Bekanntmachung Nr. 21 über die Durchführung der allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung im Jahr 2023 (Richtlinien über die Durchführung der Wahl von Versichertenältesten und Vertrauenspersonen sowie die Ermittlung des Ergebnisses dieser Wahl)

Published On: Montag, 31.07.2023By Tags:

Der Bundeswahlbeauftragte
für die Sozialversicherungswahlen

Bekanntmachung Nr. 21
über die Durchführung der allgemeinen Wahlen
in der Sozialversicherung im Jahr 2023
(Richtlinien über die Durchführung der Wahl von Versichertenältesten und
Vertrauenspersonen sowie die Ermittlung des Ergebnisses dieser Wahl)

Vom 6. Juli 2023

Die Versichertenältesten (Versichertenberaterinnen und Versichertenberater) und die Vertrauenspersonen sind wichtige Bestandteile der Selbstverwaltung. Sie werden von den Vertreterversammlungen beziehungsweise von den Verwaltungsräten gemäß § 61 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) gewählt. Die Versichertenältesten kümmern sich um die Anliegen der Versicherten, die Vertrauensleute kümmern sich um die Anliegen der Arbeitgeber. Deshalb werden die Versichertenältesten und die Vertrauenspersonen in getrennten Wahlverfahren gewählt. Die Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Versicherten wählen die Versichertenältesten, die Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Arbeitgeber wählen die Vertrauenspersonen.

Die verfahrensrechtlichen Vorschriften für die Wahl der Versichertenältesten/​Vertrauenspersonen in der Rentenver­sicherung, der Unfallversicherung und der Kranken- und Pflegeversicherung entsprechen den Vorschriften über die Wahl des Vorstands.

Der § 80 Absatz 2 der Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO) sieht vor, dass der Bundeswahlbeauftragte für die Sozialversicherungswahlen Richtlinien für die Durchführung der Wahl und die Ermittlung des Wahlergebnisses erlassen kann. Aufgrund dieser Bestimmung erlasse ich die nachfolgenden Richtlinien:

I.

Wählbarkeitsvoraussetzungen für die Wahl als
Versichertenälteste/​Versichertenältester beziehungsweise als Vertrauensperson

a)
Wählbar ist, wer am Tage der Wahlausschreibung (1. April 2022) die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 SGB IV erfüllt hat sowie am Tag der Aufforderung, Vorschlagslisten für die Wahl der Versichertenältesten einzureichen (§ 81 SVWO), beim betreffenden Versicherungsträger versichert oder Rentenbezieherin/​Rentenbezieher ist und seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Bezirk des Versichertenältesten beziehungsweise der Vertrauensperson hat. Es ist die Aufgabe der Vertreterversammlung/​des Verwaltungsrats, die Grenzen der einzelnen Versichertenältestenbezirke beziehungsweise die Bezirke der Vertrauenspersonen festzulegen.
b)
Nicht wählbar ist, wer

1.
aus den in § 13 des Bundeswahlgesetzes genannten Gründen vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
2.
aufgrund Richterspruchs nicht die Fähigkeit besitzt, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen,
3.
in Vermögensverfall geraten ist,
4.
als Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans seit den letzten Wahlen wegen grober Verletzung seiner Pflichten seines Amtes enthoben worden ist,
5.
a)
als Beamtin/​Beamter, Angestellte/​Angestellter oder Arbeiterin/​Arbeiter bei dem Versicherungsträger,
b)
als leitende Beamtin/​leitender Beamter oder Angestellte/​Angestellter bei einer Behörde, die Aufsichtsrechte gegenüber dem Versicherungsträger hat, oder
c)
als andere Beamtin/​anderer Beamter oder Angestellte/​Angestellter bei einer solchen Behörde im Fachgebiet Sozialversicherung
beschäftigt ist,
6.
a)
regelmäßig für den Versicherungsträger oder im Rahmen eines mit ihr/​ihm abgeschlossenen Vertrages freiberuflich tätig ist oder
b)
in Geschäftsstellen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in knappschaftlich versicherten Betrieben tätig ist und
7.
zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten zugelassen ist.
c)
Die Satzung kann bestimmen, dass nicht wählbar ist, wer fällige Beiträge nicht bezahlt hat.
II.

Wahlberechtigung

Wahlberechtigt bei der Wahl der Versichertenältesten sind die Vertreterinnen und Vertreter der Versicherten in der Vertreterversammlung/​im Verwaltungsrat.

Wahlberechtigt bei der Wahl der Vertrauenspersonen sind die Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber in der Vertreterversammlung/​im Verwaltungsrat.

III.

Wahltermin, Mitteilung des Wahlverfahrens

Die Wahl soll in der ersten Sitzung der Vertreterversammlung/​des Verwaltungsrats stattfinden, soweit die Satzung des Versicherungsträgers nichts anderes bestimmt.

In der Einladung zu der Sitzung der Vertreterversammlung/​des Verwaltungsrats, in der die Versichertenältesten/​Vertrauenspersonen gewählt werden sollen, ist den Mitgliedern der Vertreterversammlung/​des Verwaltungsrats das Nähere über das Verfahren der Wahl der Versichertenältesten/​der Vertrauenspersonen mitzuteilen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass anstelle einer Wahl mit Wahlhandlung eine Wahl ohne Wahlhandlung stattfindet, wenn die hierzu erforderlichen Voraussetzungen (vergleiche Abschnitt VIII) vorliegen.

IV.

Vorschlagslisten

Den Vorschlagslisten sind Vorschläge der Organisationen und Wählergruppen zugrunde zu legen, die zur Einreichung von Vorschlagslisten für die Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlung/​des Verwaltungsrats nach § 48 Absatz 1 SGB IV berechtigt sind.

Die Vorschlagslisten sind von mindestens zwei Vertreterinnen/​Vertretern der Versicherten/​Arbeitgeber, die der wählenden Vertreterversammlung/​des Verwaltungsrats angehören, zu unterzeichnen. In ihnen sind eine Listenvertretung und eine Stellvertretung zu benennen. Gegebenenfalls muss der Vorschlagsliste eine Erklärung gemäß § 52 Absatz 1a Satz 3 und 4 SGB IV beigefügt werden.

Bei jeder/​jedem in der Vorschlagsliste aufgeführten Bewerberin/​Bewerber ist anzugeben, für welchen Bezirk beziehungsweise Zuständigkeitsbereich die Bewerbung erfolgt.

Ferner ist durch Hinzufügen einer Ordnungszahl zu ihrem/​seinem Namen kenntlich zu machen, in welcher Reihenfolge sie/​er im Verhältnis zu den anderen Bewerbungen berücksichtigt werden soll, falls Sitze auf die Vorschlagsliste entfallen. Enthält eine Liste diese Ordnungszahl nicht, so werden die Bewerberinnen und Bewerber in der Reihenfolge ihrer Aufführung in der Vorschlagsliste berücksichtigt und erhalten die ihrer Stelle in der Vorschlagsliste entsprechende Ordnungszahl.

Den Vorschlagslisten sind eigenhändig unterschriebene Zustimmungserklärungen der Bewerberinnen und Bewerber nach dem Muster der Anlage 5 SVWO beizufügen.

V.

Durchführung der Wahl, Allgemeines

Die/​der Vorsitzende der Vertreterversammlung/​des Verwaltungsrats hat die Wahl der Versichertenältesten/​der Vertrauenspersonen durchzuführen und zu leiten. Sie/​er hat hierbei alle Entscheidungen zu treffen, die hiermit in notwendigem Zusammenhang stehen. Über die Zulassung der Vorschlagslisten entscheidet der Wahlausschuss.

Diese Entscheidungen können nur im Rahmen einer Anfechtung der Wahl der Versichertenältesten/​der Vertrauenspersonen angefochten werden (§ 57 SGB IV).

VI.

Aufforderung zur Abgabe von Wahlvorschlägen

Die Wahl beginnt mit der Aufforderung der/​des Vorsitzenden der Vertreterversammlung/​des Verwaltungsrats, Wahlvorschläge (Vorschlagslisten) einzureichen. Sie/​er kann aus diesem Anlass die Sitzung unterbrechen.

VII.

Mitteilung und Behebung von Mängeln

Gibt eine eingereichte Vorschlagsliste zu Zweifeln oder Beanstandungen Anlass, so fordert die/​der Vorsitzende des Wahlausschusses die Listenvertreterin/​den Listenvertreter auf, die Mängel sofort zu beseitigen. Kann die Listenvertretung die Mängel nicht beseitigen, weist der Wahlausschuss die Vorschlagsliste zurück. Betrifft der Mangel nur einzelne Bewerbungen, so sind diese Namen aus der Vorschlagsliste zu streichen. Sind in einer Liste für einen Bezirk mehr Versichertenälteste/​Vertrauenspersonen benannt, als Stellen zu vergeben sind, so sind die überzähligen Bewerbungen nach Anhörung der Listenvertretung zu streichen.

VIII.

Wahl ohne Wahlhandlung

Wird nur eine Vorschlagsliste zugelassen, so gelten die Vorgeschlagenen als gewählt. Das Gleiche gilt, wenn zwar mehrere Vorschlagslisten zugelassen werden, in ihnen aber insgesamt nicht mehr Bewerbungen aufgeführt sind, als Versichertenälteste/​Vertrauenspersonen zu wählen sind, und für jede zu besetzende Stelle nur eine sich bewerbende Person benannt ist.

IX.

Wahlgrundsätze

Die Wahlen sind frei und geheim. Es wird schriftlich gewählt. Die Auszählung der Stimmzettel wird von der/​von dem Vorsitzenden der Vertreterversammlung/​des Verwaltungsrats und von mindestens zwei weiteren Mitgliedern der Vertreterversammlung/​des Verwaltungsrats vorgenommen.

X.

Ermittlung des Wahlergebnisses

Das Ergebnis der Wahlen wird nach dem Höchstzahlverfahren d’Hondt ermittelt. Dabei werden nur die Vorschlagslisten berücksichtigt, die mindestens fünf vom Hundert der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten. Verbundene Listen gelten hiermit im Verhältnis zu den übrigen Listen als eine Liste. Soweit die Vertreterversammlung/​der Verwaltungsrat keine abweichende Regelung über die Art und Weise der Verteilung der Bewerberinnen und Bewerber auf die einzelnen Stellen der Versichertenältesten/​Vertrauenspersonen trifft, gilt Folgendes:

Nach Aussonderung der Höchstzahlen für jede Liste werden die Versichertenältesten/​Vertrauenspersonen für die einzelnen Bezirke beziehungsweise Zuständigkeitsbereiche in der Weise bestimmt, dass die Liste mit der jeweiligen Höchstzahl eine Versichertenälteste/​einen Versichertenältesten beziehungsweise eine Vertrauensperson in der Reihenfolge der angegebenen Ordnungszahlen erhält. Bewerberinnen und Bewerber anderer Listen, die für bereits vergebene Bezirke beziehungsweise Zuständigkeitsbereiche aufgestellt sind, werden bei der weiteren Verteilung nicht mehr berücksichtigt.

Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, das die/​der Vorsitzende der Vertreterversammlung/​des Verwaltungsrats zieht. Enthält eine Vorschlagsliste weniger zu berücksichtigende Bewerberinnen und Bewerber, als Höchstzahlen auf sie entfallen, so gehen ihre Stellen auf die folgenden Höchstzahlen über.

XI.

Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Die/​der Vorsitzende der Vertreterversammlung/​des Verwaltungsrats gibt das Ergebnis der Wahl bekannt. Über die Wahl ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der das Ergebnis enthalten sein muss. Die Niederschrift ist von der/​von dem Vorsitzenden der Vertreterversammlung/​des Verwaltungsrats und von der/​von dem Vorsitzenden des Wahlausschusses zu unterzeichnen.

Die Listenvertreterinnen und Listenvertreter, die Vorschlagslisten eingereicht haben, erhalten eine Abschrift der Niederschrift.

Berlin, den 6. Juli 2023

Der Bundeswahlbeauftragte
für die Sozialversicherungswahlen

Peter Weiß

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