiet bereits bewährt haben. Die aus diesen Sorten hergestellten Weine erfüllen die Vorgaben der Produktspezifikation.
Zukünftig werden die Rebsorten unter der Überschrift „Weiße Rebsorten“ und „Rote Rebsorten“ statt „Weißwein“ und „Rot- und Roséwein” aufgeführt, da durch die Auflistung der Rebsorten in der Produktspezifikation die Anbaumöglichkeit geregelt wird, nicht hingegen das Enderzeugnis.
Die Synonyme wurden gestrichen, da die Rebsortenliste in der Produktspezifikation eine „Anpflanzerlaubnis“ und keine Etikettierungsvorschrift darstellt.
c)
Geltende Anforderungen
Geltende Anforderungen gemäß nationaler Rechtsvorschriften:
Die eingefügte bezeichnungsrechtliche Regelung hat klarstellenden Charakter im Hinblick auf bezeichnungsrechtliche Begrifflichkeiten des nationalen Rechts, die nicht über e-Ambrosia geschützt sind.
d)
Kontrollbehörde
Die Faxnummer der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz hat sich geändert.
e)
Sonstiges
Die Umformulierung in Nummer 9.4.1 Kategorie „Wein“ wird vorgenommen, um eine Unterscheidung der Prädikatsweine zu den Qualitätsweinen zu treffen.
Die Umformulierung in Nummer 9.4.2 Kategorie „Perlwein“ erfolgt, um die tatsächlichen Vorgänge bei der Perlweinbereitung in der Formulierung wiederzugeben.
In Nummer 9.4.3 Kategorie „Qualitätsschaumwein“ wird die erste Gärung eingefügt, da nach der bisherigen Beschreibung der Kategorie „Qualitätsschaumwein“ ein solcher nur durch zweite Gärung hergestellt werden konnte. Dies entspricht nicht mehr der gängigen Praxis, die nunmehr die Möglichkeiten hat, „Qualitätsschaumwein“ auch mittels einer ersten Gärung herzustellen.

⊠ Hiermit bestätige/​n ich/​wir, dass ich/​wir die beiliegenden Ausführungen zum Datenschutz zur Kenntnis genommen habe/​n.

Datum Unterschrift(en)

Einziges Dokument

1 Eingetragener Name:

Rheinhessen

2 Art der geografischen Angabe4:

⊠ Geschützte Ursprungsbezeichnung – g.U.

⃞ Geschützte geografische Angabe – g.g.A.

3 EU-Registriernummer:

PDO-DE: A 1274

4 Mitgliedstaat, zu dem das abgegrenzte Gebiet gehört:

Bundesrepublik Deutschland

5 Kategorie von Weinbauerzeugnissen5:

Wein Perlwein
Likörwein Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure
Schaumwein Teilweise gegorener Traubenmost
Qualitätsschaumwein Wein aus eingetrockneten Trauben
Aromatischer Qualitätsschaumwein Wein aus überreifen Trauben

6 Beschreibung des Weines/​der Weine6:

Organoleptische Eigenschaften (kurze Textbeschreibung):

Erzeugnis: Qualitätswein weiß

Die Weine werden überwiegend als Rebsortenweine ausgebaut, die die Typizität der verschiedenen Rebsorten widerspiegeln. Die Farbe ist meist blass- bis strohgelb, oft mit grünen Reflexen. Durch eine schonende Weinbereitung sind diese Weine geprägt von primären Aromen nach gelben und tropischen Früchten, vereinzelt auch mit floralen Muskat Noten, einer fein abgestimmten Süße und Säure und einem frischen, klaren sensorischen Eindruck.

Weine aus der Rebsorte Riesling sind besonders geeignet, um die Unterschiede der verschiedenen Terroir Rheinhessens widerzuspiegeln. Die Weine sind in der Regel von einer prägnanten Säure geprägt und vereinen Mineralität mit eleganter Frucht.

Vor allem Weine, die in Barriquefässern und Tonneaus gereift sind, sind häufig geprägt durch eine malolaktische Gärung und feine Röstaromen.

Weine aus Rebsortenverschnitten werden oft restsüß, in der Geschmacksrichtung lieblich bereitet. Die Bezeichnung Liebfrau(en)milch dürfen nur Verschnitte tragen, die zumindest aus 70 % der Rebsorten Riesling, Silvaner, Müller-Thurgau oder Kerner hergestellt sind und daher geschmacklich von diesen Rebsorten bestimmt werden.

Der Gesamtalkoholgehalt für Wein mit der geschützten Ursprungsbezeichnung Rheinhessen, der ohne Anreicherung gewonnen wurde, darf 15 Vol.-% überschreiten.

Analysemerkmale:

Für Analysemerkmale ohne Zahlenangabe gilt geltendes Recht.

Maximaler Gesamtalkoholgehalt in Vol.-%
Minimal vorhandener Alkoholgehalt in Vol.-%
Mindestgesamtsäure
(in Milliäquivalent/​l oder g/​l ausgedrückt als Weinsäure)1
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure in Milliäquivalent/​l
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/​l)

Erzeugnis: Qualitätswein rot

Die Weine werden sowohl als Rebsortenwein als auch im Verschnitt ausgebaut. Sie sind von roter bis tiefroter Farbe oft mit bläulich, violetten Anteilen und geprägt von den Aromen roter Früchte und Beeren. Mittelschwere Weine haben eine weiche Säure und zurückhaltende Tanninstruktur bei hoher Fruchtigkeit.

Körperreiche Weine können neben einer konzentrierten roten Frucht auch würzige und rauchige Aromen zeigen.

Der Gesamtalkoholgehalt für Wein mit der geschützten Ursprungsbezeichnung Rheinhessen, der ohne Anreicherung gewonnen wurde, darf 15 Vol.-% überschreiten.

Analysemerkmale:

Für Analysemerkmale ohne Zahlenangabe gilt geltendes Recht.

Maximaler Gesamtalkoholgehalt in Vol.-%
Minimal vorhandener Alkoholgehalt in Vol.-%
Mindestgesamtsäure
(in Milliäquivalent/​l oder g/​l ausgedrückt als Weinsäure)1
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure in Milliäquivalent/​l
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/​l)

Erzeugnis: Qualitätswein Rosé, Weißherbst, Blanc de Noir

Weine von blass- bis hellroter Farbe, im Falle des Blanc de Noir weißweinfarben, die ausschließlich aus roten Trauben gekeltert werden. Sie sind meist von mittlerem Körper mit dezent ausgeprägten Aromen nach roten Früchten und Beeren und einer frischen, lebendigen Säure.

Der Gesamtalkoholgehalt für Wein mit der geschützten Ursprungsbezeichnung Rheinhessen, der ohne Anreicherung gewonnen wurde, darf 15 Vol.-% überschreiten.

Analysemerkmale:

Für Analysemerkmale ohne Zahlenangabe gilt geltendes Recht.

Maximaler Gesamtalkoholgehalt in Vol.-%
Minimal vorhandener Alkoholgehalt in Vol.-%
Mindestgesamtsäure
(in Milliäquivalent/​l oder g/​l ausgedrückt als Weinsäure)1
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure in Milliäquivalent/​l
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/​l)

Erzeugnis: Qualitätswein Rotling

Weine von blass- bis hellroter Farbe, die durch Verschneiden weißer und roter Trauben oder Maische gewonnen werden. Sie besitzen meist einen mittleren Körper und vereinen die Aromen von gelben und roten Früchten im Geschmack.

Der Gesamtalkoholgehalt für Wein mit der geschützten Ursprungsbezeichnung Rheinhessen, der ohne Anreicherung gewonnen wurde, darf 15 Vol.-% überschreiten.

Analysemerkmale:

Für Analysemerkmale ohne Zahlenangabe gilt geltendes Recht.

Maximaler Gesamtalkoholgehalt in Vol.-%
Minimal vorhandener Alkoholgehalt in Vol.-%
Mindestgesamtsäure
(in Milliäquivalent/​l oder g/​l ausgedrückt als Weinsäure)1
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure in Milliäquivalent/​l
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/​l)

Erzeugnis: Prädikatswein Kabinett

Ein feiner Wein mit in der Regel moderatem Alkoholgehalt, lebhafter, frischer Säure und ausgeprägter Weinigkeit.

Der Gesamtalkoholgehalt für Wein mit der geschützten Ursprungsbezeichnung Rheinhessen, der ohne Anreicherung gewonnen wurde, darf 15 Vol.-% überschreiten.

Analysemerkmale:

Für Analysemerkmale ohne Zahlenangabe gilt geltendes Recht.

Maximaler Gesamtalkoholgehalt in Vol.-%
Minimal vorhandener Alkoholgehalt in Vol.-%
Mindestgesamtsäure
(in Milliäquivalent/​l oder g/​l ausgedrückt als Weinsäure)1
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure in Milliäquivalent/​l
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/​l)

Erzeugnis: Prädikatswein Spätlese

Durch die Verwendung vollreifer Trauben sind die Weine von harmonischer Fülle und haben einen intensiven, klaren, gelbfruchtigen Charakter, der oft durch eine deutliche Fruchtsüße unterstützt wird. Die Farbe ist meist strohgelb, kann aber auch ins Goldfarbene übergehen.

Der Gesamtalkoholgehalt für Wein mit der geschützten Ursprungsbezeichnung Rheinhessen, der ohne Anreicherung gewonnen wurde, darf 15 Vol.-% überschreiten.

Analysemerkmale:

Für Analysemerkmale ohne Zahlenangabe gilt geltendes Recht.

Maximaler Gesamtalkoholgehalt in Vol.-%
Minimal vorhandener Alkoholgehalt in Vol.-%
Mindestgesamtsäure
(in Milliäquivalent/​l oder g/​l ausgedrückt als Weinsäure)1
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure in Milliäquivalent/​l
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/​l)

Erzeugnis: Prädikatswein Auslese

Durch die Verwendung voll- bis überreifer, im Idealfall aber noch gesunder Trauben zeigt sich in der Regel eine goldgelbe Farbe. Die Weine sind von klarem Geschmack nach gelben und tropischen Früchten bis hin zu Aromen von Dörrobst, die sich mit zunehmender Alterung der Weine verstärken. Besonders bei Weinen des Rebsorte Riesling wird der meist hohe Restzuckergehalt von einer deutlich wahrnehmbaren Säure begleitet.

Der Gesamtalkoholgehalt für Wein mit der geschützten Ursprungsbezeichnung Rheinhessen, der ohne Anreicherung gewonnen wurde, darf 15 Vol.-% überschreiten.

Analysemerkmale:

Für Analysemerkmale ohne Zahlenangabe gilt geltendes Recht.

Maximaler Gesamtalkoholgehalt in Vol.-%
Minimal vorhandener Alkoholgehalt in Vol.-%
Mindestgesamtsäure
(in Milliäquivalent/​l oder g/​l ausgedrückt als Weinsäure)1
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure in Milliäquivalent/​l
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/​l)

Erzeugnis: Prädikatswein Beerenauslese

Die Weine werden aus überreifen, eingetrockneten oder edelfaulen und mit Botrytis behafteten Trauben hergestellt und zeigen sich meist hochfarbig golden, mit zunehmender Alterung auch bernsteinfarben. Der Geschmack ist in der Regel geprägt durch die vollmundige Süße, bei geringen bis moderaten Alkoholgehalten. Konzentrierte Aromen nach Rosinen, Dörrobst und Honig, aber auch würzige Noten sind typisch.

Der Gesamtalkoholgehalt für Wein mit der geschützten Ursprungsbezeichnung Rheinhessen, der ohne Anreicherung gewonnen wurde, darf 15 Vol.-% überschreiten.

Analysemerkmale:

Für Analysemerkmale ohne Zahlenangabe gilt geltendes Recht.

Maximaler Gesamtalkoholgehalt in Vol.-%
Minimal vorhandener Alkoholgehalt in Vol.-%
Mindestgesamtsäure
(in Milliäquivalent/​l oder g/​l ausgedrückt als Weinsäure)1
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure in Milliäquivalent/​l
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/​l)

Erzeugnis: Prädikatswein Eiswein

Weine aus weitgehend gesunden, reifen Trauben, die zum Zeitpunkt der Ernte und Kelterung witterungsbedingt gefroren sind, wodurch ein sehr hoher natürlicher Alkoholgehalt durch Konzentration der Traubeninhaltsstoffe ohne den Einfluss von Edelfäule erzielt wird.

Dementsprechend präsentieren sich die Weine meist von strohgelber Farbe mit hoher fruchtiger Süße und konzentrierter Säure.

Der Gesamtalkoholgehalt für Wein mit der geschützten Ursprungsbezeichnung Rheinhessen, der ohne Anreicherung gewonnen wurde, darf 15 Vol.-% überschreiten.

Analysemerkmale:

Für Analysemerkmale ohne Zahlenangabe gilt geltendes Recht.

Maximaler Gesamtalkoholgehalt in Vol.-%
Minimal vorhandener Alkoholgehalt in Vol.-%
Mindestgesamtsäure
(in Milliäquivalent/​l oder g/​l ausgedrückt als Weinsäure)1
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure in Milliäquivalent/​l
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/​l)

Erzeugnis: Prädikatswein Trockenbeerenauslese

Die Weine werden aus überreifen, eingetrockneten oder edelfaulen und mit Botrytis behafteten Trauben hergestellt und zeigen sich meist hochfarbig golden, mit zunehmender Alterung auch bernsteinfarben. Der Geschmack ist in der Regel geprägt durch die vollmundige Süße, bei geringen bis moderaten Alkoholgehalten. Konzentrierte Aromen nach Rosinen, Dörrobst und Honig, aber auch würzige Noten sind typisch.

Trockenbeerenauslesen unterscheiden sich von Beerenauslesen durch einen höheren Grad der Konzentration und einer stärkeren Prägung des Aromas durch die Edelfäule.

Der Gesamtalkoholgehalt für Wein mit der geschützten Ursprungsbezeichnung Rheinhessen, der ohne Anreicherung gewonnen wurde, darf 15 Vol.-% überschreiten.

Analysemerkmale:

Für Analysemerkmale ohne Zahlenangabe gilt geltendes Recht.

Maximaler Gesamtalkoholgehalt in Vol.-%
Minimal vorhandener Alkoholgehalt in Vol.-%
Mindestgesamtsäure
(in Milliäquivalent/​l oder g/​l ausgedrückt als Weinsäure)1
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure in Milliäquivalent/​l
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/​l)

Erzeugnis: Qualitätsschaumwein, Perlwein

Qualitätsschaumweine

Schaumweine werden meist aus Rebsortenweinen hergestellt. Sie sind geschmacklich geprägt von der Art der verwendeten Rebsorte und erscheinen fein schäumend.

Als Cremant bezeichnete Schaumweine zeigen oft eine weiche, cremige Struktur bei elegantem Körper und einer sehr feinen Perlage.

Der Gesamtalkoholgehalt für Wein mit der geschützten Ursprungsbezeichnung Rheinhessen, der ohne Anreicherung gewonnen wurde, darf 15 Vol.-% überschreiten.

Perlweine

Perlweine sind frisch, fruchtig und spritzig. Sie werden meist aus aromatischen Rebsorten hergestellt, die für den Geschmack dann prägend sind.

Der Gesamtalkoholgehalt für Wein mit der geschützten Ursprungsbezeichnung Rheinhessen, der ohne Anreicherung gewonnen wurde, darf 15 Vol.-% überschreiten.

Analysemerkmale:

Für Analysemerkmale ohne Zahlenangabe gilt geltendes Recht.

Maximaler Gesamtalkoholgehalt in Vol.-%
Minimal vorhandener Alkoholgehalt in Vol.-%
Mindestgesamtsäure
(in Milliäquivalent/​l oder g/​l ausgedrückt als Weinsäure)1
Maximaler Gehalt an flüchtiger Säure in Milliäquivalent/​l
Höchstgehalt an Schwefeldioxid (mg/​l)

7 Traditionelle Bezeichnung:

a)
⊠ Winzersekt
⃞ Landwein
⊠ Prädikatswein
⃞ Qualitätslikörwein, ergänzt durch b. A.
⊠ Qualitätsperlwein, ergänzt durch b. A.
⊠ Sekt b. A.
⊠ Qualitätswein, auch ergänzt durch b. A.
b)
⃞ Affentaler
⊠ Classic
⃞ Ehrentrudis
⃞ Federweisser
⃞ Hock
⊠ Liebfrau(en)milch
⊠ Riesling-Hochgewächs
⃞ Schillerwein
⊠ Weißherbst
⃞ Badisch Rotgold

8 Weinbereitungsverfahren7:

8.1 Spezifische önologische Verfahren zur Bereitung des Weines/​der Weine, einschlägige Einschränkungen für die Weinbereitung:

Erzeugnis8: Alle Erzeugnisse

⊠ Spezifische önologische Verfahren9

Beschreibung des Verfahrens: Es gilt geltendes Recht.

⊠ Einschlägige Einschränkungen bei der Weinbereitung10

Beschreibung des Verfahrens: Es gilt geltendes Recht.

⊠ Anbauverfahren11

Beschreibung des Verfahrens: Es gilt geltendes Recht.

8.2 Hektarhöchsterträge in hl/​ha:

Der Hektarhöchstertrag ist auf 105 hl/​ha festgesetzt.

9 Zugelassene Keltertraubensorte(n):

Weiße Rebsorten

Adelfränkisch, Albalonga, Alvarinho, Arnsburger, Auxerrois, Bacchus, Blauer Silvaner, Blütenmuskateller, Bronner, Cabernet, Blanc, Calardis Blanc, Chardonnay, Chenin Blanc, Cumdeo Blanc, Dalkauer, Donauriesling, Donauveltliner, Ehrenbreitsteiner, Ehrenfelser, Faberrebe, Felicia, Findling, Freisamer, Früher Malingre, Früher Leipziger, Früher Roter Malvasier, Furmint, Gelber Kleinberger, Gelber Muskateller, Gelber Orleans, Glera, Gm 324 58, Gm 6423-12, Gm 6427-5, Gm 789-10, Gm 7926-1, Gm 7941-11, Goldmuskateller, Goldriesling, Grüner Silvaner, Grüner Veltliner, Grünfränkisch, Helios, Hibernal, Hölder, Huxelrebe, Jakob Gerhardt Blanc, Johanniter, Juwel, Kanzler, Kerner, Kernling, Manzoni Bianco, Mariensteiner, Marsanne blanche, Merzling, Morio-Muskat, Müller-Thurgau, Muscabona, Muscaris, Muskat Ottonel, Nobling, Optima 113, Orangentraube, Orion, Ortega, Osteiner, Perle, Petit Manseng, Phoenix, Pollux, Prinzipal, Regner, Rheinfelder, Reichensteiner, Rieslaner, Rinot, Rosa Chardonnay, Roter Elbling, Roter Gutedel , Roter Müller-Thurgau, Roter Muskateller, Roter Riesling, Roter Traminer, Roter Veltliner, Ruländer, Saphira, Sauvignac, Sauvignon blanc, Sauvignon Cita, Sauvignon gris, Sauvignon Gryn, Sauvignon Sary, Sauvitage, Savagnin Blanc, Scheurebe, Schönburger, Semillon, Septimer, Siegerrebe, Silcher, Sirius, Solaris, Souvignier gris, Staufer, Trebbiano di Soave, Villaris, VB 32-7, Viognier, Weißer Burgunder, Weißer Elbling, Weißer Gutedel, Weißer Räuschling, Weißer Riesling, We S 503, Würzer.

Rote Rebsorten

Accent, Acolon, Alegrillo Negro, Allegro, Barbera, Baron, Bettlertraube, Blauburger, Blauer Frühburgunder, Blauer Gänsfüßer, Blauer Hängling, Blauer Limberger, Blauer Muskateller, Blauer Portugieser, Blauer Spätburgunder, Blauer Trollinger , Blauer Zweigelt, Bolero, Cabaret Noir, Cabernet Cantor, Cabernet Carbon, Cabernet Carol, Cabernet Cortis, Cabernet Cubin , Cabernet Dorio, Cabernet Dorsa, Cabernet franc, Cabernet Jura, Cabernet Mitos, Cabernet Sauvignon, Cabertin, Calabrese, Calandro, Carménère, Chatus, Cumdeo Rouge, Dakapo, Deckrot, Divico, Domina, Dornfelder, Dunkelfelder, Färbertraube, Hegel, Helfensteiner, Gamay Noir, Gm 6421-2, Gm 6421-15, Gm 674-1, Gm 7217-5, Gm 8210-1, Grenache Noir, Hartblau, Heroldrebe, Kleiner Fränkischer Burgunder, Lagrein, Laurot, Malbec, Merlot, Monarch, Müllerrebe, Muskattrollinger, Nebbiolo, Neronet, Palas, Petite Syrah, Petit Verdot, Pinotage, Pinotin, Pinot nova, Piroso, Primitivo, Prior, Reberger, Regent, Rondo, Rosenmuskateller, Rotberger, Rubinet, Saint-Laurent, Sangiovese, Satin Noir, Schwarzblauer Riesling, Schwarzer Heunisch, Schwarzer Urban, Süßschwarz, Syrah, Tannat, Tempranillo, VB 91-26-5, We 70-281-37, We 94-26-37, Tauberschwarz, Wildmuskat.

10 Kurze Beschreibung des abgegrenzten geografischen Gebietes:

Zur geschützten Ursprungsbezeichnung gehören die Rebflächen der Gemeinden Albig, Alsheim, Alzey, Appenheim, Armsheim, Aspisheim, Badenheim, Bechenheim, Bechtheim, Bechtolsheim, Bermersheim (Alzey-Worms), Bermersheim vor der Höhe, Biebelnheim, Biebelsheim, Bingen am Rhein 1, Bodenheim, Bornheim (Alzey-Worms), Bubenheim (Mainz-Bingen), Budenheim, Dalheim, Dexheim, Dienheim, Dintesheim, Dittelsheim-Heßloch, Dolgesheim, Dorn-Dürkheim, Eckelsheim, Eich, Eimsheim, Engelstadt, Ensheim, Eppelsheim, Erbes-Büdesheim, Esselborn, Essenheim, Flörsheim-Dalsheim, Flonheim, Flomborn, Framersheim, Frei-Laubersheim, Freimersheim (Alzey-Worms), Frettenheim, Friesenheim, Fürfeld, Gabsheim, Gau-Algesheim, Gau-Bickelheim, Gau-Bischofsheim, Gau-Heppenheim, Gau-Odernheim, Gau-Weinheim, Gensingen, Gimbsheim, Grolsheim, Gumbsheim, Gundersheim, Gundheim, Guntersblum, Hackenheim, Hahnheim, Hangen-Weisheim, Harxheim, Heidesheim am Rhein, Hillesheim (Mainz-Bingen), Hochborn, Hohen-Sülzen, Horrweiler, Ingelheim am Rhein, Jugenheim in Rheinhessen, Kettenheim, Klein-Winternheim, Köngernheim, Lörzweiler, Lonsheim, Ludwigshöhe, Mainz, Mauchenheim, Mettenheim, Mölsheim, Mörstadt, Mommenheim, Monsheim, Monzernheim, Nack, Nackenheim, Neu-Bamberg, Nieder-Hilbersheim, Nieder-Olm, Nieder-Wiesen, Nierstein, Ober-Flörsheim, Ober-Hilbersheim, Ober-Olm, Ockenheim, Offenheim, Offstein, Oppenheim, Osthofen, Partenheim, Pfaffen-Schwabenheim, Pleitersheim, Sankt Johann (Mainz-Bingen), Saulheim, Schornsheim, Schwabenheim an der Selz, Selzen, Siefersheim, Sörgenloch, Spiesheim, Sprendlingen, Stadecken-Elsheim, Stein-Bockenheim, Sulzheim, Tiefenthal (Bad Kreuznach), Udenheim, Uelversheim, Undenheim, Vendersheim, Volxheim, Wachenheim, Wackernheim, Wahlheim, Wallertheim, Weinolsheim, Welgesheim, Wendelsheim, Westhofen, Wintersheim, Wöllstein, Wörrstadt, Wolfsheim, Wonsheim, Worms, Zornheim, Zotzenheim.

Die Herstellung von Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b. A. oder Qualitätsperlwein mit dem geschützten Namen „Rheinhessen“ muss im Anbaugebiet, in einem anderen Anbaugebiet des Landes Rheinland-Pfalz oder in einem Anbaugebiet eines benachbarten Landes erfolgen.

11 Beschreibung des Zusammenhangs/​der Zusammenhänge mit dem geografischen Gebiet12,13:

Das Weinanbaugebiet Rheinhessen ist in seiner Ausdehnung annähernd deckungsgleich mit dem rheinhessischen Tafel- und Hügelland beziehungsweise dem Mainzer Becken. Das Relief Rheinhessens ist geprägt durch Plateaus aus widerständigem Kalkstein, welche durch breite Talungen mit sanften Hügeln und Niederungen durchschnitten werden. Die höchsten Plateaubereiche liegen zwischen 250 und 300 Metern über NN, wohingegen die Niederungen 100 bis 150 Meter über NN aufweisen. Der Weinbau konzentriert sich auf die Hangbereiche, die durchschnittliche Hangneigung beträgt allerdings rund 7 %. Steillagenanbau findet man insbesondere im Bereich um Nierstein und in Bingen. Im Durchschnitt wächst der Wein in einer Höhe von 175 Metern über NN. Es dominieren Expositionen von Südost bis Südwest. Das Weinbaugebiet Rheinhessen wird überwiegend von tertiären und quartären Sedimenten aufgebaut, welche über einem Sockel aus Rotliegend-Gesteinen liegen. Diese Rotliegend-Gesteine treten lediglich im äußersten Südwesten von Rheinhessen und bei Nierstein an die Erdoberfläche (Niersteiner Horst). Der größte Teil von Rheinhessen ist von tertiären Gesteinen, welche überwiegend von quartären Sedimenten (Lösslehm, Flussterrassen, Auensedimente, Hangsedimente) überlagert werden. Die Plateaubereiche in Rheinhessen werden von tertiären Kalksteinen gebildet, wohingegen die Hang-, Hügel- und Niederungsbereiche in weicheren tertiären Mergeln entwickelt sind. Die Kalksteine der Plateaubereiche sind meist mit Löss überlagert, die Kalke und Mergel der Hangbereiche werden oft von Löss oder Hangsedimenten verschleiert, wohingegen die Mergel der Niederungszonen von Auen-, Terrassen- oder Umlagerungssedimenten bedeckt sind. Im nordwestlichen Teil des Weinbaugebietes Rheinhessen in der Nähe von Bingen treten devonische Quarzite und Tonschiefer auf. Für die Bodenbildung stellt der Löss beziehungsweise Lösslehm das wichtigste Ausgangssubstrat dar. Klimatisch lässt sich die weinbaulich genutzte Fläche im Anbaugebiet Rheinhessen wie folgt fassen: Die Jahresdurchschnittstemperatur beträgt circa 9,9 °C. Die Durchschnittstemperatur in der Vegetationsperiode liegt bei 14,6 °C. Die Areale mit den niedrigeren Jahresdurchschnittstemperaturen liegen im Südwesten des Anbaugebietes an der Grenze zum Saar-Nahe-Becken. Mittlere Temperaturwerte findet man auf dem rheinhessischen Tafel- und Hügelland, wogegen die höchsten Jahresdurchschnittstemperaturen mit zunehmender Nähe zum Oberrheingraben erreicht werden. Im Jahresdurchschnitt fällt ein Niederschlag von etwa 550 mm. In der Vegetationsperiode fallen durchschnittlich 65 % (355mm) des Jahresniederschlages. Im Schnitt erhalten die rheinhessischen Reben während der Vegetationsperiode eine direkte solare Einstrahlung von ungefähr 650 000 WH/​m². Die Winzer bewirtschaften große zusammenhängende Parzellen, das heißt, dass eine gute Mechanisierung und ökonomische Bearbeitung der Flächen möglich ist. Die Winzer lieben die Vielfalt der Rebsorten und deren Entwicklungspotential durch die verschiedenartigen Bodenprofile, wodurch dem Konsumenten eine breite Aromenvielfalt geboten werden kann. Die Weinwirtschaft hat in den letzten 20 Jahren eine besondere Dynamik entwickelt. Eine zunehmende Zahl junger Top-Erzeuger belegt diese Dynamik. Der menschliche Einfluss stützt sich auf eine Jahrhunderte alte Weinbautradition.

12 Weitere Bedingungen für die Aufmachung, Etikettierung sowie alle sonstigen wesentlichen Anforderungen:

Rechtsrahmen14:

⃞ EU-Recht

⊠ Einzelstaatliches Recht

⃞ Von einer die g.U./​g.g.A. verwaltenden Organisation, sofern von den Mitgliedstaaten vorgesehen

Art der Bedingung15:

⃞ Abweichung in Bezug auf die Erzeugung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet

⃞ Verpackung im abgegrenzten geografischen Gebiet

⊠ zusätzliche Kennzeichnungsvorschriften

Beschreibung16:

Um die traditionellen Begriffe auf dem Etikett verwenden zu dürfen, müssen die Qualitätsweine, Prädikatsweine, Qualitätsperlweine b. A. oder Sekte b. A. zuvor eine amtliche Prüfung erfolgreich durchlaufen haben. Die in diesem Zusammenhang zugeteilte Prüfungsnummer (sogenannte A.P.-Nummer) muss auf dem Etikett angegeben werden. Sie ersetzt die Losnummer. Weine und Weinerzeugnisse sind zusätzlich zum bestehenden geschützten Weinnamen obligatorisch mit einem der in Nummer 5 Buchstabe a der Produktspezifikation genannten traditionellen Begriffe zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung der in Nummer 5 Buchstabe b der Produktspezifikation genannten traditionellen Begriffe ist fakultativ.

Gesetzlich geregelte Bezeichnungselemente dürfen entsprechend dem geltenden Recht verwendet werden.

Darüber hinaus stellt die Weinbergsrolle das Verzeichnis der für die kleineren geografischen Einheiten zugelassenen Namen von Bereichen, Groß- und Einzellagen sowie Gewannen dar.

In der Weinbergsrolle sind die Grenzen der Lagen und Bereiche nach Katasterbezeichnungen (Gemarkung, Flur, Gewanne, Flurstück) eingetragen. Sie wird von der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz geführt.

Die Einrichtung und Führung der Weinbergsrolle basiert auf folgenden Rechtsgrundlagen:

§ 23 Absatz 3 und 4 des Weingesetzes,
§ 29 der Weinverordnung,
Landesgesetz über die Festsetzung von Lagen und Bereichen und über die Weinbergsrolle (Weinlagengesetz),
§ 2 Nummer 16 der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Weinrechts.

Eine Änderung der Abgrenzung der kleineren geografischen Einheiten ist nur mit Zustimmung der zuständigen Organisation nach § 22g des Weingesetzes zulässig. Jede Änderung ist der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) von der zuständigen Organisation nach § 22g des Weingesetzes anzuzeigen.

13 Kontrollen:

Für die Kontrolle zuständige Behörden oder Zertifizierungsstellen:

Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz
Burgenlandstraße 7, 55543 Bad Kreuznach
Postfach 18 51, 55508 Bad Kreuznach

Telefon/​Telefax/​E-Mail:
Telefon: 06 71/​7 93-0
Telefax: 06 71/​7 93-1 99
E-Mail: info@lwk-rlp.de

Die Landwirtschaftskammer wird bei der Kontrolle unterstützt durch

Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz
Mainzer Straße 112
56068 Koblenz

Telefon/​Telefax/​E-Mail:
Telefon: 02 61/​91 49-0
Telefax: 02 61/​91 49-1 90
E-Mail: poststelle@lua-rlp.de

14 Link zur Produktspezifikation:

www.ble.de/​eu-qualitaetskennzeichen-wein

⊠ Hiermit bestätige/​n ich/​wir, dass ich/​wir die beiliegenden Ausführungen zum Datenschutz zur Kenntnis genommen habe/​n.

Datum Unterschrift(en)

„Rheinhessen“
Produktspezifikation für eine geschützte Ursprungsbezeichnung

1 Geschützter Name

„Rheinhessen“

2 Kategorien von Weinbauerzeugnissen

Wein, Qualitätsschaumwein, Perlwein

3 Beschreibung des Weines/​der Weine

3.1 Analytisch

Nachfolgend aufgeführte Analysewerte, die anhand einer physikalischen und chemischen Analyse gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2019/​34 zu ermitteln sind, sind verbindlich vorgegebene Mindestwerte, die bei den angegebenen Weinsorten erreicht werden müssen, um die Bezeichnung verwenden zu dürfen:

Vorhandener Alkoholgehalt: Es gilt geltendes Recht.
Gesamtalkoholgehalt nach Anreicherung: Es gilt geltendes Recht.
Zuckergehalt/​Geschmacksangaben:

A.
Wein: Es gilt geltendes Recht.
B.
Sekt b. A.: Es gilt geltendes Recht.
C.
Qualitätsperlwein: Es gilt geltendes Recht.
Gesamtsäure: Es gilt geltendes Recht.
Gehalte an flüchtiger Säure: Es gilt geltendes Recht.
Gesamtschwefeldioxidgehalte:

A.
Für den Gesamtschwefeldioxidgehalt in Weinen gilt geltendes Recht.
B.
Für den Gesamtschwefeldioxidgehalt für Sekt b. A. gilt geltendes Recht.
Gehalte an Kohlendioxid: Es gilt geltendes Recht.

Der Gesamtalkoholgehalt für Wein mit der geschützten Ursprungsbezeichnung Rheinhessen, der ohne Anreicherung gewonnen wurde, darf 15 Vol.-% überschreiten.

3.2 Natürliche Mindestalkoholgehalte und Mindestmostgewichte
(Angabe in Vol.-% Gesamtalkohol und Grad Öchsle)

Qualitätswein
Rebsorten Morio-Muskat,
Portugieser und Riesling 7,5 Vol.-% und 60 °Öchsle
Rebsorte Dornfelder 8,8 Vol.-% und 68 °Öchsle
alle übrigen Rebsorten 7,8 Vol.-% und 62 °Öchsle
Prädikatswein
Kabinett
Rebsorten Müller-Thurgau,
Riesling und Silvaner 9,5 Vol.-% und 73 °Öchsle
alle übrigen Rebsorten 10,0 Vol.-% und 76 °Öchsle
Spätlese
Rebsorten Riesling und Silvaner 11,4 Vol.-% und 85 °Öchsle
alle übrigen Rebsorten 12,2 Vol.-% und 90 °Öchsle
Auslese
Rebsorte Riesling 12,5 Vol.-% und 92 °Öchsle
Rebsorte Silvaner 13,0 Vol.-% und 95 °Öchsle
alle übrigen Rebsorten 13,8 Vol.-% und 100 °Öchsle
Beerenauslese
alle Rebsorten 16,9 Vol.-% und 120 °Öchsle
Trockenbeerenauslese
alle Rebsorten 21,5 Vol.-% und 150 °Öchsle
Eiswein
alle Rebsorten 16,9 Vol.-% und 120 °Öchsle
Sekt b. A., Winzersekt
alle Rebsorten 7,0 Vol.-% und 57 °Öchsle

Das Mostgewicht im gärfähigen Gebinde muss dokumentiert werden.

Der natürliche Mindestalkoholgehalt und das Mindestmostgewicht der Rebsorte Dornfelder kann auf Beschluss des Vorstandes der anerkannten Schutzgemeinschaft Rheinhessen in Jahren mit außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen auf 8,3 Vol.-% Alkohol und 65 °Öchsle festgelegt werden. Diese Regelung ist jeweils auf den beschlossenen Weinjahrgang beschränkt. Der Beschluss der Schutzgemeinschaft wird durch eine geeignete ortsübliche Veröffentlichung bekanntgegeben.

3.3 Organoleptisch

Weißwein

Die Weine werden überwiegend als Rebsortenweine ausgebaut, die die Typizität der verschiedenen Rebsorten widerspiegeln. Die Farbe ist meist blass- bis strohgelb, oft mit grünen Reflexen. Durch eine schonende Weinbereitung sind diese Weine geprägt von primären Aromen nach gelben und tropischen Früchten, vereinzelt auch mit floralen Muskat Noten, einer fein abgestimmten Süße und Säure und einem frischen, klaren sensorischen Eindruck.

Weine aus der Rebsorte Riesling sind besonders geeignet, um die Unterschiede der verschiedenen Terroir Rheinhessens widerzuspiegeln. Die Weine sind in der Regel von einer prägnanten Säure geprägt und vereinen Mineralität mit eleganter Frucht.

Vor allem Weine, die in Barriquefässern und Tonneaus gereift sind, sind häufig geprägt durch eine malolaktische Gärung und feine Röstaromen.

Weine aus Rebsortenverschnitten werden oft restsüß, in der Geschmacksrichtung lieblich bereitet. Die Bezeichnung Liebfrau(en)milch dürfen nur Verschnitte tragen, die zumindest aus 70 % der Rebsorten Riesling, Silvaner, Müller-Thurgau oder Kerner hergestellt sind und daher geschmacklich von diesen Rebsorten bestimmt werden.

Rotwein

Die Weine werden sowohl als Rebsortenwein als auch im Verschnitt ausgebaut. Sie sind von roter bis tiefroter Farbe oft mit bläulich, violetten Anteilen und geprägt von den Aromen roter Früchte und Beeren. Mittelschwere Weine haben eine weiche Säure und zurückhaltende Tanninstruktur bei hoher Fruchtigkeit.

Körperreiche Weine können neben einer konzentrierten roten Frucht auch würzige und rauchige Aromen zeigen.

Roséwein, Weißherbst, Blanc de Noir

Weine von blass- bis hellroter Farbe, im Falle des Blanc de Noir weißweinfarben, die ausschließlich aus roten Trauben gekeltert werden. Sie sind meist von mittlerem Körper mit dezent ausgeprägten Aromen nach roten Früchten und Beeren und einer frischen, lebendigen Säure.

Rotling

Weine von blass- bis hellroter Farbe, die durch Verschneiden weißer und roter Trauben oder Maische gewonnen werden. Sie besitzen meist einen mittleren Körper und vereinen die Aromen von gelben und roten Früchten im Geschmack.

Prädikatsweine

Alle Prädikatsweine haben gemeinsam, dass der natürliche Alkoholgehalt nicht verändert werden darf. Sie zeigen daher besonders die Verhältnisse des jeweiligen Jahrgangs. Die Prädikate unterscheiden sich untereinander vor allem durch den erreichten Reifezustand der verwendeten Trauben. Das Prädikat „Eiswein“ nimmt eine Ausnahmestellung ein.

Prädikatswein Kabinett

Ein feiner Wein mit in der Regel moderatem Alkoholgehalt, lebhafter, frischer Säure und ausgeprägter Weinigkeit.

Prädikatswein Spätlese

Durch die Verwendung vollreifer Trauben sind die Weine von harmonischer Fülle und haben einen intensiven, klaren, gelbfruchtigen Charakter, der oft durch eine deutliche Fruchtsüße unterstützt wird. Die Farbe ist meist strohgelb, kann aber auch ins Goldfarbene übergehen.

Prädikatswein Auslese

Durch die Verwendung voll- bis überreifer, im Idealfall aber noch gesunder Trauben zeigt sich in der Regel eine goldgelbe Farbe. Die Weine sind von klarem Geschmack nach gelben und tropischen Früchten bis hin zu Aromen von Dörrobst, die sich mit zunehmender Alterung der Weine verstärken. Besonders bei Weinen des Rebsorte Riesling wird der meist hohe Restzuckergehalt von einer deutlich wahrnehmbaren Säure begleitet.

Prädikatswein Beerenauslese und Trockenbeerenauslese

Die Weine werden aus überreifen, eingetrockneten oder edelfaulen und mit Botrytis behafteten Trauben hergestellt und zeigen sich meist hochfarbig golden, mit zunehmender Alterung auch bernsteinfarben. Der Geschmack ist in der Regel geprägt durch die vollmundige Süße, bei geringen bis moderaten Alkoholgehalten. Konzentrierte Aromen nach Rosinen, Dörrobst und Honig, aber auch würzige Noten sind typisch. Trockenbeerenauslesen unterscheiden sich von Beerenauslesen durch einen höheren Grad der Konzentration und einer stärkeren Prägung des Aromas durch die Edelfäule.

Prädikatswein Eiswein

Weine aus weitgehend gesunden, reifen Trauben, die zum Zeitpunkt der Ernte und Kelterung witterungsbedingt gefroren sind, wodurch ein sehr hoher natürlicher Alkoholgehalt durch Konzentration der Traubeninhaltsstoffe ohne den Einfluss von Edelfäule erzielt wird. Dementsprechend präsentieren sich die Weine meist von strohgelber Farbe mit hoher fruchtiger Süße und konzentrierter Säure.

Qualitätsschaumweine

Schaumweine werden meist aus Rebsortenweinen hergestellt. Sie sind geschmacklich geprägt von der Art der verwendeten Rebsorte und erscheinen fein schäumend.

Als Cremant bezeichnete Schaumweine zeigen oft eine weiche, cremige Struktur bei elegantem Körper und einer sehr feinen Perlage.

Perlwein

Perlweine sind frisch, fruchtig und spritzig. Sie werden meist aus aromatischen Rebsorten hergestellt, die für den Geschmack dann prägend sind.

4 Abgrenzung des Gebietes

Zur geschützten Ursprungsbezeichnung gehören die Rebflächen der Gemeinden Albig, Alsheim, Alzey, Appenheim, Armsheim, Aspisheim, Badenheim, Bechenheim, Bechtheim, Bechtolsheim, Bermersheim (Alzey-Worms), Bermersheim vor der Höhe, Biebelnheim, Biebelsheim, Bingen am Rhein 1, Bodenheim, Bornheim (Alzey-Worms), Bubenheim (Mainz-Bingen), Budenheim, Dalheim, Dexheim, Dienheim, Dintesheim, Dittelsheim-Heßloch, Dolgesheim, Dorn-Dürkheim, Eckelsheim, Eich, Eimsheim, Engelstadt, Ensheim, Eppelsheim, Erbes-Büdesheim, Esselborn, Essenheim, Flörsheim-Dalsheim, Flonheim, Flomborn, Framersheim, Frei-Laubersheim, Freimersheim (Alzey-Worms), Frettenheim, Friesenheim, Fürfeld, Gabsheim, Gau-Algesheim, Gau-Bickelheim, Gau-Bischofsheim, Gau-Heppenheim, Gau-Odernheim, Gau-Weinheim, Gensingen, Gimbsheim, Grolsheim, Gumbsheim, Gundersheim, Gundheim, Guntersblum, Hackenheim, Hahnheim, Hangen-Weisheim, Harxheim, Heidesheim am Rhein, Hillesheim (Mainz-Bingen), Hochborn, Hohen-Sülzen, Horrweiler, Ingelheim am Rhein, Jugenheim in Rheinhessen, Kettenheim, Klein-Winternheim, Köngernheim, Lörzweiler, Lonsheim, Ludwigshöhe, Mainz, Mauchenheim, Mettenheim, Mölsheim, Mörstadt, Mommenheim, Monsheim, Monzernheim, Nack, Nackenheim, Neu-Bamberg, Nieder-Hilbersheim, Nieder-Olm, Nieder-Wiesen, Nierstein, Ober-Flörsheim, Ober-Hilbersheim, Ober-Olm, Ockenheim, Offenheim, Offstein, Oppenheim, Osthofen, Partenheim, Pfaffen-Schwabenheim, Pleitersheim, Sankt Johann (Mainz-Bingen), Saulheim, Schornsheim, Schwabenheim an der Selz, Selzen, Siefersheim, Sörgenloch, Spiesheim, Sprendlingen, Stadecken-Elsheim, Stein-Bockenheim, Sulzheim, Tiefenthal (Bad Kreuznach), Udenheim, Uelversheim, Undenheim, Vendersheim, Volxheim, Wachenheim, Wackernheim, Wahlheim, Wallertheim, Weinolsheim, Welgesheim, Wendelsheim, Westhofen, Wintersheim, Wöllstein, Wörrstadt, Wolfsheim, Wonsheim, Worms, Zornheim, Zotzenheim.

Die Herstellung von Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b. A. oder Qualitätsperlwein mit dem geschützten Namen „Rheinhessen“ muss im Anbaugebiet, in einem anderen Anbaugebiet des Landes Rheinland-Pfalz oder in einem Anbaugebiet eines benachbarten Landes erfolgen.

5 Traditionelle Begriffe

Weine und Weinerzeugnisse sind zusätzlich zum bestehenden geschützten Weinnamen obligatorisch mit einem der in Buchstabe a genannten traditionellen Begriffe zu kennzeichnen und können zusätzlich mit einem der in Buchstabe b gelisteten traditionellen Begriffe gekennzeichnet werden:

a) Qualitätswein, auch ergänzt durch b. A.,
Prädikatswein, ergänzt durch:
Kabinett,
Spätlese,
Auslese,
Beerenauslese,
Trockenbeerenauslese,
Eiswein,
Qualitätsperlwein, ergänzt durch b. A.,
Sekt b. A.,
Winzersekt.

b) Classic,
Weißherbst,
Liebfrau(en)milch,
Riesling-Hochgewächs.

6 Spezifische önologische Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Weinbereitung

6.1 Spezifische önologische Verfahren: Es gilt geltendes Recht.

6.2 Einschlägige Einschränkungen bei der Weinbereitung: Es gilt geltendes Recht.

6.3 Anbauverfahren: Es gilt geltendes Recht.

7 Höchstertrag je Hektar

Der Hektarhöchstertrag ist auf 105 hl/​ha festgesetzt.

8 Zugelassene Keltertraubensorten

Weiße Rebsorten

Adelfränkisch, Albalonga, Alvarinho, Arnsburger, Auxerrois, Bacchus, Blauer Silvaner, Blütenmuskateller, Bronner, Cabernet Blanc, Calardis Blanc, Chardonnay, Chenin Blanc, Cumdeo Blanc, Dalkauer, Donauriesling, Donauveltliner, Ehrenbreitsteiner, Ehrenfelser, Faberrebe, Felicia, Findling, Freisamer, Früher Leipziger, Früher Malingre, Früher Roter Malvasier, Furmint, Gelber Kleinberger, Gelber Muskateller, Gelber Orleans, Glera, Gm 324 58, Gm 6423-12, Gm 6427-5, Gm 789-10, Gm 7926-1, Gm 7941-11, Goldmuskateller, Goldriesling, Grüner Silvaner, Grüner Veltliner, Grünfränkisch, Helios, Hibernal, Hölder, Huxelrebe, Jakob Gerhardt Blanc, Johanniter, Juwel, Kanzler, Kerner, Kernling, Manzoni Bianco, Mariensteiner, Marsanne blanche, Merzling, Morio-Muskat, Müller-Thurgau, Muscabona, Muscaris, Muskat Ottonel, Nobling, Optima 113, Orangentraube, Orion, Ortega, Osteiner, Perle, Petit Manseng, Phoenix, Pollux, Prinzipal, Regner, Reichensteiner, Rheinfelder, Rieslaner, Rinot, Rosa Chardonnay, Roter Elbling, Roter Gutedel, Roter Müller-Thurgau, Roter Muskateller, Roter Riesling, Roter Traminer, Roter Veltliner, Ruländer, Saphira, Sauvignac, Sauvignon blanc, Sauvignon Cita, Sauvignon gris, Sauvignon Gryn, Sauvignon Sary, Sauvitage, Savagnin Blanc, Scheurebe, Schönburger, Semillon, Septimer, Siegerrebe, Silcher, Sirius, Solaris, Souvignier Gris, Staufer, Trebbiano di Soave, Villaris, VB 32-7, Viognier, Weißer Burgunder, Weißer Elbling, Weißer Gutedel, Weißer Räuschling, Weißer Riesling, We S 503, Würzer.

Rote Rebsorten

Accent, Acolon, Alegrillo Negro, Allegro, Barbera, Baron, Bettlertraube, Blauburger, Blauer Frühburgunder, Blauer Gänsfüßer, Blauer Hängling, Blauer Limberger, Blauer Muskateller, Blauer Portugieser, Blauer Spätburgunder, Blauer Trollinger, Blauer Zweigelt, Bolero, Cabaret Noir, Cabernet Cantor, Cabernet Carbon, Cabernet Carol, Cabernet Cortis, Cabernet Cubin, Cabernet Dorio, Cabernet Dorsa, Cabernet Franc, Cabernet Jura, Cabernet Mitos, Cabernet Sauvignon, Cabertin, Calabrese, Calandro, Carménère, Chatus, Cumdeo Rouge, Dakapo, Deckrot, Divico, Domina, Dornfelder, Dunkelfelder, Färbertraube, Hegel, Helfensteiner, Gamay Noir, Gm 6421-2, Gm 6421-15, Gm 674-1, Gm 7217-5, Gm 8210-1, Grenache Noir, Hartblau, Heroldrebe, Kleiner Fränkischer Burgunder, Lagrein, Laurot, Malbec, Merlot, Monarch, Müllerrebe, Muskattrollinger, Nebbiolo, Neronet, Palas, Petite Syrah, Petit Verdot, Pinotage, Pinotin, Pinot nova, Piroso, Primitivo, Prior, Reberger, Regent, Rondo, Rosenmuskateller, Rotberger, Rubinet, Saint-Laurent, Sangiovese, Satin Noir, Schwarzblauer Riesling, Schwarzer Heunisch, Schwarzer Urban, Süßschwarz, Syrah, Tannat, Tempranillo, VB 91-26-5, We 70-281-37, We 94-26-37, Tauberschwarz, Wildmuskat.

9 Angaben, aus denen sich der Zusammenhang gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/​2013 Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i ergibt

9.1 Geografische Verhältnisse

9.1.1 Landschaft und Morphologie

Das Weinanbaugebiet Rheinhessen ist in seiner Ausdehnung annähernd deckungsgleich mit dem rheinhessischen Tafel- und Hügelland bzw. dem Mainzer Becken. Das Relief Rheinhessens ist geprägt durch Plateaus aus widerständigem Kalkstein, welche durch breite Talungen mit sanften Hügeln und Niederungen durchschnitten werden. Die höchsten Plateaubereiche liegen zwischen 250 und 300 Metern über NN, wohingegen die Niederungen 100 bis 150 Meter über NN aufweisen. Der Weinbau konzentriert sich auf die Hangbereiche, die durchschnittliche Hangneigung beträgt allerdings rund 7 %. Steillagenanbau findet man insbesondere im Bereich um Nierstein und in Bingen. Im Durchschnitt wächst der Wein in einer Höhe von 175 Metern über NN. Es dominieren Expositionen von Südost bis Südwest.

9.1.2 Geologie

Das Weinbaugebiet Rheinhessen wird überwiegend von tertiären und quartären Sedimenten aufgebaut, welche über einem Sockel aus Rotliegend-Gesteinen liegen. Diese Rotliegend-Gesteine treten lediglich im äußersten Südwesten von Rheinhessen und bei Nierstein an die Erdoberfläche (Niersteiner Horst). Der größte Teil von Rheinhessen ist von tertiären Gesteinen, welche überwiegend von quartären Sedimenten (Lösslehm, Flussterrassen, Auensedimente, Hangsedimente) überlagert werden. Die Plateaubereiche in Rheinhessen werden von tertiären Kalksteinen gebildet, wohingegen die Hang-, Hügel- und Niederungsbereiche in weicheren tertiären Mergeln entwickelt sind. Die Kalksteine der Plateaubereiche sind meist mit Löss überlagert, die Kalke und Mergel der Hangbereiche werden oft von Löss oder Hangsedimenten verschleiert, wohingegen die Mergel der Niederungszonen von Auen-, Terrassen- oder Umlagerungssedimenten bedeckt sind. Im nordwestlichen Teil des Weinbaugebietes Rheinhessen in der Nähe von Bingen treten devonische Quarzite und Tonschiefer auf. Für die Bodenbildung stellt der Löss bzw. Lösslehm das wichtigste Ausgangssubstrat dar.

9.2 Natürliche Einflüsse

Klimatisch lässt sich die weinbaulich genutzte Fläche im Anbaugebiet Rheinhessen wie folgt fassen: die Jahresdurchschnittstemperatur beträgt circa 9,9 °C. Die Durchschnittstemperatur in der Vegetationsperiode liegt bei 14,6 °C. Die Areale mit den niedrigeren Jahresdurchschnittstemperaturen liegen im Südwesten des Anbaugebietes an der Grenze zum Saar-Nahe-Becken. Mittlere Temperaturwerte findet man auf dem rheinhessischen Tafel- und Hügelland, wogegen die höchsten Jahresdurchschnittstemperaturen mit zunehmender Nähe zum Oberrheingraben erreicht werden. Im Jahresdurchschnitt fällt ein Niederschlag von etwa 550 mm. In der Vegetationsperiode fallen durchschnittlich 65 % (355 mm) des Jahresniederschlages. Im Schnitt erhalten die rheinhessischen Reben während der Vegetationsperiode eine direkte solare Einstrahlung von ungefähr 650 000 WH/​m².

9.3 Menschliche Einflüsse

Die Winzer bewirtschaften große zusammenhängende Parzellen, das heißt, dass eine gute Mechanisierung und ökonomische Bearbeitung der Flächen möglich ist. Die Winzer lieben die Vielfalt der Rebsorten und deren Entwicklungspotential durch die verschiedenartigen Bodenprofile, wodurch dem Konsumenten eine breite Aromenvielfalt geboten werden kann. Die Weinwirtschaft hat in den letzten 20 Jahren eine besondere Dynamik entwickelt. Eine zunehmende Zahl junger Top-Erzeuger belegt diese Dynamik. Der menschliche Einfluss stützt sich auf eine Jahrhunderte alte Weinbautradition.

9.4 Kategorien der Weinbauerzeugnissen

Die in den Nummern 9.1 bis 9.3 erläuterten Zusammenhänge beziehen sich auf die Erzeugung des Ausgangsproduktes der Traube, die aufgrund der unterschiedlichen Böden und Bearbeitung eine unterschiedliche Prägung erhalten.

Nach der Ernte erfolgt die Einstufung in die entsprechenden Qualitätsstufen der Weinerzeugung.

9.4.1 Kategorie „Wein“

Qualitätsweine müssen die in Nummer 3.2 benannten Mindestanforderungen je Rebsortenkategorie erfüllen und dürfen angereichert werden.

Prädikatsweine müssen mindestens die in Nummer 3.2 aufgeführten Kriterien erfüllen und dürfen nicht angereichert werden. Bei der Erzeugung des Grundproduktes der Trauben, die für die Herstellung von Prädikatsweinen vorgesehen sind, kann der Winzer im Laufe der Vegetation durch spezielle Pflegemaßnahmen, wie z. B. Entblätterung der Traubenzonen oder Ausdünnen der Trauben, eine bessere Qualität und eine intensivere Zusammensetzung der Inhaltsstoffe der Traube erzielen. Darüber hinaus kann durch einen weiteren menschlichen Einfluss der unterschiedlichen kellertechnischen Ausbauformen eine Prägung des Endproduktes Prädikatswein erfolgen.

9.4.2 Kategorie „Perlwein“

Für Qualitätsperlwein b. A. muss das Grundprodukt die Mindestanforderungen von Qualitätswein des jeweiligen Anbaugebietes, die in Nummer 3.2 aufgeführt sind, erfüllen. Im Zuge der Gärung wird ein Teil der natürlichen Gärungskohlensäure erhalten.

9.4.3 Kategorie „Qualitätsschaumwein“

Das Grundprodukt muss die in Nummer 3.2 benannten Kriterien vorweisen. Je nach Vegetationsstand und Standort müssen die Trauben der für die Erzeugung von Sektgrundwein ausgewählten Weinberge zu einem früheren Zeitpunkt abgeerntet werden, um die für einen Sekt b. A oder Winzersekt prägnante Säurestruktur zu erhalten. Die Herstellung erfolgt mittels erster oder zweiter Gärung im Tank oder in der Flasche. Wenn es sich um die Spezialität des Verfahrens der traditionellen Flaschengärung handelt, muss das Erzeugnis durch eine zweite alkoholische Gärung in der Flasche zu Schaumwein geworden sein. Hierbei muss das Erzeugnis mindestens neun Monate auf der Flasche reifen.

10 Sonstige Anforderungen

Sonstige Anforderungen gemäß nationaler Rechtsvorschriften

Um die vorstehend in Nummer 5 dargestellten traditionellen Begriffe auf dem Etikett verwenden zu dürfen, müssen die Qualitätsweine, Prädikatsweine, Qualitätsperlweine b. A. oder Sekte b. A. zuvor eine amtliche Prüfung (siehe Nummer 11) erfolgreich durchlaufen haben. Die in diesem Zusammenhang zugeteilte Prüfungsnummer (sogenannte A.P.-Nummer) muss auf dem Etikett angegeben werden. Sie ersetzt die Losnummer.

Weine und Weinerzeugnisse sind zusätzlich zum bestehenden geschützten Weinnamen obligatorisch mit einem der in Nummer 5 Buchstabe a genannten traditionellen Begriffe zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung der in Nummer 5 Buchstabe b genannten traditionellen Begriffe ist fakultativ.

Gesetzlich geregelte Bezeichnungselemente dürfen entsprechend dem geltenden Recht verwendet werden.

Darüber hinaus stellt die Weinbergsrolle das Verzeichnis der für die kleineren geografischen Einheiten zugelassenen Namen von Bereichen, Groß- und Einzellagen sowie Gewannen dar. In der Weinbergsrolle sind die Grenzen der Lagen und Bereiche nach Katasterbezeichnungen (Gemarkung, Flur, Gewanne, Flurstück) eingetragen. Sie wird von der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz geführt. Die Einrichtung und Führung der Weinbergsrolle basiert auf folgenden Rechtsgrundlagen:

§ 23 Absatz 3 und 4 des Weingesetzes,
§ 29 der Weinverordnung,
Landesgesetz über die Festsetzung von Lagen und Bereichen und über die Weinbergsrolle (Weinlagengesetz),
§ 2 Nummer 16 der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Weinrechts.

Eine Änderung der Abgrenzung der kleineren geografischen Einheiten ist nur mit Zustimmung der zuständigen Organisation nach § 22g des Weingesetzes zulässig. Jede Änderung ist der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) von der zuständigen Organisation nach § 22g des Weingesetzes anzuzeigen.

11 Namen und Anschrift der Behörde, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation kontrolliert, und ihre besonderen Aufgaben

11.1 Name und Anschrift

Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz
Burgenlandstraße 7
55543 Bad Kreuznach
Postfach 18 51, 55508 Bad Kreuznach

Telefon: 06 71/​7 93-0
Telefax: 06 71/​7 93-1 99
E-Mail: info@lwk-rlp.de

Die Landwirtschaftskammer wird bei der Kontrolle unterstützt durch das

Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz
Mainzer Straße 112
56068 Koblenz

Telefon: 02 61/​91 49-0
Telefax: 02 61/​91 49-1 90
E-Mail: poststelle@lua-rlp.de

11.2 Aufgaben

11.2.1 Genehmigung von Neuanpflanzungen und Wiederbepflanzungen

Die Kontrolle der Ausübung der Genehmigung der von der BLE erteilten Neuanpflanzungsrechte obliegt der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz. Neu- und Wiederbepflanzungen von Rebflächen, deren Ernte zu Qualitätswein, Qualitätsperlwein b. A. oder Sekt b. A. des Anbaugebietes Rheinhessen verwendet werden dürfen, werden systematisch vor Ort überprüft.

11.2.2 Entgegennahme der Meldungen und Kontrolle der Erntemengen

Die Weinbaubetriebe melden der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz die Erntemengen nach Rebsorte und Qualitätsgruppen. Diese Angaben werden bezüglich des zulässigen Hektarhöchstertrags geprüft.

11.2.3 Qualitätsprüfung

Als Auftragsangelegenheit des Landes führt die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz die amtliche Qualitätsprüfung durch. Diese umfasst drei Teilschritte:

Die Analyse des Weines durch ein amtlich anerkanntes Labor.
Die formelle Prüfung des Antrags.
Die sensorische Prüfung durch eine Sachverständigenkommission.

Durch versiegelte Rückstellproben und eine Registriernummer, die seitens der Prüfungsbehörde zugeteilt wird, wird eine Rückverfolgung jeder einzelnen Abfüllung ermöglicht.

11.2.4 Kontrolle der Produktspezifikationen

Eine Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation wird durch Kontrollen der Weinbereitungsunternehmen in Form von Stichproben sichergestellt. Hierbei werden die Weinerzeuger im Weinbaugebiet Rheinhessen ohne Terminankündigung vor Ort aufgesucht und alle Schritte der Traubenanlieferung, Weinbereitung und Vermarktung geprüft.

1
Gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/​2013 in Verbindung mit Nummer 3 der Verordnung (EU) 2019/​33
2
Zutreffendes bitte auswählen
3
Bitte für jeden Antragsteller angeben
4
Zutreffendes bitte auswählen
5
Gemäß Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/​2013
6
Für jedes Erzeugnis und jede Qualitätsstufe ist eine gesonderte Beschreibung erforderlich (bitte duplizieren, falls notwendig)
7
Für jedes Erzeugnis und jede Qualitätsstufe ist eine gesonderte Beschreibung erforderlich (bitte duplizieren, falls notwendig)
8
Fakultative Angabe. Bitte bei Bedarf nach Erzeugnissen unterscheiden.
9
Maximal 1 500 Zeichen
10
Siehe Fußnote 4
11
Siehe Fußnote 4
12
Gemäß Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i bzw. Buchstabe b Ziffer i der VO (EU) Nr. 1308/​2013 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/​34 sowie siehe Fußnote 3
13
Maximal 5 000 Zeichen
14
Siehe Fußnote 1
15
Siehe Fußnote 1
16
Maximal 3 300 Zeichen

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