Bekanntmachung zur Richtlinie zur Investitionsförderung im Rahmen des Investitions- und Zukunftsprogramms für die Landwirtschaft

Published On: Donnerstag, 03.08.2023By Tags:

Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Bekanntmachung
zur Richtlinie zur Investitionsförderung
im Rahmen des Investitions- und Zukunftsprogramms für die Landwirtschaft

Vom 20. Juli 2023

Diese Bekanntmachung ersetzt die „Bekanntmachung zur Richtlinie zur Investitionsförderung im Rahmen des Investitions- und Zukunftsprogramms für die Landwirtschaft“ vom 8. Juni 2022 (BAnz AT 17.06.2022 B6).

Die Richtlinie zur Investitionsförderung im Rahmen des Investitions- und Zukunftsprogramms für die Landwirtschaft vom 15. Juni 2023 (BAnz AT 29.06.2023 B3) wird wie folgt ergänzt:

1 Antragsverfahren und Antragseingang

1.1 Der Zuschussantrag kann nur im Online-Portal der Landwirtschaftlichen Rentenbank unter www.rentenbank.de gestellt werden. Der dort vollständig ausgefüllte Zuschussantrag ist der Hausbank zur Weiterbearbeitung rechtsverbindlich unterschrieben vorzulegen.

1.2 Die Landwirtschaftliche Rentenbank kann vor der Antragstellung ein Interessenbekundungsverfahren durch­führen. Die Durchführung eines Interessenbekundungsverfahrens wird rechtzeitig auf der Website der Landwirtschaftlichen Rentenbank unter www.rentenbank.de bekannt gegeben. Dort wird auch bekannt gegeben, für welchen Zeitraum das Interessenbekundungsverfahren geöffnet ist.

1.3 An einer Förderung Interessierte haben sich, falls ein Interessenbekundungsverfahren durchgeführt wird, vor dem Interessenbekundungsverfahren unter www.rentenbank.de zu registrieren (vorgelagerte Registrierung). Ein Interessent hat sich bei der anschließenden Interessenbekundung eindeutig zu identifizieren sowie den Förderbereich, seine geplante Maßnahme, bei Maschinen auch die Kategorie, die dazugehörige geplante Investitionssumme und das gewünschte Förderjahr anzugeben.

1.4 Wird ein Interessenbekundungsverfahren durchgeführt, wird aus den in einem bestimmten Zeitraum eingegangenen Interessenbekundungen eine Zufallsauswahl getroffen. Die ausgewählten Interessenten erhalten anschließend eine Mitteilung, dass sie nun einen Antrag stellen können. Die dann folgende Antragstellung erfolgt nach den Nummern 1.1 und 1.6 dieser Bekanntmachung sowie Nummer 6.1 der Richtlinie zur Investitionsförderung im Rahmen des Investitions- und Zukunftsprogramms für die Landwirtschaft vom 15. Juni 2023 (BAnz AT 29.06.2023 B3). Ab dem Zeitpunkt der Aufforderung zur Antragstellung hat die Erstellung des Zuschussantrags innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen im Online-Portal zu erfolgen. Davon abweichend hat die Erstellung des Zuschussantrags der Kategorie Anlagen und Bauten zur Lagerung von Wirtschaftsdüngern ab dem Zeitpunkt der Aufforderung zur Antragstellung innerhalb eines Zeitraums von 120 Tagen zu erfolgen. Erfolgt die Erstellung des Zuschussantrags im Online-Portal innerhalb dieses Zeitraums von 30 Tagen bzw. bei Anlagen und Bauten zur Lagerung von Wirtschaftsdüngern innerhalb des Zeitraums von 120 Tagen nicht, entfällt die Möglichkeit der Antragstellung für den ausgewählten Interessenten.

1.5 Die Nummern 2.2, 2.3, 3.1, 3.2 und 3.3 dieser Bekanntmachung finden keine Anwendung, wenn die Landwirtschaftliche Rentenbank ein Interessenbekundungsverfahren mit anschließender Zufallsauswahl nach dem in den Nummern 1.2 bis 1.4 beschriebenen Verfahren durchführt.

1.6 Anträge gelten dann als eingegangen, wenn der Zuschussantrag mit dem Darlehensantrag von der jeweiligen Hausbank, gegebenenfalls über ein Zentralinstitut, bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank eingegangen ist. Der Antragseingang hat innerhalb von zwei Monaten nach Fertigstellung des Zuschussantrags im Online-Portal zu erfolgen. Wenn nur einer der Anträge fristgemäß und vollständig über die Hausbank bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank eingereicht wurde, wird die Landwirtschaftliche Rentenbank der Hausbank auf Antrag eine einmalige Verlängerung zur Nachreichung des zweiten Antrags innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Frist gewähren. Der Antragseingang hat darüber hinaus, spätestens zu einem von der Landwirtschaftlichen Rentenbank rechtzeitig bekanntzugebenden Termin zum Ende des Förderprogramms in 2024 zu erfolgen. Nach diesem Termin nimmt die Landwirtschaftliche Rentenbank Anträge nicht mehr an.

2 Mittelaufteilung

2.1 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) verteilt die für die oben genannte Richtlinie insgesamt zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel innerhalb des Haushaltstitels auf die drei Förderbereiche: Maschinen für die Außenwirtschaft, Lagerstättenerweiterung für Wirtschaftsdünger und Gülleseparierung. Diese Vorgehensweise soll eine möglichst effiziente, bedarfsgerechte und den politischen Zielen entsprechende Förderung sicherstellen.

2.2 Die Mittelaufteilung auf die drei Förderbereiche wird in einem halbjährlichen Turnus überprüft und festgelegt.

2.3 Die Mittelaufteilung in den folgenden Halbjahren wird das BMEL unter Berücksichtigung des Förderungszwecks und des sich abzeichnenden Bedarfs vornehmen und rechtzeitig in geeigneter Weise bekannt geben. Bei Bedarf kann die Aufteilung der Haushaltsmittel für einen oder mehrere Förderbereiche vor dem jeweiligen zweiten Haushaltshalbjahresende erneut erfolgen. Dies soll das Verfallen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel im jeweiligen Haushaltsjahr wegen fehlender Übertragbarkeit in das folgende Haushaltsjahr verhindern.

2.4 Führt die Landwirtschaftliche Rentenbank ein Interessenbekundungsverfahren mit anschließender Zufallsauswahl nach dem in den Nummern 1.3 bis 1.4 beschriebenen Verfahren durch, wird das BMEL die Mittelverteilung anhand des durch die Interessenbekundungen erkennbaren Bedarfs unter der Berücksichtigung des Förderzwecks sowie des gegebenen Zeitrahmens vornehmen und in geeigneter Weise auf der Homepage der Landwirtschaftlichen Rentenbank bekannt geben.

2.5 Die gestellten Anträge werden innerhalb der zur Verfügung stehenden Teilbudgets grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Antragseingangs bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank bearbeitet.

3 Antragspause

3.1 Sind die für ein Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel vor Beendigung eines Haushaltsjahres durch die Summe der durch die Antragstellung im Online-Portal der Landwirtschaftlichen Rentenbank beantragten Zuschüsse ausgeschöpft, setzt die Landwirtschaftliche Rentenbank eine Antragspause für einzelne oder mehrere Förderbereiche bis zum Beginn des nächsten Haushaltsjahres in Kraft. Dasselbe gilt bei der Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für das folgende Haushaltsjahr durch Verpflichtungsermächtigungen der Folgejahre.

3.2 Die fristgerecht eingegangenen und förderfähigen Anträge, die aufgrund fehlender Mittel im Haushaltsjahr der Antragstellung nicht mehr bewilligt werden konnten, werden im folgenden Haushaltsjahr entsprechend der in diesem Haushaltsjahr vorgesehenen Mittelverteilung in der Reihenfolge ihres Eingangs zugesagt, sobald wieder und solange Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.

3.3 Eine Antragspause wird in geeigneter Weise bekannt gegeben. Der Zeitpunkt der erneut möglichen Antrag­stellung wird sechs Wochen vorher in geeigneter Weise bekannt gegeben.

4 Antragspause bei technischen Störungen

Eine Antragspause für einzelne Förderbereiche kann auch für die Dauer einer technischen Störung in Kraft gesetzt werden. Das geschieht, um übermäßig lange Antragswartezeiten zu vermeiden und die Reihenfolge der Antragsteller zu wahren. Bei einer Antragspause auf Grund technischer Störungen wird im Online-Portal der Landwirtschaftlichen Rentenbank darauf hingewiesen, dass und bis wann eine Antragstellung aus technischen Gründen nicht möglich ist.

Bonn, den 20. Juli 2023

Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Im Auftrag
Dr. Carlo Prinz

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