desausschusses über eine Änderung der Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene: Änderung der §§ 8 und 10, der Anlagen 2 und 7 sowie der Anhänge 1 und 3 zur Anlage 4

Published On: Donnerstag, 18.01.2024By Tags:

Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Qualitätssicherungs-Richtlinie
Früh- und Reifgeborene:
Änderung der §§ 8 und 10, der Anlagen 2 und 7 sowie der Anhänge 1 und 3 zur Anlage 4

Vom 19. Oktober 2023

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 19. Oktober 2023 beschlossen, die Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene (QFR-RL) in der Fassung vom 20. September 2005 (BAnz. S. 15 684), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 17. Dezember 2020 (BAnz AT 22.06.2023 B2) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:

I.

Die Richtlinie wird wie folgt geändert:

1.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „2023“ durch die Angabe „2024“ ersetzt.
b)
Absatz 11 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 wird jeweils die Angabe „2023“ durch die Angabe „2024“ ersetzt.
bb)
In Satz 6 wird die Angabe „Kalenderjahr 2023“ durch die Angabe „Kalenderjahr 2024“ und die Angabe „15. April 2024“ durch die Angabe „15. April 2025“ ersetzt.
2.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe „2022“ wird jeweils durch die Angabe „2023“ ersetzt.
b)
Absatz 7 wird aufgehoben.
II.

Anlage 2 wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer I.2.2 Absatz 12 Satz 2 und II.2.2 Absatz 12 Satz 2 wird jeweils die Angabe „2023“ durch die Angabe „2024“ ersetzt.
2.
Den Nummern I.3.1 und II.3.1 werden jeweils folgende Sätze angefügt:
„Verfügt ein Standort mit neonatologischer Intensivstation nicht über einen eigenen Entbindungsbereich, kann diese Vorgabe auch durch eine Kooperation mit einem anderen Standort erfüllt werden. Dabei hat der Standort mit neonatologischer Intensivstation sicherzustellen, dass sich der Entbindungsbereich des kooperierenden Standortes im selben Gebäude (möglichst Wand an Wand) oder in baulich miteinander verbundenen Gebäuden befindet und der kooperierende Standort auch die weiteren Anforderungen an die Geburtshilfe nach dieser Richtlinie erfüllt.“
III.

Anlage 7 wird wie folgt geändert:

1.
In Abschnitt A Nummer 2.2, 2.2.2, 2.2.3 und 2.2.4 wird jeweils die Angabe „2023“ durch die Angabe „2024“ ersetzt.
2.
Dem Abschnitt B Nummer 2.2 wird folgende Zeile angefügt:

„01.01. – 31.12.2024: _​_​_​ % Numerische Angabe Max. 3-stellig“
3.
In Abschnitt B Nummer 3.1.5.1 und 3.1.5.2 wird jeweils die Angabe „2023“ durch die Angabe „2024“ ersetzt.
4.
In Abschnitt B Nummer 3.1.5.1 wird die Angabe „Frühjahr 2024“ durch die Angabe „Frühjahr 2025“ ersetzt.
5.
In Abschnitt B Nummer 3.1.5.2 wird die Angabe „Berichtstermin 2024“ durch die Angabe „Berichtstermin 2025“ ersetzt.
IV.

Anlage 4 wird wie folgt geändert:

1.
Tabelle 1 Anhang 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 22 Spalte 2 wird die Fußnote 1 aufgehoben.
b)
Die Fußnote 2 wird die Fußnote 1.
c)
In Nummer 32 Spalte 4 werden die Wörter „Tabelle 2: bronchopulmonale Dysplasie (BPD, moderat oder schwer)“ durch die Wörter „Tabelle 2: bronchopulmonale Dysplasie (BPD, moderat oder schwer) hier ent­standen oder erstmalig diagnostiziert“ ersetzt.
d)
Nach Nummer 32 wird folgende Nummer 33 eingefügt:

„33 STATUSBPD Status bei Aufnahme Tabelle 2: bronchopulmonale Dysplasie (BPD, moderat oder schwer) hier ent­standen oder erstmalig diagnostiziert X“
e)
In Nummer 33 Spalte 2 wird nach dem Wort „STATUSBPD“ die Fußnote 2 eingefügt und wie folgt gefasst:
2 Diese Daten stehen ab der Spezifikation 2023 zur Verfügung“.
f)
Die bisherigen Nummern 33 bis 37 werden die Nummern 34 bis 38.
g)
Die Fußnote 3 wird aufgehoben.
2.
Anhang 3 wird wie folgt geändert:

a)
Tabelle 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Fußnote „*“ wird die Fußnote 2 und wie folgt gefasst:
2 ohne Kinder mit schweren oder letalen angeborenen Erkrankungen“
bb)
Die Zeile „Für Erfassungsjahr 2020: Kinder mit schweren oder letalen angeborenen Fehlbildungen2; Anzahl“ sowie die bisherige Fußnote 2 werden aufgehoben.
b)
In Tabelle 2 A wird die Bezeichnung der Zeile „bronchopulmonale Dysplasie (BPD, moderat oder schwer)“ durch die Bezeichnung „bronchopulmonale Dysplasie (BPD, moderat oder schwer) hier entstanden oder erstmalig diagnostiziert“ ersetzt.
c)
In Tabelle 2 B wird die Bezeichnung der Zeile „bronchopulmonale Dysplasie (BPD, moderat oder schwer)“ durch die Bezeichnung „bronchopulmonale Dysplasie (BPD, moderat oder schwer) hier entstanden oder erstmalig diagnostiziert“ ersetzt.
V.

Die Änderung der Richtlinie gemäß Abschnitt I, II und III tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft. Die Änderung der Richtlinie gemäß Abschnitt IV tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 19. Oktober 2023

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

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