Wie kann man Käufer von noch nicht fertiggestellten Eigentumswohnungen besser schützen?

Published On: Mittwoch, 06.09.2023By Tags:

Natürlich werfen Pleiten wie die des Immobilienunternehmens Dolphin Capital und der Unternehmensgruppe Project Immobilien genau die in der Überschrift genannte Frage auf. Wir sagen es seit Jahren: Diese Käufer werden nur bedingt von der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) geschützt. Die MaBV schützt nur so lange, wie der Bauträger der Immobilie nicht in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät. Keiner der Erwerber der Eigentumswohnungen der Unternehmen Dolphin Capital und Project Immobilien wird jetzt davor geschützt, dass möglicherweise sogar die Privatinsolvenz auf ihn zukommen kann.

Natürlich ist dies auch dem Insolvenzverwalter Volker Böhm von der Kanzlei Schultze Braun durchaus bewusst, denn er ist ein erfahrener und, wie man hört, guter Insolvenzverwalter. Aber das, was Herr Böhm im Moment an Beruhigungspillen verteilen lässt, geht gar nicht. Stellen Sie sich doch bitte einmal vor: Da steht eine Immobilie „halbfertig“, und Sie wollen sie zu Ende bauen, haben jedoch den Bauträger nicht mehr, mit dem Sie vor 2 Jahren einen Preis nebst Baubeschreibung und Fertigstellungstermin vereinbart haben, weil dieser in Insolvenz ist.

Nun müssen Sie auf die Suche nach einem anderen Bauträger gehen, der bereit ist, das begonnene Bauvorhaben zu Ende zu führen. Dieser wird Ihnen dann seinen Preis präsentieren, und mit Verlaub, jeder von uns weiß, dass die Baupreise in den letzten 3 Jahren nicht billiger geworden sind. Im Gegenteil, wir reden hier von Preissteigerungen von ca. 25%, die man auf den alten Preis draufrechnen muss. Unterstellen wir, Sie wollen das Risiko eingehen, dann brauchen Sie im Regelfall immer noch die Zusage der Bank, dass diese auch bereit ist, die Mehrkosten zu finanzieren. Nun haben sich jedoch auch die Rahmenbedingungen für die Kreditvergabe der Banken verändert, sowohl aufsichtsrechtlich als auch von den Konditionen her. Da kann es durchaus sein, dass Sie den Kredit heute nach den neuen Maßstäben nicht mehr bekommen. Was dann?

Nun bestehen die Häuser oft aus 20 Eigentumswohnungen und mehr. Das bedeutet doch, dass alle dazu bereit sein müssen, mitzumachen, denn nicht nur Ihr Sondereigentum, die Wohnung, muss fertiggestellt werden, sondern auch das Gemeinschaftseigentum. Eine Einzellösung kann es also im Zweifelsfall nicht geben. Nun schreibt Herr Volker Böhm von vielen Interessenten und dem Fertigbauen usw. Mit Verlaub, Herr Böhm, was erzählen Sie den betroffenen Personen denn da? Jeder, der heute Ihnen gegenüber sein Interesse an der einen oder anderen Immobilie bekundet, will doch ein Geschäft machen, oder anders gesagt, das sind doch Schnäppchenjäger. Da wollen wir doch einmal ehrlich sein.

Hinzukommt doch auch, sehr geehrter Herr Böhm, dass Sie ja für „Rudis Resterampe“ auch noch Geld wollen. Also auch hier Kapitalbedarf der einzelnen Käufer. Ich dachte, Sie wären Insolvenzverwalter, aber so langsam bekomme ich den Eindruck, Sie sind ein Zauberer. Im Moment sehe ich bei Ihnen nur den Zauderer.

Was kann der Gesetzgeber aber zukünftig tun? Ganz einfach, um solche Situationen zu vermeiden, gibt es aus meiner Sicht zwei Lösungsansätze. Zum einen gibt der Bauträger eine Vertragserfüllungsbürgschaft ab, oder aber der Käufer der Immobilie bezahlt die Immobilie dann, wenn sie komplett fertiggestellt ist.

Natürlich ist die Finanzierung gesichert und schriftlich im Notarvertrag niedergeschrieben, dass der Bauträger dann bei Vertragserfüllung auch seine kompletten Zahlungen erhält.

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