Glücksspiel

Published On: Sonntag, 26.11.2023By Tags:

Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hat in einem Eilverfahren am 26. Oktober 2023 die Rechtmäßigkeit einer Untersagungsverfügung für Zahlungsdienstleistungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel bestätigt. Dies folgt auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Halle vom 21. August 2023.

Im Kern des Falls stand die Beschwerde einer in Malta ansässigen Online-Glücksspielanbieterin. Ihre Spiele, die auch auf deutschsprachigen Internetseiten zugänglich waren, verfügten nicht über die nach dem Glücksspielstaatsvertrag erforderliche Erlaubnis. Daraufhin wurde ihr vom Glücksspielanbieter das Veranstalten solcher Spiele in Deutschland untersagt.

Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder mit Sitz in Halle (Saale) erweiterte diese Maßnahme, indem sie einem Zahlungsdienstleister die Abwicklung von Transaktionen für das unerlaubte Glücksspielangebot der Antragstellerin untersagte. Dieses sogenannte Payment-Blocking führte zur Einleitung eines Eilverfahrens durch die Antragstellerin, das aber vom Verwaltungsgericht Halle abgelehnt wurde.

Das Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde der Antragstellerin zurück, obwohl es ihr Rechtsschutzbedürfnis anerkannte, da das Payment-Blocking auch legale Auslandsspiele beeinträchtigen könnte. Es befand jedoch, dass die Untersagungsverfügung rechtmäßig sei, da sie mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit sowie den unionsrechtlichen Grundfreiheiten des freien Zahlungs- und Dienstleistungsverkehrs vereinbar ist.

Der Senat betonte, dass Zahlungsdienstleister im Rahmen ihrer Vertragsbeziehung mit dem Glücksspielanbieter geeignete Nachweise verlangen können, um unerlaubtes Glücksspiel auszuschließen. Selbst wenn dies zu einem vollständigen Abbruch der Geschäftsbeziehung führen sollte, entspräche das Payment-Blocking dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. In diesem konkreten Fall wurde die Entscheidung der Glücksspielbehörde, basierend auf der Bekämpfung von Suchtgefahren und dem Gefährdungspotential von Online-Glücksspielen, als angemessen erachtet.

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist rechtskräftig.

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. Oktober 2023 – 3 M 72/23 –

VG Halle, Beschluss vom 21. August 2023 – 7 B 164/23 HAL –

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