Öffentliche Zustellung eines Widerrufsbescheides Gold-Zack Aktiengesellschaft 

Published On: Donnerstag, 17.08.2023By Tags:

Öffentliche Zustellung eines Widerrufsbescheides

Gemäß § 1 HessVwZG vom 14.02.1957 in der derzeit gültigen Fassung i.V.m. § 10 VwZG vom 12.08.2005 in der derzeit gültigen Fassung wird der

Anhörungs- und Nachholungsbescheid der Frankfurter Wertpapierbörse vom 14. August 2023
für

Gold-Zack Aktiengesellschaft
Vorstand
Gold-Zack-Straße 6
40822 Mettmann
Deutschland

öffentlich zugestellt, da die vorgenannte Gesellschaft postalisch nicht zu erreichen ist.

Die öffentliche Zustellung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger und auf der Internetseite der Deutsche Börse AG (www.deutsche-boerse.com). Der Anhörungs- und Nachholungsbescheid gilt als zugestellt, wenn seit dem Tage dieser Bekanntmachung mehr als zwei Wochen vergangen sind. Mit der Zustellung werden auch Fristen in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Der Anhörungs- und Nachholungsbescheid liegt bei der Deutsche Börse AG, dem Rechtsträger der Frankfurter Wertpapierbörse, Abteilung Listings & Regulatory Issuer Services and Obligations, Mergenthaler Allee 61, 65760 Eschborn, Deutschland, für den Empfänger offen und kann vom Empfänger eingesehen oder abgeholt werden.

Frankfurt am Main, den 14. August 2023

Frankfurter Wertpapierbörse
Geschäftsführung
gez. Gebhardt gez. i.A. Müller

 

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