Bekanntmachung der Richtlinie zur Förderung von Unternehmerinnen in der Vorgründungsphase (EXIST-Women) im Rahmen des Förderprogramms „Existenzgründungen aus der Wissenschaft“

Published On: Freitag, 07.07.2023By Tags:

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Bekanntmachung
der Richtlinie
zur Förderung von Unternehmerinnen in der Vorgründungsphase
(EXIST-Women) im Rahmen des Förderprogramms „Existenzgründungen aus der Wissenschaft“

Vom 8. Juni 2023

Präambel

Das Förderprogramm EXIST besteht aus mehreren Programmlinien, jeweils auf Basis einer eigenen Förderrichtlinie:

In der Programmlinie EXIST-Gründungsstipendium sollen Gründerinnen und Gründer an Hochschulen und Forschungseinrichtungen in der Phase vor und zu Beginn ihrer innovativen Existenzgründung insbesondere bei der Erstellung eines tragfähigen Businessplans, der Entwicklung marktfähiger Produkte und innovativer Dienstleistungen, unterstützt werden.
In der Programmlinie EXIST-Forschungstransfer werden Gründungsteams an Hochschulen und Forschungseinrichtungen bei der Gründungsvorbereitung (Förderphase I) und Umsetzung (Förderphase II) technisch besonders risikoreicher und aufwendiger Entwicklungsarbeiten unterstützt, deren Ergebnisse die wirtschaftliche Basis für eine wachstumsorientierte Unternehmensgründung bilden.
Die Programmlinie EXIST-Potentiale richtet sich an Hochschulen, um dort Potentiale in der Gründungsunter­stützung nachhaltig zu erschließen und nutzbar zu machen. Ziel der Maßnahme ist die Implementierung einer wahrnehmbaren und aktivierenden Gründungskultur an Hochschulen sowie die Schaffung notwendiger Rahmenbedingungen für innovative und wachstumsstarke Start-ups aus der Wissenschaft, um mittelfristig in der Region zukunftssichere Arbeitsplätze zu schaffen.

Die Pilotierung der Programmlinie EXIST-Women in 2023 ergänzt das Förderprogramm um eine spezifische Förderung von gründungsinteressierten und gründungsaffinen Frauen an Hochschulen und Forschungseinrichtungen in der Phase vor der Unternehmensgründung.

1 Förderziel und Zuwendungszweck

1.1 Förderziele und Zuwendungszweck

Der Anteil von Frauen an Existenz- und Start-up-Gründungen liegt in Deutschland deutlich unter ihrem Anteil an der Bevölkerung. Ein wesentlicher Teil des in Deutschland vorhandenen Gründungspotentials wird damit derzeit noch nicht ausgeschöpft.

Mit EXIST-Women sollen an Hochschulen und Forschungseinrichtungen gründungsinteressierte und gründungsaffine Frauen in der Phase vor der Unternehmensgründung, insbesondere bei der Entwicklung ihrer Unternehmerinnen­persönlichkeit und der Weiterentwicklung ihrer Gründungsidee, unterstützt werden.

Angesprochen werden sowohl Frauen, die bereits ein konkretes Gründungsthema verfolgen, als auch solche, die eine geeignete Gründungsidee erst im Rahmen der Förderung identifizieren möchten.

Die Förderung erfolgt themen- und technologieoffen. EXIST-Women soll dazu beitragen, Frauen zu ermutigen, den Weg in die unternehmerische Selbstständigkeit zu wagen und den Anteil von Frauen als Geschäftsführerinnen und Gesellschafterinnen von innovativen Unternehmensgründungen zu erhöhen.

EXIST-Women hat folgende operative Ziele:

Die Anzahl von wissensbasierten und forschungsbasierten Gründungsprojekten aus Hochschulen und Forschungseinrichtungen mit Beteiligung von Frauen, insbesondere bei EXIST-Gründungsstipendium und EXIST-Forschungstransfer sowie allgemein, soll gesteigert werden (Beitrag zu SDG 9.1a [Innovation, Erhöhung der privaten und öffentlichen Ausgaben für Forschung und Entwicklung auf 3,5 % des BIP]).
Absolventinnen, Wissenschaftlerinnen sowie Studentinnen und Frauen mit Berufsausbildung sollen für die unternehmerische Selbstständigkeit und die Gründung eines eigenen Unternehmens gewonnen und qualifiziert werden (Beitrag zu SDG 4 [hochwertige Bildung], SDG 5 und 10 [Geschlechtergleichheit, weniger Ungleichheit]).
Es sollen Beiträge zur Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung geleistet werden.

1.2 Rechtsgrundlage

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) gewährt aus dem Einzelplan 09 des Bundeshaushalts Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, die Gegenstand der Zuwendungsbescheide werden.

Die Bewilligungsbehörde (Nummer 7.1) entscheidet aufgrund der eingereichten Unterlagen im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens und der verfügbaren Haushaltsmittel über die Förderung der Projekte. Ein Rechtsanspruch der antragstellenden Einrichtung auf die Gewährung der Förderung besteht nicht. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Förderung von Hochschulen und Forschungseinrichtungen, die mit Unterstützungsmaßnahmen und Angeboten zur unternehmerischen Beratung und Qualifizierung sowie der Vernetzung im Start-up-Ökosystem Frauen bei der Entwicklung ihres Unternehmerinnengeists fördern und die Entwicklung ihrer Gründungsidee unterstützen.

2.2 Im Fokus der Förderung stehen Frauen in Vorbereitung auf eine Unternehmensgründung, die ihre Gründungsideen identifizieren, validieren und weiterentwickeln wollen. Dazu zählen auch Maßnahmen zur personellen Ergänzung der Gründungsteams, Identifikation von Förder- und Finanzierungsmöglichkeiten für die weitere Umsetzung der Gründungsvorhaben und zur Vermittlung von gründungsspezifischem Fachwissen. Frauen mit Hochschul- oder Berufsabschluss oder Studentinnen, die über Hochschulen und Forschungseinrichtungen in Deutschland einen Bewerbungs- und Auswahlprozess durchlaufen haben, der zum Ziel hat, geeignete gründungsmotivierte Frauen zu identifizieren, werden mittelbar durch die Angebote der geförderten Projekte von Hochschulen und Forschungs­einrichtungen gefördert, sowie bei Bedarf durch Stipendien.

2.3 Die Förderung beinhaltet eine begleitende Beratung und Betreuung der angehenden Gründerinnen durch ein gründungsunterstützendes Netzwerk (Gründungsnetzwerk). Hierdurch sollen ein interdisziplinärer Erfahrungsaustausch, Aktivitäten zur Vernetzung, zur Förderung von Softskills, Kreativität und Erfinderinnengeist initiiert und Mentoring-Programme gefördert werden.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Hochschulen und Forschungseinrichtungen in Deutschland, die Beratungsangebote für Gründerinnen etabliert haben oder deren Aufbau planen und optional mit den in Nummer 2.2 genannten Gründerinnen Stipendiatinnenverträge abschließen. Die antragstellenden Einrichtungen müssen in ein Netzwerk (Gründungsnetzwerk) eingebunden sein, das folgende Voraussetzungen erfüllt:

Vorhandensein einer zentralen Anlaufstelle für Gründungsinteressierte
Spezifische Beratungsangebote für Gründerinnen (spätestens ab Laufzeitbeginn)
Spezifische Beratungsangebote für alle Phasen der Gründung
Aktive Netzwerkarbeit mit Mentorinnen (in Ausnahmefällen können auch Mentoren zugelassen werden), Unternehmerinnen und Alumnae sowie anderen gründungsrelevanten Organisationen.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Geförderte Frauen

Geförderte Frauen können Absolventinnen, Wissenschaftlerinnen, Studentinnen sowie Frauen mit Berufsabschluss und Bezug zur Hochschule sein.
Studentinnen, die sich beteiligen, müssen vor der Bewilligung der Förderung mindestens die Hälfte der geforderten Studienleistungen erbracht haben.
Eine zeitgleiche Kombination mit einem anderen Stipendium, aktiven Beschäftigungsverhältnis oder einem Förderprogramm zur Finanzierung des Lebensunterhalts der Gründerinnen ist möglich. Eine zeitgleiche Kombination eines personengebundenen Stipendiums nach dieser Richtlinie mit einem EXIST-Gründungsstipendium oder einer Förderung unter EXIST-Forschungstransfer ist hingegen nicht möglich.
Für die Überbrückung einer Zeitdauer von drei Monaten, in der entweder kein Einkommen erzielt wird oder maximal 20 Stunden pro Woche einer Erwerbsarbeit nachgegangen wird, ist die Gewährung eines Stipendiums möglich.
Entgeltliche Nebentätigkeiten im Umfang von mehr als zwanzig Stunden pro Woche sind für den Zeitraum der Stipendienbezüge ausgeschlossen.
Die Gründung einer Kapitalgesellschaft und/​oder die Aufnahme der Geschäftstätigkeit darf nicht vor Teilnahme an den Angeboten der geförderten Projekte erfolgt sein.

4.2 Unterstützungsmaßnahmen und Angebote zu Beratung, Qualifizierung und Vernetzung

Die Unterstützungsmaßnahmen und Angebote nach Nummer 2 zur Förderung von Unternehmerinnengeist an den geförderten Einrichtungen müssen die nachfolgend genannten Bedingungen erfüllen:

Für die Etablierung einer effektiven Unterstützung müssen pro Antragsrunde mindestens fünf Frauen, aber in der Regel nicht mehr als zehn Frauen eingebunden werden.
Die Anzahl der angehenden Gründerinnen, die Angebote des Gründungsnetzwerks in Anspruch nehmen, sowie der Anteil an gemischtgeschlechtlichen Gründungsteams und weiblichen Gründungsteams soll im Vergleich zum Start der Förderung gesteigert werden.
Der Ausbildungsstand der angehenden Gründerinnen in Bezug auf gründungsrelevantes Fachwissen sollte durch die Förderung ausgebaut werden.
Die angestrebte Gründungsidee muss auf eine spätere wirtschaftliche Tätigkeit ausgerichtet sein.

4.3 Verpflichtungen der Hochschule bzw. Forschungseinrichtung

Die antragstellende Hochschule bzw. Forschungseinrichtung führt den Bewerbungs- und Auswahlprozess für die im Projekt einzuschließenden Frauen durch und dokumentiert diesen.
Die antragstellende Hochschule bzw. Forschungseinrichtung unterstützt die angehenden Gründerinnen durch qualifizierte Hochschulmitarbeitende mit Gründungsbezug, die das Vorhaben der geförderten Frauen während der Projektlaufzeit begleiten. Die antragstellende Hochschule bzw. Forschungseinrichtung verpflichtet sich, den angehenden Gründerinnen entsprechende Arbeitsmöglichkeiten (Grundausstattung und sonstige Infrastruktur) zur Verfügung zu stellen und sie in allen Belangen zu unterstützen.
Für die unternehmerische Begleitung des Vorhabens der geförderten Frauen wird von der antragstellenden Einrichtung eine Mentorin mit Gründungserfahrung aus der freien Wirtschaft oder der Hochschule benannt. Die antragstellende Hochschule stellt ihr Netzwerk zur Verfügung, bietet interne und externe Vernetzungsmaßnahmen sowie auf Frauen spezifisch zugeschnittenes Einzel- und Gruppencoaching an.
Die angehenden Gründerinnen werden bei der Weiterentwicklung ihrer Gründungsideen vollumfänglich unterstützt.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Anteils- bzw. Vollfinanzierung gewährt. Eine Vollfinanzierung bei Hochschulen und Forschungseinrichtungen kann nur bewilligt werden, wenn die Erfüllung des Zuwendungszwecks (Unterstützungsmaßnahmen und Angebote) in dem notwendigen Umfang nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch den Bund möglich ist. Mit der formgebundenen Antragstellung (vergleiche Nummer 7.2) ist dies darzulegen.

Der Förderzeitraum für die geförderten Hochschulen und Forschungseinrichtungen beträgt grundsätzlich jeweils ein Jahr.

Auf Antrag des Zuwendungsempfängers kann das Stipendium einer Gründerin einmalig um bis zu drei Monate verlängert werden, sofern sie während der Projektlaufzeit ein Kind bekommt und damit für diesen Zeitraum ausfällt. Die Projektlaufzeit beträgt in diesem Fall unverändert zwölf Monate.

Bemessungsgrundlage für die Vorhaben der geförderten Frauen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, die bis zu 100 % gefördert werden können.

Gefördert werden zudem gemäß Nummer 2.2 Ausgaben in Form von personengebundenen Stipendien für die Überbrückung einer Zeitdauer von drei Monaten, in der entweder kein Einkommen erzielt wird oder maximal 20 Stunden pro Woche einer Erwerbsarbeit nachgegangen wird. Die Höhe des personengebundenen Stipendiums orientiert sich an der Graduierung der Gründerinnen:

Studentinnen, die mindestens die Hälfte ihrer Studienleistungen erbracht haben: 1 000 Euro pro Monat.
Frauen mit abgeschlossener Berufsausbildung: 2 000 Euro pro Monat.
Absolventinnen mit einem Hochschulabschluss: 2 500 Euro pro Monat.
Promovierte Gründerinnen: 3 000 Euro pro Monat.
Für unterhaltspflichtige Kinder der Frauen werden 150 Euro pro Kind pro Monat als Kinderzuschlag gewährt.

In dem personengebundenen Stipendium sind alle etwaigen Sozialversicherungskosten enthalten. Die Gründerinnen sind für ihre Sozialversicherungsabgaben selbst verantwortlich.

Sachausgaben der Vorhaben der geförderten Frauen (Teilnahmegebühren und sonstige projektspezifische Ausgaben für Beratungsleistungen, Coaching und Reisen) können insgesamt mit bis zu 2 000 Euro pro Gründerin pauschal veranschlagt und summarisch im Verwendungsnachweis ausgewiesen werden. Eine Planung der Mittelverwendung erfolgt durch die Gründerinnen mit Antragstellung bzw. unmittelbar nach Projektstart in Absprache mit der Hochschule bzw. Forschungseinrichtung. Die Verausgabung der Sachmittel erfolgt über die Hochschule bzw. Forschungseinrichtung. Die Sachmittel sind für die Zielerreichung und den Projekterfolg unabdingbar.

Für den Aufbau und die Umsetzung des Bewerbungsprozesses sowie Etablierung und Durchführung spezifischer Qualifizierungsformate zur Befähigung von Frauen in der Vorgründungsphase kann jede Hochschule bzw. Forschungseinrichtung eine Begleitungspauschale von 10 000 Euro pro Jahr beantragen. Diese Mittel können pauschal veranschlagt werden und sind summarisch für diesen Zweck im Verwendungsnachweis für dokumentierte Leistungen durch das Gründungsnetzwerk auszuweisen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Bereichsübergreifende Grundsätze und ökologische Nachhaltigkeit

In allen Phasen der Projektplanung und -umsetzung sind die bereichsübergreifenden Grundsätze der Gleichstellung der Geschlechter und der Antidiskriminierung unter Hinzunahme des Ziels der ökologischen Nachhaltigkeit zu integrieren und/​oder als spezifischer Ansatz sicherzustellen. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um insbesondere die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern. Niemand darf aufgrund des Geschlechts, der Hautfarbe oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung diskriminiert werden. Barrieren der Teilhabe sollen abgebaut und die Barrierefreiheit sowie Inklusion gefördert werden.

6.2 Mitwirkung/​Datenspeicherung

Mit dem Antrag erklären sich die Antragstellenden damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung, Projektfinanzverwaltung und Prüfung sowie die Erfolgskontrolle auf Projekt- und Programmebene zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Für Prüfzwecke benötigte Dokumente, die nicht bereits elektronisch vorgelegt wurden, sind auf Anforderung der prüfenden Stelle in elektronischer Form zu übermitteln. Die Erfüllung der Berichtspflichten und die Erhebung und Pflege der Daten sind Voraussetzung für den Abruf von Fördermitteln bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung.

Der Antragstellende muss sich im Antrag auf Förderung damit einverstanden erklären,

sämtliche mit dem Antrag oder im weiteren Verfahren beim Projektträger eingereichten Unterlagen auch dem BMWK zur Verfügung zu stellen;
dass die geförderten Projekte auf Grundlage von § 44 BHO in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift Nummer 9.1 und 9.2 zu § 44 BHO in einem zentralen System des Bundes erfasst werden (Zuwendungsdatenbank);
dass alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten und Nachweise

vom Projektträger, dem BMWK oder einer von einem der beiden beauftragten Stelle auf Datenträger gespeichert werden können,
zum Zweck der Erfolgskontrolle gemäß der Verwaltungsvorschrift nach § 7 BHO weiterverarbeitet werden können,
vom BMWK an zur Vertraulichkeit verpflichtete, mit einer Evaluation beauftragte Dritte weitergegeben und dort weiterverarbeitet werden können,
für Zwecke der Bearbeitung und Kontrolle der Anträge, der Statistik, des Monitorings, wissenschaftlicher Fragestellungen, der Verknüpfung mit amtlichen Daten, der Evaluation und der Erfolgskontrolle dieser Programmlinie und/​oder des Förderprogramms EXIST verwendet und ausgewertet werden;
dass die anonymisierten bzw. aggregierten Auswertungsergebnisse veröffentlicht und an den Bundestag und an Einrichtungen des Bundes weitergeleitet werden können.

Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 der BHO zur Prüfung berechtigt.

Die Informationen werden ausschließlich für die vorgenannten Zwecke verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen, Unternehmen oder Einrichtungen nicht möglich ist.

6.3 Monitoring und Erfolgskontrolle, Evaluation der Programmlinie bzw. des Förderprogramms

Die Zuwendungsempfänger sind grundsätzlich verpflichtet, für diese Programmlinie relevante Daten zu erheben und dem Zuwendungsgeber zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln.

Dazu erheben sie diese Daten bei den Teilnehmerinnen und den beteiligten Akteuren eines Projekts. Insbesondere informieren die Zuwendungsempfänger die am Projekt Teilnehmenden über die Rechtsgrundlage, den Zweck und den Umfang der Datenverarbeitung sowie die Rechte der Teilnehmerinnen gemäß der Datenschutz-Grundverordnung und dokumentieren dies im vorgegebenen IT-System.

Zudem sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Erfolgskontrolle/​Evaluation zur Programmlinie zuständigen bzw. beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Administration des Förderprogramms EXIST einschließlich aller Programmlinien hat das BMWK als beliehenen Projektträger beauftragt:

Forschungszentrum Jülich GmbH
Projektträger Jülich (PtJ)
Geschäftsstelle Berlin
Postfach 61 02 47
10923 Berlin

(im Folgenden Projektträger)

Der Projektträger übernimmt die Aufgabe als Bewilligungsbehörde.

Die Förderrichtlinie zu EXIST-Women, Nebenbestimmungen und Hinweise zur Antragstellung können unter der Internetadresse http:/​/​www.exist.de und https:/​/​foerderportal.bund.de/​easy/​ („Formularschrank BMWK“) abgerufen werden.

7.2 Antrags-, Auswahl- und Entscheidungsverfahren

Das Förderverfahren ist einstufig.

Der Projektträger gibt auf Anfrage weitere Informationen und unterstützt bei der Antragstellung (Funktions-E-Mail: ptj-exist-women@fz-juelich.de).

Die vollständigen, förmlichen Förderanträge und Antragsunterlagen sind in elektronischer Form über das Portal easy-Online und in Papierform (ein Original) bei dem in Nummer 7.1 genannten Projektträger einzureichen.

Eine Antragstellung durch die Hochschulen und Forschungseinrichtungen ist spätestens bis zum 30. September 2023 möglich.

Der Projektlaufzeitbeginn ist drei Monate nach vollständigem Antragseingang möglich. Der Antrag muss folgende Unterlagen enthalten:

Unterschriebenes AZA-Formular aus easy-Online
Prozessbeschreibung zum Bewertungs- und Auswahlverfahren sowie einen Arbeitsplan zum Ausbau der Gründerinnenunterstützung an der Hochschule oder Forschungseinrichtung
Erklärung der Hochschule oder Forschungseinrichtung
Erklärung des Gründungsnetzwerks
Erklärung zur Kenntnisnahme der subventionserheblichen Tatsachen der Hochschule oder Forschungseinrichtung

Die eingegangenen Anträge werden, gegebenenfalls unter Beteiligung externer Gutachterinnen und Gutachter, gemäß den formalen und inhaltlichen Anforderungen dieser Förderrichtlinie bewertet.

Auf Grundlage der Bewertung wird nach abschließender Antragsprüfung über eine Förderung entschieden.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung von Bundesmitteln erfolgt gemäß Nummer 1.4 ANBest-P im Anforderungsverfahren.

7.4 Verwendungsnachweis

Die dem Förderziel und Zuwendungszweck gemäß Nummer 1 dieser Förderrichtlinie entsprechende Verwendung des Zuschusses in der Förderphase ist vom Zuwendungsempfänger innerhalb von drei Monaten nach Laufzeitende nachzuweisen. Dem Nachweis ist ein Schlussbericht, der zusätzlich jeweils eine Kurzzusammenfassung jedes Gründungsprojekts enthält, beizufügen.

Die Belege (insbesondere Antrag, Förderbescheide, Verwendungsnachweise, Originalbelege, Abschlussberichte) sind durch den Zuwendungsempfänger zu Prüfzwecken im Original oder als beglaubigte Kopie mindestens fünf Jahre (gerechnet ab dem 31. Dezember des Jahres, in dem der letzte Verwendungsnachweis vorgelegt wurde) aufzubewahren, sofern nicht aus steuerlichen, nationalen oder anderen EU-rechtlichen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.

Soweit der Verwendungsnachweis nicht erbracht wird, kann die Bewilligungsbehörde den Zuwendungsbescheid nach § 49 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit Wirkung auch für die Vergangenheit ganz oder teilweise widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückfordern.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a VwVfG, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

7.6 Subventionserhebliche Tatsachen

Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind im Antrag bezeichnet. Die Bestätigung der antragsstellenden Einrichtung über deren Kenntnisnahme erfolgt in Schriftform.

8 Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2024. Förderanträge können bis zum 30. September 2023 gestellt werden.

Berlin, den 8. Juni 2023

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Im Auftrag
Oliver Hunke

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