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Startseite Vorsicht Anlegerschutz Hinweis auf die Verschmelzung der ADLER Immo Invest GmbH auf die ADLER Real Estate Aktiengesellschaft gemäß § 62 Abs. 3 S. 2, Abs. 4 Satz 3 UmwG
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Hinweis auf die Verschmelzung der ADLER Immo Invest GmbH auf die ADLER Real Estate Aktiengesellschaft gemäß § 62 Abs. 3 S. 2, Abs. 4 Satz 3 UmwG

geralt (CC0), Pixabay
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ADLER Real Estate Aktiengesellschaft

Berlin

AG Berlin (Charlottenburg), HRB 180360 B

Hinweis auf die Verschmelzung der ADLER Immo Invest GmbH auf die ADLER Real Estate Aktiengesellschaft gemäß § 62 Abs. 3 S. 2, Abs. 4 Satz 3 UmwG

Die ADLER Real Estate Aktiengesellschaft, Berlin, AG Charlottenburg, HRB 180360 B, beabsichtigt, im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme das Vermögen der ADLER Immo Invest GmbH, Berlin, AG Charlottenburg, HRB 233644 B, als Ganzes ohne deren Abwicklung zu übernehmen (§ 2 Nr. 1, §§ 60 ff., 68 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 46 ff. UmwG).

Der Verschmelzungsvertragsvertragsentwurf wurde am heutigen Tage zum Register der ADLER Real Estate Aktiengesellschaft eingereicht.

Da sich das gesamte Stammkapital der ADLER Immo Invest GmbH in der Hand der ADLER Real Estate Aktiengesellschaft befindet, ist ein Verschmelzungsbeschluss der Anteilsinhaber der ADLER Immo Invest GmbH nach § 62 Abs. 4 Satz 1 UmwG nicht erforderlich. Aus dem gleichen Grund sind ein Verschmelzungsbericht, eine Verschmelzungsprüfung und ein Verschmelzungsprüfungsbericht nicht erforderlich (§§ 8 Abs. 3 S. 1 Halbs. 2, 9 Abs. 2 und 3, 12 Abs. 3, 60 Abs. 1 UmwG).

Da sich das gesamte Stammkapital – und damit mindestens neun Zehntel des Stammkapitals – der ADLER Immo Invest GmbH in der Hand der ADLER Real Estate Aktiengesellschaft befinden, ist ein Verschmelzungsbeschluss der ADLER Real Estate Aktiengesellschaft zur Aufnahme der ADLER Immo Invest GmbH nach § 62 Abs. 1 Satz 1 UmwG ebenfalls nicht erforderlich.

Aktionäre der ADLER Real Estate Aktiengesellschaft, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, können jedoch die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen wird (§ 62 Abs. 2 Satz 1 UmwG). Die Satzung der ADLER Real Estate Aktiengesellschaft enthält insofern keine abweichenden Festlegungen (§ 62 Abs. 2 Satz 2 UmwG). Einberufungsverlangen können an die ADLER Real Estate Aktiengesellschaft, gerichtet werden.

Ab dem heutigen Tag liegen für die Dauer eines Monats in den Geschäftsräumen der ADLER Real Estate Aktiengesellschaft der Verschmelzungsvertrag sowie die Jahresabschlüsse und Lageberichte der letzten drei Geschäftsjahre der ADLER Real Estate Aktiengesellschaft und der ADLER Immo Invest GmbH zur Einsicht durch die Aktionäre der ADLER Real Estate Aktiengesellschaft aus (§ 62 Abs. 4 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 UmwG). Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen (§ 62 Abs. 4 Satz 3, Abs. 3 Satz 6 UmwG). Die Unterlagen können dem Aktionär mit dessen Einwilligung auf dem Wege elektronischer Kommunikation übermittelt werden (§ 62 Abs. 4 Satz 3, Abs. 3 Satz 7 UmwG).

Es wird darauf hingewiesen, dass sich die Geschäftsräume i.S.d. § 62 Abs. 3 S. 1 UmwG der ADLER Real Estate Aktiengesellschaft in der Hedemannstraße 28, 10963 Berlin, befinden.

 

Berlin, den 25. Juli 2023

ADLER Real Estate Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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