Bekanntmachung des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 13 (DRÄS 13) des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committees e. V., Berlin, nach § 342q Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs

Published On: Donnerstag, 27.07.2023By Tags:

Bundesministerium der Justiz

Bekanntmachung
des Deutschen Rechnungslegungs
Änderungsstandards Nr. 13
(DRÄS 13)
des Deutschen Rechnungslegungs
Standards Committees e. V., Berlin,
nach § 342q Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs

Vom 20. Juli 2023

Nachstehend macht das Bundesministerium der Justiz gemäß § 342q Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs den vom Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee e. V. – DRSC e. V., Joachimsthaler Straße 34, 10719 Berlin (Telefon: 030/​2064 12-0; Telefax: 030/​2064 12-15) verabschiedeten Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 13 (DRÄS 13) bekannt (Anlage). Das Bundes­ministerium der Justiz hat den DRSC e. V. mit Vertrag vom 2. Dezember 2011 als privatrechtlich organisierte Einrichtung mit der Aufgabe anerkannt, Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung zu entwickeln. Im Standardisierungsvertrag verpflichtet sich der DRSC e. V., ein unabhängiges Rechnungslegungsgremium vorzuhalten, auf dieses die Aufgaben nach § 342q Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs zu übertragen und es zu finanzieren. Soweit die nachstehend bekanntgemachte Empfehlung bei der Aufstellung eines Konzernabschlusses und Konzernlageberichts beachtet worden ist, wird die Beachtung der die Konzernrechnungslegung betreffenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ver­mutet.

Berlin, den 20. Juli 2023

Bundesministerium der Justiz

Im Auftrag
Dr. Eichholz

Anlage

Deutscher Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 13
(DRÄS 13)

verabschiedet durch das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC)
am 16. Juni 2023

Inhaltsverzeichnis

Präambel

Abkürzungsverzeichnis

Artikel 1: Änderungen des DRS 20

Artikel 2: Änderungen des DRS 21

Artikel 3: Inkrafttreten

Präambel

Mit DRÄS 13 werden Änderungen an DRS 20 Konzernlagebericht sowie DRS 21 Kapitalflussrechnung vorgenommen.

Zum einen sind beim DRSC Anwenderfragen hinsichtlich des Ausweises von Einzahlungen aus erhaltenen Ertrags- und/​oder Betriebskostenzuschüssen in der Kapitalflussrechnung nach DRS 21 eingegangen. Mit dem vorliegenden Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 13 (DRÄS 13) werden Regelungen zu den folgenden Themenbereichen in DRS 21 ergänzt:

Ausweis von Einzahlungen (bzw. Auszahlungen) aus erhaltenen (bzw. gewährten) Zuwendungen und Zuschüssen in der Kapitalflussrechnung des Zuschussempfängers (sowie des Zuschussgebers),
Einbeziehung von Cash-Pool-Forderungen (bzw. Cash-Pool-Verbindlichkeiten) in den Finanzmittelfonds nach DRS 21,
Ausweis von Zahlungsströmen aus der Veränderung von Cash-Pool-Forderungen (bzw. Cash-Pool-Verbindlich­keiten) sowie
Ausweis von Zahlungsströmen im Zusammenhang mit der Veränderung des Konsolidierungskreises in Bezug auf den übernommenen (bzw. veräußerten) Finanzmittelfonds.

Zum anderen stellte der FA FB fest, dass Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute nicht Gegenstand der branchenspezifischen Konkretisierungen für die Risikoberichterstattung (Anlage 1 des DRS 20) und für die Kapitalflussrechnung (Anlage 2 des DRS 21) sind, obwohl diese in § 340 HGB explizit genannt werden. Ebenso sind Pensionsfonds nicht im Geltungsbereich der Anlage 2 des DRS 20 bzw. der Anlage 3 des DRS 21 enthalten. Beide Anlagen behandeln ausschließlich Versicherungsunternehmen, obwohl Pensionsfonds neben Versicherungsunter­nehmen durch § 341 HGB ebenfalls branchenspezifischen Berichtsvorschriften unterworfen sind. Mit dem vorliegenden Änderungsstandard wird der Geltungsbereich der branchenspezifischen Anlagen des DRS 20 und DRS 21 auf Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute respektive auf Pensionsfonds ausgeweitet.

Mit dem vorliegenden DRÄS 13 wird somit das Ziel verfolgt, den Geltungsbereich der branchenspezifischen Anlagen des DRS 20 und des DRS 21 formal an die Gesetzeslage anzupassen, Anwenderfragen zu DRS 21 zu adressieren sowie Unklarheiten in diesem Standard zu bereinigen. Zudem werden einige redaktionelle Änderungen an den beiden Standards vorgenommen.

Abkürzungsverzeichnis

Abs. Absatz
BAnz Bundesanzeiger
BAnz AT Bundesanzeiger Amtlicher Teil
bzw. beziehungsweise
DRÄS Deutscher Rechnungslegungs Änderungsstandard
DRS Deutscher Rechnungslegungs Standard
DRSC Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e. V.
FA FB Fachausschuss Finanzberichterstattung
gem. gemäß
HGB Handelsgesetzbuch
i.S.d. im Sinne des
Nr. Nummer(n)
Tz. Textziffer(n)
VAG Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
(Versicherungsaufsichtsgesetz)
ZAG Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
Artikel 1

Änderungen des DRS 20

Der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 20 (DRS 20) Konzernlagebericht vom 2. November 2012 (BAnz AT 04.12.2012 B1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 12, verabschiedet vom DRSC am 11. Februar 2022, bekanntgemacht durch das Bundesministerium der Justiz am 25. Februar 2022 (BAnz AT 07.03.2022 B1), wird wie folgt geändert:

1.
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

Die Inhaltsangabe
Inkrafttreten und Übergangsvorschriften
erhält die folgende Fassung:
310–312“
Inkrafttreten und Übergangsvorschriften 310–313“
Die Inhaltsangabe
„Besonderheiten der Risikoberichterstattung von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten
erhält die folgende Fassung:

A1.1–A1.22“

„Besonderheiten der Risikoberichterstattung von Instituten A1.1–A1.22“
Die Inhaltsangabe
„Besonderheiten der Risikoberichterstattung von Versicherungsunternehmen
erhält die folgende Fassung:

A2.1–A2.20“

„Besonderheiten der Risikoberichterstattung von Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds A2.1–A2.20“
2.
Im Abkürzungsverzeichnis wird die Abkürzung „VAG“ wie folgt gefasst:

„VAG
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz)“
3.
Die Zusammenfassung wird wie folgt geändert:

a)
Im dritten Absatz wird im ersten Satz das Wort „Regeln“ durch das Wort „Regelungen“ ersetzt.
b)
Im dritten Absatz wird der letzte Satz wie folgt gefasst:
„Zusätzlich enthält der Standard in den Anlagen 1 und 2 branchenspezifische Regelungen zur Risikoberichterstattung von Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Wertpapierinstituten, Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten (Instituten) sowie von Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds.“
c)
Der vierzehnte Absatz wird wie folgt gefasst:
„Die Anlagen 1 und 2 modifizieren und ergänzen die für alle Branchen geltenden Risikoberichtsanforderungen in Bezug auf Spezifika der Risikoberichterstattung von Instituten sowie von Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds. Unabhängig von ihrer Kapitalmarktorientierung müssen Institute sowie Versicherungsunter­nehmen und Pensionsfonds die wesentlichen Merkmale ihres konzernweiten Risikomanagementsystems darstellen. Ferner sind die Risiken von Instituten sowie von Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds zwingend zu Kategorien gleichartiger Risiken zusammenzufassen. Entsprechend fordert Anlage 1 von Instituten Mindestangaben zu Adressenausfallrisiken, Marktpreisrisiken, Liquiditätsrisiken und operationellen Risiken. Anlage 2 fordert von Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds Mindestangaben zu versicherungstechnischen Risiken (getrennt nach Risiken der Schaden-/​Unfallversicherung und der Lebensversicherung), Risiken aus dem Ausfall von Forderungen aus dem Versicherungsgeschäft, Risiken aus Kapitalanlagen und operationellen Risiken.“
4.
In Textziffer 6 wird das Wort „Regeln“ durch das Wort „Regelungen“ ersetzt.
5.
In Textziffer 7 werden die Wörter von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten sowie Versicherungs­unternehmen durch die Wörter von Instituten sowie Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds ersetzt.
6.
In Textziffer 11 wird nach der Definition des Begriffs „Geschäftsverlauf“ die folgende Definition des Begriffs „Institute“ eingefügt:
Institute: Kreditinstitute i.S.d. § 340 Abs. 1 Satz 1 HGB, Finanzdienstleistungsinstitute i.S.d. § 340 Abs. 4 Satz 1 HGB, Wertpapierinstitute i.S.d. § 340 Abs. 4a Satz 1 HGB, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute i.S.d. § 340 Abs. 5 Satz 1 HGB sowie Mutterunternehmen, die gem. § 340i Abs. 3 HGB als solche gelten.
7.
In Textziffer 21 wird das Wort „Regeln“ durch das Wort „Regelungen“ ersetzt.
8.
In Textziffer 94 werden die Wörter „bei Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten sowie Versicherungsunter­nehmen“ durch die Wörter „bei Instituten sowie Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds“ ersetzt.
9.
In Textziffer 136 werden die Wörter „von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten sowie Versicherungsunternehmen“ durch die Wörter „von Instituten sowie Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds“ ersetzt.
10.
In Textziffer 233 werden die Wörter Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen durch die Wörter In­stitute sowie Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds ersetzt.
11.
In Textziffer 281 werden das Wort Regeln durch das Wort Regelungen sowie die Wörter Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen durch die Wörter Institute sowie Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds ersetzt.
12.
Nach Textziffer 312 wird die folgende Textziffer 313 eingefügt:

„313.
Die Vorschriften dieses Standards in der durch DRÄS 13 vom 16. Juni 2023 geänderten Fassung sind erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2022 beginnende Geschäftsjahr. Eine frühere vollumfängliche Anwendung ist zulässig. Die Vorschriften dieses Standards in der zuletzt durch DRÄS 12 vom 11. Februar 2022 geänderten Fassung sind letztmals zu beachten für das vor dem 01. Januar 2023 beginnende Geschäftsjahr.“
13.
In der Überschrift der Anlage 1 werden die Wörter „von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten“ durch die Wörter „von Instituten“ ersetzt.
14.
Der einführende Text der Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Diese Anlage enthält für Institute branchenspezifische Regelungen zur Risikoberichterstattung im Konzernlagebericht gemäß § 315 Abs. 1 Satz 4 HGB. Sie ergänzen bzw. modifizieren die allgemeinen Standardregelungen zur Risikoberichterstattung. Die Anlage ist Teil des Standards.“
15.
In Textziffer A1.6 wird das Wort klassischen gestrichen.
16.
In der Überschrift der Anlage 2 werden die Wörter „von Versicherungsunternehmen“ durch die Wörter „von Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds“ ersetzt.
17.
Nach dem ersten Absatz des einführenden Textes der Anlage 2 wird der folgende Absatz eingefügt:
„Die Regelungen dieser Anlage sind auf Pensionsfonds im Sinne von § 236 Abs. 1 VAG entsprechend anzuwenden.“
Artikel 2

Änderungen des DRS 21

Der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 21 (DRS 21) Kapitalflussrechnung vom 4. Februar 2014 (BAnz AT 08.04.2014 B2), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 8, verabschiedet vom DRSC am 22. September 2017, bekanntgemacht durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 27. November 2017 (BAnz AT 04.12.2017 B1), wird wie folgt geändert:

1.
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

Die Inhaltsangabe
Inkrafttreten und Übergangsvorschriften
erhält die folgende Fassung:
54–55a“
Inkrafttreten und Übergangsvorschriften 54–55b“
Die Inhaltsangabe
„Besonderheiten der Kapitalflussrechnung von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten
erhält die folgende Fassung:

A2.1–A2.25“

„Besonderheiten der Kapitalflussrechnung von Instituten A2.1–A2.25“
Die Inhaltsangabe
„Besonderheiten der Kapitalflussrechnung von Versicherungs­unternehmen
erhält die folgende Fassung:

A3.1–A3.11“

„Besonderheiten der Kapitalflussrechnung von Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds A3.1–A3.11“
2.
Das Abkürzungsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a)
Folgende Abkürzungen werden hinzugefügt:

„FA FB
Fachausschuss Finanzberichterstattung
RechPensV
Verordnung über die Rechnungslegung von Pensionsfonds (Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung)
VAG
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz)
ZAG
Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz)“
b)
Die Abkürzung „RechVersV“ wird wie folgt ausgeschrieben:

„RechVersV
Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen (Versicherungsunter­nehmens-Rechnungslegungsverordnung)“
3.
Die Zusammenfassung wird wie folgt geändert:

a)
Im dritten Absatz wird im dritten Satz das Wort „Wertschwankungen“ durch das Wort „Wertschwankungs­risiken“ ersetzt.
b)
Der letzte Absatz wird wie folgt gefasst:
„Weiterhin enthält der Standard branchenspezifische Regelungen für die Kapitalflussrechnung von Kredit­instituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Wertpapierinstituten, Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten (Anlage 2) sowie von Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds (Anlage 3), die den jeweiligen Besonderheiten der Geschäftsmodelle hinsichtlich der Zahlungsströme und -mittelbestände Rechnung tragen.“
4.
In Textziffer 8 werden die Wörter von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten sowie Versicherungsunternehmen durch die Wörter von Instituten sowie Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds ersetzt.
5.
In Textziffer 9 werden nach dem Begriff „Cashflow“ die folgenden Definitionen der Begriffe „Cash-Pool“, „Cash-Pool-Forderungen (Cash-Pool-Verbindlichkeiten)“, „Cash-Pooling“ und nach dem Begriff „Finanzschulden“ die folgende Definition des Begriffs „Institute“ eingefügt:
Cash-Pool: Bankkonto, an welches die an einem Cash-Pooling beteiligten Unternehmen ihre Liquiditätsüberschüsse abführen (bzw. welches Liquiditätsunterdeckungen der an einem Cash-Pooling beteiligten Unternehmen ausgleicht).
Cash-Pool-Forderungen (Cash-Pool-Verbindlichkeiten): Forderungen gegen das (Verbindlichkeiten gegenüber dem) den Cash-Pool führende(n) Unternehmen.
Cash-Pooling: Liquiditätsverbund, in dem sich die an diesem Verbund beteiligten Unternehmen zur Liquiditätssteuerung liquide Mittel zur Verfügung stellen und auf solche zurückgreifen.
Institute: Kreditinstitute i.S.d. § 340 Abs. 1 Satz 1 HGB, Finanzdienstleistungsinstitute i.S.d. § 340 Abs. 4 Satz 1 HGB, Wertpapierinstitute i.S.d. § 340 Abs. 4a Satz 1 HGB, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute i.S.d. § 340 Abs. 5 Satz 1 HGB sowie Mutterunternehmen, die gem. § 340i Abs. 3 HGB als solche gelten.
6.
In Textziffer 9 bei der Definition des Begriffs „Zahlungsmitteläquivalente“ wird das Wort Wertschwankungen durch das Wort Wertschwankungsrisiken ersetzt.
7.
In Textziffer 15 wird im dritten Satz das Wort beruhen durch das Wort beruht ersetzt.
8.
Nach Textziffer 33 wird die folgende Textziffer 33a eingefügt:

„33a.
Cash-Pool-Forderungen sind grundsätzlich nicht in den Finanzmittelfonds einzubeziehen. Cash-Pool-Forderungen sind nur dann in den Finanzmittelfonds einzubeziehen, wenn diese jederzeit in Zahlungsmittel umgewandelt werden können und nur unwesentlichen Wertschwankungsrisiken unterliegen (siehe Tz. 9).“
9.
Textziffer 34 wird wie folgt formuliert:

„34.
Jederzeit fällige Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, andere kurzfristige Kreditaufnahmen sowie Cash-Pool-Verbindlichkeiten, soweit sie zur Disposition der liquiden Mittel gehören, sind in den Finanzmittelfonds einzubeziehen und offen abzusetzen.“
10.
Nach Textziffer 41 werden die folgenden Textziffern 41a, 41b und 41c eingefügt:

„41a.
Einzahlungen aus erhaltenen Ertrags- und Aufwandszuschüssen der öffentlichen Hand sind dem Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit zuzuordnen.
41b.
Einzahlungen aus erhaltenen privaten Zuschüssen, die an eine Gegenleistungsverpflichtung des Zuschussempfängers geknüpft sind, sind dem Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit zuzuordnen.
41c.
Gewährt ein Unternehmen einen Zuschuss an Dritte, so ist die Auszahlung dem Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit zuzuordnen, sofern die Gewährung an eine Gegenleistungsverpflichtung des Zuschussempfängers geknüpft ist (es sei denn, Tz. 45c ist einschlägig).“
11.
In Textziffer 43 wird nach dem zweiten Satz der folgende Satz eingefügt:
Sie ergeben sich als Gesamtbetrag der als Kaufpreis gezahlten bzw. als Verkaufspreis erhaltenen Finanzmittel abzüglich des erworbenen bzw. veräußerten Finanzmittelfonds.
12.
Nach Textziffer 45 werden die folgenden Textziffern 45a, 45b und 45c eingefügt:

„45a.
Einzahlungen aus erhaltenen Investitionszuschüssen der öffentlichen Hand sind dem Cashflow aus der Investitionstätigkeit zuzuordnen. Sie sind gesondert von der Auszahlung für die Investition in den bezuschussten Vermögensgegenstand auszuweisen.
45b.
Gewährt ein Unternehmen einen unbedingt rückzahlbaren Zuschuss an Dritte, so ist die Auszahlung dem Cashflow aus der Investitionstätigkeit zuzuordnen. Auszahlungen aus der Gewährung eines unbedingt rückzahlbaren Zuschusses sind gesondert auszuweisen.
45c.
Gewährt ein Unternehmen einen Zuschuss an Dritte und erlangt das Unternehmen das wirtschaftliche Eigentum an dem bezuschussten Vermögensgegenstand des Anlagevermögens oder an einem anderen Vermögensgegenstand des Anlagevermögens, so sind die Auszahlungen dem Cashflow aus der Investitionstätigkeit zuzuordnen. Sie sind gesondert auszuweisen.“
13.
Textziffer 49 wird wie folgt formuliert:

„49.
Einzahlungen aus erhaltenen unbedingt rückzahlbaren Zuschüssen sind dem Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit zuzuordnen.“
14.
Nach Textziffer 49 werden die folgenden Textziffern 49a und 49b eingefügt:

„49a.
Einzahlungen aus erhaltenen Zuschüssen, die Gesellschafter in ihrer Funktion als Gesellschafter gewähren, sind dem Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit zuzuordnen.
49b.
Zahlungsströme aus der Veränderung von Cash-Pool-Forderungen (bzw. Cash-Pool-Verbindlich­keiten) sind grundsätzlich dem Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit zuzuordnen, sofern die Cash-Pool-Forderungen (bzw. Cash-Pool-Verbindlichkeiten) nicht in den Finanzmittelfonds einzubeziehen sind (siehe Tz. 33a und 34). Hiervon abweichend sind Zahlungsströme aus der Veränderung von Cash-Pool-Forderungen dem Cashflow aus der Investitionstätigkeit zuzuordnen, wenn quasi-permanent eine Forderung gegen das den Cash-Pool führende Unternehmen besteht. Zahlungsströme aus der Veränderung von Cash-Pool-Forderungen (bzw. Cash-Pool-Verbindlichkeiten) dürfen, sofern die in Tz. 26 Buchstabe a genannten Voraussetzungen erfüllt sind, saldiert ausgewiesen werden.“
15.
In Textziffer 50 wird die Tabelle 4 wie folgt geändert:

a)
die Zeile „7. (+) Einzahlungen aus erhaltenen Zuschüssen/​Zuwendungen“ wird gelöscht.
b)
Die Nummerierung der Zeilen in Tabelle 4 wird wie folgt angepasst: „8.“ bis „13.“ wird ersetzt durch „7.“ bis „12.“.
16.
In Textziffer 54 wird das Wort Regeln durch das Wort Regelungen ersetzt.
17.
Nach Textziffer 55a wird die folgende Textziffer 55b eingefügt:

„55b.
Die Vorschriften dieses Standards in der durch DRÄS 13 vom 16. Juni 2023 geänderten Fassung sind erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2022 beginnende Geschäftsjahr. Eine frühere vollumfängliche Anwendung ist zulässig. Die Vorschriften dieses Standards in der zuletzt durch DRÄS 8 vom 22. September 2017 geänderten Fassung sind letztmals zu beachten für das vor dem 01. Januar 2023 beginnende Geschäftsjahr.“
18.
In der Anlage 1 wird die Tabelle 5 wie folgt geändert:

a)
die Zeile „30. (+) Einzahlungen aus erhaltenen Zuschüssen/​Zuwendungen“ wird gelöscht.
b)
Die Nummerierung der Zeilen in Tabelle 5 wird wie folgt angepasst: „31.“ bis „41.“ wird ersetzt durch „30.“ bis „40.“
c)
In der neuen Zeile 35 wird die Angabe (Summe aus 24 bis 35) durch die Angabe (Summe aus 24 bis 34), in der neuen Zeile 36 die Angabe „(Summe aus 8, 23, 36)“ durch die Angabe „(Summe aus 8, 23, 35)“ und in der neuen Zeile 40 die Angabe (Summe aus 37 bis 40) durch die Angabe (Summe aus 36 bis 39) ersetzt.
19.
In der Anlage 1 wird die Tabelle 6 wie folgt geändert:

a)
die Zeile „37. (+) Einzahlungen aus erhaltenen Zuschüssen/​Zuwendungen“ wird gelöscht.
b)
Die Nummerierung der Zeilen in Tabelle 6 wird wie folgt angepasst: „38.“ bis „48.“ wird ersetzt durch „37.“ bis „47.“
c)
In der neuen Zeile 42 wird die Angabe (Summe aus 31 bis 42) durch die Angabe (Summe aus 31 bis 41), in der neuen Zeile 43 die Angabe „(Summe aus 15, 30, 43)“ durch die Angabe „(Summe aus 15, 30, 42)“ und in der neuen Zeile 47 die Angabe (Summe aus 44 bis 47) durch die Angabe „(Summe aus 43 bis 46) ersetzt.
20.
In der Überschrift der Anlage 2 werden die Wörter „von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten“ durch die Wörter „von Instituten“ ersetzt.
21.
Der einführende Text der Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
„Diese Anlage enthält für Institute branchenspezifische Regelungen für die Kapitalflussrechnung. Sie ergänzen bzw. modifizieren die allgemeinen Standardregelungen zur Kapitalflussrechnung. Die Anlage ist Teil des Standards.“
22.
Textziffer A2.1 wird aufgehoben.
23.
In Textziffer A2.4 wird das Wort Regeln durch das Wort Regelungen ersetzt.
24.
In Textziffer A2.13 wird das Wort „darstellt“ durch die Wörter „darstellen kann“ ersetzt.
25.
In Textziffer A2.15 wird das Wort „fundamentale“ gestrichen.
26.
Textziffer A2.18 wird wie folgt geändert:

a)
Buchstabe a) erhält die folgende Formulierung: Forderungen getrennt nach Kreditinstituten, Kunden und für Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute zusätzlich nach Instituten i.S.d. § 1 Abs. 3 ZAG,
b)
Buchstabe d) erhält die folgende Formulierung: Verbindlichkeiten getrennt nach Kreditinstituten, Kunden und für Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute zusätzlich nach Instituten i.S.d. § 1 Abs. 3 ZAG,
c)
Buchstabe e) erhält die folgende Formulierung: verbriefte Verbindlichkeiten (soweit nicht sonstiges Kapital), gilt nur für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierinstitute,
27.
In der Anlage 2 wird die Tabelle 7 wie folgt geändert:

a)
Nach der Zeile „8.“ wird eine neue Zeile „9. (-/​+) Zunahme/​Abnahme der Forderungen an Institute i.S.d. § 1 Abs. 3 ZAG (gilt nur für Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute)“ eingefügt.
b)
Nach der Zeile „13.“ wird eine neue Zeile „15. (+/​-) Zunahme/​Abnahme der Verbindlichkeiten gegenüber Instituten i.S.d. § 1 Abs. 3 ZAG (gilt nur für Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute)“ eingefügt.
c)
Die Nummerierung der Zeilen in Tabelle 7 wird wie folgt angepasst: „9.“ bis „13.“ wird ersetzt durch „10.“ bis „14.“, „14.“ bis „23.“ wird ersetzt durch „16.“ bis „25.“.
d)
Die neue Zeile 14 erhält die folgende Formulierung: „Zunahme/​Abnahme verbriefter Verbindlichkeiten (gilt nur für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierinstitute)“.
28.
In der Anlage 2 wird die Tabelle 10 wie folgt geändert:

a)
Nach der Zeile „8.“ wird eine neue Zeile „9. (-/​+) Zunahme/​Abnahme der Forderungen an Institute i.S.d. § 1 Abs. 3 ZAG (gilt nur für Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute)“ eingefügt.
b)
Nach der Zeile „13.“ wird eine neue Zeile „15. (+/​-) Zunahme/​Abnahme der Verbindlichkeiten gegenüber Instituten i.S.d. § 1 Abs. 3 ZAG (gilt nur für Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute)“ eingefügt.
c)
Die Nummerierung der Zeilen in Tabelle 10 wird wie folgt angepasst: „9.“ bis „13.“ wird ersetzt durch „10.“ bis „14.“, „14.“ bis „50.“ wird ersetzt durch „16.“ bis „52.“.
d)
Die neue Zeile 14 erhält die folgende Formulierung: „Zunahme/​Abnahme verbriefter Verbindlichkeiten (gilt nur für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierinstitute)“.
e)
In der neuen Zeile 25 wird die Angabe „(Summe aus 1 bis 22)“ durch die Angabe „(Summe aus 1 bis 24)“, in der neuen Zeile 37 die Angabe „(Summe aus 24 bis 34)“ durch die Angabe „(Summe aus 26 bis 36)“, in der neuen Zeile 47 die Angabe „(Summe aus 36 bis 44)“ durch die Angabe „(Summe aus 38 bis 46)“, in der neuen Zeile 48 die Angabe „(Summe aus 23, 35, 45)“ durch die Angabe „(Summe aus 25, 37, 47)“ und in der neuen Zeile 52 die Angabe „(Summe aus 46 bis 49)“ durch die Angabe „(Summe aus 48 bis 51)“ ersetzt.
29.
In der Überschrift der Anlage 3 werden die Wörter „von Versicherungsunternehmen“ durch die Wörter „von Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds“ ersetzt.
30.
Der einführende Text der Anlage 3 wird wie folgt formuliert:

„Diese Anlage enthält branchenspezifische Regelungen für die Kapitalflussrechnung von Versicherungsunter­nehmen i.S.d. § 341 Abs. 1 und 2 HGB sowie § 341i Abs. 2 HGB. Sie modifizieren und ergänzen die allgemeinen Regelungen zur Kapitalflussrechnung. Die Anlage ist Teil des Standards.

Die Regelungen dieser Anlage sind auf Pensionsfonds i.S.d § 236 Abs. 1 VAG entsprechend, unter der Beachtung der RechPensV, anzuwenden.“

31.
Textziffer A3.2 wird wie folgt formuliert:

„A3.2
Sofern Unternehmen anderer Branchen ein Versicherungsunternehmen oder einen Pensionsfonds in ihren Konzernabschluss einbeziehen, sind die Regelungen dieser Anlage, gegebenenfalls durch Ergänzung des Gliederungsschemas um branchenspezifische Posten, zu berücksichtigen.“
Artikel 3

Inkrafttreten

Dieser Änderungsstandard tritt mit seiner Verabschiedung durch das DRSC in Kraft.

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