Bekanntmachung der zusätzlichen Vertragsbedingungen zur Verdingungsordnung für Leistungen Teil B

Published On: Donnerstag, 13.07.2023By Tags:

Bundesministerium der Verteidigung

Bekanntmachung
der zusätzlichen Vertragsbedingungen
zur Verdingungsordnung für Leistungen Teil B

Vom 7. Juni 2023

In der Anlage werden die zusätzlichen Vertragsbedingungen des Bundesminis­teriums der Verteidigung zur Verdingungsordnung für Leistungen Teil B vom 5. Juni 2023 bekannt gemacht.

Bonn, den 7. Juni 2023

Bundesministerium der Verteidigung

Im Auftrag
Friedrichs

Anlage

Zusätzliche Vertragsbedingungen des Bundesministeriums der Verteidigung
zur Verdingungsordnung für Leistungen Teil B (ZVB/​BMVg)
vom 5. Juni 2023

1 Grundlagen

1.1 Bei den nachstehenden Regelungen handelt es sich um Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB) im Sinne von § 1 Nummer 2 Buchstabe d der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/​B).

1.2 Zusätzliche Vertragsbedingungen des Bundesministeriums der Verteidigung sind ausschließlich diese ZVB/​BMVg.

1.3 Die Regelungen der ZVB/​BMVg gelten, soweit im Vertrag nichts Abweichendes bestimmt ist.

2 Ansprechpartner

2.1 Ansprechpartner auf Seiten des Auftraggebers in allen den Vertrag betreffenden Angelegenheiten ist die im Vertrag benannte Stelle.

2.2 Der Auftragnehmer hat Kommunikation jeglicher Art in Zusammenhang mit diesem Vertrag an diese Stelle zu richten.

2.3 Die im Vertrag benannte Ansprechstelle kann andere Dienststellen als zuständigen Ansprechpartner benennen und ermächtigen, bestimmte Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen.

3 Formerfordernis

3.1 Der Vertrag und den Vertrag betreffende Erklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform im Sinne von § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der elektronischen Form im Sinne von § 126a BGB oder der Textform im Sinne von § 126b BGB mindestens mithilfe einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne von Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 910/​2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/​93/​EG.

3.2 Den Vertrag betreffende mündliche Abreden werden nur wirksam, wenn sie in der durch Nummer 3.1 bestimmten Form durch beide Vertragsparteien unverzüglich bestätigt werden. § 305b BGB bleibt unberührt.

3.3 Für nachträgliche Skontovereinbarungen genügt die Textform im Sinne von § 126b BGB.

4 Ausführungsunterlagen

4.1 Allgemein zugängliche Ausführungsunterlagen im Sinne von § 3 Nummer 1 zweiter Halbsatz VOL/​B hat sich der Auftragnehmer auf eigene Kosten zu beschaffen.

4.2 Soweit der Auftragnehmer Unklarheiten wegen Mehrdeutigkeit, Lücken, Widersprüche oder sonstige Fehler in den Ausführungsunterlagen entdeckt, ganz gleich, ob es sich dabei um vom Auftraggeber nach § 3 Nummer 1 erster Halbsatz VOL/​B zur Verfügung gestellte oder nach § 3 Nummer 1 zweiter Halbsatz VOL/​B in Verbindung mit Nummer 4.1 dieser ZVB selbst beschaffte Unterlagen handelt, hat er den Auftraggeber unverzüglich schriftlich darauf hinzuweisen.

5 Ausführung der Leistung

5.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei der Ausführung der Leistung mindestens diejenigen Fähigkeiten, Mittel und Ressourcen einzusetzen, für die er im Zuge des Vergabeverfahrens angegeben hat, dass er sich ihrer zur Ausführung der Leistung bedienen will oder sie ihm zur Ausführung der Leistung zur Verfügung stehen. Das betrifft insbesondere die vom Auftragnehmer angegebenen Merkmale der beruflichen und technischen Leistungsfähigkeit.

5.2 Die Verpflichtung des Auftragnehmers nach Nummer 5.1 erstreckt sich auch auf die Unternehmen, für die der Auftragnehmer im Zuge des Vergabeverfahrens angegeben hat, dass er sie bei der Auftragsausführung in Anspruch nimmt („Eignungsleihe“). Der Auftragnehmer kann sich nicht darauf berufen, dass ihm die Unternehmen oder deren Eignungsmerkmale nicht (mehr) zur Verfügung stehen. Es obliegt dem Auftragnehmer, die Verfügbarkeit der in Anspruch genommenen Eignungsmerkmale rechtlich hinreichend abzusichern und gegebenenfalls gegenüber den anderen Unternehmen durchzusetzen; soweit dies für den Auftragnehmer unzumutbar oder zur effektiven Wiederherstellung der Verfügbarkeit untauglich ist, kann der Auftragnehmer angemessenen, mindestens gleichwertigen Ersatz beschaffen, entweder durch Herstellung der erforderlichen Eignungsmerkmale im eigenen Unternehmen oder durch Ersetzung des anderen Unternehmens. Der Auftraggeber kann vom Auftragnehmer auch während der Auftragsausführung nach Maßgabe des § 47 Absatz 2 der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge verlangen, dass ein anderes Unternehmen im Sinne von Satz 1 ersetzt wird.

6 Vergabe von Unteraufträgen

6.1 Unteraufträge sind Aufträge an juristische oder natürliche Personen (Unterauftragnehmer), denen der Auftragnehmer die Ausführung eines Teils der von ihm geschuldeten Leistungen überträgt.

6.2 Die Vergabe von Unteraufträgen hat nach Möglichkeit im Wettbewerb zu erfolgen. Bei der Einholung von Angeboten für Unteraufträge sind kleine und mittlere, nicht konzerngebundene Unternehmen soweit möglich zu beteiligen. Die in Betracht kommenden Unternehmen sind dem Auftraggeber vom Auftragnehmer auf Verlangen vor der Erteilung des Unterauftrags zu benennen.

6.3 Der Auftragnehmer zeigt dem Auftraggeber jeden Unterauftrag sowie jeden Wechsel eines Unterauftragnehmers nach Erteilung des jeweiligen Unterauftrags bis zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit unverzüglich und unaufgefordert in Textform an. Maßgeblich ist das Datum des Vertragsschlusses. Dabei teilt der Auftragnehmer mindestens den Namen und die Anschrift des Unterauftragnehmers mit sowie den Gegenstand des Unterauftrags. Die Anzeigepflicht entfällt, wenn dem Auftraggeber die Informationen bereits aus dem Angebot des Auftragnehmers bzw. den Vergabeunterlagen bekannt sind.

6.4 Hat der Auftraggeber in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen Anforderungen über die Eignung oder Auftragserfüllung für Unterauftragnehmer aufgestellt, sind diese von allen Unterauftragnehmern zu erfüllen. Dies gilt auch im Fall des Austauschs von Unterauftragnehmern während der Vertragslaufzeit. Der Auftragnehmer legt dem Auftraggeber erforderliche Nachweise seiner Unterauftragnehmer unverzüglich und unaufgefordert mit der Anzeige gemäß Nummer 6.3 vor.

6.5 Vergibt der Auftragnehmer Unteraufträge, so hat er durch entsprechende Vereinbarungen mit den Unterauftragnehmern dem Auftraggeber die gleichen Rechte und Ansprüche zu verschaffen, die der Auftraggeber gegen den Auftragnehmer hat. Hierzu gehören auch die Nutzungsrechte des Auftraggebers an allen vom Auftragnehmer geschuldeten Vertragsergebnissen.

6.6 Gelingt dies dem Auftragnehmer im Einzelfall nicht, so hat er den Auftraggeber darüber unverzüglich in Textform zu unterrichten und ihm auf Verlangen Gelegenheit zu geben, an den weiteren Verhandlungen mit dem jeweiligen Unterauftragnehmer teilzunehmen und die Entscheidung des Auftraggebers abzuwarten.

6.7 Akzeptiert der Unterauftragnehmer die Vereinbarung entsprechender Regelungen nach Abschluss der weiteren Verhandlungen nicht, hat der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber in Textform anzuzeigen, das Verhandlungs­ergebnis vorzulegen und die Entscheidung des Auftraggebers darüber, ob er seine Einwilligung zum Vertragsschluss erklärt, einzuholen. Entscheidet sich der Auftraggeber nicht binnen eines Monats nach Zugang der Anzeige, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Unterauftrag entsprechend dem vorgelegten Verhandlungsergebnis abzuschließen. Erteilt der Auftraggeber seine ausdrückliche Einwilligung zum Vertragsschluss oder erfolgt der Vertragsschluss nach Ablauf der Monatsfrist, bleibt die Haftung des Auftragnehmers für die vertragsgemäße Ausführung seiner Leistungen gegenüber dem Auftraggeber unberührt.

6.8 Bedarf ein Unterauftrag des Geheimschutzes im Sinne von Nummer 22 dieser ZVB, so ist neben den vorstehenden Bestimmungen im Übrigen Nummer 22.4 zu beachten.

6.9 Eine Zustimmung des Auftraggebers nach § 4 Nummer 4 VOL/​B gilt als erteilt, sofern der Auftragnehmer im Rahmen des Angebots angegeben hat, welche Leistungen durch Unterauftragnehmer erbracht werden sollen und der Vertrag keine entgegenstehende Regelung enthält. Die Zustimmung des Auftraggebers gilt auch dann als erteilt, wenn der Auftragnehmer nach Vertragsschluss die Zustimmung des Auftraggebers beantragt und dieser nicht binnen eines Monats widersprochen hat.

7 Unterrichtungsrecht des Auftraggebers

7.1 Der Auftraggeber hat das Recht, sich in dem gemäß § 4 Nummer 2 Absatz 1 VOL/​B geregelten Umfang von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung zu unterrichten.

7.2 Das Unterrichtungsrecht des Auftraggebers nach § 4 Nummer 2 Absatz 1 VOL/​B und Nummer 7.1 dieser ZVB umfasst auch die Einhaltung der technischen Anforderungen und Ausführungsfristen.

7.3 Die mit der Unterrichtung und Prüfung beauftragten Bediensteten oder Beauftragten des Auftraggebers werden sich vorher anmelden, es sei denn, dass die Art der Leistung eine unangekündigte Prüfung erfordert.

8 Prüfpflichten des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer hat Zulieferungen des Auftraggebers sowie vom Auftraggeber beauftragter Dritter unverzüglich nach deren Eingang auf Art, Maß, Zahl und erkennbare Mängel zu überprüfen und Beanstandungen dem Auftraggeber und dem Absender unverzüglich mindestens in Textform im Sinne des § 126b BGB anzuzeigen.

9 Umweltschutz

9.1 Der Auftragnehmer hat alle für die Leistungserbringung relevanten deutschen und europäischen Rechtsvorschriften zum Schutz von Mensch und Umwelt einzuhalten, insbesondere bezüglich Verboten von Stoffen, Verfahren und Emissionen. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer seine Leistung möglichst umweltverträglich auszuführen.

9.2 Behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter wegen der Auswirkungen der Arbeiten hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich mindestens in Textform im Sinne von § 126b BGB anzuzeigen. Unterlässt er schuldhaft diese Mitteilung, hat er dem Auftraggeber den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.

9.3 Alle als Bestandteil der vertraglichen Leistung zu verwendenden Holzprodukte müssen nach Forest Stewardship Council (FSC), Programme for the Endorsement of Forest Certification Schemes (PEFC) oder gleichwertig zertifiziert sein oder die für das jeweilige Herkunftsland geltenden Kriterien des FSC oder PEFC einzeln erfüllen. Dies ist unter Verwendung des entsprechenden Vordrucks des Auftraggebers nachzuweisen.

9.4 Der Nachweis der Gleichwertigkeit – das heißt der Übereinstimmung des Zertifikates mit dem für das jeweilige Herkunftsland geltenden Standards von FSC oder PEFC – bzw. der Nachweis, dass die im jeweiligen Herkunftsland geltenden Kriterien des FSC oder PEFC einzeln erfüllt werden, ist nach Aufforderung durch den Auftraggeber durch eine Prüfung vom Johann Heinrich von Thünen-Institut in Hamburg oder dem Bundesamt für Naturschutz in Bonn zu erbringen.

10 Kennzeichnung, Konservierung, Verpackung

10.1 Gegenstand der Leistung des Auftragnehmers ist auch eine etwaige Kennzeichnung, Konservierung und Verpackung. Die Vertragsgegenstände sind dem Empfänger in der Verpackung zu übergeben. Die Verpackung muss den gesetzlichen Regelungen (z. B. dem Verpackungsgesetz) und den besonders vereinbarten Bedingungen entsprechen. Die Verpackung geht in das Eigentum des Auftraggebers über. Ist im Vertrag vereinbart, dass eine Transportver­packung dem Empfänger nicht zu übergeben ist, so hat sie der Auftragnehmer, bzw. der von ihm beauftragte Dritte, bei der Anlieferung der Vertragsgegenstände ohne gesonderte Vergütung zu entfernen und wieder mitzunehmen.

10.2 Ist im Vertrag vereinbart, dass eine Transportverpackung bei Lieferung der Vertragsgegenstände in zeitlich aufeinanderfolgenden Teillieferungen mehrfach zu verwenden ist, wird der Auftraggeber diese Verpackung vorbehaltlich besonderer vertraglicher Bedingungen innerhalb einer bestimmten Frist und an einem bestimmten Ort dem Auftragnehmer zur Wiederverwendung zurückzugeben. Soweit Ort und Frist im Vertrag nicht bestimmt sind, gelten hilfsweise eine angemessene Frist und der Ort der Übergabe der Vertragsgegenstände. Die Verpackung muss auch bei der letzten Lieferung noch den vertraglichen Bedingungen oder Vorschriften entsprechen und für den üblichen Verwendungszweck (kürzere oder längere Lagerung der Vertragsgegenstände) geeignet sein. Das Eigentum an einer „Pendelverpackung“ geht, sofern nichts anderes vereinbart ist, erst mit der letzten Lieferung, bei der sie verwendet wird, auf den Auftraggeber über.

10.3 Die Liefergegenstände sind vom Auftragnehmer gemäß den Vorgaben der Technischen Lieferbedingungen A-0032 Teil 1 zu kennzeichnen.

11 Qualitätssicherung durch den Auftragnehmer

11.1 Hat der Auftraggeber vom Auftragnehmer ein bestimmtes Qualitätsmanagement gefordert, ist er berechtigt, dessen Umsetzung – auch wiederholt – beim Auftragnehmer zu prüfen.

11.2 Der Auftragnehmer ist für die Qualität der zu liefernden Leistungsgegenstände verantwortlich. Dies gilt auch für Leistungen, die durch Unterauftragnehmer oder Lieferanten erbracht werden. Der Auftragnehmer ist zur vertragsbezogenen Steuerung und Überwachung seiner Unterauftragnehmer oder Lieferanten verpflichtet.

11.3 Der Auftraggeber kann unbeschadet der amtlichen technischen Qualitätssicherung vom Auftragnehmer die Vorlage von Bescheinigungen von Konformitätsbewertungsstellen und/​oder Gütezeichen im Sinne der vergaberechtlichen Vorschriften als Beleg dafür verlangen, dass eine Liefer- oder Dienstleistung bestimmten in der Leistungsbeschreibung geforderten Merkmalen entspricht.

12 Amtliche technische Qualitätssicherung

12.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, die vom Auftragnehmer vertraglich zu erbringenden Leistungen einer amtlichen technischen Qualitätssicherung zu unterziehen. Die amtliche technische Qualitätssicherung beinhaltet die Güteprüfung nach § 12 VOL/​B.

12.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, von ihm benannte Dritte mit der Durchführung der amtlichen technischen Qualitätssicherung zu beauftragen.

12.3 Qualitätssichernde Aktivitäten des Auftragnehmers stellen keine amtlichen technischen Qualitätssicherungs­aktivitäten dar.

12.4 Die vertraglich vereinbarte amtliche technische Qualitätssicherung muss Bestimmungen über Art, Umfang und Ort der Durchführung enthalten. Neben den Bestimmungen nach § 12 Nummer 2 VOL/​B gelten zusätzlich die folgenden Bestimmungen:

12.4.1 Die Ausübung der amtlichen technischen Qualitätssicherung durch den Auftraggeber entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner Pflicht, die Leistungsgegenstände auf ihre vertragsgemäße Beschaffenheit sowie der Einhaltung technischer und sonstiger allgemeingültiger Mindestanforderungen vor der Übergabe zu überprüfen.

12.4.2 Die amtliche technische Qualitätssicherung findet grundsätzlich im Werk des Auftragnehmers statt, und zwar auch hinsichtlich der Teilleistungen, deren Ausführung der Auftragnehmer anderen übertragen hat. Erfolgt die Fertigung wesentlicher Teile im Werk des Unterauftragnehmers, kann der Auftraggeber verlangen, dass eine amtliche technische Qualitätssicherung bei Teilleistungen zusätzlich dort stattfindet.

12.4.3 Der Auftragnehmer zeigt dem Auftraggeber eigene Voruntersuchungen (Werksprüfungen) so rechtzeitig an, dass dieser daran teilnehmen kann, sofern seine Teilnahme vereinbart ist.

12.4.4 Der Auftragnehmer hat die zur amtlichen technischen Qualitätssicherung erforderlichen Arbeitskräfte, Räume, Maschinen, Geräte, Prüf- und Messeinrichtungen sowie Betriebsstoffe zur Verfügung zu stellen.

12.4.5 Die nach § 12 Nummer 2 Buchstabe c VOL/​B vom Auftragnehmer bereitzustellenden Prüfmittel sind in einwandfreiem Zustand zu halten. Die Messgenauigkeit ist auf Verlangen des Auftraggebers nachzuweisen; dieser ist berechtigt, sie seinerseits nachprüfen zu lassen.

12.4.6 Zusätzliche Maßnahmen amtlicher technischer Qualitätssicherung, die über die in dieser ZVB festgelegten Regelungen hinausgehen, bedürfen in jedem Fall einer gesonderten Vereinbarung, die eine Vergütungsregelung enthalten muss.

12.4.7 Wird das für die Überwachung der Leistung oder die amtliche technische Qualitätssicherung erforderliche Personal des Auftraggebers beim Auftragnehmer untergebracht, sind die vom Auftragnehmer zu erbringenden und nicht seiner vertragsgemäßen Mitwirkung an der amtlichen technischen Qualitätssicherung selbst zuzuordnenden Sach- und Personalleistungen in einem gesonderten Vertrag zu vereinbaren, der eine Vergütungsregelung enthalten muss.

12.5 Der Vertragspreis enthält die Kosten, die dem Auftragnehmer durch die vereinbarte amtliche technische Qualitätssicherung entstehen. Entsprechend der amtlichen technischen Qualitätssicherung unbrauchbar gewordene Stücke werden auf die Leistung nicht angerechnet.

12.6 Abweichend von § 12 Nummer 2 Buchstabe a VOL/​B können Teilleistungen nur auf Verlangen des Auftraggebers geprüft werden.

12.7 Eingaben und Maßnahmen der amtlichen technischen Qualitätssicherung ersetzen nicht die Abnahme im Sinne des BGB.

13 Lieferschein

13.1 Der Auftragnehmer hat rechtzeitig vor dem Versand der Liefergegenstände dem vom Auftraggeber benannten Empfänger die vorgeschriebenen Lieferscheinausfertigungen zuzusenden.

13.2 Über jede entgegengenommene Leistung ist dem Auftragnehmer vom Empfänger eine Empfangsbescheinigung auf der dafür vorgesehenen Lieferscheinausfertigung zu erteilen.

13.3 Die Erteilung der Empfangsbescheinigung ersetzt nicht die Abnahme.

14 Gefahrübergang und Erfüllungsort

14.1 Der Auftragnehmer hat die Leistung als Bringschuld zu erbringen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht in diesem Fall mit Ablieferung der Sache am vereinbarten Erfüllungsort oder mit Abnahme des Werkes auf den Auftraggeber über.

14.2 Erfüllungsort ist der vom Auftraggeber im Vertrag genannte Bestimmungsort.

14.3 Ist der Bestimmungsort nicht im Vertrag genannt, so hat der Auftraggeber die erforderlichen Angaben spätestens 14 Tage vor dem Liefertermin bzw. bei vereinbarter Güteprüfung spätestens einen Monat nach Erteilung der Güteprüfbescheinigung dem Auftragnehmer mitzuteilen. Ist es dem Auftraggeber bis zu diesem Zeitpunkt aus besonderen Gründen nicht möglich, dem Auftragnehmer einen Bestimmungsort zu nennen, so ist danach eine Vereinbarung zu treffen, bei der insbesondere auf die Lagerungs- und Wartungsmöglichkeiten des Auftragnehmers Rücksicht zu nehmen ist.

14.4 Der Zeitpunkt des Gefahrübergangs bleibt von einem im Rahmen der Güteprüfung erteilten Freigabevermerk des Auftraggebers unberührt.

15 Ausfertigungen von Unterlagen und Rechte an geistigem Eigentum

15.1 Der Auftraggeber hat Anspruch auf Überlassung einer Ausfertigung der Unterlagen, die mit Mitteln des Vertrags inhaltlich erstellt werden und/​oder die zur vertragsgemäßen Nutzung des Liefer- und Leistungsgegenstandes erforderlich sind. Die Unterlagen gehen in das Eigentum des Auftraggebers über. Die Kosten für die Überlassung der Unterlagen sind im Vertragspreis enthalten.

15.2 Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an urheberrechtlich geschützten Werken sowie technischem Know-how oder Informationen, die mit Mitteln des Vertrags inhaltlich neu erstellt werden (Neurechte), ein nichtausschließliches, unwiderrufliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, übertragbares, nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht ein, das auch durch Dritte im Auftrag ausgeübt werden kann. Das Nutzungsrecht umfasst insbesondere das Recht auf Vervielfältigung, Verbreitung und Änderung für eigene staatliche, nicht gewerbliche Zwecke. Einer Einwilligung des Auftragnehmers dazu bedarf es nicht.

15.3 Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an solchen urheberrechtlich geschützten Werken, die für die Nutzung der nach dem Vertrag zu erbringenden Leistung erforderlich sind oder die bereits vor Vertragsschluss beim Auftragnehmer oder Dritten vorhanden waren oder nicht im Rahmen dieses Vertrags erstellt wurden, an denen der Auftraggeber bisher keine Rechte hat und die nicht mit Mitteln des Auftraggebers finanziert wurden (Altrechte), ein nicht ausschließliches, nicht unterlizenzierbares, unwiderrufliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht in dem Umfang ein, wie es für die vertragsgemäße Nutzung der vertraglich geschuldeten Leistung erforderlich ist, das mit Zustimmung des Auftragnehmers auch durch Dritte im Auftrag des Auftraggebers ausgeübt werden kann.

15.4 Für andere als deutsche Zwecke wird der Auftraggeber das ihm gemäß Nummer 15.2 zustehende Nutzungsrecht an den Unterlagen gemäß Nummer 15.1 nur auf Mitgliedstaaten der NATO und der Europäischen Union oder von diesen gebildeten Staatengemeinschaften und Organisationen und nur für Zwecke nach Nummer 15.2 ohne das Recht zur weiteren Übertragung und ohne den Zweck des Nachbaus übertragen. Der Auftragnehmer wird diesen auf Verlangen des Auftraggebers auch selbst die Rechte nach Satz 1 zu gleichen Bedingungen einräumen.

15.5 Die dem Auftragnehmer vom Auftraggeber im Rahmen dieses Vertrags zur Verfügung gestellten urheberrechtlich geschützte Werke, technisches Know-how sowie Informationen dürfen nur zur Erfüllung des Auftrags verwendet werden. Urheberrechtlich geschützte Werke sind im Sinne des Schutzvermerks nach DIN ISO 16016 vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind der Öffentlichkeit zugänglich gemacht oder ausdrücklich zur Nutzung freigegeben worden.

16 Anwendung der Verordnung PR Nr. 30/​53

Die Verordnung (VO) PR Nr. 30/​53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen gilt auch für mittelbare Leistungen im Sinne von § 2 Absatz 4 Nummer 1 VO PR Nr. 30/​53 vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244 vom 18. Dezember 1953) in der jeweils geltenden Fassung, sofern der tatsächliche Wert eines jeden Vertrags, der mittelbare Leistungen zum Gegenstand hat, mindestens 50 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) unter Berücksichtigung aller optionalen Leistungsanteile beträgt. Nachvertragliche Änderungen sind unbeachtlich.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine etwaigen Unterauftragnehmer und andere Unternehmen, deren Kapazitäten der Auftragnehmer zur Ausführung des Auftrags in Anspruch nimmt, vor der Vergabe der Unteraufträge bzw. dem Abschluss entsprechender Verträge mit anderen Unternehmen auf die Geltung der VO PR 30/​53 ausdrücklich und in Textform hinzuweisen und die Prüfrechte der für die Preisbildung und Preisüberwachung zuständigen Behörden vertraglich zu vereinbaren.

17 Rechnungslegung

17.1 Der Auftragnehmer hat seine Leistungen mittels elektronischer Rechnung nach Maßgabe der Verordnung über die elektronische Rechnungstellung im öffentlichen Auftragswesen des Bundes (E-Rechnungsverordnung – ERechV [vergleiche § 3 Absatz 1 und § 5 E-RechV]) abzurechnen. In ihr sind unter anderem die Vertragsnummer, Leitweg-Identifikationsnummer, Lieferantennummer und SAP-Kontraktnummer anzugeben. Vorgaben und Hinweise zur Befüllung der X-Rechnungsdatenfelder sind beim Auftraggeber abrufbar. Der Rechnung sind zudem der Lieferschein, dieser versehen mit dem Empfangs-/​Vereinnahmungsvermerk des Empfängers, der Vertragsnummer und der SAP-Kontraktnummer, und alle sonstigen für die Abrechnung erforderlichen zahlungsbegründenden Unterlagen beizufügen. Soweit dem Auftragnehmer bei Rechnungslegung anzugebende Daten nicht vorliegen, hat er diese beim Auftraggeber zu erfragen. § 15 VOL/​B bleibt unberührt.

17.2 Die gesetzlichen Regelungen zur ordnungsgemäßen Rechnungstellung, insbesondere hinsichtlich der erforderlichen Rechnungsangaben und der gesetzlichen Fristen, sind zu beachten. Unter anderem ist der Auftragnehmer verpflichtet, bei umsatzsteuerpflichtigen Leistungen das Entgelt und die jeweils anfallende Umsatzsteuer in seinen Rechnungen gesondert auszuweisen. Dabei ist der angewandte Umsatzsteuersatz anzugeben. Die dem Auftrag­nehmer im Vertrag benannte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Auftraggebers ist zu verwenden. Sollte sich aufgrund der gesetzlichen Änderungen des Umsatzsteuersatzes während der Laufzeit des Vertrags die in dem vereinbarten Preis oder der vereinbarten Preisobergrenze enthaltene Umsatzsteuer erhöhen oder mindern, ist die dadurch verursachte Preisänderung entsprechend zu berücksichtigen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber spätestens zwei Monate nach der letzten Teilleistung die Schlussrechnung zu übergeben.

17.3 Zur Ausfertigung von Rechnungen und Lieferscheinen kann sich der Auftragnehmer der Formulare des Auftraggebers unter Beachtung der in diesen enthaltenen Bearbeitungshinweise bedienen. Diese sind im Internet unter https:/​/​www.bundeswehr.de* abrufbar. Bedient sich der Auftragnehmer zur Ausfertigung von Rechnungen und Lieferscheinen firmeneigener Formulare, müssen diese alle Angaben enthalten, die auch das entsprechende Formular des Auftraggebers vorsieht. AGB des Auftragnehmers oder Verweise auf diese dürfen auf den firmeneigenen Formularen nicht abgedruckt sein.

17.4 Rechnungen, die den vorstehenden Bestimmungen und den Bestimmungen nach § 15 VOL/​B nicht entsprechen, können vom Auftraggeber zurückgewiesen werden und sind dann nicht geeignet, die Zahlungsfrist auszulösen oder einen Verzug des Auftraggebers zu begründen. Gleiches gilt für Lieferscheine und sonstige Unterlagen, die den Rechnungen als weitere, die Zahlung begründende Unterlagen beizufügen sind. Erst nach Zugang der den Bestimmungen entsprechenden Unterlagen beim Auftraggeber kann der Auftragnehmer diesen nach § 9.1 VOL/​B in Verzug setzen.

18 Erstattung von überzahlten Beträgen

Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber überzahlte Beträge unverzüglich zu erstatten. Auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Absatz 3 BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht berufen. Als überzahlte Beträge gelten grundsätzlich alle Beträge, die dem Auftragnehmer aus Zahlungen des Auftraggebers zufließen und auf die der Auftragnehmer zu diesem Zeitpunkt keinen Anspruch hatte. Soweit der Vertrag nach § 9 VO PR Nr. 30/​53 oder aufgrund vertraglicher Abrede einer Preisprüfung unterliegt und als Ergebnis einer solchen Prüfung festgestellt wird, dass der Auftragnehmer höhere Preise gefordert oder angenommen hat, als nach den Bestimmungen der VO PR Nr. 30/​53 zulässig ist, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber die den zulässigen Preis übersteigenden Zahlungen nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung unverzüglich zu erstatten.

19 Abtretungsverbot

Die Abtretung von Forderungen des Auftragnehmers aus dem Vertrag ist ausgeschlossen im Sinne von § 399 BGB. § 354a des Handelsgesetzbuches (HGB) bleibt unberührt.

20 Vertraulichkeit

20.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Inhalt des Vertrags sowie Informationen, die sie im Rahmen der Vertragsausführung erhalten haben, Dritten nur mitzuteilen, wenn und soweit es für die Erfüllung des Vertrags notwendig ist oder soweit eine gesetzliche Verpflichtung besteht.

20.2 Die Vorschriften über die Ausführungsunterlagen (§ 3 VOL/​B) bleiben unberührt.

21 Militärische Sicherheit

21.1 Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die in Bundeswehr-Liegenschaften oder am Einsatzort geltenden Vorschriften, die der Auftraggeber in diesen Liegenschaften oder am Einsatzort allgemein oder speziell am Einsatzort aus Gründen der militärischen Sicherheit (einschließlich des Schutzes vor Infektionskrankheiten) erlassen hat, durch das von ihm eingesetzte Personal beachtet werden. Sofern die Vorschriften dem Auftragnehmer nicht vorliegen, sind diese beim Auftraggeber anzufragen. Das vom Auftragnehmer zur Durchführung des Vertrags eingesetzte Personal hat sich rechtzeitig vor dem Betreten der Liegenschaft beim Sicherheitsbeauftragten/​-offizier der zu besuchenden Stelle anzukündigen und sich über alle dort zu beachtenden Vorschriften unverzüglich nach dem Eintreffen in der Liegenschaft zu informieren.

21.2 Der Auftragnehmer hat eine Liste des in Liegenschaften und an Einsatzorten eingesetzten Personals (ent­haltend: Name, Vorname, Geburtstag und -ort, Nationalität, Ausweisnummer [Personalausweis oder Reisepass], Beruf sowie Arbeitgeber) beim Sicherheitsbeauftragten der jeweiligen Dienststelle (z. B. beim Sicherheitsbeauftragten/​-offizier der zu besuchenden Stelle) zu hinterlegen und die verantwortlichen Aufsichtspersonen namentlich bekannt zu geben.

21.3 Aus Gründen der militärischen Sicherheit kann der Auftraggeber verlangen, dass der Auftragnehmer einzelne Personen entweder nicht mit für den Auftraggeber durchzuführenden Arbeiten betraut oder sie unverzüglich davon entbindet.

21.4 Das Fertigen von Abbildungen, Fotos, Film- und Tonaufnahmen von und in Liegenschaften, Anlagen und Einrichtungen der Bundeswehr ist dem Auftragnehmer vorbehaltlich besonderer vertraglicher Ausnahmeregelungen untersagt.

21.5 Der Auftragnehmer stellt sicher, dass von ihm eingesetzte Unterauftragnehmer und deren Unterauftragnehmer in gleicher Weise verpflichtet werden.

22 Geheimschutz

22.1 Der Auftragnehmer trägt die alleinige Verantwortung für den ordnungsgemäßen Umgang mit Verschlusssachen (VS) in seinem Betrieb und durch die für ihn tätigen Personen, unabhängig vom jeweiligen Beschäftigungsverhältnis.

22.2 Die Weitergabe von VS bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers bzw. des VS-Herausgebers. In Bezug auf VS mit dem Einstufungsgrad VS-NfD gilt die Zustimmung an im Vergabeverfahren angezeigte Unterauftragnehmer mit der Übergabe der VS an den Auftragnehmer als erteilt.

22.3 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Forderungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) oder der jeweils für die Geheimschutzbetreuung zuständigen Stelle als auch den Forderungen des Bundesministeriums der Verteidigung hinsichtlich der Sicherheit und des Geheimschutzes nachzukommen. Werden dem Auftragnehmer VS des Geheimhaltungsgrades „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (VS-NfD)“ zugänglich gemacht, wird das vom BMWK oder der jeweils für die Geheimschutzbetreuung zuständigen Stelle herausgegebene VS-NfD Merkblatt (Anlage 04 zum Geheimschutzhandbuch) sowie die Anlage zum VS-NfD Merkblatt (Anlage 04b zum Geheimschutzhandbuch) in der jeweils gültigen Fassung Vertragsbestandteil. Die aktuellen Fassungen dieser Dokumente sind erhältlich unter: https:/​/​bmwk-sicherheitsforum.de/​handbuch/​anlagen. Sollten die Dokumente nicht auf diese Art und Weise abrufbar sein, sind diese über den Auftraggeber zu erfragen.

22.4 Umgang mit Verschlusssachen VS-VERTRAULICH oder höher:

22.4.1 Zum Zeitpunkt der Übergabe von Verschlusssachen des Grades VS-VERTRAULICH oder höher muss sich der Auftragnehmer in der Geheimschutzbetreuung des BMWK oder der jeweils für die Geheimschutzbetreuung zuständigen Stelle befinden und ein Sicherheitsbescheid mit den für den Auftrag erforderlichen Kategorien vorliegen.

22.4.2 Soll das Personal des Auftragnehmers Zugang zu Verschlusssachen erhalten (sicherheitsempfindliche Personalgestellung), ohne Übergabe von Verschlusssachen VS-VERTRAULICH oder höher, muss das Personal vor der Kenntnisnahme entsprechend zum Einstufungsgrad der VS sicherheitsüberprüft sein. Befindet sich der Auftragnehmer nicht in der Geheimschutzbetreuung des BMWK oder der jeweils für die Geheimschutzbetreuung zuständigen Stelle und besteht dazu auch kein Anlass, so werden die erforderlichen Sicherheitsüberprüfungen durch die Bundeswehr durchgeführt.

22.4.3 Das vom BMWK oder der jeweils für die Geheimschutzbetreuung zuständigen Stelle herausgegebene „Handbuch für den Geheimschutz in der Wirtschaft“ in der jeweils gültigen Fassung wird Vertragsbestandteil. Das Geheimschutzhandbuch (GHB) kann unter https:/​/​bmwk-sicherheitsforum.de/​ghb/​start/​ eingesehen werden. Sollte das GHB nicht abrufbar sein, ist es über den Auftraggeber zu erfragen.

22.4.4 Der Auftragnehmer verpflichtet sich,

die VS-Einstufungsliste zu beachten, sofern eine solche Anlage zum Vertrag geworden ist,
sicherzustellen, dass er für jeden VS-Auftrag in Relation zum Leistungsbedarf über ausreichend belehrtes bzw. sicherheitsüberprüftes Personal verfügt und über die notwendigen personellen, materiellen und organisatorischen Geheimschutzvoraussetzungen verfügt,
und
den Auftraggeber bzw. im Fall der Geheimschutzbetreuung zusätzlich das BMWK oder die jeweils für die Geheimschutzbetreuung zuständige Stelle unverzüglich zu kontaktieren sowie die VS-Auftragsdurchführung abzulehnen, zu suspendieren oder zu beenden und die VS unverzüglich an den Auftraggeber zurückzugeben, sofern die vorhandenen Geheimschutzvoraussetzungen nicht ausreichen oder Zweifel darüber bestehen.

22.5 Der Auftragnehmer verpflichtet sich hinsichtlich der Unterauftragnehmer, sofern diese Unteraufträge des Geheimschutzes bedürfen,

gleichartige geheimschutzrelevante Bestimmungen in Verträge mit seinen inländischen Unterauftragnehmern aufzunehmen, und
VS-Unteraufträge an ausländische Unterauftragnehmer nur nach vorhergehender schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zu erteilen und die zu vereinbarenden Sicherheitsbestimmungen mit ihm abzustimmen. Voraussetzung für die Erteilung von VS-Unteraufträgen an ausländische Unterauftragnehmer ist das Bestehen eines Geheimschutzabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat, dem der Unterauftragnehmer angehört. Die Weitergabe von VS muss zudem unter den Anwendungsbereich des Geheimschutzabkommens fallen und von diesem zugelassen sein. Die Weitergabe bedarf im Einzelfall einer Prüfung durch den Auftraggeber bzw. VS-Herausgeber.

22.6 Der Auftraggeber hat das Recht, sich das Vorliegen der Geheimschutzvoraussetzungen durch den Sicherheitsbevollmächtigten/​VS-NfD-Verantwortlichen des Auftragnehmers jederzeit bestätigen zu lassen.

22.7 Beabsichtigt der Auftragnehmer aufgrund von Sicherheitsanforderungen außerhalb der Regelungen des Geheimschutzhandbuches oder des Umganges mit VS-NfD, weitere Sicherheitsmaßnahmen über einen gesonderten Vertrag zu verrechnen, so hat er dies dem Auftraggeber rechtzeitig vor Einleitung der Sicherheitsmaßnahmen mitzuteilen. Der Auftraggeber ist zur Erstattung der dadurch entstehenden weiteren Kosten nur dann verpflichtet, wenn dies vorher vereinbart wurde.

23 Gesundheits- und Infektionsschutz

23.1 Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die in Bundeswehr-Liegenschaften oder am Einsatzort geltenden Vorschriften, die der Auftraggeber in diesen Liegenschaften oder am Einsatzort aus Gründen des Gesundheits- und Infektionsschutzes erlassen hat, durch das von ihm eingesetzte Personal beachtet werden.

23.2 Das vom Auftragnehmer zur Durchführung des Vertrags eingesetzte Personal hat sich beim Auftraggeber rechtzeitig vor dem Betreten der Örtlichkeit über die jeweils zu beachtenden Vorschriften zu informieren. Die dem Auftragnehmer in diesem Zusammenhang entstehenden Aufwendungen werden ihm vorbehaltlich einer besonderen vertraglichen Regelung nicht erstattet.

23.3 Die gesetzliche Arbeitgeberverantwortung des Auftragnehmers für seine Beschäftigten wird durch die vorstehende Regelung nicht berührt.

24 Kartellabsprachen und Pauschalierter Schadensersatz

24.1 Wenn sich der Auftragnehmer vorsätzlich oder fahrlässig an einer Absprache beteiligt, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung wegen Festsetzung oder Koordinierungen der An- und Verkaufspreise, Aufteilungen von Produktions- und Absatzquoten, Aufteilungen von Märkten und Kunden oder ähnliche Hardcore-Kartellrechtsverstöße auf dem Markt bezweckt oder bewirkt, hat er 15 % der Netto-Abrechnungssumme des vom Kartellverstoß betroffenen Vertragsumfangs (ohne Rabatte und Umsatzsteuer) an den Auftraggeber zu zahlen. In allen anderen Kartellrechtsverstößen hat der Auftragnehmer 3 % der Netto-Abrechnungssumme des vom Kartellverstoß betroffenen Vertragsumfangs (ohne Rabatte und Umsatzsteuer) an den Auftraggeber zu zahlen. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens bleibt beiden Parteien vorbehalten.

24.2 Im Fall einer durch die Kartellbehörden festgestellten unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber Auskunft über die Gewinnmargen erteilen, welche der Auftragnehmer in Bezug auf den Vertragsgegenstand erzielt hat. Der Auftraggeber wird die Informationen über die vertragsgegenständlichen Gewinnmargen vertraulich behandeln und ausschließlich im Rahmen der Bemessung und der Durchsetzung von Schaden­ersatzansprüchen gegen den Auftragnehmer aufgrund der unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung verwenden.

24.3 Sonstige vertragliche oder gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt. Das gilt insbesondere für das Recht zum Rücktritt oder zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrags.

25 Mitteilungspflichten des Auftragnehmers

25.1 Ist für den Auftragnehmer eine nicht nur vorübergehende Zahlungseinstellung absehbar oder beabsichtigt der Auftragnehmer die Stellung eines Insolvenzantrags, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich mindestens in Textform im Sinne des § 126b BGB mitzuteilen.

25.2 Gleiches gilt, wenn der Auftragnehmer beabsichtigt, sein Unternehmen aufzugeben, an einen Dritten zu übertragen.

25.3 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber jede Änderung in der Bezeichnung seiner Firma unverzüglich mindestens in Textform im Sinne des § 126b BGB mitzuteilen.

26 Vertreterprovisionen

26.1 Der Auftragnehmer darf sich im Verkehr mit den Dienststellen des Auftraggebers der Vermittlung Dritter nicht bedienen, soweit nicht der Auftraggeber einem abweichenden Verfahren ausdrücklich zugestimmt hat, dies gilt insbesondere für die Einschaltung von Handelsvertretern (§ 84 HGB) und Handelsmaklern (§ 93 HGB) sowie Schiffsmaklern. Es bedarf keiner Vereinbarung, wenn der Preis im Wege einer öffentlichen oder beschränkten Ausschreibung zustande gekommen ist.

26.2 „Dritte“ sind nicht:

a)
Mitarbeiter des Bewerbers oder Auftragnehmers, auch wenn diese in einem konzernverbundenen Unternehmen des Bewerbers oder Auftragnehmers angestellt sind,
b)
Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder Angehörige anderer freier Berufe, sofern diese zur rechtlichen, steuerlichen, betriebswirtschaftlichen oder technischen Beratung hinzugezogen werden und
c)
Kommissionäre nach § 383 HGB.

26.3 Der Auftragnehmer darf aus Anlass von Verhandlungen oder Verträgen mit dem Auftraggeber keine Provisionen gewähren oder gewähren lassen. Es bedarf keiner Vereinbarung, wenn der Preis im Wege einer öffentlichen oder beschränkten Ausschreibung zustande gekommen ist. Verstößt der Auftragnehmer gegen diese Verpflichtung, so vermindert sich der zu zahlende Vertragspreis um den Wert der vereinbarten oder gezahlten Provision. Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz eines höheren Schadens bleiben unberührt. Die Minderung des Vertragspreises reduziert sich, wenn der Auftragnehmer nachweist, dass dem Auftraggeber nur ein geringerer bzw. kein Schaden entstanden ist.

27 Einhaltung von sonstigen Verpflichtungen

27.1 Soweit die Vertragsparteien in Ausführung der vertraglichen Leistungspflichten personenbezogene Daten erlangen, sind sie verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz einzuhalten, insbesondere die Bestimmungen der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes und der anwendbaren Datenschutzgesetze der Länder.

Sofern zur Durchführung des Vertrags der Abschluss einer Auftragsverarbeitungsvereinbarung gemäß Artikel 28, 29 DSGVO bzw. einer Vereinbarung über die gemeinsame Verantwortung nach Artikel 26 DSGVO erforderlich sein sollte, wird der Auftragnehmer ohne Mehrkosten eine solche mit dem Auftraggeber abschließen und die nach Artikel 5, 24, 25 und 32 DSGVO erforderlichen technisch-organisatorischen Datenschutzmaßnahmen treffen. Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrags betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz einhalten und kontrolliert diese regelmäßig. Datenschutzbeauftragte/​r des Auftraggebers ist der/​die „Datenschutzbeauftragte für den Geschäftsbereich des BMVg (DSB GB BMVg), Fontainengraben 150, 52123 Bonn“. Soweit vorhanden, teilt der Auftragnehmer die Kontaktdaten seiner/​s Datenschutzbeauftragten dem Auftraggeber auf dessen Anfrage unverzüglich mit.

27.2 Der Auftragnehmer hat bei der Ausführung des Vertrags alle für ihn geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten, die arbeitsschutzrechtlichen Regelungen einzuhalten und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu leisten, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden.

27.3 Für den Fall, dass der Auftraggeber von Arbeitnehmern des Auftragnehmers oder eines eingesetzten Unterauftragnehmers oder eines Personaldienstleisters auf Zahlung des Mindestlohns in Anspruch genommen wird, stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von diesen Ansprüchen frei.

28 Ergänzende Regelungen zu § 7 VOL/​B (Pflichtverletzungen)

28.1 Als vom Auftraggeber vorgeschrieben im Sinne von § 7 Nummer 2 Absatz 1 Satz 2 VOL/​B gilt ein Unterauftragnehmer nur, wenn sich der Auftragnehmer ausdrücklich im Vertrag unter namentlicher Benennung des Unterauftragnehmers zu dessen Beauftragung verpflichtet hat.

28.2 Als Zeitpunkt der Abrechnung mit dem Dritten im Sinne von § 7 Nummer 2 Absatz 3 Satz 3 VOL/​B gilt die Zahlung durch den Auftraggeber gemäß § 17 Nummer 1 VOL/​B.

28.3 Hinsichtlich § 7 Nummer 4 VOL/​B gilt: Soweit dies Gründe der militärischen Sicherheit im Einzelfall zwingend gebieten, bedarf es – ebenso wie in den gesetzlich geregelten Fällen – des Setzens einer Nachfrist nicht. Gründe der militärischen Sicherheit in diesem Sinne liegen vor, wenn die Nachfristsetzung zum Schutz der Bundeswehr, ihrer Angehörigen oder Dritten vor bewaffneten Auseinandersetzungen, Spionage, Sabotage, Extremismus, Terrorismus und anderen sicherheitsgefährdenden Tätigkeiten und Bestrebungen unvertretbar ist.

29 Sach- und Rechtsmängel

29.1 Soweit ein wesentlicher Mangel vorliegt oder der Auftragnehmer für einen nicht wesentlichen Mangel seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels nicht ausdrücklich anerkennt im Sinne von § 13 Nummer 2 Absatz 1 VOL/​B, kann der Auftraggeber die Leistung ablehnen und der Auftragnehmer ist verpflichtet, die mangelhafte Sache oder das mangelhafte Werk auf seine Kosten unverzüglich zurückzunehmen. Der Auftraggeber kann sie nach Ablauf einer angemessenen Frist unter möglichster Berücksichtigung der Interessen des Auftragnehmers ersatzweise auf dessen Kosten und Risiko an ihn zurücksenden.

29.2 Die Ansprüche und Rechte des Auftraggebers wegen eines Mangels der Leistung bleiben von der Erteilung eines Freigabevermerks durch den Auftraggeber im Rahmen der Güteprüfung unberührt.

29.3 Die Mängelhaftung des Auftragnehmers erstreckt sich auch auf die Verpackung, Konservierung, Kennzeichnung und die Materialgrundlagen.

29.4 Der Auftragnehmer übernimmt bei bestimmungsgemäßem Gebrauch und nach den in den gesetzlichen Regelungen festgelegten Voraussetzungen die alleinige Haftung Dritten gegenüber wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte sowie Urheberrechte und aus unerlaubten Handlungen des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes gemäß dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Dies gilt nicht für Ausführungsunterlagen, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt hat.

29.5 In den gesetzlichen geregelten Fällen und soweit dies Gründe der militärischen Sicherheit im Einzelfall zwingend gebieten, bedarf es einer Fristsetzung gemäß Nummer 29.1 nicht.

29.6 Kann der Auftragnehmer von ihm zu vertretende Mängel, die im Ausland oder während einer Übung oder eines militärischen Einsatzes offenbar werden und alsbald behoben werden müssen, nicht alsbald oder innerhalb einer vertraglich vereinbarten Frist beseitigen, so ist der Auftraggeber aus Gründen der militärischen Sicherheit berechtigt, die Mängelbeseitigung auf Rechnung des Auftragnehmers selbst durchzuführen oder durch Dritte durchführen zu lassen. Der Auftragnehmer hat Kosten für die Mängelbeseitigung durch den Auftraggeber oder Dritte nur in dem Umfang der VO PR Nr. 30/​53 zu erstatten und nur insoweit, als sie entstanden wären, wenn er selbst die Beseitigung des Mangels durchgeführt hätte.

29.7 Für die Folgen unsachgemäßer Instandsetzungen oder Änderungen durch den Dritten haftet der Auftragnehmer nicht.

29.8 Ergänzend zu § 14 Nummer 2 Buchstabe c Satz 2 VOL/​B gilt, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer mangelhafte Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers nach Ablauf der Frist auch auf dessen Kosten und Risiko zurücksenden kann.

30 Haftung

Der Auftragnehmer haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften in Verbindung mit den Regelungen der VOL/​B und diesen ZVB.

31 Versicherung

Die Verpflichtung, das Bestehen einer Versicherung mit bestimmten Versicherungssummen nachzuweisen, begrenzt nicht die Schadenersatzpflicht im Sinne von § 7 Nummer 2 Absatz 2 VOL/​B. Die Haftung des Auftragnehmers wird dadurch weder ausgeschlossen noch begrenzt.

32 Vertragsstrafen wegen Verzugs

32.1 Ist im Vertrag eine Vertragsstrafe wegen Verzug vereinbart, ist die Gesamtsumme der zu zahlenden Vertragsstrafen wegen Überschreitung der Leistungstermine auf 5 % der Netto-Gesamtvergütung des Vertrags beschränkt. Nimmt der Auftraggeber die jeweiligen Teilleistungen an, so kann er die Vertragsstrafen abweichend von § 341 Absatz 3 BGB auch dann – und zwar bis zur Bezahlung der letzten, diesen Vertrag betreffenden Rechnung (Schlusszahlung) – verlangen, wenn er sich das Recht dazu bei der jeweiligen Annahme nicht vorbehalten hat. § 11 Nummer 2 Satz 2 VOL/​B findet keine Anwendung.

32.2 Der Strafanspruch des Auftraggebers entfällt, wenn der Auftragnehmer beweist, dass er die Überschreitung der vertraglich vereinbarten Ausführungsfristen nicht zu vertreten hat.

32.3 Die gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Auftraggebers sowie seine vertraglichen Rechte zur Kündigung und zum Rücktritt bleiben unberührt.

33 Vertragsstrafen wegen Vorteilsgewährung/​Bestechung (§§ 331 ff. StGB)

33.1 Auftragnehmer oder ihre Beauftragten dürfen Personen, die beim Auftraggeber mit Aufgaben auf dem Gebiet der Planung, Forschung, Entwicklung oder Beschaffung betraut sind, weder unmittelbar noch mittelbar Vorteile im Sinne der §§ 331 bis 335 des Strafgesetzbuches (StGB) anbieten, versprechen oder gewähren.

33.2 Handelt der Auftragnehmer oder seine Beauftragten der Verpflichtung zuwider, hat er dem Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % der vereinbarten Auftragssumme zu zahlen. Kommt es nach einer Zuwiderhandlung zu Folgeverträgen, sind bei der Berechnung der Vertragsstrafe die Auftragssummen aus diesen Folge­verträgen innerhalb von drei Jahren einzurechnen. Die Höhe der Vertragsstrafe darf den zwanzigfachen Wert des angebotenen, versprochenen oder gewährten Vorteils, höchstens jedoch 500 000 Euro, nicht übersteigen. Im Einzelfall kann die Strafe durch den Auftraggeber bei Vorliegen besonderer Umstände nach billigem Ermessen reduziert werden. Eine im gleichen Zusammenhang verhängte kartellrechtliche Geldbuße wird auf die festgesetzte Vertragsstrafe angerechnet.

33.3 Bei der Berechnung der Vertragsstrafe bleiben gewährte Vorteile außer Betracht, bei denen der Auftragnehmer nachweist, dass die Zuwiderhandlung gegen Nummer 33.1 nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht geeignet war, die Entscheidung(en) in der amtsseitigen Auftragsbearbeitung für diesen Vertrag unmittelbar oder mittelbar zu beeinflussen bzw. kein Zusammenhang zu diesem Vertrag besteht.

33.4 Die Vertragsstrafe wegen Anbietens, Versprechens oder Gewährens von Vorteilen wird erst dann erhoben, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen nach den Nummern 33.1 oder 33.2 vorliegen. Ein Verstoß gegen die Tatbestände der §§ 331 bis 335 StGB gilt als nachgewiesen, wenn z. B. ein rechtskräftiges Urteil, eine diesem gleichstehende Entscheidung oder ein Schuldeingeständnis vorliegt. Im Fall einer Verfahrenseinstellung nach den §§ 153 ff. der Strafprozessordnung ist eine gesonderte Beurteilung durch den Auftraggeber erforderlich.

33.5 Auch das Gewähren eines Tätigkeitsverhältnisses, das arbeitsrechtlich bzw. dienstrechtlich als eine Nebentätigkeit oder eine Ruhestandstätigkeit zu bewerten ist, kann einen strafrechtlich relevanten Vorteil im Sinne der §§ 331 bis 335 StGB darstellen. Daher verpflichtet sich der Auftragnehmer, vor der Vereinbarung jeder Nebentätigkeit, einschließlich Gutachtertätigkeit, mit Bundeswehrangehörigen sich von diesen eine Genehmigung des Auftraggebers vorlegen zu lassen.

33.6 Ferner verpflichtet sich der Auftragnehmer, Ruhestandsbeamten der Bundeswehr oder Berufssoldaten im Ruhestand, die nicht länger als fünf Jahre im Ruhestand sind oder ehemaligen Soldaten auf Zeit während der Dauer der Dienstzeitversorgung, nur dann eine Tätigkeit zu übertragen, wenn ihm diese hierfür eine Unbedenklichkeitsbestätigung des Auftraggebers (Bundesministerium der Verteidigung) vorgelegt haben. Bei Ruhestandsbeamten, die mit Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand treten, beträgt die Frist drei Jahre. Ist die Tätigkeit in der Unbedenklichkeitsbestätigung unter Auflagen zugelassen worden, hat der Auftragnehmer die Auflagen zu beachten.

33.7 Handelt der Auftragnehmer der Verpflichtung nach Nummer 33.4 oder Nummer 33.5 zuwider, hat er dem Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe des Fünffachen des gewährten Entgeltes, mindestens jedoch 5 000 Euro und höchstens 100 000 Euro, zu zahlen. Bei der Berechnung ist § 4 der Bundesnebentätigkeitsverordnung in der jeweils gültigen Fassung zu Grunde zu legen. Es gilt der Bruttobetrag.

33.8 Die Vertragsstrafe entfällt, wenn die Ruhestandstätigkeit vor ihrer Aufnahme von der Verpflichteten/​dem Verpflichteten bei dem Auftraggeber angezeigt wird und sich nach Prüfung durch den Auftraggeber als unbedenklich erweist.

33.9 Auf Verlangen des Auftraggebers wird der Auftragnehmer die für die Berechnung der Vertragsstrafe erforderlichen Auskünfte erteilen.

33.10 Bei Erteilung von Unteraufträgen verpflichtet sich der Auftragnehmer, mit dem Unterauftragnehmer die in den Nummern 33.1, 33.4 und 33.5 enthaltenen Regelungen mit der Maßgabe zu vereinbaren, dass bei Vergabe der Unteraufträge der Auftraggeber Begünstigter des Vertragsstrafenversprechens ist. Im Übrigen gelten die Nummern 6.5, 6.6 und 6.7.

33.11 Nummer 34 betreffend das Recht des Auftraggebers auf Kündigung und Rücktritt bleibt unberührt.

33.12 Der Auftraggeber behält sich die Geltendmachung eines höheren, konkreten Schadens vor. Die Vertragsstrafe wird angerechnet.

34 Kündigung und Rücktritt des Auftraggebers aus wichtigem Grund

34.1 Der Auftraggeber kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn

der Auftragnehmer dem sicherheitsrelevanten Verlangen des Auftraggebers nicht nachkommt oder der Auftragnehmer die geheimschutzrelevanten Voraussetzungen nicht herstellen kann;
der Auftragnehmer seiner Pflicht zur Verschwiegenheit oder einer besonderen Pflicht zur Geheimhaltung von Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit diesem Vertrag bekannt geworden sind, vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt;
Gründe vorliegen, die in einem Vergabeverfahren zu einem Ausschluss nach § 123 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) oder § 124 GWB führen würden bzw. könnten, es sei denn, die Kündigung ist in Anbetracht der Schwere des Verstoßes und ihrer Auswirkungen unangemessen;
eine nach § 5 Nummer 2 Absatz 1 VOL/​B vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Behinderung länger als drei Monate seit Zugang der Mitteilung gemäß § 5 Nummer 1 Satz 1 VOL/​B oder Eintritt des offenkundigen Ereignisses gemäß § 5 Nummer 1 Satz 2 VOL/​B andauert; abweichend von § 5 Nummer 2 Absatz 2 VOL/​B ist eine Beendigung des Vertrags auch nach Ablauf der 30-Tages-Frist möglich, sofern nicht eine Partei die andere dazu aufgefordert hat, zu erklären, dass sie an dem Vertrag festhält, und die andere Partei nicht innerhalb von 30 Tagen ab Zugang dieser Aufforderung die Beendigung (Kündigung oder Rücktritt) erklärt hat;
im Wege der Zwangsvollstreckung die Vergütungsforderung des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber gepfändet worden ist oder wenn der Auftragnehmer im Wege der Abtretung erlangte Geldmittel nicht zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten verwendet hat und dadurch die Leistungserbringung durch den Auftragnehmer gefährdet ist, es sei denn, dieser weist innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nach, dass er weiterhin zur Leistungserbringung in der Lage ist;
sich nach Vertragsschluss herausstellt, dass der Auftragnehmer im Rahmen des Vergabeverfahrens gegenüber dem Auftraggeber unrichtige Angaben über die Frage der illegalen Beschäftigung von Arbeitnehmern gemacht hat und er nicht nachweist, dass er nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat;
der Auftragnehmer vertragliche Vereinbarungen über die Fertigungstiefe von Liefergegenständen im Inland nicht eingehalten hat und diesem Verstoß nicht innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist abhilft, es sei denn, die Beendigung ist in Anbetracht der Schwere des Verstoßes und ihrer Auswirkungen unangemessen;
der Auftragnehmer ein vor der Serienfertigung zu fertigendes Muster auch nach Fristsetzung nicht vertragsgemäß liefert oder ein vom Auftragnehmer vor der Serienfertigung geliefertes Muster so stark von der vertragsgemäßen Beschaffenheit abweicht, dass auch weitere Muster keine vertragsgemäße Leistung erwarten lassen;
der Auftragnehmer gegen die Bestimmungen der Nummer 27 oder der Nummer 33 dieser ZVB verstößt.

34.2 Sehen die VOL/​B das Recht der Parteien oder einer Partei vor, ganz oder teilweise zurückzutreten, gilt dies mit der Maßgabe, dass im Fall eines Dauerschuldverhältnisses ein Rücktritt vom Vertrag nur dann möglich ist, wenn der Vertrag zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Vollzug gesetzt ist oder aber ein berechtigtes Interesse an der Rückgewähr der empfangenen Leistungen besteht und diese unschwer möglich ist.

34.3 Vor der Ausübung des Rechts zur Erklärung des Rücktritts oder der Kündigung wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer Gelegenheit geben, zu den Tatsachen, die das Rücktrittsrecht oder das Kündigungsrecht begründen, unverzüglich Stellung zu nehmen.

34.4 Weitere vertragliche und gesetzliche Rechte des Auftraggebers zur Kündigung und zum Rücktritt bleiben unberührt.

35 Kündigung des Auftragnehmers nach § 9 VOL/​B

35.1 Im Fall der Kündigung des Auftragnehmers im Sinne von § 9 VOL/​B umfasst die angemessene Entschädigung im Sinne von § 9 Nummer 2 Absatz 2 VOL/​B:

die vereinbarte Vergütung für fertiggestellte Vertragsgegenstände;
Erstattung der preisrechtlich angemessenen Selbstkosten für halbfertige und angearbeitete Teile, soweit diese durch den Auftragnehmer nicht anderweitig verwertet werden, zuzüglich des vertraglich vereinbarten Gewinn­satzes; ist ein solcher nicht vereinbart, zuzüglich 4 %;
Erstattung aller übrigen preisrechtlich angemessenen Selbstkosten, die durch den Auftrag bedingt und nach den vorstehenden Regelungen nicht abgedeckt sind.

35.2 Alle aus dem Vertrag zu leistenden Zahlungen einschließlich der vorstehenden Entschädigungsleistungen dürfen den Betrag nicht übersteigen, der dem Auftragnehmer bei Erfüllung des ungekündigten Vertrags zugestanden hätte. Der Auftragnehmer hat die Tatsachen nachzuweisen, die die geltend gemachten Forderungen begründen.

35.3 Der Auftraggeber ist zur Zahlung hinsichtlich solcher Gegenstände und Rechte, deren Kosten voll erstattet werden sollen, nur insoweit verpflichtet, als ihm der Auftragnehmer die Gegenstände und Rechte frei von Rechten Dritter übereignet oder überträgt, es sei denn, er ist dazu ohne Verstoß gegen bestehende Verträge nicht in der Lage.

36 Anwendbares Recht

36.1 Auf den Vertrag findet deutsches Recht Anwendung.

36.2 Die Anwendung des Übereinkommens der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.

37 Vertragsänderungen

37.1 Das Formerfordernis nach Nummer 3 gilt auch für Änderungen von Verträgen.

37.2 Ein Änderungsverlangen des Auftraggebers kann nur schriftlich oder in elektronischer Form vom zuständigen Vertragsreferat erfolgen.

37.3 Hinsichtlich § 2 Nummer 1 VOL/​B gilt, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Umstände, aus denen die Unzumutbarkeit eines nachträglichen Änderungsverlangens folgt, schriftlich darzulegen und auf Verlangen nachzuweisen hat.

38 AGB des Auftragnehmers

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers sind nicht Vertragsbestandteil, auch dann nicht, wenn der Auftraggeber der Geltung nicht ausdrücklich widersprochen hat.

39 Zusätzliche Bestimmungen zu § 1 Nummer 2 VOL/​B

Zur Leistungsbeschreibung zählen alle zur Ausführung der Leistung geschaffenen technischen Vertragsbedingungen. Als Leistungsbeschreibung im Sinne von § 1 Nummer 2 VOL/​B gelten auch Material- und Leistungslisten, Technische Richtlinien, Technische Lieferbedingungen und Technische Zeichnungen.

40 Vertrags- und Korrespondenzsprache

40.1 Vertragssprache ist Deutsch. Verbindlich sind nur der in deutscher Sprache verfasste Vertrag sowie die in deutscher Sprache verfassten Anlagen zum Vertrag.

40.2 Sind Anlagen und weitere Vertragsbestandteile in deutscher und in anderer Sprache verfasst, gilt allein das in deutscher Sprache Verfasste.

40.3 Schriftverkehr mit dem Auftraggeber, einschließlich Erklärungen und Nachweise, hat in deutscher Sprache zu erfolgen.

*
https:/​/​www.bundeswehr.de/​de/​organisation/​ausruestung-baainbw/​vergabe/​formulare

Leave A Comment