Förderbekanntmachung „Leistungssteigerung und Innovationsförderung im Tourismus: Innovative Ansätze für eine zukunftsfähige Transformation der Tourismuswirtschaft im Lichte der VN-Ziele für nachhaltige Entwicklung“ (LIFT Transformation)

Published On: Donnerstag, 10.08.2023By Tags:

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Förderbekanntmachung
„Leistungssteigerung und Innovationsförderung im Tourismus:
Innovative Ansätze für eine zukunftsfähige Transformation der Tourismuswirtschaft
im Lichte der VN-Ziele für nachhaltige Entwicklung“
(LIFT Transformation)

Vom 2. August 2023

Im Rahmen der Fördermaßnahmen zur Leistungssteigerung und Innovationsförderung im Tourismus (LIFT) mit den Bezeichnungen „Innovative Modellprojekte zur Leistungssteigerung im Tourismus“ (LIFT I) vom 18. Oktober 2018 (BAnz AT 15.11.2018 B2), „Studien und Konzepte zur Zukunft eines wiedererstarkten Tourismus“ (LIFT Wissen) vom 8. Juli 2021 (BAnz AT 26.07.2021 B1) sowie „Klimaschutz im Tourismus“ (LIFT Klima) vom 7. Juli 2022 (BAnz AT 22.07.2022 B2) hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) innovative und ideenreiche Projekte gefördert, die Anstöße geben, Wissen generieren, als Multiplikatoren wirken und dadurch insgesamt zur Steigerung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der Tourismuswirtschaft beitragen.

Tourismus ist ein bedeutender Wirtschaftsfaktor in Deutschland. Er trägt zu Einkommen, Beschäftigung und Qualifizierung bei und kann insbesondere in ländlichen, oft strukturschwachen Räumen als Entwicklungsmotor fungieren sowie einen wertvollen Beitrag zum Erhalt und Ausbau lokaler Infrastrukturen leisten. Laut der Studie „Aktuelle Daten zur Tourismuswirtschaft“ des Statistischen Bundesamts aus dem Jahr 2021 betrug der Beitrag des Tourismussektors zur gesamten Bruttowertschöpfung der deutschen Volkswirtschaft im Jahr 2019 rund 4 %. Dieser Wert erhöht sich durch die Einbeziehung der inländischen Zulieferungen auf rund 7 %.

Eine große Herausforderung besteht für die Tourismuswirtschaft darin, den Tourismus nachhaltig und klimaschützend zu gestalten. Die Bundesregierung hat sich zuletzt im Kontext des Arbeitsprogramms zur Nationalen Tourismus­strategie dazu bekannt, deren Titel „Nachhaltigen Tourismus wettbewerbsfähig gestalten“ lautet. Vor fast acht Jahren, am 25. September 2015, wurde auf dem Weltgipfel der Vereinten Nationen die „Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ verabschiedet, in der 17 Ziele für eine soziale, wirtschaftliche und ökologisch nachhaltige Entwicklung (SDGs) festgelegt wurden.1 Im Januar 2017 wurde von der Bundesregierung die Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie verabschiedet als Basis für die Umsetzung der SDGs in Deutschland (Weiterentwicklung in 2021). Jedoch hat die Corona-Pandemie diese Umsetzung teilweise verlangsamt. Einerseits hat die Pandemie gezeigt, welche Auswirkungen die Gefährdung des dritten Nachhaltigkeitsziels „Gesundheit und Wohlergehen“ auf sämtliche Lebensbereiche sowie die globale Nachhaltigkeitsagenda haben kann. Andererseits ist das Bewusstsein für die Bedeutung unserer natürlichen Lebensgrundlagen gestiegen.2 Beides tangiert den Tourismus in besonderem Maße.

Mit der aktuellen Förderbekanntmachung LIFT Transformation verfolgt das BMWK nun das Ziel, die mittelständische Tourismuswirtschaft zu aktivieren, sich entlang der Ziele für nachhaltige Entwicklung mit den relevanten Zukunftsfragen des Sektors aus praxisrelevanter Perspektive auseinanderzusetzen. Es sollen zukunftssichernde, anwendbare Lösungen entwickelt werden, wie Tourismus nachhaltig gestaltet und zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der SDGs beitragen kann.

Laut verschiedenen Untersuchungen steigt das Interesse an nachhaltigem Reisen. Die Tourismuswirtschaft entwickelt zunehmend Reise- und Freizeitangebote, die klimafreundlich, ökologisch und sozial nachhaltig sind. Dennoch gibt es im Buchungsverhalten eine Lücke zwischen der erklärten Absicht, nachhaltig zu reisen, und den tatsächlich getätigten Reisebuchungen. Verschiedene Untersuchungen kommen zu dem Ergebnis, dass neben regulatorischen Eingriffen ein gemeinsames Nachhaltigkeitsbewusstsein aller Beteiligten in der Reisekette zu einer wirksamen nachhaltigen Transformation bestehender soziokultureller Gewohnheiten und Praktiken führen kann.3 Auch Spielarten des „Nudging“ können eine Verhaltensänderung bewirken.

Das Reiseland Deutschland genießt im internationalen Vergleich ein gutes Image beim Thema Nachhaltigkeit.4 Naturorientierter Urlaub ist das am dritthäufigsten genannte Reisemotiv in 2022 für Reisen nach Deutschland.5 Mit der Förderbekanntmachung LIFT Transformation soll die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU)6 im Bereich des nachhaltigen Tourismus auch in der Breite kurz- und mittelfristig gestärkt werden.

Die Projekte sollen Vorbildcharakter im Hinblick auf die nachhaltige Transformation des Tourismussektors vor dem Hintergrund der globalen Nachhaltigkeitsagenda haben. Grundsätzlich hat der Tourismus Bezüge zu allen 17 SDGs.

Für das siebte Ziel (Saubere und bezahlbare Energie) gibt es bereits eine Reihe von Fördermöglichkeiten, die im Wesentlichen auf Effizienz- und Baumaßnahmen abzielen. Fünf weitere Ziele sind derzeit besonders relevant für die kleinteilige deutsche Tourismuswirtschaft:

Hochwertige Bildung (4. Ziel): Tourismus benötigt gut ausgebildete Arbeits- und Fachkräfte. Infolge der Corona-Pandemie haben sich die Personalengpässe und der Nachwuchsmangel auf verschiedene Bereiche in Tourismus-, Hotel- und Gaststättenberufen ausgeweitet. Am Ausbildungsmarkt sind laut Bundesagentur für Arbeit seit Jahren Besetzungsprobleme in Hotel- und Gaststättenberufen zu beobachten.7 Die Förderbekanntmachung LIFT Transformation unterstützt darum Projekte, die aufzeigen, wie Arbeits- und Fachkräfte gut und mit Perspektive in touristischen Unternehmen ausgebildet werden können, damit sie auch nach Abschluss der Ausbildung der Branche erhalten bleiben.
Menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum (8. Ziel): Tourismus benötigt Arbeits- und Fachkräfte, um die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der touristischen Betriebe zu erhalten und zu stärken. Im Jahr 2019 hat die deutsche Tourismuswirtschaft das zehnte Rekordjahr (gemessen an den Übernachtungszahlen) in Folge gefeiert. Allerdings hat sich dies nicht in der Entwicklung der Entgelte der Beschäftigten widergespiegelt. Die Förder­bekanntmachung LIFT Transformation unterstützt darum Projekte, die aufzeigen, wie Arbeits- und Fachkräfte in touristischen Unternehmen gewonnen, gehalten und – auch jenseits von Tarifverhandlungen und Vergütungen − noch besser wertgeschätzt werden können.
Nachhaltiger Konsum und Produktion (12. Ziel): Die Förderbekanntmachung LIFT Transformation kann Projekte unterstützen, die dazu beitragen, die Lücke zwischen dem theoretischen Nachhaltigkeitsbestreben der Reisenden und ihrem tatsächlichen Reiseverhalten (das sogenannte Attitude-Behaviour-Gap) zu schließen. Sie unterstützt ferner die Entwicklung innovativer, marktfähiger touristischer Angebote, die sich in besonderem Maße durch Nachhaltigkeit auszeichnen.
Maßnahmen zum Klimaschutz (13. Ziel): Tourismus ist auf eine intakte Natur und verlässliche klimatische Bedingungen angewiesen – und ist gleichzeitig Verursacher von Treibhausgasemissionen, die zum anthropogenen Klimawandel beitragen. Insbesondere der Verkehrsbereich sowie das Gastgewerbe verursachen hohe Treibhausgasemissionen. Die Förderbekanntmachung LIFT Transformation unterstützt Projekte, die durch innovative Ansätze zeigen, wie man Treibhausgasemissionen im Tourismus reduzieren bzw. vermeiden kann.
Leben an Land (15. Ziel): Der Klimawandel bedroht durch seine Auswirkungen besonders Ökosysteme an Land und unter Wasser. Allerdings ist gerade der Tourismus in jeder Hinsicht auf ein funktionierendes Ökosystem mit intakter Natur, Biodiversität und stabilen Witterungsbedingungen angewiesen. Das Wissen um den Klimawandel ist in der Regel auch Reisenden bekannt. Allerdings erschweren regionale Unterschiede bei der Betroffenheit durch klimatische Veränderungen die Begreifbarkeit des globalen Klimawandels für den Einzelnen und das persönliche Handeln.8 Das individuell rationale Handeln trägt oftmals nicht zum Kollektivgut „Klimaschutz“ bei. Die Förderbekanntmachung LIFT Transformation fördert Projekte, die zu aktivem Klima- und Umweltschutz im individuellen Handeln motivieren.

1 Förderziel und Zuwendungszweck

Die Förderung dient dem übergeordneten Ziel, die Wettbewerbs- und Leistungsfähigkeit der überwiegend klein- und mittelständisch strukturierten Tourismuswirtschaft unmittelbar oder mittelbar zu verbessern und gleichzeitig einen Beitrag zum nachhaltigen Tourismus zu leisten. Das konkrete Förderziel besteht vor allem darin, die mittelständische Tourismuswirtschaft in den zentralen Zukunftsherausforderungen zu sensibilisieren und zu aktivieren sowie das Thema Nachhaltigkeit als integrativen Bestandteil ihrer Geschäftsmodelle, unter anderem durch die Unterstützung bei der Entwicklung von Lösungen zur nachhaltigen Gestaltung des Tourismus, zu begreifen. Dabei können auch ein Wissenstransfer aus anderen Branchen genutzt und Implementierungsmöglichkeiten in der Tourismuswirtschaft aufgezeigt und realisiert werden. Mit der Unterstützung für innovative und nachhaltige Modellprojekte speziell im Tourismus soll die Innovationskraft der Branche gestärkt und die Krisen-Resilienz in zukünftigen Zeiten gestärkt werden.

Adressiert werden die vielfältigen Bereiche des Tourismus – Inlandstourismus, Incoming-Tourismus, Outgoing-Tourismus − mit allen beteiligten Segmenten.

Die Projektergebnisse sollen über die Kanäle des Kompetenzzentrums Tourismus des Bundes kommuniziert werden. Dies soll dazu beitragen, die aus den geförderten Projekten gewonnenen Erkenntnisse in die Breite zu tragen und mit Best Practice-Beispielen zur Nachahmung und Verbreitung anzuregen.

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderbekanntmachung, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Beihilferechtliche Grundlage der Zuwendung ist die Verordnung (EU) Nr. 1407/​2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/​972 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/​2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 hinsichtlich Ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3).

2 Gegenstand der Förderung

Es werden Projekte gefördert, die direkt oder indirekt, mittelbar oder unmittelbar zur Leistungssteigerung in der Tourismuswirtschaft dienen und gleichzeitig einen Beitrag zur Entwicklung des nachhaltigen Tourismus der Zukunft leisten bzw. aufzeigen.

Jedes LIFT Transformation-Projekt muss einen konkreten, praxisrelevanten Bezug zu den Zielen für nachhaltige Entwicklung (SDGs) haben. Die geförderten Projekte sollen als Best Practice-Modelle wirtschaftlich tragfähig sein und gleichzeitig neue Wege aufzeigen bzw. Ideen realisieren, wie Umwelt und Mensch besser als bisher geschont bzw. wertgeschätzt werden können.

Es werden nur Projekte gefördert, die neue Konzepte und Herangehensweisen entwickeln und umsetzen. Sie sollen Unternehmen der Tourismuswirtschaft zur Nachahmung anregen. Die Projekte sollen einen nachhaltigen (im Sinne von dauerhaften) Effekt über die geförderte Projektlaufzeit hinaus haben.

Unter allen geförderten Projekten wird eine gewisse thematische Breite entlang der im Folgenden genannten Förderbereiche angestrebt, wobei mindestens eines der oben genannten fünf Ziele zur nachhaltigen Entwicklung berücksichtigt werden muss:

Modellprojekte, die auf innovative Weise Tourismus im Sinne der oben genannten fünf Ziele nachhaltig erlebbar machen und die Absatzchancen nachhaltiger Tourismus- und Reiseangebote erhöhen, darunter

Konzepte und Modellprojekte zur nachhaltigen Umgestaltung einzelner Elemente der Reisekette: von der Produktentwicklung über Vertrieb, alternativer und vernetzter Mobilität bis zu nachhaltigen Aktivitäten und Bedingungen in der Destination;
Modellprojekte zur Bildung und Gewinnung von Arbeits- und Fachkräften im Tourismus, die auf die speziellen Bedingungen und Ursachen des bestehenden Arbeitskräfte- und Fachkräftemangels reagieren.

3 Zuwendungsempfänger

Eine Antragstellung für Einzel- und Verbundprojekte ist grundsätzlich für gewerbliche Einrichtungen mit einer Betriebsstätte oder Niederlassung und einer sichergestellten Wertschöpfung bzw. Ergebnisverwertung in Deutschland, für nicht gewerbliche Einrichtungen und Organisationen, insbesondere auch aus dem Wissenschafts- und Forschungsbereich (zum Beispiel Hochschulen), und für Gebietskörperschaften in Deutschland möglich. Branchenübergreifende Kooperationen bei der Umsetzung von beispielgebenden Projekten können ebenfalls gefördert werden. Die Vernetzung zwischen Wirtschaft und Wissenschaft wird bei der Auswahl der Projekte positiv bewertet. Eine Antragstellung von nicht gewerblichen und wissenschaftlichen Einrichtungen kann nur dann berücksichtigt werden, wenn die Einbindung eines Praxispartners aus dem Tourismus sichergestellt ist.

Nicht antragsberechtigt sind natürliche Personen.

Antragstellenden, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Förderung gewährt. Dasselbe gilt für Antragstellende, die zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde. Sind Antragstellende eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 AO treffen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Gefördert werden anwendungsorientierte Projekte in den oben genannten Förderbereichen.

Die Projekte sollen direkt oder indirekt der Unterstützung der KMU-geprägten Wirtschaft im Tourismus dienen.

Bei Verbundprojekten mit einer zwischen den Partnern geregelten Zusammenarbeit sind die Grundzüge der Kooperationsvereinbarungen mit dem Förderantrag vorzulegen.

In den in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1407/​2013 genannten Ausnahmefällen ist eine Förderung ausgeschlossen.

Eine Förderung wird maximal bis zum Erreichen der Höchstgrenzen für „De-minimis“-Beihilfen gewährt.

Der Gesamtbetrag der einem Unternehmen von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gewährten „De-minimis“-Beihilfen darf innerhalb eines fließenden Zeitraums von drei Steuerjahren den Betrag von 200 000 Euro nicht überschreiten.

Dem Antrag ist eine Erklärung in schriftlicher oder elektronischer Form beizufügen, in der die Antragstellenden alle anderen ihnen in den beiden vorangegangenen sowie im laufenden Steuerjahr gewährten „De-minimis“-Beihilfen angeben („De-minimis“-Erklärung).

Die Antragstellenden müssen die Gewähr für eine ordnungsgemäße Mittelverwendung nachweisen und stellen den Einsatz ausreichender personeller und finanzieller Kapazitäten während der Umsetzung des Projekts sicher.

Zuwendungen werden nur gewährt, sofern das Vorhaben innerhalb des im Zuwendungsbescheid genannten Bewilligungszeitraums begonnen, durchgeführt und abgeschlossen wird. Eine Zuwendung darf nicht gewährt werden, wenn die Antragstellenden zum Zeitpunkt der Bewilligung mit dem Vorhaben bereits begonnen haben. Gemäß den Verwaltungsvorschriften Nr. 1.3 zu § 44 BHO gilt der Abschluss eines der Ausführung des Vorhabens zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags als Vorhabenbeginn. Bereits geleistete Vorarbeiten für die hier beantragten Projekte sind nicht förderfähig.

4.1 Weitere Auskunftspflichten, Datenschutz und Mitwirkung, Erfolgskontrolle

Im Laufe und nach Beendigung der Förderung des Projekts hat der Zuwendungsempfänger dem Projektträger bzw. dem BMWK alle für die haushaltsrechtlich vorgeschriebene Erfolgskontrolle notwendigen Informationen und Daten zur Verfügung zu stellen.

Den Beauftragten des BMWK, dem Bundesrechnungshof und den Prüforganen der Europäischen Union sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten.

Die Antragstellenden müssen damit einverstanden sein,

dass die Förderung auf Grundlage von § 44 BHO in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift Nummer 9.1 und 9.2 zu § 44 BHO in einem zentralen System des Bundes erfasst werden (Zuwendungsdatenbank);
dass alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten und Nachweise vom BMWK, der bewilligenden Stelle oder einer von einem der beiden beauftragten Stelle auf Datenträger gespeichert werden können. Darüber hinaus dürfen sie von ihnen oder in ihrem Auftrag für Zwecke der Statistik, der Erfolgskontrolle und ge­gebenenfalls einer Evaluation verwendet und ausgewertet werden. Die Erklärung beinhaltet ferner das Einverständnis mit der Veröffentlichung der Auswertungsergebnisse und deren Weiterleitung an den Deutschen Bundestag und an Einrichtungen des Bundes und der Europäischen Union;
insbesondere im Rahmen einer Erfolgskontrolle/​Evaluation unter Beachtung datenschutzrechtlicher Regelungen, bis zwei Jahre nach Ende der Förderung weitergehende Auskünfte zu erteilen, gegebenenfalls an Interviews und sonstigen Datenerhebungen teilzunehmen und außerdem an einer vom Zuwendungsgeber beauftragten Evaluation mitzuwirken. Dies gilt auch für Prüfungen durch den Bundesrechnungshof gemäß den §§ 91 und 100 BHO.
dass das BMWK den Mitgliedern des Deutschen Bundestages im Einzelfall Informationen zur Förderung bekannt gibt.

Die Informationen werden ausschließlich für die vorgenannten Zwecke verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen, Unternehmen oder Einrichtungen nicht möglich ist.

Daneben gelten beihilferechtliche Veröffentlichungspflichten.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart

Die Zuwendungen werden im Wege der direkten Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse als Anteilfinanzierung auf Ausgabenbasis gewährt. In besonderen Ausnahmefällen (siehe Nummer 5.2) kann eine Projektförderung als Anteilfinanzierung auf Kostenbasis erfolgen.

5.2 Bemessungsgrundlage und Förderquoten

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, welche im Antrag dargestellt sind. Zuwendungsfähig sind projektbezogene Ausgaben, die im Rahmen einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung zur Erreichung der Projektziele erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere die tatsächlichen projektbezogenen Personalausgaben (zum Beispiel Bruttoentgelt, Arbeitgeberanteil an den Sozial­abgaben, Kosten für die gesetzliche Unfallversicherung) sowie projektbezogene Sachausgaben (zum Beispiel Arbeitsmaterialien). Nur in besonderen Ausnahmefällen, zum Beispiel bei Forschungseinrichtungen, können die projekt­bezogenen Kosten als Bemessungsgrundlage für Zuwendungen berücksichtigt werden. Für Gebietskörperschaften und sonstige Organisationen dienen die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben als Bemessungsgrund­lage. Förderfähig sind auch zusätzliche Ausgaben im Zusammenhang mit internationaler Kooperation (insbesondere Koordination, Information) bei Projekten grenzüberschreitender Zusammenarbeit. Im Fall von grenzüberschreitender Zusammenarbeit werden die Projektpartner auf deutscher Seite gefördert.

Die Antragstellenden verpflichten sich zur Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Monetäre Eigenmittel sind in Abhängigkeit des finanziellen Leistungsvermögens und als Ausdruck des Eigeninteresses in angemessener Höhe einzubringen. Sie sind ein wesentliches Entscheidungskriterium bei der Projektauswahl.

Bei gewerblichen Unternehmen wird eine angemessene Eigenbeteiligung von mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Ausgaben vorausgesetzt. Eine darüberhinausgehende Förderquote ist nur in besonderen Konstellationen (zum Beispiel bei Verbundprojekten zwischen gewerblichen Unternehmen und nicht gewerblichen Einrichtungen und Organisationen) möglich. Die durchschnittliche Förderquote über alle Partner eines Projekts soll jedoch 80 % nicht überschreiten. Weitere Abweichungen von dieser Regelung sind für öffentliche institutionell ge­förderte Forschungseinrichtungen und staatliche Hochschulen möglich.

Gefördert werden können nur Projekte mit einer Zuwendungssumme von mindestens 50 000 Euro.

Nicht zuwendungsfähige Ausgaben sind unter anderem Ausgaben für Zertifizierungsprozesse, für die Teilnahme an Schulungen bzw. Fortbildungen und für Veranstaltungen sowie Bau-, Umbau- oder Sanierungsmaßnahmen an Gebäuden oder bei Infrastrukturprojekten, die beispielsweise auch bereits über andere Förderinstrumente finanziert werden können.

5.3 Förderdauer

Die Laufzeit der geförderten Projekte soll grundsätzlich zum 31. Oktober 2024 enden und abgeschlossen sein. Soll ein Projekt gefördert werden, das im Zusammenhang mit einem größeren Projektvorhaben steht, welches über den 31. Oktober 2024 hinausgeht, so ist dies im Antragsformular entsprechend kenntlich zu machen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P). Für die Förderung von Gebietskörperschaften sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) einschlägig. Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten). Bei den Zuwendungen kann es sich um Subventionen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Subventionsgesetzes in Verbindung mit § 264 des Strafgesetzbuchs handeln. Bei Antragstellung der förmlichen Förderanträge (vgl. Nummer 7.1.2 dieser Förderbekanntmachung) werden daher die subventionserheblichen Tatsachen mitgeteilt.

Die erfolgreichen Antragstellenden erhalten mit dem Zuwendungsbescheid eine vorläufige „De-minimis“-Bescheinigung ausgehändigt. Nach Projektabschluss wird eine endgültige „De-minimis“-Bescheinigung ausgestellt. Diese Bescheinigung ist zehn Jahre vom Unternehmen aufzubewahren und auf Anforderung der Europäischen Kommission, der Bundesregierung oder der bewilligenden Stelle vorzulegen. Wird die Bescheinigung innerhalb der gesetzten Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Zuwendungen zuzüglich Zinsen werden zurückgefordert.

Die Zuwendung darf mit anderen staatlichen Beihilfen nicht kumuliert werden, es sei denn, die andere Beihilfe bezieht sich auf unterschiedliche, bestimmbare beihilfefähige Kosten/​Ausgaben.

Zur Dokumentation und als Beitrag zu der durch das BMWK vorzunehmenden Erfolgskontrolle der Förderbekanntmachung ist eine Begleitung der geförderten Projekte durch das Kompetenzzentrum Tourismus des Bundes vor­gesehen. Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet daran mitzuwirken, unter anderem durch das regelmäßige Controlling der Meilensteine inklusive regelmäßiger Abstimmungsgespräche zum Projektverlauf, das Bereitstellen von Daten für die Erfolgskontrolle, die Teilnahme an Befragungen und durch Vorlage veröffentlichungsfähiger End­berichte auf Anforderung des Kompetenzzentrums Tourismus des Bundes. Einzelheiten regelt der Zuwendungs­bescheid. Darüber hinaus bleiben die gesonderten Berichtspflichten im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung bestehen.

Für die vorgesehene Kommunikation der Projektergebnisse über das Kompetenzzentrum Tourismus des Bundes sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, geeignete Dokumente während der Projektumsetzung und nach Projektabschluss bereitzustellen. Eine Veröffentlichung der Ergebnisse soll nur mit Zustimmung des BMWK und des Kompetenzzentrums Tourismus des Bundes erfolgen.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Das Auswahl- und Förderverfahren ist mehrstufig ausgelegt.

Es erfolgt zunächst die Einreichung einer Interessenbekundung gemäß Nummer 7.1.1. Werden Antragstellende nach Begutachtung zur Einreichung eines formellen Förderantrags aufgefordert, reichen diese eine Projektvorstellung unter Berücksichtigung der in Nummer 7.1.2 beschriebenen Inhalte sowie die „De-minimis“-Erklärung entsprechend Nummer 4 ein.

Für das Interessenbekundungsverfahren und eine Vorauswahl der Projektskizzen hat das BMWK das Kompetenz­zentrum Tourismus des Bundes beauftragt. Fachliche Fragen richten Sie bitte an:

Kompetenzzentrum Tourismus des Bundes
Karl-Scharfenberg-Straße 53
D-38229 Salzgitter

E-Mail: lift@kompetenzzentrum-tourismus.de

Es wird ausdrücklich um Kommunikation per E-Mail gebeten.

Ein Vordruck für die Einreichung der Interessenbekundung kann unter der Internetadresse https:/​/​www.kompetenzzentrum-tourismus.de/​tourismusfoerderung/​lifttransformation abgerufen oder unmittelbar beim Kompetenzzentrum Tourismus des Bundes angefordert werden.

Die bewilligende Stelle ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Hausanschrift:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Frankfurter Straße 29 – 35
65760 Eschborn

E-Mail: LIFT@bafa.bund.de
Internet: https:/​/​www.bafa.de/​

7.1.1 Interessenbekundung – Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe werden antragsberechtigte Interessenten/​Interessentinnen (vgl. Nummer 4) um Einreichung einer Interessenbekundung

bis spätestens 15. September 2023

in elektronischer Form an das Kompetenzzentrum Tourismus des Bundes gebeten. Die Interessenbekundung setzt sich aus einem Kontaktformular sowie einem elektronisch auszufüllenden Vordruck und einer Projektskizze zusammen.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Später eingereichte Interessenbekundungen können im Rahmen des Interessenbekundungsverfahrens nur dann berücksichtigt werden, wenn das geplante Gesamtfördervolumen der fristgerecht eingereichten Projektskizzen die für die Fördermaßnahme zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausschöpft.

Die eingehenden Interessenbekundungen werden zunächst vom Kompetenzzentrum Tourismus des Bundes unter Berücksichtigung der nachfolgend genannten Kriterien bewertet und dem BMWK zur Vorauswahl vorgelegt.

Die fachliche Auswahl der Projektskizzen orientiert sich an folgenden Kriterien:

Nr. Kategorie Punkte
1 Beschreibung des Projekts 15
unter anderem Nachvollziehbare Projektbeschreibung
Klar formulierte Ziele zur nachhaltigen Transformation im Tourismus/​der touristischen Angebote bzw. zur Arbeits- und Fachkräftesicherung/​Problembeschreibung/​Darstellung der Konzeptidee
Qualität des Antrags und des Projektdesigns
2 Zukunftsherausforderungen 40
unter anderem Relevanter erwarteter Beitrag zur nachhaltigen Transformation im Tourismus
Relevanter erwarteter Beitrag zur Sicherung der Zukunftsfähigkeit von Unternehmen der Tourismusbranche
Innovationspotential des Ansatzes, Kreativität und Originalität der Projektidee
3 Umsetzung 25
unter anderem Nachvollziehbarkeit der Konzeption
Eignung des Umsetzungsvorschlags zur Erreichung des Förderziels
Machbarkeit in der gegenwärtigen Situation und im angegebenen Zeitraum
4 Relevanz 40
unter anderem Eignung als Best Practice-Beispiel zum Nachahmen
Langfristiger Nutzen
Kontinuierlicher Beitrag zur Zukunftssicherung der Tourismuswirtschaft
5 Übertragbarkeit/​Praxisanwendungen 60
unter anderem Nachvollziehbarkeit und Transparenz der Projektumsetzung
Relevanz als Multiplikatorenprojekt
künftige Umsetzbarkeit der Konzepte/​Adaptierbarkeit für die Branche/​Vorbild- und Impuls­charakter
6 Projekt-/​Kooperationspartner 20
unter anderem Vorhandenes Netzwerk/​Kooperationen
Expertise und Beitrag des Netzwerks/​Kooperationen
Qualifikation der Antragstellenden und Projektpartner
7 Projektmanagement 10
unter anderem Projektziele/​Meilensteine
Validierung der Ergebnisse
Angemessenheit der Arbeits- und Zeitplanung
Gesamt: 210

Es werden nur Projektskizzen mit einer Mindestpunktzahl von 100 berücksichtigt, wobei in den Kategorien 2, 4 und 5 mindestens die Hälfte der möglichen Punktzahl erreicht sein muss.

Gegebenenfalls können nach Bewertung der Projektskizzen Antragstellende zur Vorstellung ihrer Projekte eingeladen werden.

Die Auswahl der erfolgversprechenden Projektskizzen im Interessenbekundungsverfahren erfolgt durch das BMWK-Fachreferat nach pflichtgemäßem Ermessen in Abstimmung mit dem Kompetenzzentrum Tourismus des Bundes im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

Es ist beabsichtigt, erfolgreiche Interessensbekundungen zeitnah zur Einreichung von formellen Förderanträgen aufzufordern und damit die Antragsberechtigung zu bestätigen.

7.1.2 Vorlage und Auswahl des Projektantrags

In der zweiten Verfahrensstufe werden antragsberechtigte Interessenten und Interessentinnen um Einreichung des Projektantrags (Formular des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle – BAFA)

mit einer Frist von drei Wochen

in elektronischer Form an das BAFA gebeten.

I.
Deckblatt (BAFA-Formular)

Stichwort, evtl. Akronym (maximal 15 Zeichen)
Langfassung der Projektbezeichnung (maximal 250 Zeichen)
Daten Federführer (Organisation, Anschrift, Name Projektleiter, Telefon, Telefax, E-Mail)
Aufzählung der beteiligten Partner, Konsortium
Kurzbeschreibung des Projektansatzes (maximal 1 200 Zeichen)
gegebenenfalls Hinweise und Begründung zur Vertraulichkeit von Angaben in dem Projektantrag
Erklärung über die subventionserheblichen Tatsachen
Datum/​Firmenstempel/​Unterschrift (Federführer)
II.
Kurzbeschreibung des Projekts (Richtwert: vier bis maximal acht Seiten in Schriftgröße 12 pt, 1,15-zeilig)

a)
Beschreibung des Projekts/​Problembeschreibung

Beschreibung der praktischen Ausgangssituation
Problemdarstellung und Bewertung
Vorstellung des Lösungsansatzes
Beitrag zu den Zielen dieser Förderbekanntmachung
b)
Zukunftsherausforderungen

relevanter Beitrag zur nachhaltigen Transformation im Tourismus
Innovationspotential des Ansatzes
c)
Umsetzung und Relevanz

Nachvollziehbarkeit der Konzeption
Eignung des Projektvorschlags zur Erreichung des Förderziels und für eine Nachahmung
Langfristigkeit
Bestimmung der Themenrelevanz
d)
Übertragbarkeit
e)
Beitragspotential etwaiger Kooperationspartner

Rolle des Federführers
kurze Darstellung der Expertise der Partner
Beiträge der einzelnen Partner
f)
Projektmanagement

Darstellung der Projektmeilensteine (maximal acht Meilensteine)
Angabe von 5 bis 8 Kriterien für eine Erfolgskontrolle des Projekts
g)
Finanzierungsplan

Aufstellung der geplanten Ausgaben unterteilt nach Personal- und Sachausgaben, Öffentlichkeitsarbeit etc.
Erläuterungen zu den einzelnen Ausgabenpositionen
Unterlagen zur Sicherstellung der erforderlichen Eigenbeteiligung (Nachweis der Bonität)
III.
Absichtserklärungen aller Projektpartner über die geplante Mitwirkung und die Übernahme des Eigenfinanzierungsanteils.
IV.
Erklärung aller Projektpartner über die Zustimmung zur Verbreitung der Projektergebnisse über die Kanäle des Kompetenzzentrums Tourismus des Bundes bei Wahrung etwaiger Geschäftsgeheimnisse.
Hinweis: Wenn der Projektantrag Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthält, welche etwaigen externen Gutachtern nicht bekannt werden sollen, so ist dies auf dem Deckblatt der Skizze deutlich zu kennzeichnen. In diesem Fall wird um eine zweite Fassung der Skizze bzw. des Antrags für die Vorlage bei externen Gutachtern gebeten.

7.2 Weitere zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften.

Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

Berlin, den 2. August 2023

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Im Auftrag
Dr. Maja Murza      Dr. Marion Weber

1
https:/​/​sdgs.un.org/​
2
https:/​/​www.bundesregierung.de/​breg-de/​themen/​nachhaltigkeitspolitik/​deutsche-nachhaltigkeitsstrategie-318846
3
Bramwell, Bill; Lane, Bernard (2013): Getting from here to there: systems change, behavioural change and sustainable tourism. In: Journal of Sustainable Tourism 21 (1), S. 1–4. DOI: 10.1080/​09669582.2012.741602.; Sheldon, Pauline J. (2020): Designing tourism experiences for inner transformation. In: Annals of Tourism Research 83, Nr. 102935. DOI: 10.1016/​j.annals.2020.102935.; Seeler, Sabrina; Zacher, Daniel; Pechlaner, Harald; Thees, Hannes (2021): Tourists as reflexive agents of change: proposing a conceptual framework towards sustainable consumption. In: Scandinavian Journal of Hospitality and Tourism, S. 1–19. DOI: 10.1080/​15022250.2021.1974543.
4
Deutsche Zentrale für Tourismus e. V. (2022) Tourismus nachhaltiger gestalten, S. 14.
5
COVID-19-Studie, IPK International, Januar 2022.
6
KMU = Unternehmen mit höchstens 249 Beschäftigten und einem erwirtschafteten Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro.
7
Bundesagentur für Arbeit: Fachkräftesituation im Tourismus, 2022, S. 4:
https:/​/​statistik.arbeitsagentur.de/​DE/​Statischer-Content/​Statistiken/​Themen-im-Fokus/​Berufe/​Generische-Publikationen/​AM-kompakt-Tourismus.pdf?_​_​blob=publicationFile&v=3
8
Kompetenzzentrum Tourismus des Bundes 2022: Auf dem Weg zur Klimaneutralität bis 2045: Wissen und Strategien für Klimaschutz im Tourismus in Deutschland, S. 11:
https:/​/​kompetenzzentrum-tourismus.de/​media/​auf_​dem_​weg_​zur_​klimaneutralitaet_​bis_​2045_​c_​kompetenzzentrum_​tourismus_​des_​bundes.pdf

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