Beschwerde gegen Rindertransporte nach Marokko erfolglos

Published On: Samstag, 16.12.2023By

Am 15. Dezember 2023 hat der 11. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts die Beschwerde des Landkreises Emsland gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 8. Dezember 2023 (Aktenzeichen: 2 B 38/23) zurückgewiesen (Aktenzeichen: 11 ME 506/23). Somit können die geplanten Rindertransporte nach Marokko, die von der Antragstellerin organisiert wurden, wie geplant am 18./19. Dezember 2023 stattfinden.

Die Antragstellerin ist ein Unternehmen, das in der Rinderzucht und -vermarktung tätig ist. Sie beabsichtigt, am 18./19. Dezember 2023 105 trächtige Färsen nach Marokko zu transportieren. Dort sollen sie von ihrem Vertragspartner, einer marokkanischen Genossenschaft, zur Milchgewinnung eingesetzt werden. Am 29. November 2023 untersagte der Antragsgegner auf Anweisung des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) den Rindertransport aus Gründen des Tierschutzes. Der Landkreis begründete dies damit, dass Rinder in Marokko, unabhängig von ihrer Verwendung, das Risiko einer tierschutzwidrigen Schlachtung ohne Betäubung ausgesetzt seien. Dem Verbot des Rindertransports nach Marokko war eine Anordnung des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vorausgegangen, die den Transport von Rindern nach Marokko untersagte.

Das Verwaltungsgericht hatte auf den Eilantrag der Antragstellerin hin die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verbotsverfügung des Landkreises Emsland wiederhergestellt und den Landkreis Emsland dazu verpflichtet, die von der Antragstellerin vorgelegten Fahrtenbücher zu genehmigen.

Die Beschwerde des Landkreises gegen die erstinstanzliche Entscheidung wurde nun vom Senat zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Senat aus, dass der Landkreis, der die Verbotsverfügung erlassen hatte, nicht nachweisen konnte, dass eine konkrete Gefahr für die Tiere bestand. Um eine konkrete Gefahr festzustellen, muss im Einzelfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein tierschutzwidriges Ereignis erwartet werden. Der angefochtene Bescheid stellte lediglich fest, dass in Marokko betäubungslos geschlachtet wird, ohne eine zeitliche oder räumliche Begrenzung für diese Feststellung anzugeben. Es fehlten konkrete Hinweise darauf, dass die von der Antragstellerin transportierten Rinder in absehbarer Zeit tierschutzwidrig geschlachtet werden würden. Es ist eher anzunehmen, dass die Tiere für die Milchgewinnung exportiert werden, da die Vertragspartnerin der Antragstellerin eines der wichtigsten Molkereiunternehmen in Marokko ist und ausschließlich Milchprodukte herstellt.

Selbst wenn man befürchtete, dass die Tiere nach ihrer Nutzung zur Milchgewinnung tierschutzwidrig geschlachtet würden, konnte keine konkrete Gefahr nachgewiesen werden, die mit dem von der Antragstellerin durchgeführten Transport in Verbindung stand. Eine abstrakte Gefahr für eine solche Situation könnte durch eine gesetzliche Regelung abgewehrt werden, von der bisher jedoch kein Gebrauch gemacht wurde.

Dieser Beschluss ist endgültig und nicht anfechtbar.

Die Entscheidung wird in Kürze in der kostenfrei zugänglichen Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsischen Justiz (https://voris.wolterskluwer-online.de, unter Inhaltsverzeichnis und Rechtsprechung) veröffentlicht.

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