Bekanntmachung gemäß § 26 der Strahlenschutzverordnung – Bauartzulassung mit dem Bauartzeichen PTB 12/23 V StrlSchG vom: 29.08.2023

Published On: Freitag, 06.10.2023By Tags:

Physikalisch-Technische Bundesanstalt

Bekanntmachung
gemäß § 26 der Strahlenschutzverordnung
Bauartzulassung mit dem Bauartzeichen PTB 12/​23 V StrlSchG

Vom 29. August 2023

Gemäß den §§ 45 bis 47 des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch die Bekanntmachung vom 3. Januar 2022 (BGBl. I S. 15) geändert worden ist und den §§ 24 bis 26 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036; 2021 I S. 5261), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4645) geändert worden ist, wird die Bauart der folgenden Vorrichtung wie folgt ergänzt und verlängert:

Bezeichnung der Vorrichtung: Vollschutzgerät (gemäß § 21 StrlSchV)
Typ/​Firmenbezeichnung: LUMiReader X-Ray 43X
Inhaber der Zulassung und
Hersteller der Vorrichtung:
LUM GmbH
Justus-von-Liebig-Straße 3
12489 Berlin
Zugelassene Verwendung: Zur Materialanalyse mittels Röntgendurchleuchtung
Befristung der Zulassung: 26. Juni 2033

Die Ergänzung und Verlängerung der Bauartzulassung umfasst Folgendes:

Es kann optional ein neuer Hochspannungsgenerator mit angepasster Firmware verwendet werden.
Der neue Hochspannungsgenerator kann mit maximalen Betriebsbedingungen von 50 kV Röhrenspannung (bisher 40 kV) und 0,5 mA Röhrenstrom betrieben werden. Damit steigt die Röhrenleistung von bisher 20 W auf 25 W an.
An der Shuttereinheit, der Messkammer und dem Gehäuse wurden Änderungen vorgenommen. Die Verbleiung der Messplatzabdeckung wurde verbessert.
Hiermit wird die Bauartzulassung BfS 03/​13 V RöV, erteilt vom Bundesamt für Strahlenschutz am 2. August 2013, verlängert und ist mit Wirkung vom 26. Juni 2023 unter dem Bauartzeichen PTB 12/​23 V StrlSchG gültig. Die getroffenen Aussagen aus dem Zulassungsschein BfS 03/​13 V RöV und dessen Ergänzung sowie des PTB-Prüfscheins Nr. 6.32-V285 und dessen Ergänzungen behalten ihre Gültigkeit.
Braunschweig, den 29. August 2023

GZ 1/​23 V StrlSchG_​2023_​01

Physikalisch-Technische Bundesanstalt

Im Auftrag
Pullner

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