Bekanntmachung der ab dem 1. Januar 2024 geltenden EU-Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Aufträge
Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz
Bekanntmachung
der ab dem 1. Januar 2024 geltenden EU-Schwellenwerte
für die Vergabe öffentlicher Aufträge
Vom 28. November 2023
Gemäß § 106 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 294), werden nachfolgend die ab dem 1. Januar 2024 geltenden neuen EU-Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen sowie der Ausrichtung von Wettbewerben bekannt gemacht:
I. Richtlinie 2014/24/EU – Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe
- 1.
-
Die in den Artikeln 4 und 13 der Richtlinie 2014/24/EU (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65) festgelegten EU-Schwellenwerte wurden durch Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2495 der Kommission vom 15. November 2023 (ABl. L, 2023/2495, 16.11.2023) mit Wirkung vom 1. Januar 2024 geändert.
- 2.
-
Auf dieser Grundlage beträgt der Schwellenwert ab dem 1. Januar 2024
- a)
-
143 000 Eurobei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von den in Anhang I der Richtlinie 2014/24/EU genannten zentralen Regierungsbehörden als öffentlichen Auftraggebern vergeben werden,
- b)
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221 000 Eurobei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von anderen als den in Anhang I der Richtlinie 2014/24/EU genannten öffentlichen Auftraggebern vergeben werden,
- c)
-
5 538 000 Eurobei öffentlichen Bauaufträgen,
- d)
-
143 000 Eurobei Wettbewerben, die von öffentlichen Auftraggebern durchgeführt werden, die zentrale Regierungsbehörden im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2014/24/EU sind, und
- e)
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221 000 Eurobei Wettbewerben, die von anderen als den in Anhang I der Richtlinie 2014/24/EU genannten öffentlichen Auftraggebern durchgeführt werden.
- 3.
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Der sich für zentrale Regierungsbehörden im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2014/24/EU ergebende Schwellenwert ist gemäß § 106 Absatz 2 Nummer 1 GWB von allen obersten Bundesbehörden sowie allen oberen Bundesbehörden und vergleichbaren Bundeseinrichtungen anzuwenden.
II. Richtlinie 2014/25/EU – Sektorenrichtlinie
- 1.
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Die in Artikel 15 der Richtlinie 2014/25/EU (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243) festgelegten EU-Schwellenwerte wurden durch Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2496 der Kommission vom 15. November 2023 (ABl. L, 2023/2496, 16.11.2023) mit Wirkung vom 1. Januar 2024 geändert.
- 2.
-
Auf dieser Grundlage beträgt der Schwellenwert ab dem 1. Januar 2024
- a)
-
443 000 Eurobei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen und
- b)
-
5 538 000 Eurobei Bauaufträgen.
III. Richtlinie 2009/81/EG – Richtlinie über die Vergabe in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit
- 1.
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Die in Artikel 8 der Richtlinie 2009/81/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76) festgelegten EU-Schwellenwerte wurden durch Artikel 1 der Verordnung (EU) 2023/2510 der Kommission vom 15. November 2023 (ABl. L, 2023/2510, 16.11.2023) mit Wirkung vom 1. Januar 2024 geändert.
- 2.
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Auf dieser Grundlage beträgt der Schwellenwert ab dem 1. Januar 2024
- a)
-
443 000 Eurobei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen und
- b)
-
5 538 000 Eurobei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Bauaufträgen.
IV. Richtlinie 2014/23/EU – Richtlinie über die Konzessionsvergabe
- 1.
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Der in Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2014/23/EU (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) festgelegte EU-Schwellenwert wurde durch Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2497 der Kommission vom 15. November 2023 (ABl. L, 2023/2497, 16.11.2023) mit Wirkung vom 1. Januar 2024 geändert.
- 2.
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Auf dieser Grundlage beträgt der Schwellenwert ab dem 1. Januar 20245 538 000 Euro.
Berlin, den 28. November 2023
Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz
Im Auftrag
Dr. von Hoff
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