Mitteilung Nr. 2004/2023 − Geschäftsbedingungen − Änderung und Aufhebung von Geschäftsbedingungen der Deutschen Bundesbank ab 1. Oktober 2023

Published On: Mittwoch, 30.08.2023By Tags:

Deutsche Bundesbank

Mitteilung Nr. 2004/​2023
− Geschäftsbedingungen −
Änderung und Aufhebung von Geschäftsbedingungen
der Deutschen Bundesbank
ab 1. Oktober 2023

Vom 23. August 2023

Ab 1. Oktober 2023 stellt die Bank das Avalgeschäft sowie die Abgabe von Rembourszusagen ein und beschränkt ihr Leistungsangebot des Akkreditiv­geschäfts auf öffentliche Verwaltungen. Die Aufhebung der Aval-Bedingungen sowie die Neufassung der Akkreditiv-Bedingungen geben diese Änderungen wieder. Die Akkreditiv-Bedingungen werden zudem um eine Klausel ergänzt, nach der die Auftraggeber dafür Sorge zu tragen haben, der Gefahr einer missbräuchlichen Mittelverwendung von aus Akkreditiven bereitgestellten Geldern entgegenzuwirken.

Die Besonderen Bedingungen der Deutschen Bundesbank für die Eröffnung von Akkreditiven und Abgabe von Rembourszusagen (Akkreditiv-Bedingungen), ver­öffentlicht in der Mitteilung Nr. 2007/​2007 vom 27. November 2007 (BAnz. S. 8174), werden ab 1. Oktober 2023 – wie aus der beigefügten Anlage ersichtlich – geändert und neugefasst.

Die Änderungen gelten gegenüber den Geschäftspartnern der Deutschen Bundesbank, soweit sie Unternehmen und öffentliche Verwaltungen betreffen, ab 1. Oktober 2023 als vereinbart.

Die Besonderen Bedingungen der Deutschen Bundesbank für das Avalgeschäft (Aval-Bedingungen), veröffentlicht in der Mitteilung Nr. 2007/​2007 vom 27. November 2007 (BAnz. S. 8174), werden ab 1. Oktober 2023 aufgehoben.

Frankfurt am Main, den 23. August 2023

Deutsche Bundesbank

Prof. Dr. Wuermeling   Dr. Lipponer

Anlage

Bedingungen der Deutschen Bundesbank
für die Eröffnung von Dokumenten-Akkreditiven

(Akkreditiv-Bedingungen)

Akkreditive

I. Allgemeines

1.
Auftraggeber
(1) Die Deutsche Bundesbank (im Folgenden Bank genannt) übernimmt es, im Auftrag von öffentlichen Verwaltungen Akkreditive zu eröffnen.
(2) Der Auftraggeber stellt durch geeignete Prüfungsmaßnahmen sicher, dass die Bereitstellung des Akkreditivs nicht zugunsten von Personen, Organisationen oder Einrichtungen erfolgt, denen aufgrund restriktiver Maßnahmen (Finanzsanktionen) des Rates der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen nicht bereitgestellt werden dürfen oder bei denen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bereitgestellte Mittel zur Finanzierung von Terrorismus oder zur Begehung oder zur Begünstigung sonstiger Straftaten missbraucht werden könnten. Der Auftraggeber trägt auf die gleiche Weise auch dafür Sorge, dass solche Personen, Organisationen oder Einrichtungen nicht befugt werden, Zahlungen aus dem Akkreditiv abzurufen oder in Empfang zu nehmen.
(3) Die Bank avisiert Akkreditive ohne Hinzufügung ihrer Bestätigung, sofern der Begünstigte eine öffentliche Verwaltung ist. Die avisierten Akkreditive dürfen nicht bei der Bank benutzbar sein.
(4) Leitet sie einen Auftrag zur Avisierung an ein Kreditinstitut weiter, so begründet sie hierdurch keine eigene Verbindlichkeit.
2.
Zuständige Stelle der Bank
Für die Eröffnung von Akkreditiven ist ausschließlich die Zentrale der Bank in Frankfurt am Main zuständig. Aufträge sind bei der Zentrale oder einer Filiale der Bank zur Weiterleitung an die Zentrale der Bank einzureichen.
3.
Einheitliche Richtlinien der Internationalen Handelskammer
Für den Akkreditivverkehr mit der Bank gelten – soweit nicht in diesen Bedingungen abweichend geregelt − die „Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive“ der Internationalen Handelskammer in der jeweils gültigen Fassung.

II. Auftragserteilung

1.
Allgemeines
(1) Aufträge sind der Bank mit dem im Internet (http:/​/​www.bundesbank.de) veröffentlichten „Auftrag zur Eröffnung eines Importakkreditivs“ einzureichen. Aufträge zur Eröffnung von Betriebsmittel- und Projektfinanzierungs­akkreditiven können formlos eingereicht werden.
(2) Die Aufträge müssen der Zentrale so rechtzeitig zugehen, dass sie das Akkreditiv nach Prüfung zu dem vorgesehenen Zeitpunkt eröffnen kann.
2.
Zeichnungsbefugnis
Aufträge sind von Personen zu unterzeichnen, die der Bank gegenüber für den Devisen- und Auslandsverkehr zeichnungsberechtigt sind.
3.
Änderungen
Für die Einreichung und Bearbeitung von Anträgen auf Änderungen bereits eröffneter Akkreditive gelten die vorstehenden Regelungen sinngemäß.

III. Deckungsanschaffung

1.
Allgemeines
(1) Mit der Erteilung des Auftrags zur Eröffnung eines Importakkreditivs ist der Bank Deckung in Form eines Bardepots zu leisten.
(2) Die Bank zieht vor Eröffnung des Akkreditivs den im Auftrag genannten Euro-Betrag bzw. bei Aufträgen in ausländischer Währung den auf Grund des am Eingangstag letztbekannten Verkaufskurses errechneten Euro-Gegenwert von dem im Auftrag benannten Konto ein und stellt ihn auf einem Akkreditivdeckungskonto für die Inanspruchnahme bereit.
2.
Rückvergütung von Deckungsbeträgen, Kurs
(1) Vor Verfall werden nicht ausgenutzte Deckungsbeträge zurückvergütet, wenn ein unwiderrufliches Akkreditiv zurückgerufen worden ist und der Bank die nach den „Einheitlichen Richtlinien und Gebräuchen für Dokumenten-Akkreditive“ hierzu erforderliche Zustimmung aller am Akkreditiv Beteiligten vorliegt.
(2) Nach Verfall werden nicht ausgenutzte Deckungsbeträge zurückvergütet, wenn aus Sicht der Bank zweifelsfrei feststeht – gegebenenfalls nach Rückfrage bei der benannten Bank –, dass nicht mehr mit dem Eingang unterwegs befindlicher Dokumente gerechnet werden muss, die von der benannten Bank im Vertrauen auf die Gültigkeit eines bei ihr verfügbaren Akkreditivs noch vor dessen Fälligkeit aufgenommen worden sind.
(3) Die Rückvergütung eines nicht ausgenutzten Deckungsbetrags in ausländischer Währung erfolgt entweder durch Gutschrift auf einem Währungskonto oder, soweit dies nicht möglich ist, durch Ankauf zum Ankaufskurs des Tages, an dem die für eine Rückvergütung nach Absatz 1 oder Absatz 2 erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind.
3.
Deckungsanschaffung bei Überziehungen usw.
Überschreiten die Ziehungen den Betrag des Akkreditivs oder wird die Bank von ihrem Korrespondenten nach der Vergütung von Deckungsbeträgen in Anspruch genommen, so hat der Auftraggeber unverzüglich Deckung an­zuschaffen.

Sonstiges

Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt am Main.

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