Das Testament

Published On: Mittwoch, 24.01.2024By Tags:

Nur etwa 40 Prozent der Deutschen haben bisher ein Testament verfasst – dabei kann es im Zweifelsfall viel Kummer ersparen. Wer bestimmte Formalitäten beachtet, kann es sogar recht einfach selbst erstellen.

Für all jene, die selbst darüber entscheiden möchten, was nach ihrem Tod mit ihrem Vermögen geschehen soll, ist ein Testament unverzichtbar. Nur so können einzelne Vermögenswerte verteilt werden, ebenso wie das gesamte Hab und Gut, entsprechend den individuellen Vorstellungen für die Zeit nach dem irdischen Leben. Damit ein Testament gültig ist, müssen jedoch einige formale Aspekte berücksichtigt werden.

Handgeschrieben verfassen: Das Erbrecht ist nicht digital: Der Text muss von Hand verfasst sein, von der ersten bis zur letzten Zeile. Ein Blatt Papier und ein Stift genügen für ein gültiges Testament. Der letzte Wille muss mit der Hand aufgeschrieben und am Ende mit dem vollständigen Namen unterschrieben werden.

Klare Formulierungen nutzen: Das Testament sollte möglichst klar formuliert sein, um die beabsichtigte Bedeutung eindeutig zu übermitteln. Erbrechts-Experten empfehlen, einen zusätzlichen Begleitbrief beizulegen, um Erläuterungen dazu zu geben, warum bestimmte Regelungen im Testament getroffen wurden. Dies verhindert eine Überfrachtung des Testaments mit unnötigen Informationen und ermöglicht den Erben, die Entscheidungen nachzuvollziehen.

Zeit für die Formulierung nehmen: Je mehr Erben und Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, desto komplexer wird das Testament. Unklare Formulierungen können zu Streitigkeiten führen, bei denen im schlimmsten Fall ein Gericht entscheiden muss, was gemeint war. Erbrechtsanwalt Martin Lang empfiehlt daher, die Gedanken und Vorstellungen zunächst privat aufzuschreiben oder das Testament bei einem Notar erstellen zu lassen.

Öffentliches Testament beim Notar: Alternativ kann ein öffentliches Testament beim Notar erstellt werden. Notare setzen den letzten Willen zu Papier und legen ihn dem Erblasser zur Unterschrift vor. Der Vorteil besteht darin, dass die Erben keinen Erbschein benötigen und der Notar über mögliche Fallstricke beraten kann. Die Kosten richten sich nach dem Wert des Nachlasses.

Zurechnungsfähigkeit bestätigen lassen: Um möglichen Streitigkeiten vorzubeugen, kann der Notar im Falle eines öffentlichen Testaments die Testierfähigkeit feststellen. Dennoch ist dies im Streitfall nur ein Indiz. Daher empfiehlt Anwalt Lang, die Testierfähigkeit vorab von einem Facharzt bestätigen zu lassen.

Aufbewahrungsort des Testaments: Während ein öffentliches Testament immer beim Amtsgericht hinterlegt wird, können Erblasser mit einem privaten Testament den Aufbewahrungsort selbst wählen. Es ist ratsam, den Erben mitzuteilen, wo das Testament deponiert wurde, sofern man ein gutes Verhältnis zu ihnen hat. Andernfalls bietet die Hinterlegung beim Amtsgericht Sicherheit, erfordert jedoch Gebühren.

Vorsorgemaßnahmen im Testament: Der Erblasser kann im Testament seinen freien Willen formulieren, auch wenn dies unangenehme Konsequenzen haben kann. Beispielsweise können Pflichtteile die Verwandtschaft nicht komplett enterben, da diese Ansprüche auf die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs haben. Die sogenannte „Nacherbschaft“ oder die Bestimmung eines Ersatz-Erben sind Optionen, um weiter in die Zukunft zu planen.

Erbschein: Bei nicht notariell verfassten Testamenten klärt der Erbschein nach dem Tod, wer zu den Erben gehört. Dieser ist notwendig, um Grundstücke oder Konten auf den Namen des Erben umschreiben zu lassen. Der Erbschein kann beim Nachlassgericht beantragt werden und ist gebührenpflichtig, abhängig vom Wert des Nachlasses.

Die Erstellung eines Testaments erfordert sorgfältige Überlegungen und Beachtung formaler Aspekte. Je klarer und eindeutiger es verfasst ist, desto besser können mögliche Streitigkeiten vermieden und der letzte Wille des Erblassers respektiert werden.

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