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Startseite Vorsicht Anlegerschutz Oleander Capital Management GmbH: BaFin warnt vor vermeintlich lukrativem Jobangebot im Home-Office
Anlegerschutz

Oleander Capital Management GmbH: BaFin warnt vor vermeintlich lukrativem Jobangebot im Home-Office

00luvicecream (CC0), Pixabay
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Die Finanzaufsicht BaFin warnt davor, Jobangebote als „Administrative Fachkraft im Home-Office“ anzunehmen. Diese Stellenangebote stammen nicht von der Oleander Capital Management GmbH, Frankfurt am Main. Es handelt sich um einen Identitätsdiebstahl.

Die Tätigkeit besteht darin, im eigenen Namen ein Handelskonto einzurichten und die dort eingehenden Gelder in Bitcoin umzuwandeln. Diese sollen dann auf vorgegebene Konten weitergeleitet werden. Die Gelder stammen vermutlich von Personen, die selbst Opfer von kriminellen Handlungen geworden sind.

Der Transfer von Geldern ist erlaubnispflichtig nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG). Wer in Deutschland Zahlungsdienste anbietet, benötigt dazu die Erlaubnis der BaFin. Über eine solche verfügt der oben genannte Jobanbieter nicht. Ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Sie in der Unternehmensdatenbank. Wer ohne eine solche Erlaubnis Gelder transferiert, macht sich strafbar. Aber auch die Arbeitssuchenden können sich strafbar machen. Denkbar ist insbesondere eine leichtfertige Geldwäsche.

Außerdem könnten die Personen, von denen das eingezahlte oder überwiesene Geld stammt, Rückzahlungsansprüche geltend machen. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass Missbrauch mit den persönlichen Daten der Arbeitssuchenden getrieben wird.

Die BaFin hat bereits mehrfach davor gewarnt, solche Angebote anzunehmen. Die häufig in Aussicht gestellte „Anmeldung des privaten Kontos bei der BaFin“ soll ein legales Geschäftsmodell vortäuschen. Die BaFin meldet keine privaten Konten an – weder bei sich noch beim Finanzamt.

Am 30.06.2023 hatte die BaFin bereits vor weiteren möglichen unerlaubten Tätigkeiten der angeblichen Oleander Capital Management GmbH gewarnt und auf den Identitätsdiebstahl hingewiesen.

Die Information der BaFin basiert auf § 8 Absatz 7 Satz 1 ZAG.

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