Co.net Verbrauchergenossenschaft eG – keine Bilanzen mit einem uneingeschränkten Testat

Published On: Sonntag, 03.12.2023By Tags:

Wenn man eine Art Treuhänder für Gelder von Dritten ist, dann muss man mit diesem Geld sorgsam umgehen, und ich würde mir jedes Jahr eine testierte Bilanz geben lassen, um eben dann auch nachweisen zu können, dass alles wirtschaftlich in Ordnung ist in meinem Unternehmen. Das sagt uns der Vorstand einer uns bekannten Genossenschaft in einem persönlichen Gespräch.

Lassen Sie uns aber auch einmal erklären, was der Unterschied von einer normalen Bilanz zu einer Bilanz mit einer Bilanz mit einem „uneingeschränkten Testat“ ist.

Der Hauptunterschied zwischen einer normalen Bilanz und einer Bilanz, die ein „uneingeschränktes Testat“ aufweisen kann, liegt im Grad der Prüfung und Bestätigung durch einen externen Wirtschaftsprüfer.

Normale Bilanz: Eine normale Bilanz ist ein Finanzbericht, der die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens zu einem bestimmten Zeitpunkt darstellt. Sie wird in der Regel intern von der Buchhaltungsabteilung des Unternehmens erstellt und muss den gesetzlichen und buchhalterischen Standards entsprechen. Eine normale Bilanz kann jedoch ohne externe Prüfung veröffentlicht werden.

Bilanz mit „uneingeschränktem Testat“: Ein „uneingeschränktes Testat“ wird von einem externen Wirtschaftsprüfer erteilt, nachdem er die Bilanz des Unternehmens gründlich geprüft hat. Dies bedeutet, dass der Wirtschaftsprüfer bestätigt, dass die Bilanz in allen wesentlichen Belangen den geltenden Rechnungslegungsstandards entspricht und ein wahres und faires Bild der finanziellen Lage des Unternehmens vermittelt. Ein uneingeschränktes Testat ist somit ein Zeichen dafür, dass die Bilanz glaubwürdig und verlässlich ist und dass keine wesentlichen Fehler oder Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden.

In der Praxis bedeutet das Vorhandensein eines uneingeschränkten Testats, dass Investoren, Kreditgeber und andere Stakeholder mehr Vertrauen in die Genauigkeit und Verlässlichkeit der finanziellen Berichterstattung des Unternehmens haben können. Dies kann für das Unternehmen vorteilhaft sein, da es das Vertrauen der Öffentlichkeit und der Finanzmärkte stärkt.

Genau so sehen wir das auch. Nachdem wir keine solche Bilanz der Co.net aufgefunden haben, denken wir, das es an der Zeit ist, eine solche Bilanz zu erstellen, das ganz klar im Vorfeld eines Liquidations-beschlusses. Thomas Limberg und Johann Zwart sollten damit dann aber auch kein Problem haben, denn eine solche testierte Bilanz sagt dann ja auch das alles was die Herren getan haben, auch in Ordnung war.

Wir haben uns auch die Satzung einmal angeschaut:

Satzung
der CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG SAT 2018Seite 1/3 | CO.NET SAT 2018 | Stand 29.03.2018
PRÄAMBEL
Gemeinsam seine Ziele besser zu erreichen als im Alleingang, das ist der Grundgedanke einer jeden Genossenschaft. Eine genossenschaftliche Kooperation bietet sich immer dann an, wenn das Verfolgen eines wirtschaftlichen Ziels die Leistungsfähigkeit des Einzelnen übersteigt, zugleich aber die
selbständige Existenz gewahrt werden soll.
Mit Hilfe eines gemeinschaftlich betriebenen Unternehmens wird die wirtschaftliche Tätigkeit der Genossenschaftsmitglieder ergänzend unterstützt. Man tritt gemeinsam am Markt auf, etwa um günstige Absatz- und Beschaffungskonditionen zu erlangen oder aber betriebliche Funktionen effizienter und qualitativ besser ausüben zu können.
Besonders an Genossenschaften ist zudem, dass diese zur wirtschaftlichen Förderung ihrer Mitglieder unterhalten werden. Im Vordergrund steht somit der genossenschaftliche Förderzweck und nicht die Zahlung einer Rendite.
Verbrauchergenossenschaften unterliegen ebenso wie andere privatwirtschaftliche Unternehmen allgemein gültigen betriebswirtschaftlichen Grundsätzen.
Vor diesem Hintergrund müssen sich Genossenschaften zunächst als Wirtschaftsunternehmen begreifen, um den  Förderungsauftrag erfüllen zu können. Die Sicherung der ökonomischen Überlebensfähigkeit ist die Grundvoraussetzung dafür, dass der genossenschaftliche Förderauftrag bestmöglich erfüllt werden kann.
Fördererfolg und Markterfolg stehen dabei in einem wechselseitigen Verhältnis. Eine im Wettbewerb stehende Verbrauchergenossenschaft muss Markterfolg erzielen, um den Fördererfolg zu gewährleisten.
§ 1 Firma, Sitz
Die Genossenschaft führt die Firmenbezeichnung CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG (im Folgenden
Genossenschaft genannt). Sitz ist Tostedt.
§ 2 Förderzweck, Gegenstand
(1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung der Mitglieder zur Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Lage mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes. Die Genossenschaft ist ein personenbezogener, von kollektiver Selbsthilfe getragener Förderwirtschaftsverein. Das genossenschaftliche Leitbild
beinhaltet dabei, dass sich die gemeinsame Selbsthilfe mittels des genossenschaftlichen Gemeinschaftsunternehmens in möglichst viel Selbstverwaltung und Selbstverantwortung
vollziehen soll. Die Ausrichtung der wirtschaftlichen Tätigkeit der Genossenschaft an der Mitgliederförderung lässt sich betriebswirtschaftlich als Dauerauftrag der Mitglieder an
den Geschäftsbetrieb verstehen. Daraus lässt sich eine Verpflichtung der Genossenschaft ableiten, sich fortwährendden wandelnden Bedürfnissen der Mitglieder anzupassen. Langfristig bewirkt die Förderung eine Existenzsicherung der Mitglieder.
(2) Die Genossenschaft bedient sich dazu eines gemeinsam errichteten Wirtschaftsbetriebes (Genossenschaftsbetrieb) mitfolgen den Gesellschaftszwecken:
a) Die Genossenschaft hat insbesondere das Ziel im Verbund der Genossenschaft Preisvorteile im Einkauf von Waren und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs mit Partnerfirmen zu vereinbaren.
b) Die Planung, Entwicklung, Durchführung und Sicherung des Betriebs von ökologischen, ökonomischen, sozialen und kulturellen Projekten und Dienstleistungen einschließlich der damit verbundenen Projektierungs- und Steuerungsaufgaben.
c) Bewirtschaftung, Errichtung, Erwerb und Betreuung von Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen sowie Belastung, Veräußerung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und die Übernahme aller im Bereich der Wohnungswirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben.
d) Die Unterstützung der Mitglieder bei Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie die Erbringung von sozialen
und kulturellen Nebenleistungen als Teil eines gesamtwirtschaftlichen Leistungspaketes, die Steigerung
der Lebensqualität, die Schaffung gemeinsamer Werte zur physischen und psychischen Sicherheit sowie Förderung der Existenzsicherung der Mitglieder unter Berücksichtigung der sozialen Wertschöpfung und ökonomischen Stabilisierung der Mitgliederhaushalte.
(3) Geschäfte mit Nichtmitgliedern sind zulässig.
(4) Die Genossenschaft kann sich im Rahmen der
Wirtschaftsförderung an anderen Unternehmen beteiligen,
sofern sie der Erfüllung des satzungsmäßigen Zwecks
dienen und darf alle Maßnahmen treffen, die geeignet
sind oder geeignet erscheinen, den Gesellschaftszweck
zu fördern und/oder Organ im Rahmen eines steuerlichen
Organschaftsverhältnisses sein, Zweigniederlassungen und
andere Unternehmen gründen, solche erwerben oder als deren
Komplementärin fungieren. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann
sie sich der Hilfe sachverständiger Dritter bedienen.
§ 3 Geschäftsanteil, Zahlungen Rücklagen,
Nachschüsse, Verjährung, Rückvergütung
(1) Der Geschäftsanteil beträgt fünfhundert Euro und ist sofort
in voller Höhe einzuzahlen.
(2) Mitglieder müssen mindestens vier und können beliebig
viele Geschäftsanteile übernehmen, sofern die bereits
gezeichneten Geschäftsanteile vollständig eingezahlt sind.
(3) Der Vorstand kann Ratenzahlung zulassen. Vom Beginn des
auf den Beitritt folgenden Monats sind monatlich mindestens
jeweils 25 € einzuzahlen, bis die Summe der gezeichneten
Geschäftsanteile erreicht ist. Bis zur vollen Einzahlung der
gesamt gezeichneten Geschäftsanteile werden die dem
Mitglied von der Genossenschaft gewährten Vergütungen und
Dividenden auf das Geschäftsguthabenkonto gutgeschrieben.
Näheres regelt die Allgemeine Geschäftsordnung (AGO).
(4) Mit Beitritt in die Genossenschaft ist ein Zuschuss zur
allgemeinen Förderzweckerreichung, mit Ausscheiden eine
Verwaltungspauschale zu leisten. Höhe und Fälligkeit dieser
sowie der laufenden Beiträge zur Genossenschaft regelt die
AGO.
(5) Beteiligungen von Investoren (natürliche und juristische
Personen) an der Genossenschaft sind zulässig. Die Zulassung
von investierenden Mitgliedern bedarf der Zustimmung des
Aufsichtsrats.
(6) Die gesetzliche Rücklage wird gebildet durch eine
jährliche Zuweisung von mindestens zehn Prozent
des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen
Gewinnvortrags bzw. abzüglich eines eventuellen
Verlustvortrags, solange die Rücklage 25% der Bilanzsumme
nicht erreicht.
(7) Die Mitglieder sind nicht zur Leistung von Nachschüssen
verpflichtet.
(8) Ist ein Genossenschaftsmitglied trotz mehrfacher
Versuche nicht auffindbar, oder sind seine Daten falsch
oder unvollständig, sodass eine Auszahlung des Anspruchs
von Gewinnen, Rückvergütungen und Auseinanderset-
zungsguthaben nicht ausgeführt werden kann, so verjährt der
Anspruch in zwei Jahren ab Fälligkeit. Die Beträge werden den
Rücklagen zugeführt.
(9) Über die Ausschüttung einer genossenschaftlichen
Rück vergütung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat vor
Aufstellung der Bilanz. Auf die von Vorstand und Aufsichtsrat
beschlossene Rückvergütung haben die Mitglieder einen
Rechtsanspruch.
§ 4 Geschäftsstrategien, Mitgliedergewinnung
(1) Vorstand und Aufsichtsrat entscheiden gemeinsam und
unabhängig von konkret festgelegten Anlagestrategien
eigenverantwortlich und regelmäßig über die allgemeine
Unternehmensstrategie unter Einhaltung des Förderauftrages
sowie unter Berücksichtigung der aktuellen Markt-,
Wettbewerbs und Wirtschaftslage.
(2) Investierende Mitglieder sind berechtigt, der
Genossenschaft individuelle Sonderbeiträge zur Förderzweck-
erreichung zu gewähren. Über die Annahme entscheidet der
Vorstand im Einzelfall.
(3) Die Gewinnung von Mitgliedern erfolgt grundsätzlich durch
die Genossenschaft, respektive durch ihre Mitglieder.
§ 5 Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung (GV) wird durch Bekanntmachung
in dem in dieser Satzung vorgesehenen Blatt einberufen. Die
Einladung muss mindestens vierzehn Kalendertage vor der
GV veröffentlicht werden. Ergänzungen und Änderungen der
Tagesordnung müssen spätestens zehn Kalendertage vor der
GV veröffentlicht werden.
(2) Jede ordnungsgemäß einberufene GV ist beschlussfähig.
(3) Mitglieder haben unabhängig von der Zahl der gezeichneten
Anteile eine Stimme.
(4) Bei Beschlussfassungen dürfen die Stimmen investierender
Mitglieder nicht mehr als 10% der gültig abgegebenen Stimmen
der ordentlichen Mitglieder ausmachen.
(5) Den Vorsitz in der GV führt der Vorsitzende des
Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter, im Verhinderungsfalle ein
Vorstandsmitglied.
(6) Die Generalversammlung beschließt eine AGO und
Förderzweckrichtlinien.
(7) Beschlüsse werden gem. § 47 GenG protokolliert.
(8) Die GV wählt die Mitglieder des Aufsichtsrats und bestimmt
ihre Amtszeit.
(9) Die GV kann jederzeit Mitglieder des Vorstands mit zwei
Drittel Mehrheit abwählen.
§ 6 Vertreterversammlung
(1) Die Rechte der Mitglieder in den Angelegenheiten der
Genossenschaft können von Vertretern der Mitglieder in
Vertreterversammlungen ausgeübt werden, solange die
Mitgliederzahl der Genossenschaft wenigstens eintausend-
fünfhundert beträgt und die GV dieses mit einer Mehrheit von
dreiviertel der abgegebenen Stimmen beschließt.
(2) Die Wahl zur Vertreterversammlung findet alle fünf Jahre
statt. Auf je fünfzig Mitglieder entfällt ein Vertreter. Näheres
regelt die AGO.

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.
Zwei Vorstandsmitglieder können rechtsverbindlich für die
Genossenschaft zeichnen und Erklärungen abgeben. Die
Genossenschaft kann auch durch ein Vorstandsmitglied in
Gemeinschaft mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten
werden. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen
i. S. d. § 181 2. Alt. BGB befreit. Einzelvertretungsbefugnis kann
erteilt werden.
(2) Der Vorstand kann Beschlüsse auch schriftlich, telefonisch
und auf elektronischem Wege fassen.
§ 8 Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
Die Anzahl der Mitglieder muss ungerade sein.
(2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die
Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt.
Der Aufsichtsrat kann schriftlich, telefonisch und auf
elektronischem Wege Beschlüsse fassen, wenn kein
Aufsichtsratsmitglied der Beschlussfassung widerspricht.
(3) Der Aufsichtsrat bestellt den Vorstand und überwacht die
Leitung der Genossenschaft.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft, Pflichten der
Mitglieder, Ausschluss, Auseinandersetzung
(1) Die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr. Die Kündigung kann frühestens fünf Jahre nach Erwerb der Mitgliedschaft erfolgen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, der Genossenschaft ihre Anschrift und ihre E-Mail-Adresse sowie deren Veränderung unverzüglich mitzuteilen.
(3) Mitglieder, die die Genossenschaft schädigen, können ausgeschlossen werden. Näheres regelt die AGO.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung kann beim Aufsichtsrat Widerspruch eingelegt werden. Erst nach dessen Entscheidung kann der Ausschluss gerichtlich angefochten werden. Über Ausschlüsse von Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedern entscheidet die
Generalversammlung.

(5) Beim Auseinandersetzungsguthaben werden Verlust vorträge anteilig abgezogen

§ 10 Mitgliederinformation, Zertifizierung
(1) Quartalsberichte werden den Mitgliedern online im geschützten Mitgliederbereich, bereitgestellt und regelmäßig dem Prüfungsverband übermittelt. Näheres regelt die AGO.

(2) Die Genossenschaft strebt auf Dauer die regelmäßige Zertifizierung durch den zuständigen Prüfungsverband „Förderwirtschaftlich geprüfte Genossenschaft“ an.

§ 11 Bekanntmachungen
Bekanntmachungen erfolgen unter der Firma der Genossenschaft in der Gesamtausgabe des „Stader Tageblatt“.Beschlossen in der Generalversammlung vom 28.03.2018

Zitat Ende

Das man nach dieser Satzung in Hotelimmobilien investieren kann sehen wir hier nicht. Wir finden hier auch nichts darüber das man im Ausland investieren darf. Nun, lässt sich ja Alles klären.

 

 

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